Amway Tätigkeit-Vorliegen einer Einkunftsquelle
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A.D., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2006, 2007 und 2008 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist seit dem Jahr 2002 neben wechselnden Tätigkeiten als Arbeitnehmer als Vertreter bei der Fa. Amway tätig. Gem § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtete der Bw. auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in den Jahren 2002 bis 2008 nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 vom Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch.
Nachdem der Vorsteuerabzug vom Finanzamt für die Jahre 2002 bis 2006 gewährt wurde, erging am ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006. In den ebenfalls am ergangenen Umsatzsteuerbescheiden 2006, 2007 und 2008 wurde der vom Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht anerkannt und die Umsatzsteuer jeweils mit 0 € festgesetzt.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit am beim zuständigen Finanzamt fristgerecht eingegangenem Schreiben Berufung erhoben. Zusammengefasst brachte der Bw. darin im Wesentlichen vor, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn gem. § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliege. Da der Bw. in den Jahren 2006 bis 2008 eine Betätigung i.S.d. § 1 Abs. 1 LVO ausgeübt habe, liege Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor. Überdies führt der Bw. aus, dass das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht seine Tätigkeit nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn mache und gibt abschließend den Wortlaut des Art 4 Abs. 1 RL 77/388/EWG sinngemäß wieder.
Am erging jeweils eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die damit begründet wurde, dass die Betätigung als Warenpräsentator in den Bereich des § 1 Abs. 2 LVO Fälle und somit auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliege. Weiters sei die Tätigkeit in einem derart geringen Umfang ausgeübt worden, sodass keine Unternehmereigenschaft gegeben und somit der privaten Lebensführung zuzuordnen sei.
Im fristgerecht gestellten Antrag (eingegangen am ) auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg (77-GA4BK-Dvi/93 vom ) verwiesen.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde der Bw. für den zu einer Besprechung beim zuständigen Finanzamt vorgeladen. Der Bw. wurde überdies aufgefordert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2006 bis 2008 sowie weitere Unterlagen (z.B. Rechnungen, Lieferscheine etc. bzgl. Wareneinkauf) vorzulegen.
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Jahr | Umsätze (Euro) | Gutschriften (Euro) |
---|---|---|
2002 | 179,70 | 211,78 |
2003 | 39,36 | 411,94 |
2004 | 341,48 | 610,03 |
2005 | 421,12 | 731,80 |
2006 | 259,89 | 609,40 |
2007 | 654,73 | 682,13 |
2008 | 713,68 | 562,10 |
In der persönlichen Vorsprache (Aktenvermerk des Finanzamtes vom ) erklärt der Bw., dass ein Amway-Vertreter von der Firma Amway Vorführprodukte kaufe. Diese führe er wiederum Personen vor, die dann auch wiederum als Amway-Vertreter tätig werden sollen. Waren würden bei solchen Veranstaltungen im Normalfall nicht verkauft, es würden nur neue Vertreter gekeilt.
Ein Amway-Vertreter habe zwei Vorteile:
Er könne über die Firma Amway günstig für den Privatgebrauch einkaufen. Diese Begünstigungen bezögen sich aber nicht nur auf die (klassischen) Amway-Produkte, wie Kosmetikartikel, Reinigungsartikel, Nahrungsergänzungsmittel, etc. Vielmehr könne über Amway z.B. ein günstigerer Telefontarif abgeschlossen werden, es könnten Reisen günstiger gebucht werden und auch andere Handelswaren, wie Kaffee und Unterhaltungselektronik verbilligt bezogen werden.
Die einzelnen Amway-Vertreter würden durch ein auf einem speziellen Punktesystem beruhendem Provisionssystem an den (privaten) Umsätzen der von ihm geworbenen Vertreter und deren geworbenen Vertretern usw. (Schneeballsystem) partizipieren.
