Arbeitszimmer eines WIFI-Vortragenden und EDV-Beraters
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Schleich Helga, Steuerberater, 8010 Graz, Plüddemanngasse 83 b, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 21. Oktober und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte Nichtanerkennung von Betriebsausgaben für ein vom Berufungswerber (Bw) zeitlich an unterschiedlichen Standorten (G und M) genutztes Arbeitszimmer.
Das Finanzamt verneinte, den Feststellungen des Prüfers folgend, die steuerliche Abzugsfähigkeit der hiefür geltend gemachten Aufwendungen, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw in seiner Eigenschaft als Lehrbeauftragter - aus Reisekostenaufzeichnungen des Jahres 2001 ableitbar - außerhalb des am jeweiligen Standort genutzten Arbeitszimmers gelegen sei und er auch seine sonstige Tätigkeit (EDV-Beratung) überwiegend außerhalb des Arbeitszimmers entfaltet habe (Tz 8 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom ).
Dagegen wurde in der Berufung ausgeführt, dass der Bw (ebenso wie seine Ehegattin) in der EDV-Branche im Zusammenhang mit EDV-Kursen für die Kursplanung (Inhalte und Zeitplanung), die Erstellung von Kursunterlagen, sowie als Kursleiter (Aufsicht über mehrere Trainer) und als Vortragender tätig sei. Hauptgeschäftspartner des Bw waren im Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 das WIFI Steiermark bzw bis Anfang 2003 noch die Fa. P in L. Der Bw sei insbesondere im Rahmen der Entwicklung und Betreuung von EDV-spezifischen Kursunterlagen, deren ständige Nachrüstung bzw als Systemanalytiker und Systembetreuer tätig und übe auch eine Tätigkeit als Vortragender für EDV-Kurse aus (demgegenüber sei seine Ehegattin neben ihrer Vortragstätigkeit mehr für administrative Arbeiten, wie Kursgestaltung und Planung, die Betreuung und Schulung der Trainer sowie für die Erstellung von Seminarunterlagen zuständig). Aus diesen unterschiedlichen Arbeitsbereichen sei somit zu ersehen, dass für den Bw (und seine Gattin) das Berufsbild eines reinen Vortragenden nicht anwendbar sei. Die geschilderten Tätigkeiten würden auch nicht nebenberuflich sondern als Hauptberuf ausgeübt.
In den Jahren 2000 und 2001 hatte der Bw den Wohnsitz mit seiner Gattin in einer Mietwohnung in G und wurden die anteiligen Kosten für das dort genutzte Arbeitszimmer (das mit einem getrennten Zugang versehen gewesen sei) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ende des Jahres 2001 wurde in M ein Eigenheim errichtet und im Keller ein entsprechend ausgestattetes Arbeitszimmer installiert. Dies nicht zuletzt in Erwartung neuer Auftraggeber, weil für den Bw vorhersehbar war, dass seine Tätigkeit bei der Fa. P in L bald beendet sein wird und auch das WIFI Steiermark aufgrund der Rückgänge von Kursteilnehmern gezwungen sein werde, bereits geplante Kurse absagen zu müssen. Das vom WIFI für die Erstellung, Planung, Schulung der Subtrainer, die Kursbegleitung sowie für die Abhaltung von Vortragsstunden größtenteils verrechnete Pauschale könne nicht ausschließlich als Entgelt für die stattgefundenen Trainingsstunden angesehen werden, sondern beinhalte auch die sonstigen, zeitlich bei weitem überwiegenden Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen. Darüber hinaus bestehe hier ein großes Einnahmenrisiko, weil solche Kurse langfristig geplant werden müssten, worin bereits ein Großteil der Arbeitszeit aufgehe. Ob solche Kurse nach der Teilnehmerzahl dann zustande kommen oder nicht, stehe gewöhnlich erst 5 Tage vor Beginn fest. Mit diesen Erläuterungen sei aufzuzeigen, dass im Streitfall (schon in Bezug auf den Zeitfaktor) kein typisches Arbeitszimmer eines Vortragenden gegeben sei.
