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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 08.06.2011, FSRV/0023-L/10

Erneuter Verdacht (gewerbsmäßiger) Abgaben- und Monopolhehlerei von Schmuggelzigaretten gegen einen bereits entsprechend (gerichtlich) Vorbestraften

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen BS, selbständiger Versicherungsagent, geb. am 19XX, whft. in K, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt, in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, wegen der Finanzvergehen der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch Amtsdirektor Siegfried Haim, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 520000-2010/00003-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gegen BS wird gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe dadurch, dass er im Zeitraum von April 2008 bis Juli 2009 in mehreren Tathandlungen im Raum Linz

a) eine zahlenmäßig noch zu bestimmende Menge ausländischer unverzollter Filterzigaretten, mindestens jedoch 45 Stangen (ds. 9.000 Stück) diverser Marken, uzw. "Chesterfield Red" (18 Stangen), "Chesterfield Blue" (11 Stangen), "Memphis Blue" bzw. "Memphis dunkelblau" (10 Stangen), sowie jeweils 2 Stangen der Marken "Memphis Classic", "Memphis Airblue" bzw. "Memphis hellblau" und "Memphis Light"; darauf entfallender Verkürzungsbetrag an Eingangsabgaben in einem noch zu bestimmenden Ausmaß, die zuvor von namentlich unbekannten Personen über namentlich unbekannte Grenzübergänge im Wege des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in das Zollgebiet verbracht worden waren, angekauft oder verhandelt hat, wobei es ihm (jeweils) darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), sowie

b) in Tateinheit zu a) vorsätzlich die vorgenannten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem noch zu bestimmenden inländischen Kleinverkaufspreis (§ 44 Abs. 2 FinStrG) gemäß § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), hinsichtlich welcher zuvor von namentlich unbekannten Personen unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 TabMG 1996 normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, gekauft oder verhandelt hat,

Finanzvergehen zu a) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a und zu b) der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 520000-2010/00003-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser a) im Zeitraum von April 2008 bis Juli 2009 in mehreren Tathandlungen im Raum Linz eine Menge von insgesamt 54 Stangen (= 10.800 Stk.) ausländischer unverzollter Filterzigaretten der Marke "Chesterfield", im Gesamtwert von 756,00 €, darauf entfallende Eingangsabgaben iHv. 1.980,92 € (nämlich Zoll: 435,44 €; Tabaksteuer: 1.089,33 € und Einfuhrumsatzsteuer: 456,15 €), die von derzeit namentlich unbekannten Personen über einen namentlich unbekannten Grenzübergang im Wege des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, angekauft, zum Pfand genommen oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder verhandelt habe, wobei es ihm (jeweils) darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und b) in Tateinheit zu lit. a die unter a) angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem inländischen Kleinverkaufspreis gemäß § 9 TabMG 1996 iHv. 1.863,00 €, hinsichtlich welcher von einer namentlich unbekannten Person unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 TabMG 1996 normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, angekauft, zum Pfand genommen oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder verhandelt, und dadurch Finanzvergehen zu a) gemäß § 37 Abs. 1 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a und zu b) gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Bf. nach den bisherigen finanzstrafbehördlichen Erhebungen die angeführten, zuvor vorschriftswidrig in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten bzw. (vorschriftswidrig) im Monopolgebiet in Verkehr gebrachten Tatgegenstände an Renate R (50 Stangen; vgl. Verdächtigeneinvernahme der Genannten vom ) und Renate H (4 Stangen; vgl. Verdächtigeneinvernahme der Genannten vom ) verkauft habe, obwohl er sowohl um die genannten Eigenschaften der Waren (einerseits vorschriftswidrige Verbringung und andererseits Verhandlungsverbot) gewusst und somit vorsätzlich im Sinne der angezogenen Tatbestände gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten (vgl. dazu §§ 150 ff FinStrG) vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es bestehe insofern kein entsprechender Tatverdacht, als es sich bei der angeblichen Abnehmerin Renate R um eine vom Bf., der im Übrigen seit seiner Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Zigarettenhehlerei im Jahr 2008 keinerlei unverzollte, ausländische Zigaretten mehr angekauft und weitergegeben habe, lediglich versicherungsmäßig betreute bzw. beratene Bekannte handle, der aber keineswegs unverzollte Zigaretten verkauft worden seien. Beim angeblichen Verkaufstermin in der Wohnung der Renate R, bei dem es einzig und allein um den Ankauf bzw. um eine Beratung im Hinblick auf eine Versicherung gegangen sei, seien beim Bf. weder in dessen mitgeführter Aktentasche, noch in dessen Pkw, (ausländische, unverzollte) Zigaretten sichergestellt worden.

