Fortbildungsaufwendungen einer Gemeindebediensteten (Mentaltraining keine Werbungskosten)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom übermittelte die Berufungswerberin ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt. Darin beantragte sie unter anderem die Berücksichtigung von Reisekosten (KZ 721) in Höhe von 52,00 € sowie Aus-/Fortbildungskosten (KZ 722) in Höhe von 1.495,00 € als Werbungskosten.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, die beantragten Aufwendungen durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
Mit Eingabe vom wurde hierauf bekannt gegeben, dass es sich hierbei um Kurs- sowie um Nächtigungskosten handeln würde. Seitens des Dienstgebers bzw. anderer Stellen seien keine Förderungen gewährt worden. Die Berufungswerberin sei bei der Marktgemeinde in der Verwaltung als Sachbearbeiterin für die Bereiche Meldeamt, Standesamt, Veranstaltungswesen sowie im Bürgerservice (stellvertretende Leiterin) tätig. In ihrer Ausbildung werde u.a. Kommunikation, Zeit- und Stressmanagement, Konfliktmanagement sowie Leistungsoptimierung gelehrt. Diese Lehrinhalte würde die Berufungswerberin in ihrem Tätigkeitsbereich, vor allem im Bereich Bürgerservice sehr gut anwenden können und daraus profitieren. Gerade in der heutigen Zeit, in der der Umgang mit Bürgern teilweise sehr schwierig sei, die Arbeitsbelastung und der Zeitdruck ebenfalls immer mehr würden, könne mit dem Erlernten eine bessere Bewältigung des Berufsalltages bewirkt werden. < Rechnung vom (PGA Akademie; Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit): Ausbildung zur "Dipl. Mentaltrainerin" Rechnungsbetrag inkl. 10% MWSt: 1.495,00 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988) seien. Zwischen dem als Werbungskosten bezeichneten Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig sei, müsse ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen würden, seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten. Die mit dem Diplomlehrgang Mentaltrainer im Zusammenhang stehenden Kosten seien daher nicht zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 eingereicht. Die Werbungskosten für die Ausbildung würden unmittelbar mit dem Beruf der Berufungswerberin zusammenhängen. Die Berufungswerberin sei bei der Marktgemeinde als hauptverantwortliche Sachbearbeiterin für die Bereiche Meldewesen, Veranstaltungswesen sowie Personalstandswesen bzw. auch für den Bürgerservice für diesen Aufgabenbereich beschäftigt. In der Ausbildung zur Mentaltrainerin würde der Hauptschwerpunkt in den Bereichen Kommunikation und Rhetorik, Stress- und Konfliktmanagement, Leistungssteigerung und Leistungsoptimierung, Umgang sowie Kommunikation mit Klienten/Bürgern liegen. Seitens des oö. Gemeindebundes sowie des Bildungswesens für kommunale Einrichtungen würden Kurse/Ausbildungen mit den in diesem Bereich vermittelten Lehrinhalten ebenfalls angeboten. Diese Institutionen würden diese Lehrinhalte speziell für Gemeinden anbieten, da dies einen sehr wesentlichen Faktor im Dienstleistungsbereich der Gemeinde darstellen würde. Als Standesbeamtin hätte die Berufungswerberin u.a. auch standesamtliche Trauungen mit öffentlichen Reden abzuhalten - hier würde sie den Ausbildungsinhalt Rhetorik/Auftritt sehr gut in ihr Berufsbild integrieren können. In den anderen Tätigkeitsbereichen sowie bei Verhandlungen und Besprechungen für ihr Tätigkeitsfeld sei der Ausbildungsschwerpunkt Kommunikation von wesentlicher Bedeutung und könne hier sehr gut eingesetzt werden. In den Ausbildungsunterlagen werde als Zielgruppe der Ausbildung "Personen, die mit Menschen arbeiten und ihre kommunikativen Fähigkeiten verbessern möchten", angeführt, dadurch sei eine Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unmittelbar gegeben.
