Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Restschuld aus Umsatzsteuerjahreserklärung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn EB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2008/00000-000,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verständigung vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/06 iHv € 11.456,17 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern seien die Fehler maximal aus Überarbeitung und schlechter Konzentration bei den Arbeiten im Büro zu Nachstunden erfolgt. Aus den laufenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass er die Schwierigkeiten der letzten Jahre nun im Griff habe und alle Abgaben und Meldetermine einhalte. Alle Rückstände und Beträge aus dieser Zeit seien mit Zinsen und Zuschlägen beglichen worden. Seit seine Frau im Herbst den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, sei er Alleinerzieher und habe auch seine Firma verkleinert, um alles besser in den Griff zu bekommen.
Der Zeitraum der Überprüfung liege vor den Bestrafungen der letzten Jahre und habe er die aufgezeigten Rückstände auch rechtzeitig begleichen wollen, nur sei dies zu dem damaligen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zudem habe er auch nicht den Weg wie viele andere Betriebe gehen und einen Ausgleich oder Konkurs einleiten wollen.
Es wird daher beantragt, das Verfahren einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vorliegen (lit. c) oder Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d).
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bereits bewirkt, wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet worden ist.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid 2006, datiert mit , eine Nachforderung von € 11.456,17 ausweist. Als Zahlungsfrist ist auf dem Abgabenkonto der genannt.
Wie bereits die Erstbehörde zutreffend ausführte, ist eine Abgabennachforderung ausweisende Umsatzsteuerjahreserklärung grundsätzlich als Selbstanzeige zu werten. Dieser Selbstanzeige konnte gegenständlich aber keine strafbefreiende Wirkung zukommen, da die Umsatzsteuernachforderung nicht innerhalb der genannten Zahlungsfrist entrichtet wurde (vgl. § 29 Abs. 2 FinStrG).
Der Bf bestreitet auch nicht den Eintritt einer Abgabenverkürzung und damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern bringt im Wesentlichen vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, zumal die große Nachzahlung aus Arbeitsüberlastung sowohl in beruflicher und privater Hinsicht resultiere.
Die Einwendungen des Bf sind wegen nachfolgender Überlegungen aber nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Tatverdacht zu beseitigen:
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, zweiter Halbsatz FinStrG genügt) und des Verkürzungserfolges Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Im angefochtenen Einleitungsbescheid wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Bf seit Jahren unternehmerisch tätig ist und bereits mehrfach finanzstrafrechtlich beanstandet wurde, sodass zu Recht auf den Verdacht der Wissentlichkeit zu schließen ist.
Aus der Offenlegung der tatsächlichen Umsätze in der Jahressteuererklärung ergibt sich auch, dass der - im weiteren Verfahren noch nachzuweisende - Vorsatz des Bf auf eine nur vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet war. Die Vorinstanz subsumierte den angeführten Sachverhalt daher zutreffend unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und nicht unter den des § 33 Abs. 1 FinStrG, weil hier der Verdacht auf eine endgültige Hinterziehung durch Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegen müsste.
Die Schlussfolgerung, der Bf habe die nicht fristgerechte Meldung des vorgeworfenen Verkürzungsbetrages in Kauf genommen und sich zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollen, wobei er um die dadurch verursachte Abgabenverkürzung auch wusste, liegt insofern nahe, als auch in der gegenständlichen Beschwerde Liquiditätsprobleme vorgebracht worden sind.
Der Hinweis des Bf, es möge auf Grund der Überarbeitung und schlechter Konzentration bei den Arbeiten im Büro den vorgeworfenen Verfehlungen keine Schuld zugewiesen werden, kann der Beschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ohne die physischen und psychischen Belastungen des Bf in Zweifel ziehen oder bagatellisieren zu wollen, bietet die ins Treffen geführte Bestimmung des § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG keine Handhabe, gegenständlich von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen.
Die persönlichen und finanziellen Probleme, die der Bf als Gründe für seine steuerlichen Verfehlungen angegeben hat, mögen zwar menschlich verständlich sein und möglicherweise im Falle einer Bestrafung des Bf einen Milderungsgrund darstellen, ergeben aber keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes, sodass vom Vorliegen der Schuldfähigkeit des Bf auszugehen ist.
Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die vorliegenden Verdachtsmomente gegen den Bf auszuräumen.
Da somit ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf den im Einleitungsbescheid angeführten Tatbestand in objektiver und auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung war nur zu untersuchen, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Bf das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat und ihm die vorgeworfene Verkürzung auch subjektiv zurechenbar ist, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Stelle ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat.
Zu Punkt II. des angefochtenen Einleitungsbescheides, der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein Beschwerderecht nicht zusteht. Nach der Judikatur des VwGH hat nur die Einleitung eines Verfahrens eine vorsätzliche Abgabenverkürzung betreffend in Bescheidform zu erfolgen (). Eine Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gewährt keine Berechtigung zur Aufhebung des Bankgeheimnisses, weshalb ihr kein normativer Charakter zukommt. Nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte ist bei Vorliegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit kein im Rechtsmittelverfahren überprüfbarer Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung zu erlassen. Daher war ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bf zu diesem Punkt der Anschuldigung die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAD-11334