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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 01.09.2009, RV/0605-G/06

Fünf Jahre dauernder Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland - Beweiswürdigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des am eingebrachten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn eingebracht.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin um Vorlage verschiedener näher bezeichneter Nachweise. Mit Schriftsatz vom legte der bevollmächtigte Vertreter der Berufungswerberin folgende Unterlagen vor:

- Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister, wonach die Berufungswerberin und ihr Sohn seit in Graz mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.

- Kopien der Reisepässe der Berufungswerberin und ihres Sohnes, beide ausgestellt von der PU/Zagreb, Republik Kroatien, am

- Eine Bestätigung eines Gymnasiums in Graz, wonach das Kind "im Schuljahr 2003/04 die siebente Klasse der Schulform Gymnasium" besucht.

- Je eine Bestätigung für die Berufungswerberin und ihren Sohn, wonach die beiden "am fristgerecht einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt" haben.

Dazu hat der Vertreter erläuternd ausgeführt: "Der Sohn meiner Mandantin A. befand sich im Schuljahr 2003/2004 aufgrund seiner hervorragenden schulischen Leistungen auf Schüleraustausch in Barcelona, ein Wohnsitzwechsel war damit jedoch nicht verbunden. A. ist somit ständig in Österreich wohnhaft gewesen.Meine Mandantin ist ebenfalls ständig in Österreich wohnhaft. Längere zwischenzeitige Auslandsaufenthalte, vornehmlich in Kroatien waren lediglich geschäftlicher Natur, da sie für eine große österreichische Firma eine Vertretung aufzubauen hatte.Die von Ihnen geforderte Schulnachricht von A. könnte zwar vorgelegt werden, jedoch weist diese aufgrund des Austauschsemesters in Barcelona in allen Fächern ein unbeurteilt aus, sodass die Schuljahrbestätigung ausreichend sein sollte."

Mit einem weiteren Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin wiederum um Vorlage diverser Unterlagen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin mit der Begründung abgewiesen, da sie "trotz mehrmaligen Aufforderungen sämtliche angeforderten und erforderlichen Unterlagen ha. vorzulegen, nicht nachgekommen" sei.

Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht durch ihren Vertreter Berufung erhoben. Im Schriftsatz vom wird ausgeführt:

"Meine Mandantin lebt seit 1996 mit ihrem Sohn A. in Graz und lege ich zum Nachweis die Aufenthaltsbewilligungen ab bis einschließlich Ausstellungsdatum (Niederlassungsbewilligung) für meine o. a. Mandantin vor und unter einem die Bewilligungen für den Sohn meiner Mandantin für den gleichen Zeitraum.Des weiteren lege ich für A. die Schulbesuchbestätigungen von der 1. Klasse Mittelschule bis einschließlich des laufenden Schuljahres vor, unter einem die dazugehörigen Jahreszeugnisse.Zum weiteren Aufenthalt meiner Mandantin in Österreich gebe ich an, dass aus dem Datensammelsystem Finanzonline ab dem bis einschließlich lückenlose Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich sind. Ab dem Jahr 2003 wurde ein Handelsgewerbe angemeldet und Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind für 2002 erklärt worden bzw. werden für 2003 erklärt werden.Meine Mandantin ist aufgrund ihrer beruflichen Inanspruchnahme zwar regelmäßig und häufig im Ausland, jedoch aufgrund der erforderlichen Obsorge für ihren Sohn A. ist der Familienwohnsitz bereits seit Jahren in ... Graz."

In der Folge führte das Finanzamt, zum Teil gemeinsam mit der Berufungswerberin, verschiedene Ermittlungen durch. Schließlich wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt

"Gemäß § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen die nicht österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn - sie sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten oder- wenn sie als Flüchtling anerkannt sind oder- wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, wobei das Dienstverhältnis über mindestens drei Monate aufrecht sein muss.Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie zwar nach den erteilten Aufenthaltsbewilligungen berechtigt waren, sich im Zeitraum Juli 1996 bis Mai 2000 in Österreich aufzuhalten, dem gegenüber steht jedoch Ihre Aussage anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt ....Sie gaben an, bis Juni 1999 nur mit Zweitwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen zu sein, da Sie bis dahin in Zagreb einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind und dort auch Ihren Hauptwohnsitz hatten.Ihr Dienstverhältnis in Österreich bei der Fa. ... begründete des Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 1999 - September 2000.Aufgrund Ihrer Meldung als Dienstnehmerin der Fa. ... in der Zeit von März 2001 bis Juli 2001 war ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 2/1999 - 9/2000 und 3/2001 - 7/2001 wurden laufend ausbezahlt.Ein weiterer Anspruch war mangels eines Dienstverhältnisses in Österreich nicht mehr gegeben.

