Werbungskosten (Familienheimfahrten, Mietaufwendungen) und außergewöhnliche Belastungen (Unterhaltsleistungen) eines bosnischen Staatsbürgers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.T., Arbeiter, geb. ab, V,A-W., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
R.T. (in der Folge Bw.) ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina, bezog im Streitjahr vom 1. bis 23. Jänner und vom 24. bis Arbeitslosengeld und war vom 24. Jänner bis als Arbeiter bei einer Fertigteilfirma beschäftigt.
Mit Erklärung vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Bw. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2005.
Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer mit 0 durch.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters mit Eingabe vom , eingelangt beim Finanzamt am , das Rechtsmittel der Berufung. Beigefügt wurde dieser Eingabe eine neuerliche Erklärung des Bw. vom bzw. , in der der Bw. nunmehr die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.704,00 und für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.421,00 als Werbungskosten sowie Unterhaltsleistungen für zwei (1987 und 1989 geborene) unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von € 2.400,00 als außergewöhnliche Belastung begehrte. In der Berufungsschrift führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass im Einkommensteuerbescheid 2005 die dem Bw. auch im Jahre 2005 entstandenen Aufwendungen für Familienheimfahrten und Unterbringung sowie Unterhaltsleistungen für zwei Kinder nicht berücksichtigt worden seien; diese seien in der vom Bw. ausgefüllten Erklärung auch gar nicht entsprechend gelten gemacht worden. Der Bw. sei auch im Jahr 2005 wiederum regelmäßig zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden mj. Kindern an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren. Der Bw. habe auch im Jahr 2005 seine beiden mj. Kinder im Ausland zur Gänze unterhalten. Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom - nach Möglichkeit im Wege einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung - dahin gehend abzuändern, dass auch im Jahre 2005 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die hiemit geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten und für die Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich sowie die hiemit geltend gemachten Unterhaltsleistungen für 2 mj. Kinder im Ausland entsprechend berücksichtigt würden.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , reichte der Bw. zwei Bestätigungen nach, nach der die Tochter des Bw., B., geboren am cd, im Schuljahr 2005/2006 die II/7. Klasse der Technologischen Schule, Berufsbezeichnung Damen- und Herrenfriseurin, sowie nach der der Sohn des Bw., Bj., geboren am ef, im Schuljahr 2005/2006 die IV. Klasse der Technologischen Schule, Berufsbezeichnung Gaststättentechniker, besucht.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Bw. ersucht, a) einen Nachweis über die im Jahre 2005 getätigten Mietaufwendungen für die Unterkunft in Österreich, b) ein Fahrtenbuch oder eine genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und des verwendeten Verkehrsmittels sowie Angaben zu einer etwaigen Fahrtengemeinschaft sowie c) Nachweise über die Durchführung der Reisen (Ein-/Ausreisestampiglien) beizubringen.
Mit Eingabe vom legte der Bw. folgende Unterlagen vor:
Mietvereinbarung vom abgeschlossen zwischen dem Bw. und K.S., nach der der Bw. für ein Zimmer mit einer Größe von 20 m2 eine Miete von € 155,00monatlich zu entrichten hat.
Brief des Bw. betreffend die Mietzahlungen: Darin bestätigt sich der Bw. am selbst eine Monatsmiete von € 155,00 bezahlt zu haben.
Bescheinigung vom , aus dem Unterhaltsleistungen des Bw. an sein mj. Kind Bj. , geboren am ef , für die Zeit vom 1. Jänner bis hervorgehen.
Zulassungsschein, nach dem auf den Bw. seit ein Personenkraftwagen der Marke Opel Vectra A 1,6l mit dem amtlichen Kennzeichen VI zugelassen ist.
Führerschein Nr. xy, ausgestellt auf den Bw. von der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom .
"Eidesstattliche Versicherung" vom der Ehefrau des Bw. (V., geboren am gh) des Inhaltes, dass der Bw. einmal im Monat in seine Heimat (Bosnien) kommt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. beantragten Aufwendungen (Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden Kinder) mit einem Betrag von € 2.400,00 als außergewöhnliche Belastung, versagte den vom Bw. beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten hingegen den Abzug als Werbungskosten. In der Begründung des angeführten Bescheides führte das Finanzamt aus, dass für die Familienheimfahrten und beantragten Mietaufwendungen keine Nachweise erbracht worden seien, sodass eine Berücksichtigung nicht habe erfolgen können.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und regte nochmals eine amtswegige Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2005 gemäß § 303 Abs. 4 BAO und eine Berücksichtigung der Familienheimfahrten und Mietaufwendungen des Bw. als Werbungskosten an. In dieser Eingabe wies der Bw. auf die mit Eingabe vom ergänzend vorgelegten Unterlagen und die in den Vorjahren abgeführten Verfahren hin. Weiters verwies der Bw. auf die BMF-Erlässe vom , Zl. 07 0101/14-IV/7/03, vom , Zl. 07 0104/8-IV/7/03, und vom , Zl. BMF-010203/0028-IV/7/2004, und regte eine Aufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2005 unter Berücksichtigung der Familienheimfahrten und jährlichen Mietaufwendungen des Bw. für die Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten an.
Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde im weiteren Verfahren dem steuerlichen Vertreter des Bw. am ein Vergleichsvorschlag des Inhaltes unterbreitet, dass für elf Familienheimfahrten ein Betrag von jeweils (geschätzt) € 60,00 sowie die Mietaufwendungen für vier Monate in Höhe von monatlich € 155,00 (glaubhaft gemacht durch den vorgelegten Mietvertrag vom ) als Werbungskosten zum Ansatz gelangen könnten. Dabei berücksichtigt wurden die Zeiten der Arbeitslosigkeit des Bw. vom 1. bis 23. Jänner und vom 24. bis .
Mit Eingabe vom , beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am , legte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Meldebestätigung vor, nach welcher der Bw. bereits seit an seiner Adresse in V.,A-W., gemeldet sei. Es sei ungeachtet des Umstandes, dass ein schriftlicher Mietvertrag erst zum errichtet worden sei, glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Bw. auch schon in den Monaten Jänner bis Juli 2005 jeweils € 155,00 an monatlicher Miete bezahlt habe. Es werde daher weiterhin am Antrag auf Berücksichtigung von € 1.860,00 an Unterkunftskosten als Werbungskosten festgehalten. Ergänzend werde die Ladung und Einvernahme des Vermieters, Herrn KS., beantragt. Was die Kosten für Familienheimfahrten betreffe, habe der Bw. diese mit dem seit auf ihn zugelassenen PKW Opel Vectra (s. den vorgelegten Zulassungsschein) durchgeführt. Die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich (Villach) und dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina (Dorf S., Gemeinde B.L.) betrage in etwa 510 Kilometer. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von damals € 0,38 pro gefahrenem Kilometer würden sich bereits anlässlich einer einzigen Familienheimfahrt von Villach nach Bosnien-Herzegowina und zurück Aufwendungen in der Höhe von € 387,60 (510 kmx2x0,38) ergeben. Gemäß der Bestätigung der Ehefrau des Bw. komme dieser ein Mal im Monat mit seinem PKW nach Bosnien, sodass die jährlichen Gesamtaufwendungen für die Familienheimfahrten den (Höchst)Betrag der großen Pendlerpauschale im Kalenderjahr 2005 von € 2.421,00 jedenfalls übersteigen. An Werbungskosten für die Familienheimfahrten würde daher weiterhin - wie schon jeweils in den Vorjahren - die Berücksichtigung von Aufwendungen in der Höhe der großen Pendlerpauschale geltend gemacht werden.
Mit dem Vermieter des Bw., Herrn KS. , wurde am von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärte dieser, dass der Bw. zwar bei ihm gewohnt habe, jedoch seine Miete regelmäßig nicht bezahlt habe, "Hals über Kopf" aus seinem Zimmer ausgezogen sei und dem Vermieter auch seinen Schlüssel bis dato nicht retourniert habe. Nach Zusendung einer Ablichtung des Mietvertrages vom wurde der Vermieter am neuerlich telefonisch kontaktiert und erklärte, dass der Bw. seine Miete im Jahr 2005 zur Gänze nicht bezahlt habe.
Das gegenständliche Ermittlungsergebnis wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw. mit Schreiben vom mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und auf die seinerzeit erarbeitete Lösung hinsichtlich der Familienheimfahrten verwiesen.