Auffassungsunterschiede bestünden auch bei der Frage, ob die streitggst. Räumlichkeiten jeweils als Arbeitszimmer im Wohnungsverband anzusehen waren oder als Räume, die aufgrund ihrer funktionalen Zweckbestimmung und Ausstattung nach der Verkehrsauffassung der Berufssphäre des Bw zugeordnet werden müssten. Diesbezüglich seien die Ausführungen in der Niederschrift über die Ausstattung der Büroräumlichkeit in M nicht objektiv orientiert, da der Hinweis auf einen Holzboden, Topfpflanzen, eine Sitzgelegenheit neben einem Schreibtischsessel, oder eine mediterrane Wandgestaltung aufgrund der Prioritäten bei der Gestaltung von modernen Betriebsräumen nicht zielführend sei und das Eigenheim auch der heutigen Architektur entspreche. Die Büroausstattung eines gewerblich tätigen EDV-Systemadministrators bestehe eben nicht aus Dingen, die auf den ersten Blick den Eindruck einer nach der Verkehrsauffassung typischen funktionellen Zweckbestimmung vermitteln. Die berufsspezifisch wesentliche Ausstattung (auch vom Wert her) liege, wie aus beigelegten Fotografien zu erkennen sei, in den Installationen und Geräten für ein ausgedehntes EDV-Netzwerk, einer umfassenden Fachliteratur, Testgeräten und dementsprechenden Arbeitsmaterialien. Der Argumentation des Prüfers, dass das EDV-Netzwerk später auch für private Zwecke (Kinder würden zum Teil noch den Kindergarten bzw. die 1. Klasse Volksschule besuchen) verwendet werden könnten, weil bei der Planung bereits eine Leitung (Verrohrung) vorgesehen wurde, könne derzeit nicht gefolgt werden.
Die in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten Berufsbilder seien vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil der Bw kein typischer Vortragender sei, bei dem es auf ein Überwiegen der Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten ankomme. Der Bw beziehe sein derzeitiges Einkommen zwar vorwiegend aus der Tätigkeit für das WIFI, doch entwickle er daneben als EDV-Systemadministrator ständig neue Unterlagen, die vor dem Erscheinen auf dem Markt erst getestet werden müssten. Diese Arbeiten würden vom Bw aber in vielen Nacht- und Wochenstunden erledigt. Ob und wann diese Arbeiten zu einem Job oder zu Aufträgen führen, könne derzeit nicht vorausgesagt werden. Für die Tätigkeit bei der Fa. P waren eigene Büroräumlichkeiten auch unbedingt notwendig, da bei dieser Firma vor Ort bereits mit fertigen und getesteten Konzepten gearbeitet werden musste. Aufgrund der vielen Vorbereitungsarbeiten und hochwertigen Ausbildung habe der Bw ab Juli 2005 eine Projektleitung im Technikum R erhalten, was ohne seinen intensiven Arbeitseinsatz in den vergangenen Jahren sicher nicht der Fall gewesen wäre. Bei einer Bewertung dieser vorbereitenden Arbeitsstunden zu einem normalen Honorarpreis würde sich das Verhältnis der WIFI-Honorare zu einem fiktiven Einkommen ganz anders darstellen.
Da der Bw in den Jahren 2000 und 2001 für seine betrieblichen Tätigkeiten in der gemieteten Wohnung ein vom Gang aus getrennt begehbares Arbeitszimmer benutzt habe und in den Kellerräumen des Eigenheimes sodann ein seiner gewerblichen Profession entsprechender Arbeitsraum eingerichtet worden sei, liege diesbezüglich kein "typisches Arbeitszimmer im Wohnungsverband" vor, und sei der Bw auch kein "typischer Vortragender". Der Bw beantrage daher, die daraus resultierenden Aufwendungen betreffend Miete und anteilige Betriebskosten (letztere mit 75%, da diese Räume von der Ehegattin im Prüfungszeitraum mitbenutzt wurden) für den Zeitraum 2000 und 2001 jeweils in Höhe von S 21.410,67 (€ 1.555,97) bzw S 7.395,80 (€ 537,47) und für 2002 und 2003 hinsichtlich Afa und anteilige Betriebskosten in Höhe von € 4.275,- bzw. € 3.827,77 als Betriebsausgaben anzuerkennen.
