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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.05.2012, RV/0749-W/12

Studienwechsel nach dem dritten Semester

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Monat September 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn P., geb. 1990, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

P. begann im Wintersemester 2009/10 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und wechselte ab September 2011 zur FH Wr. Neustadt (Wirtschaftsberatung).

Das Finanzamt forderte im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Bescheid vom die für den Monat September 2011 bezogene Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) mit folgender Begründung zurück:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr.76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Ihr Sohn P. begann mit dem WS 2009/10 mit dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien und brach dieses mit Ablauf des SS 2011 ab. Aus dem vorangegangenen Studium wurden Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS angerechnet.

Da der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte und nicht die ganze Vorstudienzeit (30 angerechnete ECTS ergeben ein Anrechnungssemester) angerechnet wurde, besteht ab dem Studienwechsel kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Auf Grund der Anrechnung von 5 ECTS verringern sich die Stehsemester von 4 auf drei."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Wie im Bescheid angeführt, begann mein Sohn P. mit dem WS 2009/10 mit dem Studium an der Wirtschaftsuniversität und hat dort 4 Semester und 35 ECTS Punkte aus den abgelegten Prüfungen, mit Erfolg absolviert.

Aus Gründen der großen Anzahl der Studierenden an der WU und dem Wunsch meines Sohnes einen raschen Abschluss seines Studiums zu erreichen, erfolgte der Wechsel zur FH Wiener Neustadt ohne Unterbrechung des Studiums und ohne Änderung der Fachrichtung.

Aus diesem Grund wurde auch von der FH zugesagt, dass die bereits erreichten ECTS Punkte angerechnet werden, allerdings erst bei den jeweiligen Semestern in den der jeweilige Gegenstand behandelt wird. Beiliegend können Sie eine Aufstellung der in Zukunft anrechenbaren Punkte finden, wo hervorgeht, dass nicht alle erreichten Punkte im 1. Semester angerechnet werden sondern aufgeteilt bis zum 3. Semester.

Es liegt daher aus meiner Sicht kein Abbruch des Studiums und auch kein Studienwechsel vor..."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2(1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBI. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl.Nr. 305*), angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

*) § 17 (1) Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3 .

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Für die Beurteilung, ob im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG die gesamte Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt wurde und es sich daher um keinen Studienwechsel handelt ist - sofern der Studienerfolg in ECTS Punkten bemessen wird die Anzahl der anerkannten ECTS Punkt aus den Vorstudien maßgeblich.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS bemessen; dies gilt in gleicher Weise für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien.

Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS Punkten ist daher immer 1 Semester, bei Anerkennung von 31 bis 30 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchsdaher des neuen Studiums einzurechnen.

Ihr Sohn P. hat mit der universitären Ausbildung im WS 2009/10 mit dem Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen. Nach dem vollendeten 4. Semester wechselte er an die Fachhochschule Wiener Neustadt. Aus dem vorangegangenen Studien wurden Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS (also aufgerundet 1 Semester) angerechnet.

Da ein Wechsel nach dem 4. Semester nur dann als nichtbeihilfenschädigend anzusehen ist, wenn Prüfungen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS angerechnet werden und dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, war Ihre Berufung vollinhaltlich abzuweisen."

Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin aus:

"Gemäß § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch für meinen Sohn der nach Abschluss der Grundschule und Gymnasium mit Ausnahme der Zeit beim Bundesheer, in Ausbildung steht.

Mein Sohn hat mit WS 2009/10 mit der universitären Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen und dabei 35 ECTS It. Blg. 1 erreicht. Nach dem vollendeten 4. Semester wechselte er an die Fachhochschule Wiener Neustadt. Aus dem vorangegangenen Studien wurden Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS (also aufgerundet 1 Semester) angerechnet.

Aufgrund des Studienerfolges nach 2 absolvierten Semester an der WU Wien wurde vom Finanzamt eine Weiterzahlung der FB bis September 2013 gewährt - she. Blg. 2.