Durch Ihre Einreise und des darauf folgenden Aufenthaltes in Österreich mit Juli 1999 hätten Sie die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich erst mit Juli 2004 erfüllt.Da Sie sich ab dem Jahr 2004 jedoch nicht mehr ständig in Österreich aufgehalten haben, war ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben. (Eine erteilte Aufenthaltsberechtigung und die Anmietung einer Wohnung sind kein ausreichendes Indiz für einen tatsächlichen ständigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet."

Zufolge des innerhalb verlängerter Frist eingebrachten Vorlageantrages gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom führt die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus:

"In der Begründung der abweisenden BVE wird unter anderem ausgeführt, dass eine Zuerkennung über die durch die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne einkommensteuerlicher Bestimmungen erworbenen Ansprüche auf Familienbeihilfe hinaus nicht möglich sei, da die Wartefrist von 5 Jahren für Nichtösterreicher erst mit Juli 1999 zu laufen begonnen habe und daher erst ab Juli 2004 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, zu einem Zeitpunkt also, zu welchem ein ständiger Aufenthalt in Österreich nicht mehr gegeben gewesen wäre. Die Festlegung des Zeitpunktes Juli 1999 erfolgte aufgrund der Parteienaussage, dass bis Juni 1999 lediglich eine Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in Österreich vorgelegen habe.

Zuerkannt und ausbezahlt bzw. berücksichtigt wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge soferne sie sich gemäß Familienlastenausgleichgesetz auf Dienstverhältnisse gründeten, sohin für die Monate 2/1999 - 9/2000 und 3/2001 - 7/2001.

Dem ist entgegenzuhalten, wie auch im bisherigen Verfahren bereits mehrmals dargelegt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen meiner Mandantin ab dem Zeitpunkt September 1995 in Österreich befand, zu diesem Zeitpunkt begann Sohn ... seine Schulausbildung in der ... Schule in .... Ab September 1997 begann sodann Sohn ... mit der Mittelschulausbildung in Österreich, welche ununterbrochen bis zur Matura im Juni 2005 andauerte. Meine Mandantin hatte ihre Wohnung in der ..., in welcher sie ununterbrochen ab den Familienwohnsitz mit ihrem Sohn ... innehatte, zuvor ab in der ... (s. Meldebestätigung), zuvor ab in der ....

In der Berufungsvorentscheidung wird ausgeführt, dass im Zuge einer persönlichen Vorsprache meine Mandantin angegeben hatte bis Juni 1999 nur mit einem "Zweitwohnsitz" in Österreich "gemeldet" gewesen zu sein. Dies mag zwar zutreffen, jedoch hätte meine Mandantin im Zuge dieser Vorsprache, was offenbar nicht geschehen ist, auch davon in Kenntnis gesetzt werden können, dass die Begriff "Zweitwohnsitz" und "Hauptwohnsitz" für die steuerliche Wohnsitzqualifikation, welche sich auch im Bereich des Familienlastenausgleichsgesetzes nach § 26 BAO richtet, von untergeordneter Bedeutung sind.

Von Bedeutung sind vielmehr die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, welche sich aus § 26 BAO ergeben, sowie Mittelpunkt der Lebensinteressen, welcher sich in 2 Abs. 8 FLAG (Fassung BGBI 19711166) findet.

In der BVE wird weiter ausgeführt, dass eine erteilte Aufenthaltsberechtigung und die Anmietung einer Wohnung kein ausreichendes Indiz für einen tatsächlichen ständigen Aufenthalt seien, Dazu ist zu sagen, dass diese Umstände zwar kein Beweis aber sehr wohl ein Indiz sind, außerdem ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu würdigen und lagen "Indizien" weit über die angeführten hinaus vor, die für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen gesprochen hätten, jedoch nicht gewürdigt wurden.

Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird in der einschlägigen höchstrichterlichen Judikatur ausgeführt, dass eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat ( 93/15/01145). Dem genannten Erkenntnis liegt zwar ein anderer Sachverhalt zugrunde, jedoch wird schon dort ausgeführt, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dein Ort bestehen, an dem man regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt, woraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Um so mehr wird zutreffen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer alleinstehenden (verwitweten), alleinerziehenden Mutter in der Regel an dem Ort des Aufenthaltes des zu betreuenden Kindes sein wird.

