zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.10.2007, RV/2950-W/07

Nichtzustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages, wenn der Ehepartner (bei zwei Kindern) Einkünfte von mehr als € 6.000 jährlich erzielt, wobei der (Wochengeld-) Ergänzungsbetrag gemäß § 24 Abs. 8 VBG in diese Grenze miteinzubeziehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Basis eines elektronisch eingebrachten Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2006 in der Höhe von € -542,26 fest. Dabei wurde auch der seitens des Berufungswerbers (Bw.) geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 669 berücksichtigt.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt diesen Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO von Amts wegen auf, weil sich der Spruch des Bescheides vom als nicht richtig erwiesen habe. Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen neuen Sachbescheid und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit € 126,74 fest. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt habe werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners des Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000 gewesen seien.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass der Bescheid, der die Rückzahlung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2006 fordere, der Absicht des Gesetzes, Familien zu unterstützen, widerspreche. Die leider erst Mitte Jänner 2006 bei seiner Frau eingegangenen Lohnnachzahlungen hätten vor allem das Wochengeld von März bis April 2005 betroffen und seien somit deutlich vor dem Jahr 2006 erworben worden. Folgerichtig sei seitens des Bw. für das Jahr 2005 auch kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden.

Das gesamte Jahr 2006 sei der Bw. jedoch Alleinverdiener gewesen und er sehe nicht ein, warum er wegen einer verspäteten Auszahlung einer Bundesdienststelle (Stadtschulrat für Wien) von einer anderen "bestraft" werden sollte. Der Bw. habe zwei Kinder, eines davon mit besonderen Bedürfnissen, und seine Frau sei zu deren Betreuung zu Hause gewesen, sodass der Bw. alleine für das Haushaltseinkommen aufzukommen hatte. Der Gesetzgeber habe genau für solche Fälle den Alleinverdienerabsetzbetrag vorgesehen, weil der Bw. und seine Frau einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend brachte es dazu vor, dass das Einkommen der Gattin den Grenzbetrag übersteige und das Gesetz hier keinen Handlungs- und Ermessensspielraum zulasse. Lohnnachzahlungen an die Gattin des Bw. seien in dem Jahr zugehörig, in dem diese zugeflossen seien. Bei der Rückforderung handle es sich nicht um eine "Strafe" sondern um eine Folge einer zu Unrecht im Vorhinein bezogenen Begünstigung.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies in seinem Vorlageantrag die Darstellung, seine Argumentation sei unbegründet, entschieden zurück. Er habe gebeten, die Absicht des Gesetzes in Betracht zu ziehen und dies mit einer seiner Meinung nach guten Begründung.

Da die ärgerliche Situation durch Verschulden einer Bundesdienststelle entstanden sei, sei der Bw. nach wie vor der Meinung, dass ihm hier Unrecht getan werde und er erwarte, dass von Seiten des Bundes hier korrigiert werde. Wenn man bedenke, was an höherer politischer Ebene offenbar an Handlungs-, Interpretations- und Ermessensspielraum möglich sei bzw. war, könne der Bw. nicht glauben, dass es prinzipiell unmöglich sei, in einem Fall wie dem seinigen dem Sinn eines Gesetzes den Vorrang vor einer engen Auslegung zu geben. Diesfalls müsse eben eine politische bzw. ethische Lösung gesucht werden und zwar auch von Seiten der Bundesdienststellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Im gegenständlichen Fall befand die Abgabenbehörde erster Instanz den Einkommensteuerbescheid 2006 vom insofern als unrichtig, als in diesem der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2006 berücksichtigt wurde, obwohl die Ehefrau des Bw. in diesem Jahr Einkünfte von mehr als € 6.000 erzielt hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 669 jährlich zu, wenn sein (Ehe-) Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich erzielt, wobei das Wochengeld (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a) in diese Grenze miteinzubeziehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob die Partnerin des Bw. den Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG von € 6.000,00 im Jahre 2006 überschritten hat.

Laut Lohnzettel der Ehefrau des Bw. steht fest, dass diese im Jahr 2006 € 6.406,50 an steuerpflichtigen Einnahmen bezogen hat.