Mit Eingabe vom , beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am , teilte der Bw. mit, dass die Richtigkeit der telefonischen Auskunft des Vermieters des Bw. bestritten werde; es handle sich um eine reine Schutzbehauptung des Vermieters des Vermieters, zumal auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer unterliegen. Es sei gänzlich unwahrscheinlich und unglaubwürdig, dass der Bw. von Juli 2004 bis Ende März 2007 in seiner Unterkunft wohne und während dieser Zeit keinerlei Miete bezahlt habe, obschon er weder in einem Verwandtschafts- noch in einem sonstigen näheren persönlichen Verhältnis zum Vermieter stehe. Der Vermieter wäre daher betreffend den Erhalt von Zahlungen seitens des Bw. für die Unterkunft in Villach formell als Zeuge zu laden und formell als Zeuge einzuvernehmen, dies nach vorangehender eingehender Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) bzw. vor einem Gericht (§ 288 StBG) im Sinne der EMRK, zumal der Unabhängige Finanzsenat als solcher zu qualifizieren sei und im Hinblick auf die EMRK auch als solcher gedacht gewesen sei, und über die Möglichkeit der Vereidigung und deren Folgen (§ 288 Abs. 2 StGB) sowie unter Vorhaltung der vorgelegten Meldebestätigung und unter Vorhaltung der schriftlichen Erklärung des Bw. vom . Bis zu einer solchen formellen Ladung und Einvernahme des Vermieters spreche im Rahmen der Beweiswürdigung alles für die Richtigkeit der mit Eingabe vom an das Finanzamt vorgelegten schriftlichen Erklärung des Bw. vom betreffend die von ihm getätigten monatlichen Zahlungen von € 155,00 für die genannte Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich. Was die Höhe der Aufwendungen für die Heimfahrten betreffe, so habe der Bw. diese nicht mit dem Autobus oder Zug, sondern mit dem eigenen PKW unternommen, wie mittels vorgelegter eidesstattlicher Erklärung seitens der Ehefrau des Bw. vom bestätigt werde, und dies ein Mal pro Monat. Wie bereits dargelegt, entstünden unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenem Kilometer von € 0,38 - der Bezug habende PKW sei in Österreich zugelassen und haftpflichtversichert - unter Berücksichtigung einer Entfernung des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina vom Beschäftigungsort in Villach bereits anlässlich einer einzigen Heimfahrt Aufwendungen in Höhe von € 387,60, sodass bei bereits nur angenommenen sieben Heimfahrten im Kalenderjahr 2005 (s. auch die Ein- und Ausreisestampiglien aus dem Jahr 2005 im Reisepass des Bw.) der Betrag des großen Pendlerpauschales überschritten werde. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum dieses für die Schätzung der Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht herangezogen werden sollte. An Werbungskosten für die Familienheimfahrten werde daher weiterhin die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales, sohin die Berücksichtigung eines Betrages vom € 2.219,25 (für 11 Monate) geltend gemacht. Es werde daher gebeten, nochmals mit dem Finanzamt im Sinne der oben skizzierten Lösung, d.h. Berücksichtigung von Werbungskosten (Familienheimfahrten, keine Mietaufwendungen) in der genannten Höhe in Kontakt zu treten. Für den Fall der Berücksichtigung der genannten Kosten könnte die Zustimmung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung erteilt werden.
Festgehalten wird, dass die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz des Bw. (in Bosnien-Herzegowina) und dem Beschäftigungsort (Villach/Österreich) rund 510 Kilometer beträgt; laut Auskunft bei den Österreichischen Bundesbahnen am beträgt der Fahrpreis für die einfache Fahrtstrecke € 101,40.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Nach Z. 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
Nach Z. 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie z.B. die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnenden Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/15/0083, und die dort zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte Haushaltführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen,
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder seiner Versetzung in einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0059) oder aber
- wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 98/13/0122).
In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0127) zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 (in Kraft getreten mit ) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.
Die im zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen treffen auf den Bw. im Streitjahr 2005 zu. Dem Bw. war daher die Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien-Herzegowina an seinen Beschäftigungsort in Österreich schon auf Grund der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Jahr 2005 jedenfalls nicht zumutbar. Ob weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes gegeben sind, kann somit dahin gestellt bleiben.
Was die Höhe der Aufwendungen für Familienheimfahrten anbelangt, hat der Bw. in seinen Eingaben mit der Zuerkennung des höchsten Pendlerpauschales von jährlich € 2.421,00 die Obergrenze für derartige Aufwendungen beantragt. Dies entspricht einem Monatsbetrag von € 201,75. Als Nachweise für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges führte der Bw. einerseits die Bestätigung seiner Ehefrau, nach der er "einmal monatlich mit seinem Wagen in seine Heimat komme", an und verwies andererseits auf das Vorhandensein eines auf ihn zugelassenen PKW`s. Trotz mehrmaliger Vorhalte durch das Finanzamt und durch den Unabhängigen Finanzsenat - und somit in keiner Phase des sich über mehrere Jahre ziehenden Verfahrens - hat der Bw. Nachweise dafür erbracht, dass er tatsächlich die Strecken zwischen seinem Familienwohnort und seinem Beschäftigungsort mit seinem eigenen PKW zurückgelegt hat. Hervorzustreichen ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Vorhaltscharakter zukommt und ein nicht erstattetes Gegenvorbringen dem Abgabepflichtigen zur Last fällt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/17/0088). Die Entfernung zwischen dem Familienwohnort des Bw. und seinem Beschäftigungsort beträgt rund 510 Kilometer; die Fahrkarte für eine einfache Fahrt zwischen Villach und Banja Luka beträgt € 101,40.