In den Berufungsvorentscheidungen hielt das Finanzamt an seinem Standpunkt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung fest und merkte dazu ergänzend an, dass der Betriebsprüfer ohnehin nicht von einem ausschließlich Vortragenden ausgegangen sei. Der bei der früheren Wohnung behauptete getrennte Zugang des Arbeitszimmers sei nachträglich zwar nicht überprüfbar gewesen, doch sei dies infolge des unbestritten gebliebenen zeitlichen Überwiegens der Tätigkeit des Bw außerhalb des Arbeitszimmers auch nicht streitrelevant.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz rügt der Bw, dass das Finanzamt auf die in der Berufung angeführten Gegebenheiten überhaupt nicht eingegangen sei, sondern lediglich auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung Bezug genommen hat. In der Berufungseingabe sei aber eindeutig klargestellt worden, dass die vom Bw benutzten Räumlichkeiten nach ihrer Einrichtung dem Berufsbild des Bw sowie seinen Tätigkeiten entsprachen und eben keine typischen Arbeitszimmer darstellten. Die Notwendigkeit einer überwiegenden Anwesenheit in (typischen) Betriebsräumlichkeiten könne aber nicht ausschlaggebend sein, da andernfalls viele Berufsgruppen keine Büros oder Betriebsräume hätten. Die fehlende Überprüfbarkeit einer bestimmten Tatsache aus dem Jahr 2000 sei auch nicht von vornherein als nicht gegeben anzusehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Den nachfolgenden Erörterungen ist vorauszuschicken, dass das hier zu behandelnde Streitthema auf das Arbeitszimmer in M (Einfamilienhaus) beschränkt ist, weil die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre 2000 und 2001 infolge unterlassener Ermittlungen betreffend das Arbeitszimmer in G (Mietwohnung) mit ho. Bescheid vom , GZ. RV/0416-G/06, gemäß § 289 BAO aufgehoben wurden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, sind die Aufwendungen generell (unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. So stellt ein für Vorbereitungs- und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nach der Rechtsprechung nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar ( und ). Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei Lehrtätigen (Vortragenden) ist vielmehr jener Ort, an dem die unmittelbare Vermittlung von Wissen und technischem Können an die Schüler selbst erfolgt. Da es sich hier um die Frage der Abgrenzung des Bereiches der Einkünfteerzielung zum übrigen Lebensbereich handelt, bildet den Maßstab dafür die Verkehrsauffassung. Darnach kann aber die vom Bw entfaltete Vortragstätigkeit naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer vorgenommen werden. Dass dem Bw das Arbeitszimmer für die Vorbereitung und Ausarbeitung seiner Vorträge dient und diese Vorbereitungen auch einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, widerspricht nicht dem typischen Berufsbild eines außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers tätigen Vortragenden, da zeitaufwändige Vorarbeiten im Allgemeinen eine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit von Lehrtätigen sind und dies am berufstypischen Ort ihres Tätigkeitsmittelpunktes (dem Ort der Wissensvermittlung) nichts ändert.
Die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden, sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden ist, wurde vom unabhängigen Finanzsenat bereits dahingehend entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im außerhäuslichen Bereich liegt, auch wenn die jeweiligen Programme im häuslichen Arbeitszimmer entwickelt werden ( u. ). Dieser Auffassung wird im Streitfall beigetreten, da der Bw für seinen zweiten Hauptgeschäftspartner in den Jahren 2000 bis 2002 (Fa. P) als EDV-Berater ebenfalls unmittelbar vor Ort tätig gewesen ist und dort Angestellte im Rahmen umfangreicher EDV-Schulungen im Bereich MS-Office, MS-Projekt und Lotus-Notes, sowie Workshops für Ingenieure, Führungskräfte und Sekretärinnen zu betreuen hatte, wobei er auch an der Konzeption und Einführung eines firmenspezifischen Intranets sowie einer Datenbankanbindung an den firmeneigenen MS-SQL-Server beteiligt war und für den Benutzersupport über alle Office-Applikationen für mehr als 200 Officeanwender gesorgt hat (Bestätigung Fa. P v. ). Daneben betreute er auch einige Kunden ("ca. 3 bis 5") im Zusammenhang mit der Programmierung eigener Homepages und FrontPages (Probleme bei der Erstellung von Webseiten, E-Mail Probleme, Subdomain-Einrichtungen und PHP-Datenbanken). Unbeschadet des somit (auch) im Arbeitszimmer aufzubringenden Zeitaufwandes für die Programmierung bzw Entwicklung kundenspezifischer Softwarelösungen liegt der berufstypische Mittelpunkt derartiger Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung am Standort jenes Auftraggebers, bei dem der Bw die Wartung des EDV-Systems und Umsetzung diverser Problemlösungen einschließlich der technischen Betreuung und Einschulung seiner Kunden durchzuführen hatte.
