Ratenzahlung einer Eingangsabgabenschuld. Gesamtschuldverhältnisse.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., whft. Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/54611/2007-2, betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß Art. 229 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom brachte Fr. Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) einen Antrag auf ratenweise Zahlung mit monatlich 2.500,- € des mit Bescheid vom vorgeschriebenen und auf dem Abgabenkonto Nr. des Zollamtes Wien verbuchten Abgabenbetrages in Höhe von 80.507,58 € ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass ihr gesamtes bewegliches Vermögen eingezogen worden sei und eine andere Lösung zu ihrem Konkurs führen würde. Zugleich brachte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Betrages bis zur positiven Erledigung des Ratenansuchens ein.
Nach Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages an den damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr.X. am , in dem die Aufforderung erging, eine Sicherheit in Höhe der aushaftenden Abgabenschuld zu leisten, Belege über die finanzielle Situation nachzureichen und die Originalunterschrift auf dem Ratenansuchen nachzuholen, erging unter Zl. 100000/54611/2007 am ein gemäß Art. 229 ZK iVm § 212 BAO abweisender Bescheid. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Bf. innerhalb der bis gewährten Frist dem Auftrag, Belege über ihre finanzielle Situation nachzureichen bzw. eine Sicherheit zu leisten, nicht nachgekommen sei.
Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, sie sei sehr wohl gewillt gewesen, ihr damaliges Barvermögen von 10.000,- € sofort und die weiteren Raten in Höhe von 2.500,- € zu entrichten, weiters habe man ihr nicht genauer erklärt, auf welche Weise man eine Sicherheit für die aushaftende Abgabenschuld erbringen könne. Insoferne sei es nicht ganz richtig, dass sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Ihre Vermögenssituation habe sie schon anlässlich der Niederschrift vom klargelegt. Dass sie derzeit kein weiteres Vermögen oder Einkommen in Form von Provisionen habe, könne sie naturgemäß nicht beweisen. So könne sie es sich nicht einmal leisten, nach Österreich zu kommen oder Anwaltskosten zu tragen.
Am erging dazu unter Zl. 100000/54611/2007 - 2 eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bisher keine Besicherung, auch nicht die angesprochenen 10.000,- €, eingegangen sei bzw. es außer einem Barerlag auch andere - allerdings erst jetzt aufgezählte - Möglichkeiten der Besicherung gebe (Bürgen, Verpfändung von Sparurkunden) und weiters, dass man die Begünstigungswerberin zu einer konkreteren und Mindesterfordernisse erfüllenden Beweisführung auffordern konnte.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. am (Eingang im Zollamt Wien ) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde unter Beibehaltung der bisherigen Argumente ein. Zusätzlich führte sie aus, es habe ihr Anwalt am im Zollamt vorgesprochen, um die Modalitäten für die Hinterlegung eines Betrages von 10.000,- € zu klären, dass bei ihr ein Härtefall vorläge und ihr Zahlungswille erkennbar gegeben sei. Außerdem sei laut Tagesauszug vom nur noch eine Forderung von 33.407,42 € offen und mit einer Ratenbewilligung von monatlich 1.500,- € wären weitere Einzahlungen in Aussicht.
In der Beschwerde wiederholte die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Die Beschwerde wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Die Vollmacht des Rechtsvertreters war am aufgelöst worden. Der Hauptwohnsitz der Bf. ist laut Aktenlage Adr. , an der Adresse Adr.1 befindet sich der Nebenwohnsitz.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Bf. im Zeitraum 1997 bis Oktober 2006 eingangsabgabenpflichtige Schmuckgegenstände und Lederwaren aus Südafrika ohne Abgabenentrichtung in das Zollgebiet der Europäischen Union einbrachte. Auf diese zum Teil schon verkauften, zum Teil am beschlagnahmten Waren entfielen insgesamt an Zoll 8.465,48 € und an Einfuhrumsatzsteuer 72.042,10 €, somit insgesamt 80.507,58 €, die mit Bescheid vom , Zl. 100000/90.300/203/2006-AFC, der Bf. vorgeschrieben wurden.
In der Folgezeit wurde dieser Betrag bezahlt, zum Teil durch die Bf. selbst (27.780,27 €), zum Teil durch ihre Mutter und zum Teil durch die Käufer der Waren im Rahmen der Gesamtschuldverhältnisse. Nach Mitteilung des Zollamtes Wien vom ist der Gesamtbetrag beglichen (es ist lediglich bei einem Abnehmer im Rahmen des Abgaben-Rechtsmittelverfahrens noch der Betrag von 355,47 € strittig).
Gemäß Art. 229 ZK können neben dem (hier nicht anzuwendenden, in Artikeln 224 - 228 ZK geregelten) Zahlungsaufschub auch andere Zahlungserleichterungen gewährt werden, wofür die im einzelstaatlichen Recht ausgestaltete Stundung und die Ratenzahlung in Betracht kommen (§§ 212 BAO, 78, 79 ZollR-DG). Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist schon rein begrifflich eine notwendige Voraussetzung, dass überhaupt eine offene Abgabenforderung besteht. Da für den auf die gegenständlichen Waren anfallenden Abgabenbetrag kein offener Rückstand besteht, ist das Ratenansuchen vom gegenstandslos geworden und war daher spruchgemäß abzuweisen. Somit konnte sich auch ein Eingehen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und eine allfällige Sicherheitsleistung erübrigen.
Die beantragte Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK, § 212a BAO) wäre ein eigenes Verfahren, auf das im Rahmen der Rechtsmittelerledigung zum Zahlungerleichterungsantrag nicht einzugehen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 79 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at