Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.04.2013, RV/3272-W/12

Vollstreckbarkeit einer im Schuldenregulierungsverfahren nicht berücksichtigten Forderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises gemäß § 13 AbgEO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Einwendungen des Berufungswerbers (Bw) vom betreffend Vollstreckbarkeit eines Betrages in Höhe von € 12.761,50 laut Rückstandsausweis vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass über das Vermögen des Bw mit Beschluss des BG vom 2/1 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 20/1 angenommenen Zahlungsplanes sei das Schuldenregulierungsverfahren in weiterer Folge nach Zahlung einer 10%igen Quote am 2/2 aufgehoben worden.

Mit Bescheiden des Finanzamtes vom seien Einkommensteuer und Anspruchszinsen für 2007 bis 2009 festgesetzt und vom Bw nachgefordert worden.

Gegen die Vollstreckung des festgesetzten Betrages sei sodann seitens des Bw die Einwendung erhoben worden, dass die festgesetzten Nachforderungen Insolvenzforderungen darstellten, welche im Schuldenregulierungsverfahren zur Anmeldung gebracht werden hätten müssen. Das Finanzamt habe daher lediglich Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu leistenden Quote von 10%, als diese den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw entspreche.

Mit Bescheid vom habe das Finanzamt ausgesprochen, die Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines Betrages in Höhe von € 12.761,50 laut Rückstandsausweis vom abzuweisen. Die Abweisung sei damit begründet worden, dass die Forderung aufgrund des alleinigen Verschuldens des Bw im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet worden sei und sohin gemäß § 156 Abs. 4 IO die gesamte Forderung verlangt werden könne.

Der Bw habe die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und habe das Finanzamt keine Kenntnis von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gehabt. Als das Finanzamt davon erfahren habe, sei das Schuldenregulierungsverfahren schon aufgehoben worden und eine Anmeldung nicht mehr möglich gewesen. Dies sei ein alleiniges Verschulden des Bw.

Diese Rechtsansicht könne nicht geteilt werden.

Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung sei es, dass die rechtzeitige Geltendmachung ausschließlich durch böse Absicht oder Fahrlässigkeit des Schuldners verursacht worden sei (RIS-Justiz RS0052293). Die Beweislast, dass die Forderung nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sei, treffe den Gläubiger (OGH, 5 Ob 762/81).

Hiezu sei auszuführen, dass der Bw seine Tätigkeit als handelsrechtlicher sowie gewerberechtlicher Geschäftsführer zu keiner Zeit verheimlicht habe. Richtig sei, dass für die Jahre 2007 bis 2009 keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden sei. Dies sei jedoch hauptsächlich aus den finanziellen Schwierigkeiten und fehlenden Buchhaltungsunterlagen resultiert, welche aus den Insolvenzverfahren der Z-GmbH herrührten.

Der Bw sei selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Z-GmbH seit gewesen. Am habe dieser dann aufgrund unbegründeten Nichterhalts bzw. Schmälerung seines Geschäftsführergehalts und der im Insolvenzverfahren vorgenommenen Unternehmensschließung seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt.

Mit Beschluss des LG vom 9/7 sei über das Vermögen der Z-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt sei in Kenntnis dieses Verfahrens gewesen und sei in sämtlichen Schriftsätzen (Konkursantrag, Berichte des Masseverwalters) auf die Geschäftsführertätigkeit des Bw verwiesen worden. Das Konkursverfahren sei nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben worden.

Nach vollständiger Erfüllung des Zwangsausgleiches sei es neuerlich zu Zahlungsschwierigkeiten der Z-GmbH gekommen und sei erneut ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden. Auch in diesem Verfahren sei die Geschäftsführertätigkeit des Bw stets offengelegt worden.

Ebenfalls kein Geheimnis - da aus den Firmenbuchauszügen sowie aus den Insolvenzanträgen und den Berichten des Masseverwalters ersichtlich - sei gewesen, dass der Bw neben seiner GeschäftsführersteIlung in der GmbH außerdem mehr als 25% der Anteile an der Z-GmbH gehalten habe.

