Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.05.2012, RV/0458-L/11

Halber Sachbezug - nur bei Nachweis der beruflich und privat gefahrenen Kilometer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0564-L/12
RV/0565-L/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007, 2008 und 2009 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurden die Einkommensteuern der Jahre 2007, 2008 und 2009 festgesetzt. Dabei wurden die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel berücksichtigt.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom eingereicht. Mit selben Datum wurde in zwei weiteren Schreiben Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 erhoben. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers für die Monate Jänner bis Dezember als KFZ Sachbezug den Betrag von 433,92 €, d.s. 100%, zugrunde gelegt hätte, obwohl die Privatfahrten mit dem firmeneigenen PKW monatlich die erlaubten 500 km nicht überstiegen hätten (vgl. Fahrtenbuchaufzeichnungen). Es werde ersucht, den Betrag von 2.603,52 € (d.s. 50% von 433,92 € x 12 Monate) als zusätzliche Werbungskosten anzuerkennen bzw. eine Korrektur der jeweiligen Lohnzettel vorzunehmen.

Mit Schreiben vom wurde das Finanzamt des Arbeitgebers aufgefordert, die Lohnzetteldaten zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen.

Mit Eingabe vom teilte die Lohnzettelberaterin des Finanzamtes des Arbeitgebers mit, dass die Berufung hinsichtlich des Sachbezuges PKW abzuweisen sei. Die Lohnzettel der betreffenden Jahre würden nicht geändert.

Begründung: Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ (§ 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBI II Nr. 416/2001 in der geltenden Fassung). Bestehe für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann sei ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten würden auch Kosten für Sonderausstattungen (§ 4 Abs. 1 der o.a. Sachbezugsverordnung) umfassen. Würde gem. § 4 Abs. 2 ggstdl. Sachbezugsverordnung die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer betragen, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (entspricht 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, max. 300 € monatlich) anzusetzen. Voraussetzung sei, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch (bzw. entsprechenden Reiseaufzeichnungen) aufgezeichnet werden.

Lt. vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen sei der Berufungswerber mit dem arbeitgebereigenen KFZ A im Jahr 2007 3.744 km, im Jahr 2008 3.612 km und im Jahr 2009 2.664 km für nicht beruflich veranlasste Fahrten gefahren.

Anmerkung Referent: die aufgelisteten Mängel sind in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom wiedergegeben.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen gegen die Bescheide vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 4 Abs. 2 der sog. Sachbezugsverordnung (BGBl II Nr. 416/2001) ein Sachbezugswert im halben Betrag (entspricht 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, max. 300,00 € monatlich) anzusetzen sei, wenn nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer im Monat für private Zwecke zurückgelegt werden würden. Voraussetzung dafür sei, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch (bzw. entsprechende Reiseaufzeichnungen) aufgezeichnet würden.

Lt. vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen sei der Berufungswerber mit dem arbeitgebereigenen KFZ A im Jahr 2007 3.744 km, im Jahr 2008 3.612 km und im Jahr 2009 2.664 km für nicht beruflich veranlasste Fahrten gefahren. Die im Vorhalteverfahren vorgelegten Fahrtenbücher der Jahre 2007 bis 2009 seien stichprobenweise auf Richtigkeit der angeführten Kilometerangaben überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass Kilometerangaben generell zu hoch angesetzt worden seien, und die Differenzen im Vergleich zu den Angaben diverser Routenplaner zum Teil auch erheblich ausfallen würden. Des Weiteren seien im Vorhalteverfahren sämtliche Servicerechnungen der betreffenden Jahre zur Einsichtnahme verlangt worden.

Die Überprüfung hätte ergeben, dass die Angaben des KM-Standes auf den Servicerechnungen jedes Mal erheblich von den Angaben in den Fahrtenbüchern abweichen würden. < Z.B. KM-Stand It. Servicerechnung vom : 40.969 km It. Fahrtenbucheintrag Tagesanfang 41.410 km, am Tagesende 41.604 km (Differenz 635 km) < KM-Stand It. Servicerechnung vom : 65.142 km It. Fahrtenbucheintrag Tagesanfang 68.726 km, am Tagesende 68.842 km (Differenz mehr als 3.000 km!) < Km-Stand It. Servicerechnung vom : 104.178 km Lt. Fahrtenbucheintrag Tagesende: 107.472 km (Differenz mehr als 3.000 km!)

