Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.06.2011, RV/1034-W/10

Gebühren und Erhöhung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer XXX.XXX/YYYY, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Notionierung durch den Verfassungsgerichtshof (siehe Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom ) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.), der NN., für eine beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl xxx am von der Bw. als Vertreterin des Beschwerdeführers XXX eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 144 Abs. 1 B-VG mit dem o.a. Sammelbescheid eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 220,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 fest.

In der gegen den o.a. Sammelbescheid eingebrachten Berufung vom wendet die Bw. ein, die Gebühr von € 220,00 bereits am auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern einbezahlt zu haben.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die Gebühr sei zwar innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Nachfrist entrichtet worden, es sei aber kein Nachweis der Entrichtung an den VfGH erbracht worden. Daher läge eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr iSd § 203 BAO vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet.

Die Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw. räumt dabei ein, den VfGH von der Gebührenentrichtung nicht in Kenntnis gesetzt zu haben, erblickt aber in der Vorschreibung der Gebührenerhöhung eine Unbilligkeit.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass die Bw. als Vertreterin des Beschwerdeführers die oben erwähnte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am eingebracht hat, die Gebühr mit Erlagschein vom an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zur Einzahlung gebracht worden ist und dass der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt wurde.

Auf Grund des § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig (Z 5).

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerde gemäß Artikel 144a B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.

Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Nach den Bestimmungen des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Nach § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe u.a; ).

Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber unbestritten erst am und somit jedenfalls nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Weiters wurde der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt.

Da die Gebühr aber nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG und somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, war die Gebühr entsprechend der Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Die Bw. hat die Beschwerde als Vertreterin des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, womit sie auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Bei dieser Ermessenentscheidung war auf die nach der Aktenlage zumindest nicht zweifelsfrei geklärten Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühren gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der Bw. erstmals im Vorlageantrag vorgebrachten auf die Gewährung einer Nachsichtsmaßnahme iSd §§ 236 und 237 BAO abzielende Einwand, die Festsetzung der Abgabenerhöhung sei unbillig, ist dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verwehrt. Denn Gegenstand des der vorliegenden Berufung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenverfahrens war ausschließlich die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr und einer Gebührenerhöhung vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über das erwähnte Nachsichtsansuchen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Vorbringen näher einzugehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 144a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gebühren
Erhöhung
vorschriftsmäßige Entrichtung
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at