Entgelte aus dem Insolvenzausgleichsfonds sind nicht im Jahr der Erbringung der Arbeitsleistung, sondern im Jahr des Zuflusses von der IEF Service GmbH steuerlich zu erfassen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl Amring, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 wies der Berufungswerber (=Bw.) ausdrücklich einen Arbeitgeber aus. Er beanspruchte sowohl den Alleinerdienerabsetzbetrag für seine Gattin als auch den Alleinerzieherabsetzbetrag, gab jedoch keine Kinder an.
Das Finanzamt erkannte die beantragten Sonderausgaben im gesetzlichen Ausmaß an und legte der Veranlagung die dem Finanzamt bekannten Bezüge von der C in Höhe von € 257,72 (für den Zeitraum 01.01.bis ), abzüglich Werbungskostenpauschale zu Grunde.
Der Berufungswerber erhob Berufung und machte darin geltend, bei der "Fa. C." sehr wohl mehr verdient zu haben. Bestätigungen über die Auszahlungen seien vorhanden. Er ersuchte um Korrektur und bot an, die Auszahlungsbelege vorzulegen. Außerdem habe er bei der Fa. H Bau gearbeitet. Diese scheine jedoch "nirgends auf". Er bitte, dies zu korrigieren. Auch hierzu bot er an, Bestätigungen und Anmeldungen vorzulegen.
Das Finanzamt hielt dem Bw. vor, dass vom (2.) Dienstgeber, H Bauunternehmen GmbH bis dato kein Lohnzettel übermittelt worden sei. Auch von der C. liege kein weiterer Lohnzettel vor. Der Bw. wurde ersucht, die fehlenden Lohnzettel nachzureichen.
Der Bw. legte einen Jahreslohnzettel für 2004 und 3 Monatsabrechnungen der C und zwar für die Monate November und Dezember 2003 und Jänner 2004 vor. Weiters schloss er ein Schreiben der IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, betreffen Insolvenz-Ausfallsgeld im Zusammenhang mit der insolventen Fa. N. H Bauunternehmen GmbH vom 2. März 2005 vor. Aus diesem geht hervor, dass dem Antrag des Bw. auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma N. H Bauunternehmen GmbH, am beim Handelsgericht Wien stattgegeben wurde und ihm Insolvenz-Ausfallgeld aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für Konkursforderungen in Höhe von € 3.800,00 und sonstige Forderungen in Höhe von € 17,00 zuerkannt wurde. Soferne der Anspruch des Bw. gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sei, erfolge hinsichtlich des gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Teiles die Auszahlung im Sinne des § 7 Abs. 6 bzw. § 8 IESG an den Berechtigten.
Weiters wurde auf die durchgeführten Erhebungen hingewiesen und die abgegoltenen Ansprüche in einer Tabelle dargestellt. Außerdem enthält das Schreiben einen Hinweis, wonach die Auszahlung antragsgemäß erfolgen werde.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung keine Folge: Im Vorhaltsverfahren seien keine anderen, als die bereits am Finanzamt vorliegenden Unterlagen übermittelt worden. Die Bezüge seitens des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds seien im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung für 2005 zu berücksichtigen.
Der Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz ein:
"Ich hatte einen Bescheid vom bekommen, wo eine Gutschrift von 6,63 € erging.Was aber nicht stimmen kann. Nach der Berechnung vom Finanzamt hatte ich nur 654,28 € im 2004 Einkommen. Ich hatte von bis gearbeitet und hatte ein Bruttolohn von 650,00 € im Monat.(Alle Auszahlungsbelege vorhanden). Ausserdem war ich bei Firma H Bau beschäftigt von bis ,da habe ich alle vorhandenen Unterlagen wie ich die Berufung gemacht hatte am mitgeschickt.Da hatte ich auch über ca.1.300,00 € verdient. (Alle Unterlagen bei der Berufung mitgeschickt!!!)! Trotzdem in der Berufung vom wird als unbegründet abgewiesen!!! Begründungen! Vorhalteverfahren zur Berufung wurden Ihrerseits keine neuen Unterlagen übermittelt!!! Die Firma H Bau ist im Konkurs gegangen. Ich habe aber alles von der Insolvenz mitgeschickt, trotzdem heisst es, ist im Rahmen der (Arbeitnehmer) Veranlagung für 2005 zu berücksichtigen???!.
Ich bitte Sie dies besser zu formulieren, es besser zu Verständigen. Danke. Ich Bitte Sie höflichst meine Unterlagen wenig genauer zu kontrollieren. Von meiner Seite aus habe ich alles mitgeschickt, wenn etwas fehlen durfte bitte ich Sie dies zu verständigen.(Ich warte schon 7 Monate!!!). Bitte nochmals um korrekte Erledigung und diese Einkommensteuerbescheid 2004 zu korrigieren und es richtig zu berücksichtigen.!!! Ansonsten bin ich leider gezwungen meinem Rechtsanwalt diese Sache zu übergeben,und die dritte Instanz dem Finanzministerium verständigen bzw. zu übergeben. Ich hoffe Sie werden mich verstehen. Danke für die rasche Erledigung."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Ansatz von Lohneinkünften im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2004. Nach Auffassung des Bw. habe das Finanzamt zu niedrige Einkünfte aus seinem Dienstverhältnis zur C bzw. keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der insolvent gewordenen Fa. N. H Bauunternehmen GmbH zum Ansatz gebracht bzw. der Besteuerung unterworfen.
Aus den vom Bw. vorgelegten weiteren Lohnzetteln der C ist zu entnehmen, dass diese ausschließlich das Jahr 2003 betreffen und daher im Zuge der Veranlagung des Jahres 2004 nicht zusätzlich zu berücksichtigen waren.
Dem Schreiben der IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien aus dem Jahr 2005, in dem mitgeteilt wird, dass die Ansprüche des Bw. anerkannt werden und die anerkannte Forderung antragsgemäß ausgezahlt wird, ist klar zu entnehmen, dass das Entgelt vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erst im Jahr 2005 zur Auszahlung kam.
Zu Recht wurde daher vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass dieses Entgelt erst im Jahr des Zuflusses beim Bw., das ist das Jahr 2005 und nicht im Jahr 2004, steuerlich zu erfassen ist bzw. sein wird.
Mangels eines Zuflusses der Lohneinkünfte bzw. der Entgelte vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahr 2004 unterblieb deren Ansatz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2004 zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass ein Instanzenzug an des Bundesministerium für Finanzen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auf die oben angeführte Rechtsbelehrung betreffend die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof wird hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zufluss von Lohnbezügen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at