Mangels ärztlicher Verschreibung keine Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Anschaffung von Matratzen und einem Schlafsytem sowie Ausgaben für einen Thermenbesuch
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 auf elektronischem Wege ein und beantragte unter anderem Aufwendungen für Spezialmatratzen, ein Schlafsystem sowie km-Gelder und das Eintrittsgeld für einen eintägigen Thermenaufenthalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom erkannte das Finanzamt gegenständliche Aufwendungen nicht an.
In weiterer Folge brachte der Bw. gegen den betreffenden Sachbescheid auf elektronischem Wege das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies damit, dass die Aufwendungen für die außergewöhnliche Belastung ohne vorherige Rücksprache bzw. ohne Bescheidbegründung nicht in der eingereichten Höhe berücksichtig worden seien.
Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bw. eine Auflistung sämtlicher Aufwendungen und legte die entsprechenden Rechnungen sowie eine ärztliche Bestätigung bei.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab und führte aus, dass für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung das Vorliegen einer nachgewiesenen Krankheit und einer damit im direkten Zusammenhang stehenden Behandlung, die zur Linderung oder Heilung der Krankheit führe, erforderlich sei. Auf Grund der am vorgelegten Arztbestätigung hätten zwar die geltend gemachten Krankheitskosten teilweise steuerlich berücksichtig werden können, nicht jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Spezialmatratzen, dem Thermenbesuch sowie dem Schlafsystem im Gesamtausmaß von € 2.036,82.
Am brachte der Bw. seinen Vorlageantrag elektronisch ein. Der Bw. führte aus, dass die im Jahr 2008 angeschafften Spezialmatratzen speziell auf sein Gewicht und seine Größe abgestimmt worden seien, um ein schmerzfreies Liegen zu ermöglichen. Auf Grund seiner Größe (1,93m) sei das eine Sonderanfertigung und entsprechend teuer gewesen. Besonders hilfreich sei diese Art von Matratzen, da im Akutfall Elemente einfach entfernt bzw. getauscht werden könnten, um ein Liegen in der dann notwendigen Schonhaltung ergonomisch zu unterstützen und die Schmerzen erträglicher zu machen. Für den Bw. sei diese Matratze eindeutig ein Heilbehelf, auf den er nicht verzichten könne. Ähnlich verhalte es sich mit dem Schlafsystem. Auch hier sei der Bw. aufmerksam gemacht worden, dass durchaus Heilbehelfscharakter bestehe. Bei diesem System werde eine besondere Feuchtigkeitsregulierung wirksam, die speziell bei Rückenbeschwerden eine Erleichterung mit sich bringe. Auf Anraten der Ärztin habe der Bw. auch einen Aktiv-Rücken-Entspannungstag in einer Therme gemacht. Dazu haben zwei Massagen und Rückenschwimmen im Thermalwasser, sowie eine einstündige Rückengymnastik, welche im Eintritt enthalten gewesen sei, gehört. Dieser Thermentag würde seitens des Bw. auch als Heilbehandlung angesehen werden, weshalb auch dies Kosten absetzbar sein müssten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Laut eigenen Angaben leidet der Bw. unter Rückenschmerzen.
Im Jahr 2008 tätigte der Bw. im Zusammenhang mit seinen Rückenschmerzen Aufwendungen für Spezialmatratzen, ein Schlafsystem Wentax sowie einen eintätigen Thermenbesuch in Höhe von insgesamt € 2.036,82.
Die gegenständlichen Anschaffungen bzw. der Thermenbesuch erfolgten ohne ärztliche Verordnung bzw. Verschreibung. Seitens der Krankenversicherung wurden keine anteiligen Kosten übernommen.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen bzw. aus den Angaben des Bw..
Strittig ist die Frage, ob die seitens des Bw. getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen als Krankheitskosten im Wege einer außergewöhnlichen Belastung steuerlich anzuerkennen sind.
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung "außergewöhnlich", soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Außergewöhnliche Belastungen sind nur insoweit steuerlich anzuerkennen als sie nach den Umständen des Einzelfalles ua. zwangsläufig und außergewöhnlich sind.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig ( 349/56).