< Bestätigung der Gemeinde vom : Vom Gemeindeamt wird bestätigt, dass die Berufungswerberin bei der Marktgemeinde als hauptverantwortliche Sachbearbeiterin für die Bereiche Personenstandswesen (Standesbeamtin), Bürgerservice, Meldewesen und Veranstaltungswesen tätig sei. Für diese Agenden sei es enorm wichtig, dass die Mitarbeiterin soziale Kompetenz mitbringe und Strategien für Stress- und Konfliktsituationen beherrsche. Im Besonderen würde die Gemeinde auch Ausbildungen im Bereich Kommunikation und Rhetorik fördern. Als Dienstgeber werde eine Leistungssteigerung und -optimierung der Mitarbeiter/innen forciert. Auch im Umgang mit den immer anspruchsvolleren und "schwierigeren" Bürgerinnen und Bürgern würde die Gemeinde von einer ausgebildeten Mentaltrainerin in den Bereichen Kommunikation, Stress- und Konfliktmanagement in einem sehr hohen Ausmaß profitieren. Als Standesbeamtin sei eine Ausbildung in Rhetorik und Kommunikation unbedingt erforderlich. Bei den Trauungen werde an die Standesbeamt(inn)en eine sehr hohe Erwartungshaltung gesetzt, sie würden nicht nur einen "Verwaltungsakt" darstellen. Die Marktgemeinde bestätigt, dass die Ausbildung der Berufungswerberin als Mentaltrainerin mit den angeführten Schwerpunkten einen großen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit darstelle. Die Berufungswerberin würde bereits die erworbenen Kenntnisse in ihrer Arbeit bei der Gemeinde im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürger erfolgreich einsetzen. Auch würde sie ihr Wissen als angehende Mentaltrainerin bei internen Besprechungen und Schulungen an die Mitarbeiter/innen weitergeben. Anzuführen sei noch, dass die Marktgemeinde als Dienstgeber berufsbezogene Ausbildungen (wie jene der Berufungswerberin) nicht nur begrüße, sondern auch fördere. Eine finanzielle Unterstützung sei derzeit wegen der schwierigen Budgetsituation nicht möglich. Eine Unterstützung werde aber in Form der Vereinbarkeit mit den Seminaren und der Dienstzeit geboten. Diese Bestätigung würde zur Vorlage beim Finanzamt Urfahr dienen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn sie Kosten der Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen würden. Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung ermöglichen würden. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG regelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Würden sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, dann würde der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben gehören (Aufteilungsverbot). Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien - z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug - seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen seien. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereich der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten über die berufliche Veranlassung hinaus die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trage, sei dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilname oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme würden für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichen (). Im vorliegenden Fall hätte der Dienstgeber am u.a. bestätigt, dass er die Ausbildung nicht finanziell unterstützt hätte. Laut dem PGA-Programm sei die Ausbildung zur Mentaltrainerin nicht auf eine spezifische Berufsgruppe zugeschnitten, sondern allgemein zugänglich; die dort vermittelten Kenntnisse seien zweifellos auch im privaten sozialen Umfeld anwendbar und von Nutzen. Am Ergebnis einer privaten Mitveranlassung könne auch die Bestätigung des Dienstgebers, wonach berufsbezogene Ausbildungen von ihm gefördert würden und die Berufungswerberin ihre im Seminar erworbenen Kenntnisse beruflich gut verwerten könne, nichts ändern.