Strichprobenweise Kontrolle des Fahrtenbuches 2007 hätte folgende Feststellungen ergeben: < 12.1.: Sturm /Grein, nach BV Grein, weiter nach Pregarten (Fa. S) It. Fahrtenbuch eingetragen 207 km; It. Routenplaner max. 167 km; Differenz 40 km. An diesem Tag zusätzlich nach Pregarten Privattermin eingetragen, jedoch keine Privatkilometer angegeben! < 10.1.: Von Büro in G ins FZ Marchtrenk nach W (Labor) u. zurück It. Routenplaner max. 536 km , It. Eintrag 548 km; Differenz 12 km! < 5.2.: Eintrag "Zahnarzt" - keine Privatkilometer angeführt. < 26.2.: Dr. R (prakt. Arzt) - keine Privatkilometer angegeben. < 27.2.: Hausarzttermin - keine Privatfahrten eingetragen! < 1.3.: Besorgung Metro Linz (21.00-22.00 Uhr) keine Privatfahrten eingetragen. < Privattermine an folgenden Tagen eingetragen, jedoch keine gefahrenen Privatkilometer angegeben! 8.1., 10.1., 12.1., 26.2., 1.3., 2.3., 3.5., 31.5., 9.8., 23.10., 19.10.,3.10.

Strichprobenweise Kontrolle des Fahrtenbuches 2008 hätte folgende Feststellungen ergeben: < Freitag 11.1.: von Büro Wohnort - U - retour It. Routenplaner längste Strecke 117 km, It. Fahrtenbuch eingetragen 128 km, Differenz 11 km < Freitag 18.1.: Seminar Abersee bei St. Wolfgang Lt. Routenplaner hin u zurück längste Strecke 288 km; It. Fahrtenbuch 315 km - Differenz 27 km! < Sonntag 17.2.: Lt. Fahrtenbuch eingetragen 9.00 bis 17.00 Salzburger Messe; von 17.30 bis 18.00 Privater Termin - jedoch keine Privatkilometer eingetragen! < Freitag : 16.30 bis 17.00 Besorgung Post HBhf Linz - Privattermin(?) keine Privatkilometer eingetragen! < Donnerstag 6.3.: Welser Messe eingetragen 118 km < Samstag 8.3.: Welser Messe, eingetragen 115 km < Sonntag 9.3.: Welser Messe, eingetragen 114 km < Donnerstag 13.3.: Besorgung, Tachodienst Linz - keine Privatkilometer eingetragen < Montag 21.4.: Büro G - O Lt. Routenplaner längstens 95 km, It. Fahrtenbuch 124 km - Differenz 29 km! < Montag 23.4.: 9.15.-10.15 Zahnarzttermin - keine Privatfahrt eingetragen! < Freitag 6.6.: Büro G - E Lt. Routenplaner längste Strecke 127 km, It. Fahrtenbuch 145 km - Differenz 18 km! < Donnerstag 26.6.: Zahnarzttermin eingetragen - jedoch hierfür keine Privatfahrten angeführt. < Montag 11.8.: Nachuntersuchung im Spital - keine Privatfahrt angeführt. < Montag 1.9.: Zahnarzttermin eingetragen - jedoch keine Privatfahrten angeführt! < Dienstag 30.9.: Büro G - P Lt. Routenplaner längste Strecke 212,6 km It. Fahrtenbuch 229 km - Differenz 16,4 km! < Montag 24.11.: krank - Nachuntersuchung bei den Elisabethinen, Linz - keine Privatkilometer eingetragen! < Mittwoch 26.11.: 9:30 bis 16:00 Privater Termin - keine Privatkilometer eingetragen. < Samstag, 6.12.: G - V Lt. Routenplaner längste Strecke 377 km - It. Fahrtenbuch 408 km - Differenz 31 km!

