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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.10.2008, RV/0526-S/08

Mangelnde Aktivlegitimation

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GF, vertreten durch Rechtsanwälte R & Kollegen, in 5. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch S, vom betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

A) Vorläufiger Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom

Im Mai 2005 reichte Gf. die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 ein, in der keine Umsätze erklärt wurden. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ im Juni 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003, der in Anwendung des § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erging und in dem die Umsätze (erklärungsgemäß) mit 0,00 festgesetzt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei.

In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf die zur Geschäftszahl RV/0151-S/04 ergangene Berufungsentscheidung der Rechtsmittelbehörde, verwiesen.

B) Endgültiger Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom

Der vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 wurde im September 2005 für Endgültig (§ 200 Abs. 2 BAO) erklärt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag keine ergänzenden Unterlagen eingereicht worden seien, die eine tatsächliche Vermietung des Objektes "Hauptgebäude R." durch die Besitzgemeinschaft G/F belegt hätten, sowie dem Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See keine neuen Anhaltspunkte betreffend die Fertigstellung des Objektes, die eine Vermietung erwarten lassen würde, bekannt seien, und auch die Erklärungen für das Jahr 2003 am als "Nullerklärungen" ohne Kommentar eingereicht worden seien, muss davon ausgegangen werden, dass die Vermietung des o. a. Objektes und damit eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Nutzung in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde. Die Bescheide vom für das Jahr 2002 und vom für das Jahr 2003 seien daher (ohne Änderungen) gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) für endgültig zu erklären gewesen.

Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter berufen. Berufungswerber war nicht die Vermietungsgemeinschaft Gf. und FJ, sondern nur Gf. . Die Berufung richtete sich gegen die Endgültigerklärung des Bescheides. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass der Grund, warum die Fertigstellung und damit in weiterer Folge verbunden die Vermietung der Liegenschaft "Hauptgebäude R. " noch nicht erfolgt sei, darin begründet sei, dass es Auseinandersetzungen zwischen den Grundeigentümern gäbe und es bis zum heutigen Tag (Oktober 2005) nicht möglich gewesen sei, die Fortführung des Baues gemeinschaftlich zu organisieren. Nachdem sowohl Herr G als auch Herr F lediglich Eigentümer von Teilen der Liegenschaft seien, wären sie unter anderem auf die St GmbH angewiesen, welche erst ihre finanziellen Probleme in den Griff bekommen müsse, um eine weitere Tätigkeit entfalten zu können bzw. bestehe erst dann die Möglichkeit einer Einigung dahingehend, dass einer der Grundeigentümer allein oder eine dritte Person die Angelegenheit fortführe. Dass es sich um eine unternehmerische Tätigkeit bei der Errichtung des Hauptgebäudes handle, ergäbe sich schon daraus, dass den Käufer der 90 Appartements im Umkreis um das Hauptgebäude das Hauptgebäude als Restaurant, Wellnessoase etc. mit dem Gesamtprojekt "mitverkauft" worden sei und das Vorhandensein des Hauptgebäudes ein wesentlicher Bestandteil der Käuferentscheidung der Appartementeigentümer gewesen sei. Es könne daher kein Zweifel an der grundsätzlichen unternehmerischen Tätigkeit auf Grund unternehmerischer Nutzung bestehen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und die vorläufige "Festlegung" der Umsatzsteuer für 2003 zu belassen.

Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Berufungswerber - Gf. - die Aktivlegitimation fehle, weil der potentielle Unternehmer die Miteigentumsgemeinschaft G/F sei, an die auch der Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2003 gerichtet gewesen sei (§ 246 Abs. 1 BAO).

Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Die Vermietungsgemeinschaft Gf. und FJ wurden von der Vorlage der Berufung an die Rechtsmittelbehörde verständigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig ist (§ 273 Abs. 1 lit a BAO).

Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom , 82/14/0058, das Erkenntnisse vom , 2002/13/0119, 0120 und , 2007/15/0110 sowie den Beschluss vom , 2001/13/0189). Nach dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu.

Die Berufung des Gf. , der unbestrittenermaßen im eigenen Namen und nicht für die Vermietungsgemeinschaft gehandelt hat, wie sich dies bereits aus der im eigenen Namen eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 sowie durch die vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung in der als Berufungswerber Gf. angeführt wird sowie im Vorlageantrag unter "Verfahren" ebenfalls nur Gf. angeführt ist, durfte daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden. Die Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte daher zu Recht.

Die Berufung war daher wegen mangelnder Aktivlegitimation (§ 273 Abs. 1 lit a BAO) des Gf. zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aktivlegitimation
Berufung
Personenvereinigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAD-11322