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom eingereicht (sog. Vorlageantrag). Mentales Training sei eine Methode um eine Leistungssteigerung bzw. Optimierung zu erwirken. Da die Berufungswerberin im persönlichen bzw. privaten/sozialen Bereich keine Leistungssteigerung bzw. Optimierung zu erbringen hätte, werde die Ausbildung ausschließlich im beruflichen Tätigkeitsbereich eingesetzt. Die berufliche Anwendbarkeit bzw. Notwendigkeit seitens des Arbeitergebers sei bereits von der Marktgemeinde bestätigt worden. Da es die budgetäre Situation der Marktgemeinde nicht zulasse, hätte eine finanzielle Zuwendung nicht gewährt werden können. Stattdessen sei eine Dienstfreistellung für diese Fortbildung genehmigt worden. Laut PGA-Programm sei die Ausbildung u.a. für folgende Personengruppen zugeschnitten: < Führungskräfte, welche ihre Mitarbeiterinnen besser verstehen, unterstützen und fördern möchten: Die Berufungswerberin sei als stellvertretende Abteilungsleiterin des Bereiches Bürgerservice angestellt und könne daher das Erlernte in diesem Zusammenhang nutzen. Weiters sei die Ausbildung zugeschnitten auf Personen, welche mit Menschen arbeiten und ihre kommunikativen Fähigkeiten verbessern möchten. Die Berufungswerberin sei - wie oben angeführt - im Bereich Bürgerservice tätig und hätte sich durch diese Ausbildung sehr viel Wissen über Konfliktmanagement angeeignet. Psychologisches Fachwissen sei im Umgang mit Bürgern bzw. Mitarbeitern bereits eine Grundvoraussetzung, um in diesem Tätigkeitsbereich bestmöglich handeln zu können. Die Bildungsmaßnahme sei für keine spezifische Berufsgruppe zugeschnitten. In diesem Lehrgang seien aber ausschließlich Personen gewesen, welche mit Menschen arbeiten, um dadurch eine bessere berufliche Qualifikation zu erwirken. Andere Personen würden das erworbene Wissen ohnehin nicht umsetzen können. < Menschen, die Ihre Persönlichkeit entwickeln und ihre mentalen Fähigkeiten ausbauen möchten: Eine Entwicklung der Persönlichkeit hätte gerade im Hinblick auf die berufliche Qualifikation sehr großen Einfluss. Im privaten Bereich könne keine Leistungssteigerung bzw. Leistungsoptimierung durch das Erlernte erreicht werden (eine Leistungssteigerung im Bereich Hausarbeit sei nicht möglich, bzw. würde sich die Frage stellen, wo im privaten Bereich eine Leistungssteigerung erwirkt werden könnte). Jede berufsspezifische Ausbildung würde auch eine persönliche Weiterentwicklung mit sich bringen. < Weiters für Personen, welche eine neue berufliche Herausforderung suchen: Die Berufungswerberin hätte die Ausbildung für ihre berufliche Weiterentwicklung bzw. Fortbildung absolviert und werde ihren Lebensunterhalt mit dem Verdienst der Marktgemeinde bestreiten. Ein sehr wesentlicher Aspekt diese Bildungsmaßnahme zu absolvieren, sei vor allem der Bereich Rhetorik gewesen. Die Berufungswerberin hätte als Standesbeamtin oft Trauungen mit mehr als 100 Personen Hochzeitsgästen zu halten. Die Erwartungshaltung bei diesem Anlass sei in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die Berufungswerberin könne mit den erlernten Techniken/Methoden nunmehr sehr gut mit derartigen Aufgaben/Anforderungen umgehen und es werde dadurch das Image der Marktgemeinde deutlich gesteigert, was auch für eine stetig zunehmende Anzahl an Trauungen beim hs. Standesamt belegt werden könne. Im Umgang mit den Angehörigen bei der Bearbeitung von Todesfällen sei ein psychologisches Fachwissen, welches in diesem Kurs durch die Trainerin/Psychologin vermittelt worden sei, erforderlich. Wie würde ohne die nötige mentale Stärke sowie dem psychologischen Wissen derartige Situationen bewältigt werden können oder mit den Bürgern in diesen schwierigen, hoch sensiblen Angelegenheiten kommuniziert werden? Durch die Bildungsmaßnahme hätte eine Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung der Tätigkeit aus o.a. Gründen zweifellos erwirkt werden können und den Anforderungen in diesem Tätigkeitsbereich werde die Berufungswerberin damit gerecht.
Im Folgenden erfolgt stichwortartig die Wiedergabe der sich im Akt des Finanzamtes befindlichen Darstellung der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme (KursNr. 430/563 der PGA Akademie): < Was ist Mentaltraining:Nur wenn ich weiß was ich tue, kann ich tun was ich will. Mentaltraining bietet Methoden und Möglichkeiten, um bei Höchstleistungen die Stressbelastungen wirkungsvoll verarbeiten und eine effiziente Gesundheitsvorsorge betreiben zu können. Mentaltraining wird nicht nur im Sport, sondern auch in Wirtschaftskreisen, dem Gesundheitswesen und der Pädagogik eingesetzt. Mentaltraining bietet Möglichkeiten an, Regenerations- und Verarbeitungsstrategien zu erlernen, um in täglichen Kurzformen oder Schulungen in längeren Zeitintervallen die Belastungen zu verarbeiten. Der Focus liegt dabei auf der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, da diese die Basis für die Umsetzung des erworbenen Wissens im Umgang mit Kunden und zu Betreuenden ist.
