Sonstiger Bescheid, UFSG vom 30.10.2007, RV/0769-G/07

Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2007 durch das Finanzamt Graz-Stadt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerber (Bw.) hat in der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NOVA 2) vom unter Anwendung des Steuersatzes von 6 % auf die Bemessungsgrundlage von € 12.000,00 und unter Verminderung der Steuerschuld um den Betrag von € 300,00 [Bonus für Dieselfahrzeuge gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist] die Normverbrauchsabgabe mit € 420,00 ermittelt und diesen Betrag am selben Tag an das Finanzamt überwiesen. In der Bescheinigung für die Zulassungsbehörde vom hat das Finanzamt gemäß § 13 NoVAG bestätigt, dass gegen die Zulassung des Personenkraftwagens VW Van Sharan keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die daraufhin vom Finanzamt am mit € 720,00 ermittelte Nachzahlung (Steuersatz in Höhe von 8 % an Stelle des vom Bw. erklärten Steuersatzes von 6 % und Dieselzuschlag - Partikelausstoß lt. Zulassungsschein 0,026 g/km) ist vom Bw. lt. aktenkundigem Banküberweisungsschein am entrichtet worden. Ein diesbezüglicher Festsetzungsbescheid ist jedoch vom Finanzamt nicht erlassen worden.

Der Bw. hat mit der Eingabe vom an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Graz, einen "Einspruch gegen die Festlegung der Normverbrauchsabgabe zu obiger Steuernummer" eingereicht. Darin beantragte er unter Bezugnahme auf seine Mail vom an das Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen die Mitteilung der Begründung für die Nichtanerkennung der Katalysatornachrüstung und auch die rechnerische Darstellung der Ermittlung der Normverbrauchsabgabe. Überdies möge man ihm den Grund für den "Widerruf der ordnungsgemäßen Anerkennung des Antrages zur Unzeit durch das Finanzamt mitteilen".

In der vorhin zitierten Mail hat der Bw. ua. ausgeführt, dass während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit lt. Auskunft des mit der Zulassung beauftragten Versicherungsbüros eine Mehrzahlung von € 720,00 erzwungen worden sei, wobei "ihm ein begleitendes Schreiben nicht vorliege".

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Kommt einem Antragsteller kein Bescheid über die Ablehnung seines Antrages, sondern nur eine Begründung hiefür zu, so ist eine dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen (vgl. ).

Da vom Finanzamt bezüglich der strittigen Nachforderung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 720,00 kein diesbezüglicher Festsetzungsbescheid erlassen worden ist, war die gegenständliche Berufung unter Bedachtnahme auf das vorhin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines bekämpfbaren bescheidmäßigen Abspruches gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
unzulässig
Berufung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at