Die (nur für die Vorperiode 2001 geführten) Reisekostenaufzeichnungen des Bw runden das Gesamtbild ab, weil der Bw noch im Jahr 2001 insgesamt 2.812 Stunden außer Haus gewesen ist und bei einem überwiegenden Tätigwerden im Arbeitszimmer somit 5.626 Stunden im Jahr (bei 6 Arbeitstagen pro Woche ohne Urlaub 18 Stunden täglich) gearbeitet haben müsste (Niederschrift zur Schlussbesprechung v. ). Wenn der Betriebsprüfer daher auf Basis dieser Feststellung infolge fehlender Reisekostenaufzeichnungen auch für den Prüfungszeitraum 2002 zur Überzeugung gelangt ist, dass nach dem Wohnsitzwechsel von G nach M in Verbindung mit dem überwiegenden Einsatzort G und der daraus resultierenden längeren Fahrzeiten (bei gestiegenen Umsätzen) von einer Verlängerung der auswärtigen Arbeitszeit ausgegangen werden kann, entspricht dies den Denkgesetzen und kommt den insoweit nicht widerlegten Abwesenheitszeiten auch für den Zeitraum 2002 ein Aussagewert zu.
Zur Gestaltung des Arbeitszimmers in M ist festzuhalten, dass als Betriebs- und Geschäftsausstattung im Streitjahr 2002 (nach dem Wohnsitzwechsel des Bw) noch dieselben Wirtschaftsgüter aktenkundig sind, wie sie davor bestanden (insbes. zwei PC, Handy, Digitalkamera, Netzwerkserver, Labtop und Chromregale), wobei ein PC sowie die Chromregale als Einlagen aus dem Privatvermögen erfasst waren. Dazu kamen laut Beschreibung des Bw für das Arbeitszimmer in M weitere aus dem Privatvermögen getätigte Einlagen, uzw. als Einrichtungsgegenstände zwei Schreibtische aus Glas, Glasregale, zwei fahrbare Kästchen unter dem Schreibtisch, eine Stehlampe, zwei Tischlampen, sowie (laut Skizze im Prüferhandakt) ein Sofa, und wurde dieses Arbeitszimmer auch EDV-technisch ausgestattet ("8 Netzwerkstecker für größere Testumgebungen", "Patchkasten für zentrale Steuerung der Vernetzung", "Hub und Netzwerkrouter").
Das fotografisch veranschaulichte Büro entspricht im Gesamteindruck durchaus dem Erscheinungsbild eines Arbeitszimmers, das eine gemischte Verwendung dieses Raumes nach der Verkehrsauffassung zulässt. Dies deshalb, weil Computer schon aufgrund der vielfachen Nutzungsmöglichkeiten des Internets im privaten Bereich häufig Verwendung finden, bzw. auch Mobiltelefone, Digitalkameras oder Laptops Wirtschaftsgüter darstellen, die typischerweise eine gemischte Verwendung ermöglichen. Je nach Interessenslage und individuellen Gepflogenheiten bedienen sich Konsumenten solcher Geräte auch für den Privatgebrauch in unterschiedlicher Stückzahl (dies ergibt sich schon aus der raschen Weiterentwicklung auf diesem Sektor). Die aus dem Privatvermögen eingebrachten Möbel (Glastische, Stühle, Wandregale, Lampen) entsprechen dem Stil modern ausgestatteter Wohnungen und zeigen ebenso wie das vom Prüfer dokumentierte Sofa, dass das Arbeitszimmer nicht ausschließlich beruflich (betrieblich) nutzbar ist. Die EDV-spezifische Netzwerkausstattung beseitigt den Charakter eines gemischt nutzbaren Arbeitsraumes nicht, weil das vorgelegte Bildmaterial weder einen Eindruck vermittelt, wie er etwa einem Film- und Tonstudio oder Laboratorium zukommt, noch für den Durchschnittsbetrachter eine typisch funktionelle Einrichtung zu erkennen ist, die jede andere Nutzung typischerweise ausschließt (letzteres wird vom Bw selbst zugestanden). Unter dem im Gesetz nicht definierten Begriff des "Arbeitszimmers" ist jedenfalls ein Raum zu verstehen, der, wie im Streitfall, den Charakter eines Büroraumes aufweist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Tz 6.1. zu § 20 EStG 1988).
Der Auffassung des Bw, dass das Arbeitszimmer trotz eines gemeinsamen Hauseinganges nicht im Wohnungsverband liege, weil es (als im Kellerbereich befindlich) von den Privaträumen getrennt zugänglich sei, kann aus den im ho. Aufhebungsbescheid vom bereits genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, nicht gefolgt werden.
Die Berufung war daher unbegründet.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitszimmer Wohnungsverband Vortragender Lehrbeauftragter WIFI EDV-Trainer EDV-Beratung EDV-Kurse Systembetreuer Informatiker |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at