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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.10.2008, RV/2323-W/07

Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen bei Investmentfondsanteilen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0231 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/2323-W/07-RS1
wie RV/0160-F/04-RS1
Eine Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und eine damit im Zusammenhang stehende Teilwertabschreibung sind steuerlich nicht zulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B-Wirtschaftstreuhandgesellschaft, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Körperschaftsteuer 2000, 2001 und 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einen Betriebsprüfung (BP) bei der Berufungswerberin (Bw.) A-AG wurden für das Jahr 2000 bis 2003 folgende Änderungen zu den Hinzurechnungen und Kürzungen betreffend die ausschüttungsgleichen Erträge von thesaurierenden Investmentfonds festgestellt:


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Jahr
Hinzurechnung(+)/ Kürzung(-) vor BP
Hinzurechnung(+)/ Kürzung(-) nach BP
Einkommensänderung Erhöhung(+)/Minderung(-)
2000
ATS 21.908.467,62 EUR 1.592.150,43
ATS 26.153.547,55 EUR 1.900.652,42
ATS 4.245.080,00 EUR 308.501,99
2001
ATS -2.774.005,68 EUR -201.594,85
ATS 0,00 EUR 0,00
ATS 2.774.005,68 EUR 201.594,85
2002
EUR 0,00
EUR 0,00
EUR 0,00
2003
EUR 0,00
EUR -418.831,00
EUR -418.831,00

Die unterschiedlichen Ansätze beruhen auf der Auffassung der Bw., dass die ausschüttungsgleichen Erträge nachträgliche Anschaffungskosten darstellen und von diesen eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert zum Bilanzstichtag vorzunehmen ist. Die Betriebsprüfung versagte die Anerkennung dieser Teilwertabschreibung und am wurden durch das Finanzamt entsprechend geänderte Bescheide erlassen.

Die Bw. stellte am einen Antrag auf Erstreckung der Rechtmittelfrist auf den und verlängerte diese Frist mit einem weiteren Antrag vom auf den . Am brachte die Bw. fristgerecht die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2003 ein und beantragte die Anerkennung der steuerlichen Teilwertabschreibung auf den Kurswert. In der Begründung wird ausgeführt, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommenen steuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen sich aus der Veränderung eines Aktivpostens als Bewertungsunterschied zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Buchwert ergeben würden und dass das bilanzierende Unternehmen Anteile an Investmentfonds mit den Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Kurswerten zum jeweiligen Bilanzstichtag anzusetzen hätten. Sinkende Kurswerte führten zwangsläufig zu außerplanmäßigen Abschreibungen, denen im steuerlichen Sinn Teilwertabschreibungen entsprechen würden. Überstiegen die Kursverluste im Fondsvermögen die laufenden ausschüttungsgleichen Erträge, seien zwar in einem ersten Schritt die ausschüttungsgleichen Erträge dem steuerlichen Buchwert der Fondsanteile als "neue" Anschaffungskosten zuzuschreiben, jedoch sei in einem zweiten Schritt eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert auch mit steuerlicher Wirkung vorzunehmen. Somit bilde der Kurswert (Rücknahmepreis) zum jeweiligen Stichtag die Obergrenze auch des steuerlichen Buchwertes und somit per Saldo der Mehr-Weniger-Rechnung. Diese steuerliche Würdigung ergebe sich, wenn auf Grund der in § 40 Abs. 2 InvFG festgelegten Ausschüttungsfiktion die ausschüttungsgleichen Erträge zunächst als dem Anteilsinhaber zugeflossen angesehen würden, die jedoch mangels Zufluss für eine Wiederveranlagung der Investmentfonds verwendet werden. Dadurch entstünden erhöhte, fortgeschriebene Anschaffungskosten für die Fondsanteile, die einer Bewertung zum Bilanzstichtag zugänglich seien. Diese Vorgehensweise entspreche auch einer Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur handelsrechtlichen Verbuchung der ausschüttungsgleichen Erträge und zur Behandlung von Anteilen an thesaurierenden Kapitalanlagefonds im Jahresabschluss. In der Stellungnahme würde die Erfassung von ausschüttungsgleichen Erträgen des Fonds iSd § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG durch Aufstockung der Wertansätze der Fondsanteile als nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widersprechend erachtet, jedoch bilde der Rücknahmepreis (rechnerischer Wert) der Fondsanteile am Bilanzstichtag die Obergrenze für die Bewertung der Fondsanteile.

