Keine Aussetzung der AfA bei überhöhter Geltendmachung in den Vorjahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Elmar Gollowitzer, 1030 Wien, Radetzkystraße 7, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Berufungsfall, ob eine in den Vorjahren überhöht angesetzte AfA für eine vermietete Liegenschaft so lange "abgestoppt" werden kann, bis der richtige Wertansatz erreicht ist.
Unstrittig ist nunmehr, dass die zutreffende AfA ATS 65.570 beträgt. Da allerdings in den Vorjahren eine höhere AfA geltend gemacht wurde, hat das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden für 1996 keine AfA und für 1997 eine restliche AfA von ATS 34.180 gewährt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 iVm § 282 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2007/15/0015 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.
Dieses Erkenntnis ist bislang noch nicht ergangen; allerdings hat der Gerichtshof in einem Parallelfall () wörtlich ausgeführt:
"Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 kann als Werbungskosten auch die Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8) geltend gemacht werden. Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Die AfA muss infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 84/13/0270) bei der Gewinn-/Überschussermittlung des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in das sie wirtschaftlich gehört. Daher können unterbliebene Absetzungen nicht nachgeholt und zu hohe Absetzungen nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden (iglS Doralt, EStG 13, § 7 Tz 55, Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, §§ 7 Tz 9 und 16 Abs. 1 Z 8 Tz 1, sowie Walla C./Walla D. Bilanzberichtigung bzw. Änderung der Nutzungsdauer, SWK-H 34/35/2005, S 953)."
Über die Berufung wurde erwogen:
Der VwGH hat in obigem Erkenntnis ausgesprochen, dass zu hohe Absetzungen nicht durch Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden können. Der Berufung war daher Folge zu geben und die AfA für beide Streitjahre mit ATS 65.570 zu berücksichtigen. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung erhöht sich daher 1996 auf ATS 148.554 (82.984 zuzüglich 65.570) und 1997 auf ATS 238.588 (207.198 zuzüglich 31.390). Bemerkt wird, dass auch das Finanzamt keine Einwendungen gegen eine Stattgabe erhoben hat.
Beilage: 4 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at