Es sei daher für den Bw nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt hier von den "selbständigen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz vor dem Jahre 2012 unverschuldet keine Kenntnis haben könne.

Während der laufenden Konkursverfahren sei die Buchhaltung sowie Lohnverrechnung der Z-GmbH ständig durch eine Steuerberatungskanzlei verrichtet worden, welche laufend mit dem Finanzamt in Kontakt gestanden sei. Auch die Masseverwalter sowie die Schuldnervertretung seien in den Konkursverfahren der Z-GmbH mit dem Finanzamt in regem Kontakt gestanden.

Treffe also den Gläubiger (das Finanzamt) ein - wenn auch, verglichen mit dem Verschulden des Schuldners, nur geringfügiges - Versehen an der Nichtberücksichtigung seiner Forderung, so unterliege nach ständiger Rechtsprechung auch seine Forderung den Bestimmungen des geschlossenen Ausgleichs (Zahlungsplanes).

Hinzu komme, dass am gegen den Bw als Geschäftsführer der Z-GmbH ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei.

Vorgeworfen worden sei die verspätete Meldung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Festsetzung von Lohnabgaben. Es habe am die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Wien 1/23 stattgefunden. Auch während des Finanzstrafverfahrens sei die "Geschäftsführerthematik" umfangreich erörtert worden und obliege es dem Berufungsgegner, das alleinige Verschulden des Bw - daher die fehlende Wahrnehmungen über die selbständige Tätigkeit und infolge dessen die fehlende Kenntnis von der Einkommensteuerpflicht - zu beweisen.

Mit Schreiben vom sei der Bw als ehemaliger Geschäftsführer der Z-GmbH zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO herangezogen worden. Seitens des Berufungsgegners selbst sei in diesem Schreiben ausgeführt worden, dass der Bw laut Firmenbuchauszug im Zeitraum bis als Vertreter der Z-GmbH bestellt gewesen sei.

Über das Vermögen des Bw sei vor allem aufgrund der gegen ihn als Geschäftsführer persönlich geltend gemachten Haftungen und zu erwartenden Abgabennachforderungen mit Beschluss des BG vom 2/1 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.

Wieder sei im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die ehemalige Tätigkeit als Geschäftsführer hingewiesen worden. Dargelegt sei aufgrund der Zuständigkeitsfrage des Insolvenzgerichts außerdem worden, dass der Bw Mehrheitsgesellschafter (75%) der Z-GmbH sei.

Das Finanzamt habe gegen den Bw als ehemaligem Geschäftsführer der Z-GmbH den Haftungsbescheid vom im Ausmaß von € 40.871,67 erlassen und diesen Betrag auch im Konkursverfahren angemeldet. Die Forderungsanmeldung des Finanzamtes sei anerkannt und eine Quote von 10% an den Gläubiger ausgeschüttet worden. Am 2/2 sei das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben worden.

Am 2/12 - also lediglich einen Tag nach Aufhebung des Konkursverfahrens - sei der Bescheid, die Einkommensteuererklärung für 2009 bis nachzuholen, ergangen. Ebenfalls am 2/12 habe das Finanzamt dem Bw die Steuernummer für die Festsetzung und Einhebung der Einkommensteuer mitgeteilt. Hiezu sei anzumerken, dass seitens des Finanzamtes handschriftlich das Datum des Bescheides von 2/12 auf , sowie die Frist zur Abgabe der Erklärung von auf ausgebessert worden sei.

Offensichtlich sei der Bescheid in der EDV schon am 2/12 ausgefertigt worden. Hier stelle sich also wiederum die Frage, warum das Finanzamt genau einen Tag nach Aufhebung des Konkurses plötzlich von der Einkommensteuerpflicht des Bw Kenntnis gehabt habe und zuvor ohne jegliches Verschulden eine Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Schätzung und dahingehend Anmeldung der Forderung nicht möglich gewesen sei.

Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Bw sei es ihm nicht möglich gewesen, die Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters zur Errichtung der Abgabenerklärungen zu tragen, und sei sohin lediglich die Schätzung der Bemessungsgrundlagen geblieben.

Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 2007 und 2008 sei nie erfolgt.

