Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.04.2013, RV/0625-G/12

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz aufgrund der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Leoben vom betreffend Normverbrauchsabgabe Jänner 2011 und Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2011 und 1-3/2012 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG durch Organe der Abgabenbehörde am wurde der Berufungswerber (Bw.) am Parkplatz seines Arbeitgebers mit einem Kfz mit ausländischem Kennzeichen angetroffen und gab über Befragen der Finanzpolizei an, dass er seit 2007 in Österreich lebe und erwerbstätig sei. Derzeit lebe er mit seiner zukünftigen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. In Deutschland habe er im Haus seiner Eltern seinen Hauptwohnsitz. Das gegenständliche Auto habe er vor einem Jahr und drei Monaten in Deutschland gekauft und danach nach Österreich gebracht. Seit Jänner 2011 verwende er das Auto auch in Österreich. Der Kaufpreis in Deutschland habe 21.000 Euro betragen.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde dem Bw. Normverbrauchsabgabe in Höhe von 1.959,72 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Bw. habe, wie über Befragung der Finanzpolizei festgestellt wurde, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und verwende das KFZ seit Jänner 2011 in Österreich, weshalb es nach dem KFG in Österreich zuzulassen gewesen wäre.

Mit den Bescheiden vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer wurde für die Monate 1-12/2011 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 777,60 Euro und für die Monate 1-3/2012 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 194,40 Euro vorgeschrieben mit der Begründung, dass der Bw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe und Österreich als dauernder Standort zu definieren sei. Der Gegenbeweis des § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 132/2002 sei nicht erbracht worden.

Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass sich das Fahrzeug im Eigentum seiner Mutter befinde und von ihm nur vorübergehend, für private Zwecke in Österreich benutzt werde. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und sei nur mit Nebenwohnsitz in Leoben gemeldet. Er habe somit nicht das Fahrzeug nach Österreich eingebracht, sondern es werde von ihm nur zeitweise mit Zustimmung der Mutter verwendet. Da das Fahrzeug im Zeitraum von Jänner bis März 2012 in Deutschland verwendet wurde sei er der Meinung, dass die Bestimmung der NoVAG 1991 die angeführte Normverbrauchsabgabe zu leisten für ihn nicht zutreffe. Er sei auch der Ansicht, dass er die ihm vorgeschriebene Kraftfahrzeugsteuer in Österreich nicht nachzahlen müsse, da er bzw. das Fahrzeug nicht ständig in Österreich gewesen sei. Seit dem Beitritt Österreichs zur EU infolge der Zollunion würde der Verwendung eines Fahrzeuges eines Eigentümers mit Wohnsitz in einem EU Mitgliedsland in Österreich nichts mehr entgegen stehen (Freiheit des Dienstleistung- und Warenverkehrs). Die Kraftfahrzeugsteuer werde von seiner Mutter in Deutschland entrichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt dann als erstmalige Zulassung, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden ().

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG).

Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.

§ 82 Abs. 8 KFG normiert für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, die Möglichkeit, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Steuerpflichtige muss den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug - entgegen der gesetzlichen Vermutung - seinen Standort im Ausland hatte.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der vom Bw. unterzeichneten Niederschrift fest, dass er seit dem Jahr 2007 in Österreich lebt und arbeitet. Zumindest seit dem Jahr 2011 besteht auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Diese Angaben stimmen mit den Einkommensteuerbescheiden des Bw. überein. Daraus ist ersichtlich, dass der Bw. seit dem Jahr 2007 ununterbrochen einer nichtselbständigen Betätigung in Österreich nachgeht.

Der Begriff des Wohnsitzes stellt nach der österreichischen Rechtsordnung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. im Inland gelegen ist. Die enge wirtschaftliche und berufliche Bindung über einen so langen Zeitraum an Österreich, verbunden mit einer aufrechten Lebensgemeinschaft, lässt eindeutig auf einen hier gelegenen Mittelpunkt schließen. Daran ändert nichts, dass der Bw. lt. Auszug aus dem Melderegister im Haus seiner Eltern noch als Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Dies führt aber in weiterer Folge dazu, dass das Fahrzeug, das der Bw. im Inland verwendet nach § 82 Abs. 8 KFG als Fahrzeug mit dauerndem Standort, bis zum Beweis des Gegenteiles, in Österreich anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Erbringung des Gegenbeweises erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug tatsächlich im Wesentlichen dauerhaft in einem anderen Staat verwendet wird.

Mittels Vorhaltes vom wurde dem Bw. Gelegenheit gegeben, diese Standortvermutung zu widerlegen. Dieser Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet. Die Ausführungen des Bw. in seiner Berufung sind definitiv nicht geeignet, diese Standortvermutung zu widerlegen.

Wie der Bw. in der Niederschrift vom selbst zugibt hat er das Auto im Jänner 2011 in das Bundesgebiet eingebracht. Seit Jänner 2011 wird das Kfz von ihm im Inland verwendet. Wird das Kfz auch in Deutschland, wie der Bw. nunmehr in seiner Berufung angibt, verwendet, folgt daraus jedoch nicht, dass der dauernden Standort in Deutschland anzunehmen ist. Vielmehr ist aufgrund des geschilderten Sachverhaltes in der Niederschrift vom und der tatsächlichen Lebensumstände des Bw. eindeutig als erwiesen anzunehmen, dass das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat.

Auch die Tatsache, dass das Kfz auf den Namen seiner Mutter zugelassen ist, ist nicht von Bedeutung, da es auf den rechtlichen Besitz bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht ankommt (vgl. ). Die Behauptung, er beabsichtige das Auto zu verkaufen, hat keine Auswirkung auf den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt.

Der Bw. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, mit Standort im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet. Damit ist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt. Folglich ist der Bw. Steuerschuldner nach § 3 Z 2 KfzStG 1992.

Kann die Standortvermutung, wie im vorliegenden Fall, nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich mit der Konsequenz, dass das Fahrzeug nach Ablauf der einmonatigen Nutzungsdauer in Österreich zum Verkehr zuzulassen wäre und daran anknüpfend eine NoVA-Pflicht entsteht.

Zu den Ausführungen des Bw. in seiner Berufung, die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer in Österreich würde eine Behinderung der EU Grundfreiheiten darstelle, ist festzustellen, dass es bei der Besteuerung von Personenkraftwagen in der Europäischen Union mangels einer Harmonisierung zu Doppelbesteuerungen kommen kann. Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, nationale Bestimmungen zur Besteuerung für Personenkraftwagen zu erlassen. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH (, Cura Anlagen GmbH) nicht als gemeinschaftswidrig erkannt wurde. Eine Verletzung der EU Grundfreiheiten ist somit nicht gegeben (vgl. ).

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at