Frau Renate H wiederum habe ihre ursprüngliche Aussage, wonach sie 2009 vier Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten vom Bf. angekauft habe, zwischenzeitig dahingehend abgeändert, dass der tatsächliche Ankaufszeitpunkt der bezeichneten Waren vom Bf. bereits im Jahr 2007 gewesen sei (Beilage: schriftliche Stellungnahme der Genannten vom ). Für diese Tathandlungen sei aber der Bf. bereits rechtskräftig bestraft worden (siehe oben). Lediglich einmal habe der Bf. eine Stange der genannten Marke, die er von GG als Zahlungsersatz (für von ihm entrichtete Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der oa. Verurteilung) erhalten habe, an Frau H um einen Kaufpreis von 25,00 € weitergegeben.

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am aufgenommene Niederschrift über die (neuerliche) Einvernahme der Renate H (Fortsetzung der Verdächtigeneinvernahme vom ), wonach diese - in Abänderung ihrer schriftlichen Aussage vom - ihre ursprünglichen Angaben (vom ) bestätigte, zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß § 115 FinStrG die Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme geboten.

Innerhalb der dafür gewährten Frist (Ablauf: ) wurde seitens des Bf. dazu weder eine Stellungnahme, noch ein Ansuchen um Fristverlängerung [vgl. §§ 56 Abs. 2, 115 FinStrG; 108 ff Bundesabgabenordnung (BAO)] erstattet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel ausschließenden Art (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Prinzip des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides (zur rechtlichen Bedeutung vgl. zB. ) bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten ein Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich bereits (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite(n) entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen (so zB. eine vorsätzliche Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung bezogen auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum) zu umschreiben.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich ua. Sachen oder Erzeugnisse, hinsichtlich welcher (zuvor) ein Schmuggel begangen wurde, kauft oder verhandelt (zum Begriff Verhandeln vgl. , EvBl 1977/23).

§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zufolge, wird die (für § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche) Vortat des Schmuggels ua. dadurch begangen, dass eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht werden.

Derjenige der ua. eine Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig (vgl. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG; zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG). Auf die (für diese zusätzliche Qualifikation) notwendige innere Einstellung des Täters im Hinblick auf den geplanten Mittelzufluss aus der Tatbegehung ist gegebenenfalls anhand der konkreten Tat- und Täterumstände zu schließen.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. derjenige einer (vorsätzlichen) Monopolhehlerei schuldig, der vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in bestehende Monopolrechte (TabMG 1996) eingegriffen wurde, kauft oder verhandelt.

Einen (vorsätzlichen) Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols stellt gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG ua. die (vorsätzliche) Verletzung des in § 5 Abs. 3 TabMG 1996 enthaltenen Verbotes des (unbefugten) Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) von Monopolgegenständen (vgl. § 1 Abs. 1, 2 leg.cit.) im Monopolgebiet (vgl. Abs. 3 leg.cit.) dar.