Weiters wurde von meiner Mandantin Arbeitslosengeld (s. Finanz-Online) in Österreich bezogen, welches nur zusteht, wenn kein Aufenthalt im Ausland vorliegt (§ 16 ALVG) und die betreffende Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 ALVG).

Wirtschaftliche Anknüpfungspunkte an das Ausland hatte sie zum Zeitpunkt ihres Zuzuges nach Ö auch keine, sie lebte von der Witwenpension ihres verstorbenen Gatten, welche ihr aus dem Ausland überwiesen wurde.

Erst in den letzten Jahren hat sie begonnen ein eigenes berufliches Standbein (...) aufzubauen. Dass meine Mandantin beruflich sehr häufig im Ausland tätig war und somit unter tags und auch tageweise immer wieder abwesend (zur vorübergehenden Abwesenheit: 17/1603/80) war ist in Zeiten zunehmender erforderlicher Mobilität zur Sicherung der Einkünfte nicht ungewöhnlich und ändert nichts an der Tatsache, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Graz zu finden war.

Meine Mandantin weist weiters darauf hin, dass die Wahl des Wohnortes in Österreich sehr bewusst erfolgt ist und die Gründe hierfür neben der Schulausbildung Ihres Sohnes auch in der guten Sozialversicherungssituation, in der politischen und ökonomischen Stabilität gelegen sind. Aus dem vorstehend vorgebrachten und den bisher schon vorgelegten Unterlagen folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen wohl ab dem angegebenen Zeitpunkt des zulässigen Aufenthaltes in Österreich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt des Beginnes des Schulbesuches des Sohnes ... in Österreich (September 1995, 3. Klasse Volkschule, Zeugnis für die 4. Klasse mit Erstantrag vorgelegt) begründet worden ist und somit ab diesem Zeitpunkt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe vorzunehmen ist.

Neben den bereits vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen werden die Versicherungsbetätigungen für meine Mandantin und ihren Sohn ab bis betreffend die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt. Dass sich auch die Geschäftsadresse und die steuerliche Anknüpfung (namhafte Umsätze in Österreich bis ) in Österreich befand kann als weiteres Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gesehen werden. Nach dem wurde zwar der wirtschaftliche Schwerpunkt vorerst nach Kroatien verlegt, jedoch der Familienwohnsitz in Graz aufrecht erhalten, da ja Sohn ... bis zur Matura zu betreuen war, es ist also nicht zutreffend, wie in der BVE ausgeführt, dass ab dem Jahr 2004 ein ständiger Aufenthalt in Österreich im Sinne des FLAG nicht gegeben war.

Des weiteren ist aus den der Abgabenbehörde vorliegenden bzw. vorgelegten Unterlagen (Steuerakte aus dem Finanzonline-System) ersichtlich, dass für Zeiten in denen ein Dienstverhältnis vorlag (... 3.12. - , L1) Familienbeihilfe nicht gewährt bzw. ausbezahlt worden war. Diese ist schon aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 1 FLAG in der damals geltenden Fassung zu gewähren."

Mit Schreiben vom hat der Unabhängige Finanzsenat das Finanzamt um ergänzende Ermittlungen ersucht und dazu (unter anderem) ausgeführt. "Die Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass die Berufungswerberin bis Juni 1999 ´in Zagreb einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen´ sei, findet in den vorgelegten Akten keine Bestätigung und wird von der Berufungswerberin bestritten. Die lückenlose polizeiliche Meldung in Österreich spricht für die Berufungswerberin (vgl. z. B. )".

Das Finanzamt hat darauf hin die Berufungswerberin um Erbringung eines Nachweises ersucht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Zeit ab Juni 2004 im Inland gelegen ist.

Mit Schreiben vom legte ihr bevollmächtigter Vertreter die angeführten Unterlagen vor und führte dazu aus:

"In Beantwortung Ihres Ersuchens um Auskunft im Auftrag des UFS als Abgabenbehörde II. Instanz betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich für den Zeitraum Juni 2004 bis März 2005 erlaube ich mir, namens und auftrags meiner o.a. Mandantin ergänzende Unterlagen vorzulegen, welche den Nachweis erbringen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Frau ... für oben genannten Zeitraum in Österreich gelegen hat, wie folgt:1. Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/05 für ...2. Beleg über die Ausstellung eines Freifahrausweises für das Schuljahr 2004/05 samt Einzahlungsbeleg3. diverse Telefonrechnungen der Telekom Austria, der Tele2 und der Mobilkom mit der Erläuterung, dass sämtliche Telefonrechnungen aus diesem Zeitraum nicht vorgelegt werden können, da es sich um Privatbelege handelt, welche bekanntlich nicht aufbewahrt werden müssen und daher auch nicht lückenlos aufbewahrt wurden4. Versicherungsurkunden der Allianz Elementar Versicherungs AG, und zwar Lebensversicherung Start-Ziel Polizze, Kraftfahrzeugversicherung, jeweils Verlängerung des Versicherungsschutzes für den nachgefragten Zeitraum5. diverse private Einkaufsbelege mit der ergänzenden Anmerkung, dass eine größere Zahl solcher Einkaufsbelege selbst von ausschließlich im Inland befindlichen Personen wohl nur schwer vorgelegt werden kann, da nur wenige Menschen derartige Kleinbelege aufbewahren würden6. Mitgliederschreiben des KSV, Bestellbestätigung KIKA, Leistungsübersicht Sozialversicherung 2005 als weitere Anknüpfungspunkte im Inland

7. Kreditkartenabrechnungen in Kopie, die einerseits Reisetätigkeit aber auch Inlandsbezug dokumentieren. Auf diesen ist auch eine Zahlung für zwei Dauerparkgenehmigungen in der Zone ... ersichtlich.Aus Gründen des Umfanges werden die Bankauszüge der beiden Bankkonten bei der Stmk. Sparkasse, einmal ltd. auf ... mit der Nummer ... sowie ltd. auf ... mit der Nummer ... nicht vorgelegt.

Zu den im Ansuchen angeführten weiteren Punkten, wie z.B. Kontakt mit der Schule ihres Sohnes, Kontakt zu anderen Personen im Inland, Teilnahme am Kulturleben erlaube ich mir vorzubringen, dass ein belegmäßiger Nachweis solcher privaten Ereignisse doch wohl nur schwer zu führen sein wird. Der Kontakt mit der Schule z.B. war aufgrund ... ausgezeichneter schulischer Leistungen nicht erforderlich und darf ich selbst, als Vater einer Tochter im damals schulpflichtigen Alter sagen, dass auch, ich den Kontakt mit der Schule nur in notwendigen Fällen gepflogen habe.

Ergänzend darf ich angeben, dass ich im angefragten Zeitraum die Wohnung direkt über Frau ... bewohnt habe und daher selbst des öfteren mit ihr oder auch mit ihrem Sohn Kontakt hatte, wobei mir nicht verborgen geblieben ist, dass Frau ... aufgrund ihrer beruflichen Inanspruchnahme durch den Aufbau eines neuen Standbeines in Kroatien sehr viel unterwegs war und sie die Anwesenheitszeiten zuhause möglichst dem Zusammenensein mit ihrem Sohn widmete.

Für die Teilnahme am Kulturleben, was immer darunter zu verstehen sein mag, blieb Frau ... begreiflicherweise kaum Zeit. Gelegentlich besuchte sie - wie sie mir berichtete - die Sauna im ...bad zur Entspannung. Wie wenig verwunderlich, hat sie sich darüber weder Notizen gemacht und auch keine diesbezüglichen Belege aufbewahrt.

Unserer Ansicht nach kann durch die weiteren vorgelegten Belege dokumentiert werden, dass eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten, die für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sprechen, gegeben sind, da sie ganz unterschiedlichen Bereichen zuzuordnen sind."

Diesen Schriftsatz hat das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat mit einem Begleitschreiben vom vorgelegt. Zur Frage des ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Am fand ein Erörterungsgespräch mit den beiden Parteienvertretern statt. In diesem Gespräch wurde festgehalten, dass sich die Berufungswerberin seit 1994 und ihr Sohn sich seit Juli 1996 im Bundesgebiet aufgehalten haben und der Sohn hier auch die Schule, zuerst die vierte Klasse Volksschule und ab dem Schuljahr 1997/98 das akademische Gymnasium in Graz besucht hat. An diesem Gymnasium hat er im Juni 2005 die Reifeprüfung abgelegt. Es wurde weiters festgestellt, dass die Berufungswerberin außer dem Sohn keine Angehörigen hatte und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebte. Von Anfang Februar 1999 bis Ende Dezember 2001 war die Berufungswerberin praktisch durchgehend in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt oder bezog Arbeitslosengeld. Anschließend war sie bis November 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbstständig Erwerbstätige versichert. Es wurde daher Einvernehmen darüber erzielt, dass die Berufungswerberin, unabhängig vom Umstand, dass sie im Inland nur mit Zweitwohnsitz polizeilich gemeldet war, sich jedenfalls ab Juli 1996 ununterbrochen im Sinn des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie erfüllte daher (spätestens) ab Juli 2001 die Voraussetzung dieser Norm, sodass dieser Norm zufolge im vorliegenden Verfahren § 3 Abs. 1 FLAG nicht mehr anzuwenden ist.