Strichprobenweise Kontrolle des Fahrtenbuches 2009 hätte folgende Feststellungen ergeben: < Samstag, 12. Dezember: Lagerhaus Rohrbach (Etzereith), It. Routenplaner längste Strecke72 km, im Fahrtenbuch; eingetragen 84 km - Differenz 12 km < Freitag 4. Dezember: LH St. Martin, It. Routenplaner längste Strecke 42 km , It. Fahrtenbuch 53 km; Differenz 11 km < Mittwoch 25.11.: Büro G - Fa; It. Routenplaner längste Strecke 97 km, im Fahrtenbuch eingetragen 122 km; Differenz 25 km < Samstag 7.2.: Messe Freistadt, It. Routenplaner längstens 80 km, It. Fahrtenbucheintrag 94 km, Differenz 14 km < Donnerstag 29.1.: Zahnarzt Linz; Keine Privatkilometer angegeben. < Donnerstag 15.1.: Service Auto D - hierfür wurde keine Servicerechnung vorgelegt.

Aufgrund der angeführten Mängel der vorgelegten Fahrtenbücher für die Jahre 2007 bis 2009 hätte dem Berufungsverfahren nicht stattgegeben werden können.

Mit Eingaben vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuer 2007 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Begründend wurden Daten der Aufzeichnungen erklärt:

Fahrtenbuch 2007: < : 7 km als privat eingetragen worden (und nicht wie angegeben KEINE Privatkilometer) < : Besorgung Metro sei keine private, sondern sei für eine Besorgung für die Energiesparmesse Wels notwendig gewesen. < Bei den angegebenen Privatterminen (8.1., 10.1., 12.1., usw.) hätte es sich um Termine im Haus "4" gehandelt und es seien daher keine Fahrten mit dem Firmenauto notwendig gewesen.

Mit Eingaben vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuer 2008 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Begründend wurden Daten der Aufzeichnungen erklärt:

Fahrtenbuch 2008: < : Besorgung Post nicht PRIVAT, sondern dringende Paketaufgabe einer Putzprobe für das Labor I. < : Besorgung Tachodienst nicht PRIVAT, sondern für die Freisprechanlage im Firmenauto. < : Nachuntersuchung Spital - da sei der Berufungswerber von der Gattin mit ihrem Privatauto gefahren worden (XX), da die Aufenthaltsdauer im Krankenhaus nicht vorhersehbar gewesen sei. < Bei den angegebenen Privatterminen hätte es sich um Termine im Haus "4" gehandelt und es seien daher keine Fahrten mit dem Firmenauto notwendig gewesen.

Mit Eingaben vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuer 2009 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Begründend wurden Daten der Aufzeichnungen erklärt:

Fahrtenbuch 2009: < : Service Auto D - Servicerechnung der Firma sei vorhanden. < Zu den Km-Abweichungen laut Routenplaner und tatsächlich gefahrene Kilometer sei mitzuteilen, dass auch auf den einzelnen Wegstrecken im Bau befindliche Objekte betrachtet und daher teilweise Seitenstraßen und dergleichen befahren werden müssten. Manche Baustellen würden nur durch Umwege erreicht werden können.

Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber nochmals auf das Vorhandensein eines lückenlos geführten Fahrtenbuches hingewiesen. Er wurde hierin aufgefordert, sämtliche vom Finanzamt aufgelisteten Mängel zu klären. Weiters wurde ersucht, Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten am Firmensitz nachzureichen.

In einer persönlichen Vorsprache am legte der Berufungswerber folgende Unterlagen vor: < Ordner (blau) mit Reiseabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber

Dem Haushalt des Berufungswerbers würde ein zweites Fahrzeug (XU) zur Verfügung stehen, welches überwiegend von der Gattin genutzt werde, aber auch für sonstige Privatfahrten. Weiters würde dem Berufungswerber ein Motorrad auch für Privatfahrten zur Verfügung stehen.

Der Berufungswerber würde seine Tätigkeit vom Büro in seinem Wohnhaus ausüben. Er sei überwiegend im Bereich Mühlviertel zuständig (Betreuung/Verkauf der Bauunternehmer/Baustoffhändler in diesem Bereich). Grundsätzlich würde er diese Firmen an deren Standorten besuchen, es komme aber auch öfter vor, dass dabei direkt Baustellen besucht würden - daher tw. von den Routenplanern abweichende km-Ergebnisse.