Der Bf. weist eine (gerichtliche) Vorstrafe (vgl. § 53 FinStrG) wegen Finanzvergehen gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG auf (siehe dazu das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , 26 Hv 12). Im so bezeichneten Verfahren war der Bf. für schuldig erkannt worden, dadurch, dass er im Zeitraum von April 2006 bis 174.000 Stück (= 870 Stangen) ausländischer Filterzigaretten diverser Marken, die zuvor von Unbekannten im Wege des Schmuggels unverzollt in das Zollgebiet eingebracht worden waren, und 127.000 Stück (= 635 Stangen) Filterzigaretten diverser Marken, die von Unbekannten außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens und unter Verletzung der (abgabenrechtlichen) Anzeige-, Anmeldungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten aus Polen nach Österreich verbracht worden waren, von (dem finanzstrafrechtlich vorbestraften) GG erworben und anschließend (mit Gewinn) an unbekannte Abnehmer, jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weiterverkauft und die bezeichneten Monopolgegenstände, hinsichtlich derer von GG (durch den Weiterverkauf an den Bf.) gegen die Vorschriften des Tabakmonopols (§ 5 Abs. 3 TabMG 1996) verstoßen und damit in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, gekauft, sonst an sich gebracht, verheimlicht bzw. verhandelt, und dadurch die oa. Finanzvergehen begangen zu haben (vgl. Vorstrafenabfrage betreffend den Bf.; Bl. 1/4 des Strafaktes).

Nach den bisher vorliegenden Erhebungen (Strafakt StrNr. 520000-2010/00003-001) wurden im Zuge einer am bei dem oa. GG von Organen des Zollamtes Linz Wels durchgeführten Hausdurchsuchung in dessen Fahrzeug ua. ein verschlossener, die Aufschrift "B" tragender Karton, beinhaltend 23 Stangen (4.200 Stück) ausländischer unverzollter Zigaretten diverser Marken (7 Stangen "Chesterfield Blue", 9 Stangen "Chesterfield Red", je 2 Stangen "Memphis Classic" und "Memphis Light" und 3 Stangen "Memphis Blue" bzw. "Memphis dunkelblau") sichergestellt (vgl. Bl. 3 des genannten Strafaktes). Darüber hinaus wurden in der Wohnung des (amtsbekannten) GG diverse handschriftliche Notizen, uzw. eine Terminvereinbarung "R" für den , 17:00 Uhr, mit der Wohnanschrift von Renate R (Bl. 2/1); eine Aufstellung über 23 Stangen Zigaretten der Marken "Chesterfield Red" (9 Stangen), "Chesterfield Blue" (7 Stangen), "Memphis hellblau" bzw. "M. Airblue" (2 Stangen), "Memphis dunkelblau" bzw. "M. Blue" (3 Stangen) und "Memphis Classic" (2 Stangen), jeweils mit Preisvermerken bzw. einem Stangenpreis zwischen 22,00 € und 23,00 € , Datum (Bl. 2/2); sowie eine Aufstellung von 35 Stangen Zigaretten der Marken "Chesterfield Red" (18 Stangen), "Chesterfield Blue" (7 Stangen), "Memphis dunkelblau" bzw. "M. Blue" (10 Stangen), jeweils mit Preisvermerken (siehe oben) und dem Datum , 17:00 Uhr (Bl. 2/3), sichergestellt, bei denen jeweils das Schriftbild stark dem (amtsbekannten) Schriftbild des Bf. (vgl. Bl. 2) ähnelt.

Von Erhebungsorganen des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde zum Verdacht von Finanzvergehen gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG durch den Ankauf ausländischer unverzollter Zigaretten (vom Bf.) befragt, gab Renate R am an, dass sie ab dem September 2006 bis zum Juli 2009 regelmäßig beim Bf. "billige" ausländische unverzollte Zigaretten der Sorte "Chesterfield" gekauft habe. In Summe seien bei den in Abständen von mehreren Monaten erfolgten (insgesamt zehn) Besuchen des Bf. in ihrer Wohnung zuvor bestellte Zigaretten im Ausmaß von ca. 100 Stangen gekauft worden. Für den , 17:00 Uhr, sei ein (weiterer) Ankauf bzw. die Übergabe von 18 Stangen "Chesterfield Red", "Chesterfield Blue" und 5 Stangen "Memphis dunkelblau" bzw. "M. Blue" mit einem Kaufpreis von 25,00 € bis 26,00 €, durch den Bf. in ihrer Wohnung geplant gewesen.