In einer Beilage wurde zahlenmäßig demonstriert, dass bei Berücksichtigung der Teilwertabschreibung ab dem Jahre 2002 kein Unterschied in den Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz existiere. Die Bw. führte aus, dass bei Zurechnung der ausschüttungsgleichen Erträge die Vornahme einer steuerlichen Teilwertabschreibung in 2000 iHv ATS 4.245.079,93 (EUR 308.501,99) auf den Kurswert notwendig sei, was in einer gleich hohen Mehr-Weniger-Rechnung für das Jahr 2000 resultiere. Im Folgejahr 2001 ergebe sich steuerlich eine Teilwertabschreibung iHv ATS 83.279.937,81 (EUR 6.052.307,87) und somit im Vergleich zur handelsrechtlichen Abschreibung iHv ATS 61.371.470,19 (EUR 4.460.038,68) eine Mehr-Weniger-Rechnung iHv ATS 21.908.467,62 (EUR 1.592.150,43). Durch die Berücksichtigung dieser steuerlichen Teilwertabschreibungen sei der steuerrechtliche und der handelsrechtliche Wertansatz ab 2002 gleich hoch und es erübrige sich auch die von der Betriebsprüfung vorgenommene außerbücherliche Abrechnung iHv EUR 418.831,00 auf Grund von im Jahr 2003 erfolgten Verkäufen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG lautet: Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

Zu den Anschaffungskosten besagt § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 folgendes: Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.

Die Maßgeblichkeit des Handelsrechts ist in § 5 Abs.1 EStG 1988 geregelt: Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

§ 201 HGB (nunmehr UGB) lautet: (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. (2) Abs. 2 Insbesondere gilt folgendes: 1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. 4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind a) nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen, b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt. 5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. 6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

Zu den Anschaffungskosten führt das HGB (nunmehr UGB) in § 203 Abs. 2 aus: Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den am Beginn der Entscheidungsgründe dargelegten Sachverhalt zu Grunde, der sich aus den Angaben und vorgelegten Unterlagen der Bw. ergibt. Unstrittig ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge der thesaurierenden Investmentfonds steuerpflichtig sind. Nach dem Realisationsprinzip, einer Ausformung des Vorsichtsprinzips, dürfen diese Gewinne jedoch nicht vor Veräußerung oder Rückgabe der Anteilsscheine erfolgswirksam bilanziert werden, da der hierfür notwendige rechtliche Anspruch auf Ausschüttung fehlt. Für Zwecke der Versteuerung ist für diese steuerpflichtigen, ausschüttungsgleichen Erträge ein Merkposten zu bilden, welcher im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung steuermindernd geltend gemacht werden kann um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Strittig ist nun, ob die ausschüttungsgleichen Erträge neue oder nachträgliche Anschaffungskosten darstellen und steuerlich aktiviert werden können, da nur dann die streitgegenständliche Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert zum Bilanzstichtag anzuerkennen ist.

Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff der Anschaffungskosten im Steuerrecht nicht explizit definiert ist, jedoch lässt sich der Umfang aus den Grundsätzen des EStG ableiten. Der in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitete Begriff der Anschaffungskosten stimmt im wesentlichen mit dem Anschaffungskostenbegriff des HGB (nunmehr UGB) in § 203 Abs. 2 überein, umfasst somit auch Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten, ergeben sich im Einzelfall jedoch handelsrechtliche Abweichungen, so geht das Steuerrecht vor (vlg. Hofstätter/Reichel EStG-Kommentar § 6 Tz 8 und Doralt EstG-Kommentar § 6 Tz 64). Im Erkenntnis vom , 2002/14/0039, führt der VwGH aus, dass der Ansatz von Anschaffungskosten nach § 6 Z 1 und Z 2 EStG 1988 den Anschaffungskostenvorgang neutral halten soll und die spezifischen Bestimmungen des Sonderhandelsrechts für Banken keinen Einfluss auf die steuerlichen Anschaffungskosten haben. Demnach kann jedenfalls nicht von bedeutungsgleichen Anschaffungskostenbegriffen im Handelsrecht und Steuerrecht ausgegangen werden, sondern es müssen die steuerrechtlichen Anschaffungskosten auf Grund der Vorgaben des EStG ermittelt werden.