Der Firmensitz befinde sich in I. Diesen Firmensitz würde der Berufungswerber ca. 1x pro Monat (ca. 10x p.a.) zu Besprechungen aufsuchen. Es würden dort Besprechungen mit dem Verkaufsleiter über neue Produkte bzw. erreichte Verkaufszahlen durchgeführt. Der Berufungswerber hätte dort kein Büro, keinen Schreibtisch, keinen Computer, ...; er sei dort nur bei Besprechungen anwesend, welche vom Verkaufsleiter terminisiert würden. Meist würden diese Fahrten mit Fahrten zu Kunden kombiniert - sei aus den Reiseberichten ersichtlich.

Der Berufungswerber hätte in seinen Aufzeichnungen auch Privattermine eingetragen. Dabei würde es sich oftmals um Termine im eigenen Haus handeln, bei welchen keine Fahrten mit dem PKW notwendig seien, bzw. Fahrten mit dem Zweitauto vorgenommen würden.

Andere Fahrten (z. B. Fahrt zum Zahnarzt/Arzt) würden oftmals mit betrieblichen Fahrten verbunden und hätte keine zusätzlichen Fahrtstrecken verursacht.

Bei den Km-Angaben bei den Servicerechnungen sei angemerkt worden, dass es sich hierbei oftmals um nur geschätzte Angaben der Werkstätte gehandelt hätte. Es sei hier nicht genau auf den Tachostand geschaut worden.

Im Folgenden werden die Anmerkungen des Berufungswerbers zu den einzelnen vom FA aufgezeigten Mängel in Kursivschrift dargestellt:

Strichprobenweise Kontrolle des Fahrtenbuches 2007 hätte folgende Feststellungen ergeben:

< 12.1.: Sturm /Grein, nach BV Grein, weiter nach Pregarten (Fa. S) It. Fahrtenbuch eingetragen 207 km; It. Routenplaner max. 167 km; Differenz 40 km. An diesem Tag zusätzlich nach Pregarten Privattermin eingetragen, jedoch keine Privatkilometer angegeben! 2x nach Grein (2x8km=16km); privater Termin aus Outlook (Elternversammlung) - Gattin;hierbei wurden 7km als Privatfahrten angegeben; die Feststellung des Finanzamtes stimmt hier nicht.

< 10.1.: Von Büro in G ins FZ Marchtrenk nach W (Labor) u. zurück It. Routenplaner max. 536 km , It. Eintrag 548 km; Differenz 12 km! Mehrmals zum Labor; Muster holen, etc.

< 5.2.: Eintrag "Zahnarzt" - keine Privatkilometer angeführt. Der Zahnarzt befindet sich in Linz; wurde im Zuge einer Dienstfahrt besucht; keine Mehrkilometer.Büro - Zahnarzt H

< 26.2.: Dr. R (prakt. Arzt) - keine Privatkilometer angegeben. Im Zuge einer Dienstfahrt - keine Privatkilometer; Parkplatz bei RaikaBüro - Arzt - Quester (Linz) - .....

< 27.2.: Hausarzttermin - keine Privatfahrten eingetragen! Wie am 26.2.Büro - Arzt (Ei) - Pramer (Linz) - ...

< 1.3.: Besorgung Metro Linz (21.00-22.00 Uhr) keine Privatfahrten eingetragen. Besorgung nach Messedienst (beruflich bedingt)! Nach Welser Messe (Energiesparmesse)

< Privattermine an folgenden Tagen eingetragen, jedoch keine gefahrenen Privatkilometer angegeben! 8.1., 10.1., 12.1., 26.2., 1.3., 2.3., 3.5., 31.5., 9.8., 23.10., 19.10.,3.10..

z.B. am 8.1. Büromat. Libro (Rg. vorhanden) 1.3.: Metro (beruflich) 2.3.: 4km privat 9.8. Post 23.10. Lutz 19.10: Rosenberger 3.10. Metro

Strichprobenweise Kontrolle des Fahrtenbuches 2008 ergab folgende Feststellungen:

< Freitag 11.1.: von Büro Wohnort - Sa It. Routenplaner längste Strecke 117 km, It. Fahrtenbuch eingetragen 128 km, Differenz 11 km Polier St!

