Zurückweisung einer nicht durch den Bescheidadressaten eingebrachten Beschwerde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Spedition, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 000000/00000/2011-6, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236, 237, 238 oder 239 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage hat die Spedition, am als direkter Vertreter des Beschwerdeführers (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) die Zollanmeldung CRN zur Überführung in den freien Verkehr abgegeben (Annahmedatum: ). In der Folge hat die Spedition, am mit der Begründung, man habe in der genannten Zollanmeldung irrtümlich eine falsche Warennummer angegeben, wodurch ein zu hoher Zollsatz zur Anwendung gekommen sei, einen Antrag auf Erstattung/Erlass gestellt.
Mit Bescheid vom , zugestellt an den Bf zu Handen Spedition, wurde der Antrag der Spedition abgewiesen. Dagegen hat der Bf, vertreten durch die Spedition, mit Schreiben vom Berufung erhoben.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom , zugestellt an den Bf zu Handen Spedition, wurde die Berufung der Spedition, abgewiesen. Dagegen hat der Bf durch seinen Vertreter mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten.
Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und klar sein. Die Nennung des Bescheidadressaten im Spruch muss von solcher Deutlichkeit und Verständlichkeit sein, dass die eindeutige Identifizierung möglich ist, Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Zuordnung des Bescheides zur Person des spruchmäßig Bezeichneten zweifelsfrei vorgenommen werden kann. Mängel sind unbeachtlich, wenn die "hinreichende Identifizierbarkeit ... des Bescheidadressaten nicht verhindert wird" (). Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, käme eine Umdeutung der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht (); dies wäre unzulässig (vgl. auch ).
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist gemäß § 85c Abs. 2 ZollR-DG jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall spricht die belangte Behörde im Spruch des Bescheides vom die Spedition, an. Diese ist somit Bescheidadressat und wäre berechtigt gewesen, eine Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen.
Die Beschwerde vom , welche die Spedition, lediglich als Vertreter des Bf eingebracht hat, war nicht zulässig und deshalb gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Bescheidadressat Bezeichnung des Bescheidadressaten Berufungswerber Vertretung Zustellung Zurückweisung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at