Aus den bereits in der Berufung v. angeführten Gründen hat mein Sohn ohne Unterbrechung den Wechsel zur FH im gleichen Studienlehrgang und der Anrechnung von 19 ECTS Punkten vorgenommen. Die Nichtanrechnung der restlichen 16 Punkte liegt am Unterschied der Struktur zwischen Uni und FH. Mir ist auch klar, dass für die Gewährung der Familienbeihilfe an Studierende ein entsprechender Studienerfolg Voraussetzung ist, es ist mir allerdings nicht verständlich, dass für meinen Sohn die FB bei Verbleib an der Universität aufgrund seiner Leistungen gewährt und durch den Wechsel zur FH gestrichen wird. Als Alleinverdienerin bin ich auf die FB angewiesen um meinen Sohn bei seinem Studium mit diesem Betrag unterstützen zu können..."

Laut vorgelegtem Schreiben der Fachhochschule Wiener Neustadt vom wurden folgende Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums Wirtschaftsberatung an der Fachhochschule Wiener Neustadt angerechnet.


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Lehrveranstaltungsbezeichnung
Lehrveranstaltungstyp
SWS
ECTS
1. Semester (WS 2011/12)
Grundlagen der Managementlehre
Vorlesung
3
3
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
Lehrveranstaltung
1
2
2. Semester (SS 2012)
Mikroökonomie
Integrierte Lehrveranstaltung
2
4
Grundlagen des Privatrechts
Vorlesung
1
1
3. Semester (WS 2012/13)
Grundlagen des strategischen Marketings
Vorlesung
1
1
Operatives Marketing
Übung
2
3
Materialwirtschaft und Logistik
Integrierte Lehrveranstaltung
1
2
Grundlagen der betrieblichen Informationswirtschaft
Vorlesung
2
2
Makroökonomik und Globalisierung
Vorlesung
1
1
14
19

Die Anrechnungen erfolgen zu Beginn des jeweiligen Semesters und gelten laut derzeit gültigem Studienplan 2009.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Diesbezüglich wird auf die ausführlich begründete Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Feststehender Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass P. im Wintersemester 2009/10 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften begonnen hat und im September 2011, somit nach dem vierten inskribierten Semester, zum Bachelorstudium Wirtschaftsberatung an der FH Wr. Neustadt gewechselt ist. Im Vorstudium hat er Prüfungen im Ausmaß von 35 ECTS-Punkten abgelegt. Hiervon wurden ihm 19 ECTS-Punkte angerechnet.

Rechtliche Würdigung:

Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung dargelegt hat, liegt ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG nach Abs. 3 Z 1 dann nicht vor, wenn "die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind".

Wie die Bw. selbst in ihrem Vorlageantrag ausführt, ist der Umstand, dass von 35 ETCS-Punkten nur 19 angerechnet wurden, auf die unterschiedliche Struktur zwischen Uni und FH zurückzuführen. Daraus ergibt sich aber, dass eben keine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben ist, weshalb ein schädlicher Studienwechsel vorliegt.

Darauf hingewiesen wird, dass auch eine Anrechnung im Ausmaß der vollen 35 ETCS-Punkten an diesem Ergebnis nichts geändert hätte. Es genügt nämlich nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums von der zuständigen Studienkommission angerechnet werden, vielmehr müssen im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Die im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen müssen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sein. Andernfalls würde bei Anrechnung aller Prüfungen aus dem Vorstudium, auch wenn dieses nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde (und im Verhältnis zur bereits absolvierten Semesteranzahl im Vorstudium nur wenige Prüfungen abgelegt wurden), nach einem Studienwechsel immer die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG zur Anwendung kommen (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 101 unter Hinweis auf ).

Da das Arbeitspensum eines Studienjahres nach § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen ist - auch darauf hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits hingewiesen -, ist daher pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw). Dagegen ist Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe ohne Studienwechsel, dass im vorangegangenen Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von bloß 16 ETCS-Punkten positiv abgelegt wurden.

Dies bedeutet, dass der Sohn der Bw. durch die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 35 ETCS-Punkten im Vorstudium nur knapp mehr als das Arbeitspensum eines Semesters erreicht hat. Die Wartezeit würde sich diesfalls um zwei Semester verringern.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt wurde, verkürzt sich durch die Anrechnung von 19 ECTS-Punkten die Wartezeit im Berufungsfall aber bloß von vier auf drei Semester, sodass bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen ab Beginn des Sommersemesters 2013 wiederum Familienbeihilfe zusteht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at