Der Bw. gibt an, dass er nur die Vorsteuern für die Vorführprodukte und die für die Vorführungen benötigten Waren in der Umsatzsteuererklärung angegeben habe, nicht die für die von Amway für den Privatgebrauch bezogenen Waren. Die privaten Rechnungen besitze er nicht mehr, es handle sich aber schätzungsweise um Waren im Wert von ca. 200 € monatlich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
Nicht als gewerblich oder beruflich gilt nach § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 eine Tätigkeit jedoch dann, wenn die Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
§ 6 der Liebhabereiverordnung 1993 (LVO) bestimmt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen kann.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (vgl. dazu bereits -I/07).
Der Bw. wurde aufgefordert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2006 bis 2008, sowie weitere Unterlagen (z.B. Rechnungen, Lieferscheine etc. bzgl. Wareneinkauf) vorzulegen (siehe Vorladung vom ).
Die Umsätze und Vorsteuern der Streitjahre wurden vom Bw. jedoch zahlenmäßig nicht aufgegliedert, das Ausmaß der Tätigkeiten wurde zeitlich nicht quantifiziert.
Aus der vom Bw. vorgelegten summenmäßigen Auflistung der Umsätze und Abgabengutschriften kann jedoch geschlossen werden, dass die in Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit des Bw. stehenden Ausgaben (für die augenscheinlich das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, woraus sich im Wesentlichen die vom Bw. aufgelisteten Gutschriften ergeben) die Umsätze eklatant übersteigen. Insbesondere ist dies im Jahr 2006 der Fall, in dem die geltend gemachte Abgabengutschrift i.H.v. 609,40 € die lukrierten Umsätze i.H.v. 259,89 € um ein Vielfaches übersteigen. Auch in den beiden Folgejahren kann aufgrund der Auflistung des Bw. auf die lukrierten Umsätze erheblich übersteigende Ausgaben geschlossen werden.
Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass der Bw. nach eigener Schätzung ca. 200 € monatlich für von Amway bezogene Produkte für den Privatgebrauch ausgibt. Die Rechnungen für die bezogenen Waren besitzt der Bw. nach eigener Angabe nicht mehr. Geht man von dem vom Bw. angegeben Schätzbetrag aus, so ist dem Umsatz i.H.v. 259,89 € (2006), 654,73 € (2007) und 713,68 € (2008) jeweils ein Betrag von ca. 2.400 € gegenüberzustellen, den der Bw. für dem Privatgebrauch dienende Amway-Produkte ausgibt.
Nach den Angaben des Bw. besteht ein wesentlicher Vorteil für Amway-Vertreter darin, über die Firma Amway verbilligt für den Privatgebrauch einkaufen zu können.
Das Produktsortiment der Firma Amway umfasst unter anderem diverse Reinigungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Tiernahrung, Getränke, diverse Kosmetikartikel, Haushaltswaren (z.B. Kochgeschirr, Kochmesser usw.) und auch Schmuck (siehe http://www.amway.at/catalog). Nach Aussage des Bw. sind die von ihm in Anspruch genommenen Begünstigungen nicht auf dieses Produktsortiment beschränkt, sondern er könne darüber hinaus z.B. auch andere Handelswaren, wie Kaffee und Unterhaltungselektronikverbilligt beziehen, Reisen verbilligt buchen oder einen Telefonvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen.
Aufgrund der vagen Ausführungen des Bw. kann im Streitfall anhand der Aktenlage nur festgestellt werden, dass dieser in den Streitjahren in einem äußerst bescheidenen Umfang eine nebenberufliche Tätigkeit als Amway-Vertreter ausgeübt hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass im Streitfall der Regelfall einer Tätigkeit als Amway-Vertreter vorliegt.
Aufgrund der Angaben des Bw. kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser in den Streitjahren die Produkte der Firma Amway nur hobbymäßig und zwar in einem sehr eingeschränkten Umfang in einem nicht feststellbaren Personenkreis vertrieben hat und die Tätigkeit als Vertreter der Firma Amway hauptsächlich für die Befriedigung der privaten Konsuminteressen des Bw. genutzt wird. Eine derartige Tätigkeit ist jedoch von § 1 Abs. 2 Z 2 LVO umfasst und stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | Amway Amway-Produkte Amway-Vertreter |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at