Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 14.11.2006, FSRV/0102-W/05

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen JD, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom , GZ. 100/91.950/2004-AFE/Sw, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/707-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am vorsätzlich "Sachen, nämlich 7.800 Stück Zigaretten der Marken Marlboro, Marlboro light, Pall Mall sowie Vogue unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Kleinhaugsdorf in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen" habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Zigaretten hätten sich in zwei Taschen befunden, die KM und AB gehört hätten. Die beiden Frauen seien in "R" wohnhaft. Der Bf. habe von den Zigaretten nichts gewusst.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Am reiste der Bf. als Lenker eines Kleinbusses mit dem Kennz. XYZ (PL), in dem sich ca. 9 Personen befanden, bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf aus Tschechien nach Österreich ein. Organe dieser Grenzkontrollstelle entdeckten in dem Kleinbus 3.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 3.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 400 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall Blue, 400 Stück Zigaretten der Marke Vogue Super Light und 200 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall Lights, die aus Polen stammten. Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).

Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest ernstlich für möglich (im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG) gehalten (und sich mit ihr abgefunden) hat.

Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muß (vgl. ), ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhinterziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at