< Ihr persönlicher Nutzen:- Persönlichkeitsbildung- Erweiterung ihrer beruflichen Ausbildung- Verbesserter Umgang mit ihrem Umfeld- Neue berufliche Perspektiven
< Inhalte:- EntspannungstechnikenEntspannte Zustände lassen unser persönliches Potential besser wirksam werden. Alle unsere Körperfunktionen laufen im entspannten Zustand in ihren eigenen Rhythmen und daher optimaler ab. - Chronobiologie- Persönlichkeitsstruktur- Klassische Form des Mentalen TrainingsDie klassischen Inhalte des Mentalen Trainings zielen darauf ab, persönliche Bestleistungen und Einstellungen im Beruf, Alltag und im Sport zu entwickeln und abrufen zu können. Mentale Stärke soll als Fähigkeit erkannt werden, ungeachtet der äußeren Situation seine optimale Leistungsfähigkeit abrufen zu können. - NLP Techniken- Messbare Darstellung
< Abschluss:Projektarbeit: Die Teilnehmer sollen Projekte kennen lernen und möglichst selbständig sowie mitverantwortlich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten gestalten.
< Zielgruppe:- Personen, die eine neue berufliche Herausforderung suchen oder sich ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen- Trainer, Berater, Coaches, die ihre Angebote erweitern möchten- Menschen, die ihre Persönlichkeit weiterentwickeln und ihre mentalen Fähigkeiten ausbauen möchten- Führungskräfte, die ihre MitarbeiterInnen besser verstehen, unterstützen und fördern wollen- Personen, die mit Menschen arbeiten und ihre kommunikativen Fähigkeiten verbessern möchten.
Kunden des Lehrgangsleiters (Angabe des Tätigkeitsbereiches): < sportlicher Bereich: Schirennläufe; Fußball, Golf, ... < Wirtschaftsbereich: Energie, Versicherung, Verkehrsbetriebe < Kunstbereich: Musiker, Sänger
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits, gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden, Bildungsmaßnahme.
Entscheidungswesentlich ist auch, dass die Berufungswerberin diese Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als Gemeindebedienstete absolviert hat; es liegt also allenfalls ein sog. Fortbildungsaufwand vor. Eine Bildungsmaßnahme für einen artverwandten Beruf (Ausbildung) oder die Absicht einen neuen Beruf ausüben zu wollen (Umschulung) wurde nicht behauptet.
Aus den Bildungsinhalten ist zunächst festzustellen, ob nicht allenfalls einzelne Inhaltsteile auch für die private Lebensführung der Berufungswerberin von Interesse sein könnten. Im oben dargestellten Sachverhalt wurden die einzelnen Inhalte bereits ausführlich dargestellt.
Im Folgenden erfolgt stichwortartig nochmals die Wiedergabe von Inhalten des Seminares welche Hinweise auf die verschiedenen Anwendungsbereiche geben sollen (aus Kursbeschreibung der PGA Akademie): < Was ist Mentaltraining: Mentaltraining wird nicht nur im Sport, sondern auch in Wirtschaftskreisen, dem Gesundheitswesen und der Pädagogik eingesetzt. Mentaltraining bietet Möglichkeiten an, Regenerations- und Verarbeitungsstrategien zu erlernen, um in täglichen Kurzformen oder Schulungen in längeren Zeitintervallen die Belastungen zu verarbeiten. Der Focus liegt dabei auf der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, da diese die Basis für die Umsetzung des erworbenen Wissens im Umgang mit Kunden und zu Betreuenden ist.
< Ihr persönlicher Nutzen: - Persönlichkeitsbildung - Erweiterung ihrer beruflichen Ausbildung - Verbesserter Umgang mit ihrem Umfeld - Neue berufliche Perspektiven
< Inhalte: - Entspannungstechniken Entspannte Zustände lassen unser persönliches Potential besser wirksam werden. - Klassische Form des Mentalen Trainings Die klassischen Inhalte des Mentalen Trainings zielen darauf ab, persönliche Bestleistungen und Einstellungen im Beruf, Alltag und im Sport zu entwickeln und abrufen zu können. Mentale Stärke soll als Fähigkeit erkannt werden, ungeachtet der äußeren Situation seine optimale Leistungsfähigkeit abrufen zu können.
