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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.11.2006, RV/0844-W/06

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages bei Überweisungsauftrag nach Fälligkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und Lorenz Hoffmann über die Berufungen des DG, vertreten durch T-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Säumniszuschlag nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheiden vom setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 64,91 und € 56,00 fest, da die Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von € 3.245,30 und die Umsatzsteuer 7-9/2005 in Höhe von € 2.800,00 nicht bis zum entrichtet wurden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er die Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von € 3.245,30 und die Umsatzsteuer 7-9/2005 in Höhe von € 2.800,00 fristgerecht an die Abgabenbehörde entrichtet habe. Auf Grund eines internen Irrtums der Bank seien die Zahlungen nicht durchgeführt worden.

Erst nach Erhalt der Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei dem Bw. aufgefallen, dass die Zahlungen nicht von seinem Bankkonto abgebucht worden seien. In der Anlage übermittle der Bw. das Schreiben der Bank und die Kopien der Zahlscheine. Wie dem Schreiben entnommen werden könne, sei der Fehler bei der Bank und nicht beim Bw. gelegen gewesen. Die Zahlung der genannten Beträge habe daher erst mit durchgeführt werden können.

Auf Vorhalt vom übermittelte der Bw. ein unterzeichnetes Schreiben der Bank, 2 Originaleinzahlungsbelege und eine Kopie des Bankkontos und brachte ergänzend vor, dass das Bankkonto zu diesem Zeitpunkt zwar einen negativen Saldo ausgewiesen habe, dem Bw. jedoch von der Bank vorab zugesichert worden sei, dass die Überweisungen fristgerecht durchgeführt werden würden. Somit sei der Fehler nicht im Einflussbereich des Bw. gelegen. Die Einzahlung sei am erfolgt. Sie wäre also spätestens am und somit gemäß § 211 Abs. 2 BAO rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt. Außerdem wäre sie mit Sicherheit innerhalb der 5tägigen Respirofrist gemäß § 217 Abs. 5 BAO eingelangt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass nicht die knappe Einzahlung auf das Bankkonto für die Säumnis verantwortlich gewesen sei, sondern dass seitens der Bank die Überweisung nicht bzw. erst nach Urgenz durchgeführt worden sei. Zur Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass Abgaben Bringschulden seien und dass der Abgabepflichtige grundsätzlich die Wahl habe, selbst zu entscheiden, in welcher Form die Bezahlung erfolge, sei zu bemerken, dass sich der Bw. zu Recht darauf verlassen dürfe und daher nicht auffällig sorglos handle, dass das Kreditinstitut sorgfältig und wie gewohnt die Aufträge entgegen nehme und umgehend verarbeite bzw. die Zahlung durchführe. Eine Kontrolle des Kreditinstitutes selbst könne schon im Hinblick auf die notwendige Effizienz der Abwicklung und den Aufgaben, mit denen Steuerberater und Steuerpflichtiger vom Finanzamt beauftragt würden, nicht zugemutet werden.

Dem Argument, dass die 3tägige Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO keiner Einräumung einer weiteren Frist entspreche, sei zu entgegnen, dass sie in den Fristenlauf sehr wohl einzurechnen sei. Bezüglich der 5tägigen Respirofrist gemäß § 217 Abs. 5 BAO halte der Bw. entgegen, dass diese Bestimmung gerade dazu diene, gelegentlich kürzere Fristversäumnisse eben halt nicht zu bestrafen. Hinsichtlich der kontenmäßigen Deckung halte der Bw. das Schreiben der Bank entgegen. Von einem groben Verschulden könne hier wohl nicht gesprochen werden.

Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. c BAO gelten Abgaben bei Einzahlung durch Postanweisung als entrichtet:

1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,

2. wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;

Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß § 211 Abs. BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner, Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll, BAO-Kommentar, 1274, und die dort angeführte Judikatur).

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinsitut die Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 217, Tz. 46). Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an das Kreditinstitut. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. offenbar im Vertrauen darauf, dass die Überweisung auf das Postscheckkonto der Abgabenbehörde innerhalb von zwei Tagen zu einer entsprechenden Gutschrift führt, den Überweisungsauftrag laut Aktenlage erst nach Fälligkeit () der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten am erteilt, also am ersten Tag der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO. Sinn der genannten Bestimmung ist dabei keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 211, Tz. 12). Im Hinblick auf diese mögliche längere Bearbeitungsdauer hat der Bw. bereits durch die Erteilung des Überweisungsauftrages erst nach Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten innerhalb der Respirofrist die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und auffallend sorglos gehandelt, zumal im Falle der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners geht (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II², 190).

Zudem geht aus dem vorgelegten Kontoauszug vom hervor, dass nicht nur die vom Bw. in Auftrag gegebenen Überweisungen vom 16. und noch am gleichen Tag storniert wurden, sondern auch, dass das Girokonto am mit Mahnspesen in Höhe von € 19,00 belastet wurde und der Bw. den bestanden habenden Debetsaldo durch Zahlung des Betrages von € 1.943,81 am ausglich. Die vorgebrachte Zusicherung der fristgerechten Durchführung der Überweisung durch die Bank trotz des vorhandenen negativen Saldos erscheint somit nicht glaubwürdig, sodass eine einwandfreie und unter Ausschluss jeden Zweifels erfolgte Darlegung des Vorliegens jener Umstände, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, auch nicht gegeben ist.

Den Bw. trifft somit ein grobes Verschulden an der Säumnis. Da die Säumnis mehr als fünf Tage betrug, erweist sich auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis als nicht zielführend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
grobes Verschulden
Begünstigungstatbestand
Überweisungsauftrag
Respirofrist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at