Auf Grundlage des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Als Anschaffungskosten im engeren Sinn wird im konkreten Fall unzweifelhaft der Kaufpreis der Investmentfonds heranzuziehen sein. Der Argumentationslinie, dass die thesaurierten, wiederveranlagten Erträge nachträgliche Anschaffungskosten darstellen kann jedoch nicht gefolgt werden, da nicht jede nachträgliche Investition in ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungskosten darstellt. Nachträgliche Anschaffungskosten setzten Aufwendungen voraus, die nach Erwerb des Vermögensgegenstandes anfallen. Sie müssen in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen. Sie setzen, wie die ursprünglichen Anschaffungskosten, einen tatsächlichen Aufwand des Erwerbers voraus. Ein solcher ist jedoch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall nicht gegeben (vlg -F/04 und ). Die Erträge von Thesaurierungsfonds werden wieder in entsprechende Werte investiert und erhöhen das Fondsvermögen wodurch sich der errechnete Wert der Anteilsscheine, nicht jedoch die Anzahl der gehaltenen Anteile des Inhabers erhöht. Indem mit den neuen Erträgen keine neuen Anteile erworben werden, handelt es sich nicht um neue oder nachträgliche Anschaffungskosten. Diesbezüglich kann auch aus § 40 Abs. 2 InvFG nichts gewonnen werden, da hier nur geregelt wird, zu welchem Zeitpunkt ausschüttungsgleiche Erträge für steuerliche Zwecke als zugeflossen gelten, jedoch sind daraus keine Schlussfolgerungen auf den Ansatz der Anschaffungskosten möglich.

Die in der Berufung angeführte Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision vom KFS RL16 führt aus, dass die Erfassung der auf thesaurierende Anteilscheine entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z1 InvFG eines Kapitalanlagefonds durch Aufstockung der Wertansätze der Anteilsscheine nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) stehe. Der Argumentation, dass die Behandlung von ausschüttungsgleichen Erträgen als Anschaffungskosten handelsrechtlich möglich sei, kann jedoch für das Steuerrecht nichts abgewonnen werden, da wie bereits aufgezeigt hier die zwingende Anwendung des Anschaffungskostenbegriffs des Steuerrechts vorgeht, welche keine über die Anschaffungskosten hinausgehende Aktivierung erlaubt. Weiters ist anzumerken, dass hier offenbar nach Ansicht des Fachsenats für Handelsrecht und Revision ein handelsrechtliches Wahlrecht besteht, welches handelsrechtlich auch entsprechend ausgeübt werden müsste, damit es auch steuerlich durch die Maßgeblichkeit Wirkung entfalten könnte. Die Bewertung des streitgegenständlichen Investmentfonds erfolgte bei der Bw. jedoch nicht nach dieser vom Fachsenat als zulässig befundenen Bewertungsmethode, doch auch wenn diese gewählt worden wäre, würde die Maßgeblichkeit durch den zwingenden Ansatz der anderslautenden steuerlichen Anschaffungskosten durchbrochen.

Zu der von der Bw. beigelegten Aufstellung der Mehr-Weniger-Rechnung für die Jahre 2000 und 2001 sei angemerkt, dass diese von der Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge ausgeht, was jedoch steuerrechtlich nicht möglich ist. Weiters ist die Argumentation, dass ab dem Jahre 2002 unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Teilwertabschreibung die steuerlichen und handelsrechtlichen Wertansätze wieder gleich hoch wären, nicht zielführend, da die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätze gerade ohne die begehrte Teilwertabschreibung gleich hoch sind. Dies ergibt sich daraus, da auch handelsrechtlich nicht der Stellungsnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision gefolgt wurde und demnach gleich wie im Steuerrecht keine Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge als nachträgliche oder neue Anschaffungskosten durchgeführt wurde. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind im Zuge der Mehr-Weniger-Rechnung in voller Höhe der Besteuerung zuzuführen und Kursverluste können erst bei einem Absinken unter die steuerlichen Anschaffungskosten bzw im Zeitpunkt der Realisation durch Verkauf geltend gemacht werden. Für bereits versteuerte, ausschüttungsgleiche Erträge ist ein Merkposten zu bilden, welcher im Zeitpunkt des Verkaufs gegengerechnet werden kann. Dementsprechend können die Teilwertabschreibungen in den Jahren 2000 und 2001 nicht berücksichtigt werden, dafür ist im Jahr 2003 für 150.000 verkaufte Anteile der durchschnittliche Merkposten aufzulösen, was zu einer steuerlichen Abrechnung (Kürzung) iHv EUR 418.831,00 führt, wodurch die realisierten Kursverluste berücksichtigt werden. Im Vergleich zu ausschüttenden Fonds liegt somit eine zeitliche Verschiebung der Berücksichtigung der Kursverluste vor.

Die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge stellt eine steuerlich nicht zulässige Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips dar. Da für die steuerliche Bewertung nur die steuerlichen Anschaffungskosten herangezogen werden können, kann auch nur von diesen die Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 203 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
ausschüttungsgleiche Erträge
Investmentfonds

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at