Es seien infolgedessen die Bescheide des Finanzamtes vom für Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2007 bis 2009 ergangen. Der Rückstand des Steuerkontos habe per € 12.761,50 betragen.

Der Betrag von € 12.761,50 sei dem Bw sodann zur Zahlung vorgeschrieben worden. Hier sei die Mitteilung an das Finanzamt ergangen, hinsichtlich der Abgabennachforderung, welche unstrittig eine Insolvenzforderung darstelle, lediglich einen Quotenanspruch geltend machen zu können. Dies gemäß § 197 Abs. 1IO.

Gemäß § 197 Abs. 1 IO hätten Insolvenzgläubiger, welche ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Ob dies der Fall sei, habe das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

Richtig sei, dass die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO davon unberührt bleibe und auch im Zahlungsplanverfahren Anwendung finde.

Vorgeworfen werde dem Berufungsgegner jedoch zumindest ein Organisationsverschulden. Die Nichtberücksichtigung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren sei jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit zurückzuführen und schuldet der Bw - wenn überhaupt - nur die Zahlungsplanquote (OGH 8 Ob 16/93).

Wie aus obigen Ausführungen ersichtlich und aus der Rechtsprechung erkennbar sei, sei die Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO restriktiv auszulegen und schließe schon - verglichen mit dem Verschulden des Schuldners, nur geringfügiges - Versehen an der Nichtberücksichtigung der Forderung die Anwendung des § 156 Abs. 4 IO aus.

Es sei davon auszugehen, dass die fehlenden Einkommensteuererklärungen aus dem System des Finanzamtes ersichtlich gewesen seien. Rätselhaft bleibe, warum gerade einen Tag nach Aufhebung des Konkursverfahrens die selbständige Tätigkeit erkennbar geworden sei, aufgrund derer die Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 bis 2009 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2012 sei das Ende der Geschäftsführertätigkeit schon 3 Jahre zurückgelegen, die festzusetzende Einkommensteuer sogar bis zu 5 Jahre, und sei sohin nicht nachvollziehbar, warum gerade zu diesem Zeitpunkt die Festsetzung der Einkommensteuer möglich geworden sei, zuvor jedoch ein alleiniges Verschulden des Bw an der Unmöglichkeit der Festsetzung behauptet werde.

Das Finanzamt habe sohin beim Insolvenzgericht den Antrag gemäß § 197 Abs. 1 IO zu stellen und sei von einer Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung - gemessen an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw - wenn überhaupt nur in Höhe der 10%igen Zahlungsplanquote auszugehen.

Der Bw beantrage, den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben und das Abgabeneinhebungsverfahren gegen den Bw einzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AbgEO finden die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat gemäß § 197 Abs. 2 IO das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).

Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann gemäß § 197 Abs. 3 IO die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

Gemäß § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Die Einkommensteuerschuld des Bw für die Jahre 2007 bis 2009 war daher ungeachtet des Umstandes, dass sie erst am bescheidmäßig festgesetzt wurde, bereits spätestens am entstanden.

Der Abgabenanspruch (§ 4 Abs. 1 BAO) für Anspruchszinsen entsteht nach 311 BlgNR 21. GP, 198, mit jedem Tag des zinsrelevanten Zeitraumes (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 38).

Nach § 14 Abs. 2 KO gelten betagte Forderungen im Konkurse als fällig, daher endet bei verzinslichen betagten Forderungen der Zinsenlauf mit Konkurseröffnung (vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage, 35). Damit können Anspruchszinsen für vor Konkurseröffnung entstandene Abgabenforderungen nur bis zur Konkurseröffnung anfallen und gelten auch als vor Konkurseröffnung entstanden (vgl. Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im Konkursverfahren, ÖStZ 2002, 678).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gemäß § 4 BAO gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 KO. Gleiches gilt für die analoge Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 IO.

Die Einkommensteuerschulden des Bw für die Jahre 2007 bis 2009 stellen somit wie auch die bis zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 2/1 anfallenden Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2009 Insolvenzforderungen dar, welche grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen der § 156 und 197 IO fallen.