Im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sich der Bw. als Ehemann und Familienvater deren Betreuung in dem von ihm angegebenen Ausmaß gewidmet hat. Auf Grund der im vorhinein aufgezeigten Zweifel an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Familienheimfahrten des Bw. und mangels diesbezüglicher Nachweise erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe jener für das öffentliche Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der bei den Österreichischen Bundesbahnen in den Jahren von 2005 an bis dato erfolgten Preiserhöhungen und der Kosten für die Beförderung des Bw. vom Zielbahnhof Banja Luka bis zum Dorf Slavicka sind nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates Aufwendungen für jede Fahrt in Höhe von € 90,00 angemessen. Die als Werbungskosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigenden Aufwendungen sind daher für 11 Monate (dabei berücksichtigt die Arbeitslosenzeit des Bw.) mit € 1.980,00 in Ansatz zu bringen.
Keinen Ausschlag in eine andere Richtung geben kann der Hinweis des Bw. auf die Vorjahre, in denen bei der Zuerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten das Pendlerpauschale herangezogen worden ist. Die Behörde ist nämlich an eine von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung nicht gebunden, sondern verpflichtet, von einer solchen - soferne sie von ihr als unrichtig erkannt wurde - für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/13/0172).
Was die Höhe der Mietaufwendungen anbelangt, hat der Bw. ebenfalls einen Nachweis, dass solche im Jahr 2005 angefallen sind, im Zuge des gesamten Verfahrens nicht erbringen können. So war es ihm weder im Jahr 2006 über Aufforderung des Finanzamtes noch im August 2008 über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates möglich, Bescheinigungen des Vermieters über Mietzahlungen vorzulegen. Aktenkundig ist - was die Unterkunft des Bw. in Villach angelangt - lediglich ein zwischen dem Bw. und dessen Vermieter im September 2005 abgeschlossener Mietvertrag.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. in den Aussagen des Vermieters anlässlich des Telefonates am "Schutzbehauptungen" sieht und die Einvernahme des Vermieters durch den Unabhängigen Finanzsenat beantragt hat, so ist hiezu auszuführen, dass die abgabenrechtliche Ermittlungspflicht dort ihre Grenze findet, wo durch die beantragten Ermittlungen kein anderes Beweisergebnis zu erwarten ist als das bereits zu Tage getretene. Der Unabhängige Finanzsenat hat im vorliegenden Fall durch die Befragung des Vermieters die im Verfahrensgang gebotenen Nachforschungen hinsichtlich des Vorliegens von Mietaufwendungen beim Bw. angestellt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist hinsichtlich der vom Bw. behaupteten Mietzahlungen unmissverständlich und klar dahingehend, dass keine Mietzahlungen erfolgt sind. Trotz ausreichender Zeit und Gelegenheit ist der Bw. jeden Nachweis für seine Mietaufwendungen schuldig geblieben. Wenn der Vermieter diesbezüglich angibt, dass er keine Mietzahlungen erhalten habe, fügt sich diese Auskunft nahtlos in die Sachlage ein.
Das Vorbringen des Bw. in der Eingabe vom , dass es gänzlich unwahrscheinlich und unglaubwürdig sei, dass er im Zeitraum 2005 bis 2007 keine Miete bezahlt habe, geht im Lichte der Ermittlungsergebnisse ins Leere. Vielmehr scheinen auf Grund der angeführten Umstände die Behauptungen des Bw. selbst Schutzbehauptungen zu sein, die von ihm in keiner Weise untermauert werden konnten. Eine Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten kommt somit nicht in Betracht.
2. Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesem Fällen die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 2366/00, festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Für die beiden minderjährigen Kinder des Bw. wird in Österreich keine Familienbeihilfe gewährt und besteht auch kein Anspruch des Bw. auf Gewährung des Kinderabsetz- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages.
Der Bw. hat jedoch durch Vorlage entsprechender Unterlagen den Nachweis erbracht, dass er in den Berufungsjahren für seine zwei noch minderjährigen Kinder angemessenen Unterhalt geleistet hat. Die oben zitierte Ausnahmeregelung kann daher im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen und besteht der Anspruch auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus diesem Titel zu Recht. Die Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland. In Anlehnung an die in derartigen Fällen übliche Verwaltungspraxis bestehen im gegenständlichen Fall keine Bedenken, die Leistungen in Höhe von € 50,00 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen und in Höhe von insgesamt € 1.200,00 für das Jahr 2005 in Ansatz zu bringen. Das Begehren des Bw. auf Zuerkennung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt daher in dieser Höhe Berechtigung zu. Nicht berechtigt ist hingegen die Forderung des Bw. auf Zuerkennung eines Betrages von € 2.400,00 aus diesem Titel.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2005 sind dem zuliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten sowie Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung (bosnischer Staatsbürger) |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at