Anlässlich des Erörterungsgespräches legte der Vertreter der Berufungswerberin auch seine schriftliche Zeugenaussage mit nachstehendem Inhalt vor:

"Ich habe von bis die Wohnung im Haus ... direkt über Frau ... bewohnt und hatte daher selbst regelmäßig mit ihr oder auch mit ihrem Sohn Kontakt, wobei mir nicht verborgen geblieben ist, dass Frau ... aufgrund ihrer beruflichen Inanspruchnahme durch den Aufbau eines neuen Standbeines in Kroatien sehr viel unterwegs war und sie die Anwesenheitszeiten zuhause möglichst dem Zusammensein mit ihrem Sohn widmete.

Sie hat mir einmal erzählt, dass sie die Entspannung zu Hause sehr genieße und des öfteren die Sauna im ...bad aufsuche.

In diesem Zeitraum wurde ich auch Zeuge diverser Umbaumaßnahmen in der Wohnung meiner Nachbarin, so wurde z.B. die Küche gänzlich neu gestaltet sowie das Zimmer des Sohnes ... den Wünschen seines Alters angepasst.

Wir hatten in diesem Zeitraum ein gut nachbarschaftliches Verhältnis, dass ich jedoch nicht als eng bezeichnen kann. Da ich abends selbst zumeist zu Hause war, ist mir anhand der vor dem Haus parkenden Autos aufgefallen, dass Fr. ... abends häufig, wenn auch nicht immer anwesend war. Da ich ab Herbst 2004 auch ihre steuerliche Vertretung innehatte war mir bekannt, dass sie beruflich häufig in Kroatien tätig war und aus diesem Grund des öfteren für einige Tage nicht in Graz war.

Ich habe im Rahmen meiner Vertretungstätigkeit Arbeitnehmerveranlagungen ab dem Jahr 1999 durchgeführt, anschließend Steuerklärungen zur Einkommenstellerveranlagung erstellt sowie eine Betriebsprüfung abgewickelt.

Sohn ... habe ich, ebenso wie Fr. ..., regelmäßig im Stiegenhaus getroffen und mit ihm geplaudert. Fr. ... hat mir bei diesen kurzen Treffen meist über die schulischen Erfolge ihres

Sohnes berichtet, auf die sie sehr stolz war.

Als Nachbarin war sie sehr ruhig, sie erhielt gelegentlich Besuch, zumeist waren dies nach meiner Wahrnehmung Landsleute."

Es wurde schließlich auch Einvernehmen dahin gehend erzielt, dass die Berufungswerberin wohl bis Juni 2005 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der gemäß § 50y Abs. 2 FLAG 1967 ab anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Nach dessen Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Da sich die Berufungswerberin jedenfalls ab Juli 1996 ununterbrochen im Sinn des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist § 3 Abs.1 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 auch, dass die den Anspruch geltend machende Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. z. B. , und , 93/15/0145).

Die Berufungswerberin war bis November 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbstständig Erwerbstätige versichert, sie wickelte Geldgeschäfte, auch ihre Kreditkartengeschäfte, über ein Konto bei einer Grazer Bank ab. Sie verfügte über einen Telefon-Festnetzanschluss an der Familienwohnung in Graz, und auch ein Mobiltelefon von einem österreichischen Anbieter; Ihr Personenkraftwagen ist in Österreich zum Verkehr zugelassen; Sie ist Mitglied bei einem inländischen Kreditschutzverband. Daraus geht hervor, dass bedeutende wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet bestehen, auch wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit mehr und mehr ins Ausland verlagerte.

Die Familie der Berufungswerberin bestand im ganzen beachtlichen Zeitraum nach der Aktenlage aus ihr und ihrem Sohn. Dieser hat in Graz das Gymnasium besucht und an diesem im Juni 2005 die Reifeprüfung abgelegt.

Es besteht daher für den Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass die Berufungswerberin im maßgeblichen Zeitraum sowohl die engeren wirtschaftlichen Beziehungen als auch insbesondere die engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich hatte. Sie hatte demnach den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet.

Somit sind alle für einen Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen Folge zu geben, und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
dauernd
ununterbrochen
Aufenthalt
Bundesgebiet
Österreich
Ausland
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Angehöriger
freie Beweiswürdigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at