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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.11.2006, RV/0636-W/05

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0636-W/05-RS1
Die Behörde hat nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund eines dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheides zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Unterlassung der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt, in dem er gemäß § 21 UStG die Steuererklärung hätte abgeben müssen, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Unterlassung der Abgabe der Steuererklärung hätte erkennen können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HS, vertreten durch NA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von € 4.505,72 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er von bis Geschäftsführer der N-GmbH gewesen sei. Als der Eigentümer gewechselt sei, sei der Bw. abberufen worden und habe sämtliche Buchhaltungsunterlagen dem nächsten Geschäftsführer gegeben.

Diese Buchhaltungsunterlagen hätten nur aus einer Handvoll Belegen bestanden, da die Gesellschaft niemals habenseitige Umsätze erzielt habe. Während seiner Geschäftsführertätigkeit sei der Umfang der Geschäftstätigkeit nicht über die Gründung der Gesellschaft sowie die Suche und Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers hinausgegangen. Eine Abgabenverbindlichkeit könne daher schon deshalb nicht entstanden sein, da es keinerlei Zuflüsse durch Geschäftstätigkeit gegeben habe, sondern nur die Eigentümereinlage des Stammkapitals. Da keinerlei Umsätze erzielt worden seien, seien auch keine Umsatzsteuermeldungen an das Finanzamt gemacht worden, da eben nichts zu melden gewesen sei. Dies möge leichtfertig - vielleicht sogar ordnungswidrig - gewesen sein, inhaltlich aber sei es gleichgültig, ob eine Nullmeldung erfolgt sei, oder keine Meldung.

Nachdem keine Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abzuführen gewesen sei, habe den Bw. auch keinerlei Sicherstellungspflicht für Abgaben, von deren Entstehen der Bw. nicht habe wissen können, getroffen. Dass in den darauffolgenden Jahren offenbar eine Schätzung erfolgt sei, habe der Bw. nicht ahnen können. Es sei dem Bw. auch nie zur Kenntnis gebracht worden, dass eine Schätzung beabsichtigt sei oder durchgeführt werden solle. Der Bw. habe daher auch an der Aufklärung des wahren Sachverhaltes nicht mitwirken können. Den Bw. treffe keine Schuld daran, dass die ihm nachfolgende Geschäftsführung offenbar weder eine Jahresumsatzsteuererklärung noch andere Steuererklärungen abgegeben habe. Ein Verschulden des Bw. liege jedenfalls nicht vor, da der Bw. aus damaliger Sicht keinen Anlass gehabt habe zu befürchten, dass irgendwelche fällige Abgaben nicht entrichet würden. Immerhin sei fast das gesamte Stammkapital noch unverbraucht vorgelegen, sodass es ein Leichtes gewesen wäre, Abgaben abzuführen. Da die Rede stehenden € 4.505,72 an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 jedoch nur auf Grund einer Schätzung, von der der Bw. nichts gewusst habe und für die es gar keinen Anlass gegeben habe, entstanden seien, treffe den Bw. auch kein Verschulden an der Nichtabführung einer Abgabe, deren Entstehen der Bw. nicht vorhersehen habe können.

Nach Übergabe sämtlicher Unterlagen an den nachfolgenden Geschäftsführer habe der Bw. viele Jahre nichts von der Gesellschaft gehört. Erst mit der Zustellung des Haftungsbescheides sei der Bw. auf den Sachverhalt aufmerksam geworden. Demnach sei der zugrunde liegende Abgabenfestsetzungsbescheid ausschließlich dem Masseverwalter der Gesellschaft zugestellt worden. Dieser habe offenbar diesen Bescheid nicht bekämpft, es sei zumindest für den Bw. nicht feststellbar, ob und welche Veranlassungen er hinsichtlich dieses Bescheides getroffen habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Zl. 2003/13/0131) auf Grund des dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheides vom zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Bw. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Unterlassung der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bw. im Zeitpunkt, in dem er gemäß § 21 UStG diese Steuererklärung hätte abgeben müssen, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Unterlassung der Abgabe der Steuererklärung hätte erkennen können.

Feststellungen, wonach die Unrichtigkeit der Unterlassung der Abgabe der Steuererklärung vom Bw. bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt werden können, wurden laut Aktenlage nicht getroffen. Daher kann dem Vorbringen des Bw., dass ihn an der Schätzung und somit auch an einer Pflichtverletzung kein Verschulden treffe, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) nicht entgegengetreten werden.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von € 4.505,72 zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabenbescheid
objektive Richtigkeit
subjektive Vorwerfbarkeit
gebotener Sorgfalt
Steuererklärung
Schätzung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2007/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at