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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 06.10.2008, RV/2842-W/08

Keine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten - keine wirksame Erledigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2842-W/08-RS1
Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustellG) als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt (ab [vgl § 40 Abs 5 ZustellG]; BGBl I Nr 5/2008 [Verwaltungsrechts- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007]) die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigte sind somit in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen (z.B. im Einhebungs- und Einbringungsverfahren) kann sie lediglich dadurch bewirkt werden, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes YX betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Berufungswerberin (idF Bw) hat seit mehreren Jahren einen Zustellungsbevollmächtigten (eine Steuerberatungskanzlei).

Mit einem Schreiben vom beantragte die Bw die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006, wobei sie die Berücksichtigung von verschiedenen im Einzelnen angeführten Werbungskosten geltend machte. Nähere Angaben zu den Umständen, auf die der Antrag gestützt wird, Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit sowie zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren enthielt der Antrag nicht.

Ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens wies das Finanzamt diesen Antrag mit "Bescheid" vom ab. Es lägen keine Gründe für eine Wiederaufnahme vor, die vergessenen Werbungskosten stellten keinen Grund für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide dar.

Gegen diesen "Bescheid" erhob die Bw mit Datum vom die vorliegende Berufung. Das Finanzamt erließ mit Datum vom eine abweisende "Berufungsvorentscheidung". Die Bw beantragte mit Datum vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Sowohl der "Bescheid" vom als auch die "Berufungsvorentscheidung" vom wurden unmittelbar der Bw zugestellt, diese wurde als Empfänger bezeichnet. Eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgte nicht, dieser wurde somit nicht als Empfänger bezeichnet.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung ua durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs 1 BAO).

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustellG) als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt (ab [vgl § 40 Abs 5 ZustellG]; BGBl I Nr 5/2008 [Verwaltungsrechts- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007]) die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Zustellungsbevollmächtigte sind somit in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen (z.B. im Einhebungs- und Einbringungsverfahren) kann sie lediglich dadurch bewirkt werden, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch telefonische Erhebungen festgestellt, dass sowohl der "Bescheid" vom als auch die "Berufungsvorentscheidung" vom dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich nicht zugekommen sind. Zum Ergebnis dieser Erhebungen wurde dem Finanzamt als Amtspartei Gehör gewährt. Das Bestehen der Zustellungsvollmacht wurde dabei sowohl vom Zustellungsbevollmächtigten als auch vom Finanzamt außer Streit gestellt.

Im Streitfall sind die angeführten Erledigungen somit dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich nicht zugekommen, diese Erledigungen wurden daher nicht wirksam; eine "Heilung" des Zustellmangels erfolgte nicht.

Da der angefochtene "Bescheid" sowie die "Berufungsvorentscheidung" nicht wirksam erlassen wurden, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Der Wiederaufnahmeantrag vom ist damit nach wie vor unerledigt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung
Zustellungsbevollmächtigter
Heilung
unwirksam
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/06
UFSaktuell 2009, 26

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at