< Freitag 18.1.: Seminar Abersee bei St. Wolfgang Lt. Routenplaner hin u zurück längste Strecke 288 km; It. Fahrtenbuch 315 km - Differenz 27 km! Baustelle auf Autobahn war Grund für Umweg! - retour über Mondsee!

< Sonntag 17.2.: Lt. Fahrtenbuch eingetragen 9.00 bis 17.00 Salzburger Messe; von 17.30 bis 18.00 Privater Termin - jedoch keine Privatkilometer eingetragen! Privater Termin zu Hause!

< Freitag : 16.30 bis 17.00 Besorgung Post HBhf Linz - Privattermin(?) keine Privatkilometer eingetragen! Richtig - kein Privattermin sondern Aufgabe eines Paketes für die Firma!

< Donnerstag 6.3.: Welser Messe eingetragen 118 km < Samstag 8.3.: Welser Messe, eingetragen 115 km < Sonntag 9.3.: Welser Messe, eingetragen 114 km Je nach Parkplatz und Einfahrt unterschiedliche km!

< Donnerstag 13.3.: Besorgung, Tachodienst Linz - keine Privatkilometer eingetragen Für Firmenauto - Freisprechanlage!

< Montag 21.4.: Büro G - O Lt. Routenplaner längstens 95 km, It. Fahrtenbuch 124 km - Differenz 29 km! Fahrt über Linz - nicht Fähre!

< Mittwoch 23.4.: 9.15.-10.15 Zahnarzttermin - keine Privatfahrt eingetragen! Im Zuge einer Dienstfahrt!Büro-Heim - Zahnarzt (Linz) - Po

< Freitag 6.6.: Büro G - E Lt. Routenplaner längste Strecke 127 km, It. Fahrtenbuch 145 km - Differenz 18 km! Besuch einer Baustelle!Verputzsysteme En - Baustelle Unterweitersdorf!

< Donnerstag 26.6.: Zahnarzttermin eingetragen - jedoch hierfür keine Privatfahrten angeführt. Im Zuge einer Dienstfahrt!Büro - Ku.

< Montag 11.8.: Nachuntersuchung im Spital - keine Privatfahrt angeführt. Fahrt mit Gattin (in deren PKW) - wegen Parkplatz

< Montag 1.9.: Zahnarzttermin eingetragen - jedoch keine Privatfahrten angeführt! Im Zuge einer Dienstfahrt! S-L

< Dienstag 30.9.: Büro G - P Lt. Routenplaner längste Strecke 212,6 km It. Fahrtenbuch 229 km - Differenz 16,4 km! Suche der Baustelle hat die Mehrkilometer verursacht! In Ga

< Montag 24.11.: krank - Nachuntersuchung bei den Elisabethinen, Linz - keine Privatkilometer eingetragen! Auto der Gattin - wie am 11.8.

< Mittwoch 26.11.: 9:30 bis 16:00 Privater Termin - keine Privatkilometer eingetragen. Privater Termin im Büro!

< Samstag, 6.12.: G - V Lt. Routenplaner längste Strecke 377 km - It. Fahrtenbuch 408 km - Differenz 31 km! Fahrt mit Kunden

Strichprobenweise Kontrolle des Fahrtenbuches 2009 hätte folgende Feststellungen ergeben:

< Samstag, 12. Dezember: Lagerhaus Rohrbach (Etzereith), It. Routenplaner längste Strecke 72 km, im Fahrtenbuch; eingetragen 84 km - Differenz 12 km Treffpunkt in Rohrbach, dann nach Arnreit!

< Freitag 4. Dezember: LH St. Martin, It. Routenplaner längste Strecke 42 km , It. Fahrtenbuch 53 km; Differenz 11 km Keine Anmerkung

< Mittwoch 25.11.: Büro G - weiter zur Stei, It. Routenplaner längste Strecke 97 km, im Fahrtenbuch eingetragen 122 km; Differenz 25 km Keine Anmerkung!