Trifft den Gläubiger ein - wenn auch, verglichen mit dem Verschulden des Schuldners, nur geringfügiges - Versehen an der Nichtberücksichtigung seiner Forderung im Ausgleich, so unterliegt auch seine Forderung entsprechend dem Vorbringen des Bw nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Bestimmungen des geschlossenen Ausgleichs. Die Beweislast, dass die Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Ausgleich unberücksichtigt geblieben ist, trifft den Gläubiger ().

Bei Unterlassung zumutbarer Erhebungen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes () von einer Nichtberücksichtigung der Forderung im Ausgleich nur aus Verschulden des Schuldners keine Rede sein.

Die Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung, dass die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist, liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes () auch dann nicht vor, wenn es dem Gläubiger als Organisationsverschulden anzulasten ist, dass die für die Errechnung der Forderung zuständige Abteilung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt und daher ihre Forderung nicht im Konkurs angemeldet hat.

Es kommt somit darauf an, ob das Finanzamt bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abgaben hätte früher festsetzen und im Schuldenregulierungsverfahren hätte anmelden können.

Entsprechend dem Vorbringen des Bw musste dem Finanzamt infolge der Schriftsätze in den Konkursverfahren der Gesellschaft, dem Firmenbuchauszug der Gesellschaft, dem durchgeführten Finanzstrafverfahren und der Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO bei gehöriger Aufmerksamkeit die Stellung des Bw als Geschäftsführer und dessen Anteile an der Z-GmbH bekannt sein, sodass dem Finanzamt auch schon vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Einkommensteuerpflicht aufgrund des Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG bekannt sein musste. Die Kenntnis von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Bw ergibt sich schon aus der Anmeldung der Haftungsschuld im Schuldenregulierungsverfahren.

Somit ist davon auszugehen, dass das Finanzamt bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abgaben früher hätte festsetzen und im Schuldenregulierungsverfahren hätte anmelden können, zumal der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Umstand entnommen werden kann, welcher eine Änderung des Sachverhaltes insofern bewirkt hätte, als dem Finanzamt erst dadurch - nach Abschluss und nicht schon bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - die Einkommensteuerpflicht erkennbar geworden wäre und die gemäß § 184 BAO gebotene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ermöglicht worden wäre.

Die vom Finanzamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Meinung, dass die Nichtberücksichtigung der Forderung ausschließlich auf einem Verschulden des Bw beruhe, weil die Abgabenbehörde erst verspätet von der Existenz der Forderung Kenntnis erlangt habe, übersieht zudem, dass selbst das Bundesministerium für Finanzen im (internen) Erlass vom , 0101104/235-SVE/05 (Insolvenzverrechnungsleitfaden), die vom Bw vorgebrachte restriktive Auslegung der Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO vertritt. Demnach erscheint der Anwendungsspielraum der Bestimmung des § 156 Abs. 6 IO gering, weil selbst bei Nichteinreichung von Steuererklärungen gemäß § 184 BAO eine Schätzungsverpflichtung besteht. In Betracht kommen daher Fälle, in denen Zusicherungen, Erklärungen rechtzeitig abzugeben, nicht eingehalten oder schuldhaft unrichtige Erklärungen eingereicht (Abgaben hinterzogen) werden.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide.

Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen. Durch § 13 leg cit wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (vgl. ).

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Eingabe vom bezieht sich auf ein Schreiben des Finanzamtes vom und beinhaltet die Mitteilung, dass eine Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages nicht möglich ist, weil die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach eine Forderung des Gesamtbetrages in Betracht kommt, nicht geteilt werden kann, da aus Sicht des Bw kein alleiniges Verschulden gegeben ist. Ein nach dem Schreiben des Finanzamtes vom ausgestellter Rückstandsausweis vom wird in der Eingabe vom nicht erwähnt und enthält diese Eingabe auch keinen Antrag gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO, sondern lediglich die Erwartung einer Rückäußerung.

Mangels Bestreitung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO erscheint dessen bescheidmäßige Behandlung gemäß § 13 AbgEO auch aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Insolvenzforderung
Verschulden
Organisationsverschulden
Schätzungsverpflichtung
Rückstandsausweis
Exekutionstitel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at