Im gegenständlichen Berufungsfall sind unter anderem Aufwendungen für Spezialmatratzen, ein Schlafsystem sowie Aufwendungen für einen eintägigen Thermenaufenthalt im Zusammenhang mit einem Rückenleiden des Bw. als außergewöhnliche Belastung strittig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in dem Erkenntnis vom , 93/13/0192 ausführt, ist die Zwangsläufigkeit im Falle einer Erkrankung durch eine ärztliche Diagnose und eine ärztliche Bescheinigung über die Zweckmäßigkeit der Therapie zu belegen.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Der Bw. übermittelte weder eine ärztliche Bestätigung in Bezug auf eine benötigte Therapie in einer Heiltherme noch ein diesbezügliches Schreiben, dass in Bezug auf sein Rückenleiden Spezialmatratzen sowie ein Schlafsystem benötigt werden würden bzw. diese verschrieben worden wären. Die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung bzw. Verordnung wäre aber eine unbedingte Voraussetzung, um gegebenenfalls das Vorliegen eines dem Bw. zwangsläufig erwachsenen (Mehr)Aufwandes nachweisen zu können. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dem Bw. seitens seines Arztes angeraten bzw. empfohlen wurde, sich für gegenständliche Matratzen sowie das Schlafsystem zu entscheiden, da diese für seine Rückenprobleme von Vorteil wären und gegebenenfalls eine Erleichterung seines Leidens bringen könnten. Ein solches "ärztliches Anraten" bzw. ein "ärztliches Empfehlen" reicht jedoch für sich alleine nicht aus, die Zwangsläufigkeit der strittigen Aufwendungen begründen zu können. Zudem spricht auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass seitens der Krankenversicherung keinerlei Kostenübernahme erfolgt ist, nicht für sondern gegen das Begehren des Bw., ihm seien die strittigen Aufwendungen durch tatsächliche Gründe zwangsläufig erwachsen. So führt der Bw. in einem Schreiben an das Finanzamt selbst an, er habe im Jahr 2008 weder aus der gesetzlichen noch aus einer freiwilligen Kranken- oder Unfallversicherung Kostenersätze erhalten. Der Bw. irrt somit mit seinem Vorbringen sowohl die Spezialmatratzen als auch das Schlafsystem seien Heilbehelfe und in weiterer Folge als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, zumal das Vorliegen einer Rückenerkrankung durch eine entsprechende ärztliche Diagnose nicht nachgewiesen werden konnte. Abschließend wäre noch zu erwähnen, dass selbst für den Fall die Matratzen und das Schlafsystem seien ärztlich verordnet worden, nur jener Teil der dafür aufgewendeten Kosten als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung gefunden hätte, welcher einen handelsüblichen Preis für herkömmliche Matratzen sowie Schlafsysteme überstiegen hätte, da nur dieser zwangsläufig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 34 EStG 1988 erwachsen wäre.
Zu den geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Thermalbesuch wird Folgendes bemerkt:
Entsprechend der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes führt nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Reise zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988. Diesbezüglich vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass ein Erholungsurlaub generell der Gesundheit zuträglich sei, weshalb sich eine Abgrenzung der für die Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft förderlichen Erholungsreisen von den aus medizinischer Sicht notwendigen Reisen im engeren Sinn als erforderlich erweise. Eine Reise im letztgenannten Sinn könne nur angenommen werden, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, insbesondere mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, darstelle und damit sichergestellt sei, dass nicht bloß eine Erholungsreise vorliege, welche zwar ebenfalls der Gesundheit förderlich sei, aber nicht zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 führe (vgl. , vom , 2007/15/0022).
Kurkosten können somit nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizinischen Gründen erforderlich ist und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.
Auch diese Voraussetzungen müssen durch eine ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Fehlt ein entsprechender Nachweis, ist jedoch ein Abzug der gegenständlichen Aufwendungen zu versagen.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde seitens des Bw. keine ärztliche Bescheinigung übermittelt, welche das Vorliegen der seitens der gesetzlichen Vorschriften geforderten Voraussetzungen in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für eine Kur bestätigt hätte. Es ist unbestritten, dass im Falle von Rückenproblemen ein Thermenaufenthalt wohltuend ist und gegebenenfalls Linderung hinsichtlich akuter Beschwerden bringt, allerdings können unter den vorliegenden Gegebenheiten mangels Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen die geltend gemachten strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem eintätigen Thermenaufenthalt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, zumal auch seitens des Sozialversicherungsträgers keine entsprechende anteilige Kostenübernahme erfolgt ist. Eine so wie im gegenständlichen Fall vorliegende - in Bezug auf das Rückenleiden des Bw. - lediglich ganz allgemein gehaltene ärztliche Empfehlung ist keinesfalls ausreichend, eine von der Rechtsprechung geforderte ärztliche Verordnung bzw. Verschreibung einer Kur zu ersetzen, weshalb auch gegenständlicher Thermenaufenthalt in keinem Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Krankheit im Sinne der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht, und die mit dem eintätigen Kuraufenthalt verbundenen strittigen Kilometergelder sowie Eintrittesgelder nicht zwangsläufig erwachsen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | außergewöhnliche Belastung Matratzen Schlafsytem Thermenaufenthalt ärztliche Verschreibung Verordnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-11184