< Zielgruppe: - Personen, die eine neue berufliche Herausforderung suchen oder sich ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen - Trainer, Berater, Coaches, die ihre Angebote erweitern möchten - Menschen, die ihre Persönlichkeit weiterentwickeln und ihre mentalen Fähigkeiten ausbauen möchten - Führungskräfte, die ihre MitarbeiterInnen besser verstehen, unterstützen und fördern wollen - Personen, die mit Menschen arbeiten und ihre kommunikativen Fähigkeiten verbessern möchten. Kunden des Lehrgangsleiters (Angabe des Tätigkeitsbereiches): < sportlicher Bereich: Schirennläufe; Fußball, Golf, ... < Wirtschaftsbereich: Energie, Versicherung, Verkehrsbetriebe < Kunstbereich: Musiker, Sänger
Die hier fett hervorgehobenen Begriffe sind nur Teilbereiche welche jedenfalls auf eine auch für den Privatbereich nützliche Bildungsvariante hinweisen (neben natürlich auch für die berufliche Tätigkeit nützlichen Bereiche). Aus diesen Darstellungen lässt sich aber ein Loslösen vom Privatbereich nicht verwirklichen.
Unter Beachtung dieser Darstellungen, kommt man zu dem Ergebnis, dass diese Bildungsveranstaltung der Würdigung der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu unterziehen ist.
Bereits dieser kurze Auszug lässt den eindeutigen Schluss zu, dass bei diesem Seminar zumindest eine private Veranlassungsmöglichkeit gegeben sein könnte.
Dass dieser Kurs ein erforderliches Grundlagenwissen für eindeutig berufsbezogenes Spezialwissen liefert, konnte die Berufungswerberin nicht darstellen. Die Berufungswerberin hat auf keine allenfalls in späteren Jahren absolvierten Bildungsmaßnahmen hingewiesen, bei denen der hier streitgegenständliche Kurs eine Voraussetzung zum Besuch gewesen wäre.
Es findet sich keine Beschreibung bzw. kein Hinweis in den Kursbeschreibungen, dass die Kursinhalte speziell auf die Arbeit im Öffentlichkeitsbereich bzw. im Hoheitsbereich von öffentlichen Dienststellen abgestimmt sind.
Es können zwar berufliche Anhaltspunkte durchaus erkannt werden, der wesentliche Inhalt lässt aber keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeindebedienstete erkennen. Auch nicht für die "Spezialagenden" wie Standesamt, Bürgerservice u.ä.. Auch der angeführte Kundenbereich des Lehrgangleiters lässt eine eindeutige Zuordnung keinesfalls zu (Sport, Wirtschaft, Kunst, ...).
Auch die Bestätigung des Arbeitgebers, dass die angeführten Schwerpunkte einen großen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Berufungswerberin aufweisen, kann die tatsächlichen Inhalte des streitgegenständlichen Kurses nicht ändern. Auch wenn hier angeführt wird, dass die Berufungswerberin bei internen Besprechungen und Schulungen ihr Wissen an die Mitarbeiter weitergibt, kann den Kursinhalt nicht verändern. Tatsache ist eben, dass diese Inhalte nicht unwesentliche private Interessensmöglichkeiten bieten und abdecken. Dass die Berufungswerberin sich berufliche verändern will und zum Beispiel als Mentaltrainerin tätig werden will, geht aus den Darstellungen nicht hinreichend konkret hervor.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen bzw. möglich erscheinen lassen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung der betrieblichen bzw. beruflichen von der privaten Veranlassung (vgl. ).
Diese geforderte Notwendigkeit konnte die Berufungswerberin allerdings nicht nachweisen. Es wurde auf keine Arbeitsplatzgefährdung sowie Gehaltseinbußen verwiesen. Auch eine zusätzliche Entlohnung resultierte nicht aus dieser Bildungsmaßnahme.
Wenn die Berufungswerberin darauf hinweist, dass sie mit immer anspruchsvolleren und "schwierigeren" Bürgern zu tun hätte, so deutet dies noch nicht darauf hin, dass zur Bewältigung dieser Probleme gerade die gewählte Bildungsmaßnahme notwendig ist.
Dass die Bildungsmaßnahme der Tätigkeit dienlich sein kann (und wahrscheinlich auch ist), ist durchaus zu erkennen, eine von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit ist aber nicht zu erkennen.
Aus den dargestellten Seminarinhalten lässt sich keine einwandfreie Trennung der Aufwendungen von der privaten Lebensführung vornehmen. Die Vielfalt möglicher, mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehender Aufwendungen, macht eine Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten privater Lebensführung erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Es ist also nicht allein auf das Berufsbild der Berufungswerberin abzustellen, sondern auf die Inhalte der Bildungsmaßnahme. Da sich der Inhalt der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme aber nicht ausschließlich der beruflichen Tätigkeit der Berufungswerberin zuordnen lässt, sondern auch private Nutzungs- und Anwendungsmöglichkeiten bietet, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at