Die ebenfalls als Tatverdächtige am befragte Renate H gab zum Thema Ankauf von Schmuggelzigaretten an, im Jahr 2009 (vgl. auch Aussage vom ) in vier Teilkäufen (á 1 Stange) insgesamt 4 Stangen (ausländische unverzollte) "Chesterfield Blue" zu einem Stangenpreis von 25,00 € vom Bf. angekauft zu haben. Ihre schriftliche Aussage vom , wonach drei der von ihr zugestandenen Zigaretteneinkäufe vom Bf. bereits im Jahr 2007 stattgefunden hätten, und sie lediglich im Juni 2009 eine weitere Stange vom Bf. erhalten habe, berichtigte sie in der (neuerlichen) Einvernahme vom dahingehend, dass sämtliche Zigaretteneinkäufe vom Bf. im Jahr 2009 stattgefunden hätten. Gleichzeitig erklärte die Genannte, vom Bf. zu ihrer Falschaussage (vom ) überredet worden zu sein.

Stellt man nun die Ergebnisse der Hausdurchsuchung (vorgefundene Zigaretten im genannten Karton und Aufstellungen Bl. 2/1; 2/2 und 2/3) und die Aussagen der Renate R und Renate H über geplante bzw. getätigte Zigarettenankäufe vom Bf. gegenüber, so ergeben sich unter der (anhand des zeitlichen Zusammenhanges wahrscheinlichen) Annahme, dass die im genannten Karton verpackten bzw. die in den Aufstellungen genannten Zigaretten zum Großteil für die geplante Lieferung am vorgesehen waren (verbleibender, nicht von der Lieferung "R" erfasster Rest: jeweils 2 Stangen der Marken "Memphis Light", "Memphis hellblau" bzw. "M. Airblue" und "Memphis Classic", sowie 5 Stangen "Memphis dunkelblau" bzw. "M. Blue"), insgesamt die im Spruch angeführte Mindestmenge bzw. die dort bezeichneten Zigarettenmarken. Darüber hinaus kann anhand der Aussage von Renate R, wonach sie ab September 2006 bis zum Juli 2009 vom Bf. in regelmäßigen Intervallen von zwei bis maximal acht Monaten annäherungsweise 100 Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten der Marke "Chesterfield" bezogen habe, auch noch auf weitere Zigarettenverkäufe durch den Bf. nach dem (in einem derzeit noch nicht bestimmbaren Ausmaß) geschlossen werden.

Anhaltspunkte sowohl dafür, dass es sich bei den im Spruch angeführten Waren jeweils um Tatgegenstände von Vortaten iSd §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 FinStrG handelt, als auch dafür, dass der Bf. - durch ein Ankaufen und Verhandeln dieser Gegenstände - objektiv tatbildlich nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG agiert hat, ergeben sich, obwohl weitere jedenfalls zweckmäßig erscheinende Ermittlungen bei GG (über die "Geschäftsbeziehung" zum Bf. nach dem Urteil des Landesgerichtes Linz bzw. die einzelnen Aufzeichnungen und Lieferungen) den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen sind, zum einen schon aus der auf entsprechende Vortaten schließenden Art der (sichergestellten) Waren (Bl. 3 des Strafaktes) bzw. aus den dazu bisher ermittelten Umständen (23 Stangen vorgefunden in einem Karton mit der Aufschrift "B" im Fahrzeug eines amtsbekannten gewerbsmäßigen Hehlers, bei dem der Bf. jahrelang von ihm anschließend weiterverhehlte Zigaretten bezogen hatte und mit dem er unbestrittenermaßen auch nach dem Ergehen des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom weiterhin im Kontakt stand), den mit den beschlagnahmten Waren und Unterlagen in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der oa. Verdächtigen (Lieferung vom ). Auch das aus dem einschlägigen finanzstrafrechtlichen "Vorleben" des Bf. (vgl. die Feststellungen laut 26 Hv 12 des Landesgerichtes Linz bzw. StrNrn. 52000/34; 52000/56 und 52000/78), wonach der Beschuldigte in den Jahren 2006 bis 2008 regelmäßig und in großen Mengen von GG bezogene Schmuggel- bzw. Aussetzungszigaretten gewinnbringend an Bekannte bzw. Versicherungskunden weitergegeben hat und ja selbst die Übernahme einer Stange Schmuggelzigaretten im Sommer 2009 von GG bzw. deren entgeltliche Weitergabe zugesteht (vgl. Berufung des Bf. vom gegen den Abgabenbescheid des bezeichneten Zollamtes vom , Bl. 13 des Strafaktes StrNr. 520000-2010/00003-001) sprechen im Sinne einer für eine Verfahrenseinleitung erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer objektiven Täterschaft des Beschuldigten.

