Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2004, RV/3651-W/02

Schulgeld nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/196-W/04

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch St., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2000 und vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Bankangestellter.

Er machte in den Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes in Form des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend. Zusätzlich beantragte er die Berücksichtigung von "Schulgeld" in Höhe von 227.083 S (Studiengebühren: 213.072 S, sonstige Gebühren: 9.599 S, Unterlagen: 4.412 S) für 2000 bzw. in Höhe von 489.364 S (Studiengebühren: 463.104 S, sonstige Gebühren: 15.364 S, Unterlagen: 10.896 S) für 2001 als außergewöhnliche Belastung.

Der Bw. führte in den Steuererklärungsbeilagen dazu aus, sein Sohn studiere an der Columbia Universität in New York (USA). Diese Universität biete die einzige adäquate Ausbildungsmöglichkeit. Es handle sich um die Fortsetzung des Studiums an der Brandeis Universität in Boston (unter anderem Studium der jüdischen Geschichte), da der Abschluss an der Brandeis Universität in Österreich nicht als Hochschulabschluss anerkannt wurde und deshalb eine wesentliche Verminderung der Berufschancen eingetreten wäre.

Das Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 2000 und 2001 vom bzw. jeweils den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 (1.500 S monatlich, somit 18.000 S jährlich), nicht jedoch das geltend gemachte Schulgeld.

Strittig ist, ob das bezahlte Schulgeld zusätzlich zum Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten.

Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Unterhaltsleistungen sind beispielsweise die Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung, aber auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung (zB Schulgeld und Studienbeiträge).

Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) gelten die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, als außergewöhnliche Belastung, obwohl es sich dabei um Unterhaltsleistungen handelt. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro (1.500 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der Pauschbetrag von 110 Euro (1.500 S) deckt die erhöhten Aufwendungen auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung (zB Fahrtkosten, Internatskosten) ab. Kosten für die Ausbildungseinrichtung selbst (wie zB Schulgeld, Studienbeiträge, Aufwendungen für Lehrbehelfe usw.) können im Hinblick auf die einschränkenden Bestimmungen des Abs. 7 nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Beim Steuerpflichtigen selbst sind Kosten für eine Berufsausbildung nur dann eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung ua. erforderlich wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 51, 52, 76; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 63, 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Berufsausbildung"; ; ).

Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Bw. erfolgte als Unterhaltsleistung an seinen Sohn. Das Studium des Sohnes diente dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgte, erwachsen die damit verbundenen Kosten nicht zwangsläufig (vgl. ).

Da im vorliegenden Fall ein den oben angeführten Ausnahmefällen entsprechender Sachverhalt nicht vorliegt, sind die Schulgeldzahlungen nicht als (weitere) außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das in den Steuererklärungsbeilagen und in den Berufungen angeführte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs () ist zur Rechtslage nach dem EStG 1972 ergangen und für die Berufungsjahre 2000 und 2001 nicht mehr anwendbar (vgl. insbesondere ).

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulgeld
Studienbeiträge
Studiengebühren
Unterhaltsleistung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAD-11400