< Samstag 7.2.: Messe Freistadt, It. Routenplaner längstens 80 km, It. Fahrtenbucheintrag 94 km, Differenz 14 km Heimfahrt über Linz (witterungsbedingt)!

< Donnerstag 29.1.: Zahnarzt Linz; keine Privatkilometer angegeben. Im Zuge einer DienstfahrtLH St. Veit - Zahnarzt - Pr

< Donnerstag 15.1.: Service Auto D - hierfür wurde keine Servicerechnung vorgelegt. Rechnung ist im Ordner!

Rechnung vom über 80.000km Service KM-Stand: 81.260km

Fahrten ins Büro nach I: Besprechungen:

2009: : 9:30 bis 15:30; vorher und nachher D Linz : 17:00 - 23:30: Abschlussfeier Ra)??? : Budget - Rei - vorher Energie AG Gmunden : ADM-Besprechung I (nachher Hinterstoder) : ADM-Sitzung I (nachher Hörsching) : ADM-Besprechung I (nachher Ottensheim) 26.+: Jahrestagung 2009 I

2008: : Technik-Tag I : ADM I : Budgetplanung I : ADM-Besprechung I : Der Preis ist heiß (I) : RI

2007: : Besprechung I : Besprechung I : BaI (vorher Ebensee) : Besprechung I 23.8.207: Budget 2008 I : Besprechung I : ADM I : Besprechung I - Werksbesichtigung

2009: Gesamtkilometer: 32.423 km (beruflich: 29.759 km; privat: 2.664 km)

2008: Gesamtkilometer: 35.637 km (beruflich: 32.025 km; privat: 3.612 km)

2007: Gesamtkilometer: 36.732 km (beruflich: 32.988 km; privat: 3.744 km)

Am wurden diese Angaben (samt Ordner) dem zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom übermittelte der zuständige Amtsvertreter folgende Stellungnahme: 1.) Die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers seien als Privatfahrten zu rechnen (vgl. RV/1416-L/07). 2.) Unstrittig sei, dass das Fahrtenbuch nicht den in der Judikatur geforderten Mindesterfordernissen entsprechen würde. 3.) Es würden nicht unerhebliche Differenzen zwischen den eingetragenen Kilometern und Routenplanern vorliegen. Die geringfügigen Differenzen wegen Baustellenbesuchen seien wohl glaubhaft - Differenzen zwischen zehn und fünfzig Kilometer seien unglaubwürdig. 4.) Zufallsauswahl: : Eintrag Zahnarzt - keine Privatkilometer - angeblich auf Dienstfahrt lt. Reiserechnung. Die Strecke G - St. Oswald würde über Bad Leonfelden und nicht über Linz führen. Diese Zufallsauswahl würde den Nachweis bringen, dass die Angaben nicht korrekt seien; es seien auch andere Privattermine auf Dienstfahrten in Zweifel zu ziehen. Das Finanzamt sei nach wie vor der Auffassung, dass der halbe Sachbezug nicht zustehen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal "600 Euro" monatlich anzusetzen. Abs. 2 leg.cit. besagt, dass ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal "300 Euro" monatlich) anzusetzen ist, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt (Sachbezugswerteverordnung BGBl II 2004/467).

Unstrittig ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber grundsätzlich berechtigt ist, sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten zu verwenden. Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer den Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten als sog. Sachbezug berücksichtigt. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass keine Bindungswirkung an das Lohnsteuerverfahren besteht; eine Abänderung im jeweiligen Veranlagungsverfahren ist also jedenfalls zulässig (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band III, Anm. 14 zu § 41). Unstrittig ist auch, dass der Berufungswerber seine Fahrten von seinem Wohnsitz aus beginnt.

Als ein Mangel am Fahrtenbuch wurde seitens des Finanzamtes auch angeführt, dass die Fahrten zum Firmensitz als Privatfahrten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu beurteilen seien.

