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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSF vom 11.04.2013, FSRV/0001-F/13

Unrichtige Angaben eines Zolldeklaranten zur Warenherkunft in der Einfuhranmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0001-F/13-RS1
Eine fahrlässige Fehlbezeichnung des Herkunftslandes in einer Einfuhranmeldung erfüllt nicht den Tatbestand der fahrlässigen Herbeiführung eines unrichtigen Präferenznachweises iSd § 48a FinStrG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Feldkirch 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR. Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Mag. Arno Sandholzer und Dr. Michael Simma als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Mag. Robert Schgör, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 47/1, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise gemäß § 48a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Organ des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 900-2012/00177-001, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten HR Mag. Harald Zlimnig durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Das unter der StrNr. 900-2012/00177-001 beim Zollamt Feldkirch Wolfurt gegen A wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Herbeiführung eines unrichtigen Präferenznachweises nach § 48a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 900-2012/00177-001, des Spruchsenates II als Organ des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ist A des Finanzvergehens einer fahrlässigen Herbeiführung eines unrichtigen Präferenznachweises nach § 48a FinStrG für schuldig erkannt worden, weil er in der Einfuhranmeldung CRN XAT der B-GmbH vom eine Ursprungserklärung zu Unrecht ausgestellt habe, weshalb über ihn gemäß § 48a Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurden. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 50,00 bestimmt.

Der Spruchsenat begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe in der Einfuhranmeldung CRN XAT vom zur Rückwarenabfertigung (mit Ausfuhranmeldung YAT betreffend die Rechnung Nr. 32300279 vom ) als Ursprungsland die Schweiz anstelle der Ursprungsländer China, Japan und die Europäische Gemeinschaft angegeben. Der Beschuldigte habe daher fahrlässig veranlasst, dass ein unrichtiger Präferenznachweis herbeigeführt worden sei. Er habe insoweit die ihm gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und aus diesem Sorgfaltsmangel heraus nicht an die möglichen Folgen seines Verhaltens gedacht, obwohl ihm die Einhaltung dieser Sorgfalt nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten durchaus zumutbar gewesen sei.

Als langjähriger Speditionskaufmann mit einer entsprechenden Ausbildung wisse er, dass die Angabe der richtigen Ursprungsländer wichtig ist, da Angaben über den Ursprung unter anderem der Sicherung der Nämlichkeit der deklarierten Waren dienen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen - wenngleich in Verkennung des vorgeworfenen Sachverhaltes (vgl die Sachverhaltsdarstellung laut Amtsvermerk betreffend die Einfuhranmeldung XAT der B-GmbH vom ) - wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschuldigte habe am 21. und am Exportlieferungen in die Schweiz für die B-GmbH durchgeführt, welche er aufgrund einer Retournierung am erneut durchführen musste. Im Zuge der neuerlichen Lieferung habe der Beschuldigte irrtümlich eine falsche Ausfuhr der damaligen Exportlieferung vorgenommen.

Aus der Begründung des Erkenntnisses lasse sich eine fahrlässige Handlungsweise nicht ableiten. Vielmehr sei der ihm unterlaufene Irrtum bei der Wahl der Ausfuhr als entschuldbare Fehlleistung im Sinne des § 9 FinStrG anzusehen.

Er habe die erste Deklaration am 21. bzw. ordnungsgemäß durchgeführt. Gerade dieser Umstand lasse erkennen, dass es sich bei der neuerlichen Lieferung in die Schweiz am lediglich um einen entschuldbaren Irrtum des Beschuldigten im Sinne der Bestimmungen des § 9 FinStrG gehandelt habe.

Zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung sind weder der Beschuldigte noch der Verteidiger erschienen. Gemäß §§ 157 iVm. 126 FinStrG wurde die mündliche Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Beschuldigten wird seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz tatsächlich zur Last gelegt, er habe am "auf der Einfuhranmeldung XAT eine Ursprungserklärung zu Unrecht abgegeben, indem er im Feld 34 'CH' anstelle der tatsächlichen Ursprungsländer 'CN, JP und EU' erklärt habe" und dadurch einen unrichtigen Präferenznachweis herbeigeführt.

Gemäß § 48a Abs. 1 Z. 2 FinStrG macht sich jedoch der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

§ 48a FinStrG pönalisiert somit die Erstellung inhaltlich unrichtiger Präferenznachweise bzw. Lieferantenerklärungen. Dabei bestätigen die österreichischen Zollbehörden bzw. Exporteure entsprechend den Präferenzabkommen die Präferenzberechtigung von Waren, die das Gemeinschaftsgebiet verlassen. Die Förmlichkeiten der Präferenznachweise für Ursprungswaren richten sich nach den in den jeweiligen Präferenzmaßnahmen enthaltenen Regeln. Weil der Feststellung des Präferenzstatus der Waren im Exportland daher rechtserhebliche Bedeutung zukommt, soll die Spezialbestimmung des § 48a FinStrG die rechtsrichtige Ausstellung derartiger österreichischer Präferenznachweise sichern.

Laut Aktenlage hat der Beschuldigte anlässlich der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren eine elektronische Zollanmeldung abgegeben und im Feld 34 der Anmeldung durch Eingabe des Codes "CH" erklärt, dass es sich bei den angemeldeten Tarifpositionen um Waren mit Ursprung "Schweiz" handelt, obwohl diese (anderen) drittländischen Ursprungs waren. Er hat somit die Abfertigung dieser Waren unter Anwendung des für Waren mit Ursprung Schweiz gültigen Präferenzzollsatzes beantragt.

Dieses Verhalten erfüllt jedoch nicht den objektiven Tatbestand des § 48a FinStrG: Der Beschuldigte hat weder einen Präferenznachweis noch eine Lieferantenerklärung zu Unrecht erstellt, noch in einem Verfahren betreffend Erstellung von Präferenznachweisen unrichtige Angaben gemacht oder sonst in anderer Weise an solchem mitgewirkt.

Sein Handeln wäre allenfalls unter das Tatbild des § 35 Abs. 2 FinStrG (Hinterziehung von Eingangsabgaben) bzw. § 36 Abs. 2 FinStrG (fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben) zu subsumieren. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren aber um (abgabenfreie) Rückwaren handelte, mangelt es aber am Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung. Auch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG kann nicht vorliegen, weil solches eine vorsätzliche Begehungsweise voraussetzt, welche aber dem Beschuldigten nicht vorgeworfen worden ist.

Da der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen somit nicht begangen hat, war das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 48a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zolldeklarant
Präferenznachweis
Zollanmeldung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at