Dabei ist dafür, dass den Beteuerungen des Bf., er habe - mit Ausnahme einer Stange unverzollter "Chesterfield Blue" (erhalten von GG im Juni 2009 an Zahlungs Statt für die Entrichtung von Abgabenschulden und Weitergabe an Renate H um 25,00 €; vgl. §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG) - nach der gerichtlichen Verurteilung keinerlei (ausländische unverzollte) Zigaretten mehr erworben bzw. weiterverhandelt, für die Beschwerdeentscheidung nicht gefolgt werden konnte, va. ausschlaggebend, dass letztlich aus der bisherigen Akten- bzw. Ermittlungslage kein Grund erkennbar ist, warum die genannten, sich selbst als Tatverdächtige entsprechend belastenden und auf die Auswirkungen eines vollen und umfassenden Geständnisses ausdrücklich hingewiesenen Abnehmer mit wahrheitswidrigen Angaben über Zigarettenlieferungen, den Bf. belasten und sich so einem für sie nicht unerheblichen Risiko, nicht nur des Wegfalles des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 17 Strafgesetzbuch (StGB) im (eigenen) Finanzstrafverfahren, sondern auch dem Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung gemäß § 297 StGB aussetzen sollten. Ein, den Eindruck, die diesbezügliche leugnende Verantwortung des Bf. stelle eine bloße, nicht zutreffende bzw. nicht weiter belegbare Schutzbehauptung dar, gravierend erhärtender Umstand ist auch darin zu erblicken, dass offenbar der Bf., im Nachhinein versucht hat, Renate H zu seinen Gunsten zu beeinflussen und sie bewogen hat, ihre ihn ursprünglich belastende Aussage - vorübergehend - nachträglich wahrheitswidrig abzuändern.

Dass der Bf. vorsätzlich bzw. - in Bezug auf § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG - darüber hinaus in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, ergibt sich ebenfalls aus den bisher festgestellten Tat- und Täterumständen (mehrmalige bzw. regelmäßige Bestellung durch die genannten Abnehmer über einen längeren Zeitraum, aus den vorhandenen Aufzeichnungen und Aussagen ableitbare Gewinnspanne, so zB. für "Chesterfield Red" und "Chesterfield Blue" Einkauf: 23,00 €, Verkauf: 25,00 €).

Wenngleich dem Bf. zuzugestehen ist, dass die bisherigen Erhebungsergebnisse, insbesondere im Hinblick auf den genauen, über die angeführte Mindestmenge hinausgehenden Tatumfang, noch nicht ausreichen, um das genaue Ausmaß der ihm zur Last zu legenden Finanzvergehen bzw. mit der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Gewissheit diesbezüglich ein entsprechendes schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, und es, so besehen, im nunmehr gebotenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren Aufgabe der erkennenden Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe sein wird, durch weitere, zur Wahrheitsfindung in Bezug auf den strafrelevanten Sachverhalt geeignete Beweisaufnahmen zu entsprechenden (exakten und fundierten) Feststellungen zu gelangen, war in Würdigung des sich schon aus der bisherigen Ermittlungssituation ergebenden Tatverdachtes spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde, soweit nicht der erstinstanzliche Spruch entsprechend der ausgewiesenen Aktenlage abzuändern und der Beschwerde (in Bezug auf die im Spruch genannte Mindestmenge der Tatgegenstände) teilweise stattzugeben war, als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Gewerbsmäßigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at