In seiner Berufung wendet der Bw. ein, dass die Mitte Jänner 2006 bei seiner Frau eingegangenen Lohnnachzahlungen jedoch vor allem das Wochengeld von März bis April 2005 betroffen hätten und somit deutlich vor dem Jahr 2006 erworben worden seien. Die verspätete Auszahlung des Wochengeldes im Jahr 2006 beruhe auf dem Verschulden einer Bundesdienststelle (Stadtschulrat für Wien), wofür er nicht von einer anderen Bundesdienststelle "bestraft" werden könne.

Dazu ist folgendes zu bemerken: Im gegenständlichen Fall hat die Ehefrau des Bw. im Zeitraum vom bis Wochengeld gemäß § 162 ASVG in der Höhe von € 6.074,73 seitens des Sozialversicherungsträgers bezogen. Die Bemessung des Wochengeldes (Tagsatzes) erfolgte gemäß § 162 Abs. 3 ASVG. Das Wochengeld floss ordnungsgemäß im Jahr 2005 zu und ist somit nicht streitgegenständlich.

Gemäß § 24 Abs. 8 VBG gebühren weiblichen Vertragsbediensteten für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge.

Da die Ehefrau des Bw. Vertragsbedienstete beim Stadtschulrat für Wien ist, gebührte ihr neben dem Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG der im § 24 Abs. 8 VBG geregelte (Wochengeld-) Ergänzungsbetrag.

Dieser wird seitens des Dienstgebers, nach Vorlage der vom Sozialversicherungsträger erstellten Abrechnung durch die Versicherte, ausbezahlt.

Auf Grund dieser Bestimmung wurde der Ehefrau des Bw., nach Vorlage dieser Abrechnung an ihren Dienstgeber (Stadtschulrat für Wien), am der Ergänzungsbetrag im Sinne des § 24 Abs. 8 VBG in der Höhe von € 6.985,20 ausbezahlt.

Es handelte sich somit bei der an die Ehefrau des Bw. erfolgte Zahlung Mitte Jänner 2006, entgegen der Ansicht des Bw., nicht um die verspätete Auszahlung des Wochengeldes, die auf ein Verschulden des Stadtschulrates für Wien zurückzuführen ist und tatsächlich dem Zeitraum März bis April 2005 hätte zugeordnet werden müssen, zumal das Wochengeld lediglich seitens des Sozialversicherungsträgers ausbezahlt wird. Vielmehr handelte es sich dabei um den (Wochengeld-) Ergänzungsbetrag gemäß § 24 Abs. 8 VBG, welcher seitens des Dienstgebers der Ehefrau des Bw. nach Vorlage der Abrechnung des Sozialversicherungsträgers ausbezahlt wurde.

Wann die Ehefrau des Bw. ihrem Dienstgeber die Abrechnung des Sozialversicherungsträgers vorgelegt hat, ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass der Auszahlungszeitpunkt dieses Ergänzungsbetrages einzig davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt die Ehefrau des Bw. ihrem Dienstgeber die Abrechnung des Sozialversicherungsträgers vorgelegt hat. Ein Verschulden des Stadtschulrates für Wien im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt kann somit jedenfalls ausgeschlossen werden.

Die Auszahlung des Ergänzungsbetrages gemäß § 24 Abs. 8 VBG durch den Dienstgeber der Ehefrau des Bw. erfolgte am .

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Da es sich bei dem in Rede stehenden Ergänzungsbetrag gemäß § 24 Abs. 8 VBG jedoch nicht um wiederkehrende Bezüge im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung handelt und darüber hinaus unter dem Begriff "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG nach Lehre und Rechtsprechung ein Zeitraum von 10 Tagen zu verstehen ist (im gegenständlichen Fall erfolgte die Auszahlung 20 Tage nach Beendigung des Kalenderjahres), kann die Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG hier nicht zu Anwendung kommen.

Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits richtigerweise ausgeführt hat, lässt die gesetzliche Bestimmung des § 33 EStG keinen Handlungs- und Ermessensspielraum zu. Die Rückforderung des zu Unrecht gewährten Alleinverdienerabsetzbetrages stellt auch keine Strafe dar sondern ist vielmehr die Folge einer zu Unrecht im Vorhinein bezogenen Begünstigung.

Da die Ehefrau des Bw. im Streitjahr 2006 somit mehr als € 6.000 an Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG bezogen und damit den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hat, wurde dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Jahr zu Recht aberkannt.

Aus diesem Grund war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Wochengeld gemäß § 162 ASVG
Wochengeldergänzungsbetrag gemäß § 24 Abs. 8 VBG
Verschulden einer Bundesdienststelle
Sozialversicherungsträger.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at