Seitens des erkennenden Senates wird dieser Beurteilung allerdings widersprochen. Bei Vertretern, die ihre berufsbedingten Fahrten in der Regel von der Wohnung aus antreten, liegen bei Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers dann solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, wenn am Firmensitz Innendienstarbeiten verrichtet werden (vgl. ). Den auch vom Finanzamt nicht widersprochenen Darstellungen und Aufzeichnungen des Berufungswerbers folgend, wurde der Firmensitz lediglich zu Besprechungen und Meetings mit dem Verkaufsleiter besucht. Im Jahr 2009 wurde der Firmensitz an sieben Tagen aufgesucht, im Jahr 2008 an sechs Tagen und im Jahr 2007 an acht Tagen. Bei diesen Gegebenheiten liegt weder eine Regelmäßigkeit, noch eine sog. Innendiensttätigkeit vor (vgl. ). Dem Berufungswerber stand weder ein Büro, Schreibtisch noch sonstige Gegebenheiten zur Verfügung, die darauf schließen lassen, dass hier Innendienstarbeiten verrichtet werden. Die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers sind nach Ansicht des erkennenden Senates im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes jedenfalls als beruflich bedingte Fahrten zu werten und nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da der Sitz des Arbeitgebers bei den hier aufgezeigten Umständen nicht als Arbeitsstätte des Berufungswerbers zu beurteilen ist.

In weiterer Folge ist nunmehr zu urteilen, ob die vom Finanzamt aufgezeigten Mängel der Aufzeichnungen geeignet sind, davon auszugehen, dass damit der Umfang der Privatfahrten nicht nachgewiesen werden kann.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass die oben genannte Sachbezugswerteverordnung keinen ausschließlichen Nachweis durch ein Fahrtenbuch verlangt (vgl. hierzu auch ; , 2001/15/0191). Der Berufungswerber hat Aufzeichnungen in Form einer Tabelle (Excel) sowie Tagesaufzeichnungen (aus Outlook) geführt. Grundsätzlich hat er hierbei eine Trennung in berufs- bzw. privat-bedingte Fahrten vorgenommen. Wesentlich ist aber auch, dass diese Aufzeichnungen überprüfbar und nachprüfbar sind. Gelingt der Nachweis, dass im Jahr nicht mehr als 6.000 km privat gefahren wurden nicht, dann kommt es zu einer Zurechnung des vollen Sachbezugswertes - eine Glaubhaftmachung genügt hier nicht (vgl. RV/0200-G/09).

Der Berufungswerber hat in seinen Eingaben die überwiegende Anzahl der vom Arbeitgeberfinanzamt aufgelisteten Mängel in den Aufzeichnungen zu erklären versucht; in den meisten Fällen durchaus nachvollziehbar. Lediglich einzelne Daten sind weiterhin in Zweifel zu ziehen. z.B. der vom Amtsvertreter angeführte : Fahrt zum Zahnarzt nicht als Privatfahrt; aber auch Besuch im Zuge einer Dienstfahrt ist nicht zu erkennen. Auch bei anderen Daten ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob sich der Berufungswerber tatsächlich auf Dienstfahrten befunden hat.

Die Abweichungen gegenüber den Routenplanern hat der Berufungswerber mit Baustellenbesuchen und tw. Umwegen zu erklären versucht.

Aber auch noch weitere vom Finanzamt aufgezeigte Mängel sind zu beachten. Vor allem die doch erheblichen Differenzen zwischen den Km-Angaben auf den Service-Rechnungen und den Daten in den Reiseaufzeichnungen lassen die Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel ziehen bzw. lassen keine klare Überprüfung zu. Diese Differenzen haben in den Jahren 2008 und 2009 jeweils über 3.000 km betragen. Auch im Jahr 2007 wurde eine Abweichung von über 600 km festgestellt. Auch wenn der Berufungswerber angibt, dass es sich bei den Angaben auf den Service-Rechnungen lediglich um geschätzte Wert handelt, so kann dies die große Differenz nicht erklären und rechtfertigen. Wenn täglich die Kilometerstände festgehalten werden, dann müssten auch bei Schätzungen des Kilometerstandes zumindest annähernd die tatsächlichen Werte angegeben werden können. Eine Überprüfung der Aufzeichnungen des Berufungswerbers war als diesbezüglich in keinster Weise möglich.

Unter Abwägung der Gesamtumstände und der doch klaren Aufzeichnungsmängel konnte dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAD-11398