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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 21.11.2005, ZRV/0090-Z1W/04

Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zollschuld gem. Art. 222 (2) ZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0090-Z1W/04-RS1
Wenn sich ein Aussetzungsantrag auf Abgaben bezieht, die mit einem unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsenen Bescheid festgesetzt worden sind, kommt mangels Vorliegens einer angefochtenen Entscheidung keine Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK in Betracht. Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung derartiger Abgaben kann allenfalls gemäß Artikel 222 Abs. 2 ZK ausgesetzt werden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dabei in teleologischer Auslegung des Erkenntnisses des Zl. 98/16/0296 auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zu prüfen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/48357/13/2003, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK und Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben gem. Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a ZK-DVO entschieden:

1.) Der Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/48357/8/2003, unverändert übernommen in der oben genannten Berufungsvorentscheidung, wird wie folgt abgeändert:

a) Die Wortfolge "Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung" wird geändert auf "Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung und Aussetzung der Zahlungspflicht"

b) Der erste Satz des Spruches erfährt nachstehende Änderung: "Über den als Antrag auf Aussetzung der Einhebung bezeichneten und als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und als Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben gewerteten Antrag der Bf. vom betreffend die mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/48357/2003, festgesetzte Abgabenschuld wird wie folgt entschieden: aa) der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212a BAO abgewiesen, bb) der Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben wird gemäß Art. 222 ZK abgewiesen."

2.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/48357/2003, setzte des Hauptzollamt Wien der Firma Bf., (Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Anstrich ZK (Zollkodex) iVm Art. 96 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 56.276,00 (€ 6.480,00 an Zoll und € 49.796,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Außerdem wurde mit diesem Sammelbescheid gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 3.390,63 festgesetzt. Die Bf. als die in der Versandanmeldung T1 Nr. XY. vom des Zollamtes Szekesfehervar genannte Hauptverpflichtete sei ihrer in Art. 96 ZK normierten Verpflichtung nicht nachgekommen, die in der Versandanmeldung genannten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle in Dover (GB) zu gestellen. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.

Bezugnehmend auf diesen Bescheid beantragte die Bf. mit Schreiben vom die Erstattung der Abgaben und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Den Antrag auf Erstattung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/48357/7/2003, gemäß Art. 236 ZK ab. Dieser Bescheid ist ebenfalls unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen. Über den Antrag auf Aussetzung entschied das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/48357/8/2003, gem. Art. 222 Abs. 2 ZK iVm Art. 876a ZK-DVO sowie gem. Art. 244 Unterabsatz 2 und § 212a BAO abweisend.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung und wendete ein, dass die verfahrensgegenständlichen Waren zwischenzeitlich am in England verzollt worden seien. Dadurch sei auch geklärt, warum bisher keine Papiere bei den österreichischen Zollbehörden eingelangt seien. Es sei davon auszugehen, dass das Hauptzollamt Wien die erforderlichen Unterlagen direkt von den englischen Zollbehörden erhalten werden. Diesem Schreiben lagen die Ablichtungen von EDV-Ausdrucken mit der Bezeichnung "Entry acceptance advice", "Trader Input Plain Paper C88(6)" und "Clearance Advice" bei.

Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/48357/13/2003, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom . Die Bf. führt darin aus, sie habe durch ihre Nachfrage bei ihrem Kunden erreicht, dass dieser die Ware Ende 2003 verzollt habe. Die Nachweise, soweit sie ihr von den englischen Zollbehörden zur Verfügung gestellt worden waren, habe sie an das Hauptzollamt Wien weitergeleitet. Der Nachweis in der Sache sei also nur noch ein interner EU-Verwaltungsakt, der weder von ihr noch von ihrem Kunden weiter beeinflusst werden könne. Die Glaubwürdigkeit in der Sache sei wegen der langjährigen Lieferanten/Kundenbeziehung und den nach wie vor regelmäßigen Transporten grundsätzlich nicht fraglich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß Art. 222 Abs. 2 erster Anstrich ZK kann die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben nach dem Ausschussverfahren bei Antrag auf Erlass der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 ZK ausgesetzt werden.

Die Zollbehörden setzen gemäß Art. 876a Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag entscheiden, sofern für die Waren, wenn sie sich nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung befinden, eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages geleistet wird und ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 236 des Zollkodex vorliegt und die in Artikel 244 Unterabsatz 2 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter Erstattung versteht der Zollkodex die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Der Verzicht auf die Erhebung einer festgesetzten und mitgeteilten aber noch nicht entrichteten Abgabe wird hingegen als Erlass bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist die festgesetzte Abgabenschuld bislang nicht entrichtet worden. Unbeschadet der Bezeichnung der Eingabe des Bf. vom als "Erstattungsantrag" ist daher von einem Antrag auf Erlass der Zollschuld samt Abgabenerhöhung auszugehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2004/16/0047) ist ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen in den betreffenden Aussetzungsverfahren in der Sache zu entscheiden. Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren eine solche Sachentscheidung erforderlich, obwohl das Zollamt Wien mit dem o.a. Bescheid vom in der Sache selbst den Antrag des Bf. um Erstattung/Erlass gemäß Art. 236 ZK rechtskräftig abgewiesen hat.

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Voraussetzung für die Aussetzung nach der bezogenen Gesetzesstelle ist demnach das Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung.

Wie oben erwähnt, ist der Bescheid, mit welchem das Hauptzollamt Wien jene Abgaben festgesetzt hat, deren Aussetzung der Bf. begehrt unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen. Mangels Vorliegens einer angefochtenen Entscheidung kam somit eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK keinesfalls in Betracht.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu würdigen sind (vgl. hg.  Zl. 98/16/0296). Dieser im Aussetzungsverfahren gemäß Art. 244 ZK geltende Grundsatz ist in teleologischer Auslegung auch im Aussetzungsverfahren gemäß Art. 222 ZK zu beachten.

Es ist daher zu prüfen, ob beim Hauptzollamt Wien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im Jänner 2004) an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die die zu erlassenden Abgaben festsetzte, begründete Zweifel bestehen konnten.

Dazu wird ausgeführt:

Der Erstattungs/Erlassantrag bezieht sich auf die Festsetzung von Abgaben nach einer Zuwiderhandlung im Rahmen des o.a. gemeinsamen Versandverfahrens. Bei den zuständigen Behörden der in Ungarn gelegenen Abgangsstelle ist kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung dieses Versandverfahrens eingelangt. Diese leiteten daher gemäß Artikel 40 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ÜgemVV) das Suchverfahren ein. Als Ergebnis dieses Suchverfahrens kam hervor, dass nach Auskunft der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs die Sendung nicht der vorgesehenen Bestimmungsstelle in Dover gestellt worden war.

Der Nachweis dafür, dass die Ware in die Gemeinschaft eingetreten ist, konnte durch einen beim Zollamt Deutschkreutz abgegebenen Grenzübergangschein erbracht werden. Die ungarischen Zollbehörden erachteten es bei diesem Sachverhalt als erwiesen, dass die Zollschuld gemäß Artikel 116 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I des ÜgemVV in Österreich entstanden war und übermittelten daher den zuständigen Zollbehörden jene Unterlagen, an Hand derer letztlich die Abgabenfestsetzung erfolgte.

In dem für das gegenständliche Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt verfügte das Hauptzollamt Wien somit über schriftliche Mitteilungen anderer Zollbehörden, die den Schluss zuließen, dass die in der oben erwähnten Versandanmeldung genannten Waren der zollamtlichen Überwachung dadurch entzogen worden waren, dass die Bf. als Hauptverpflichtete entgegen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a ÜgemVV normierten Bestimmungen die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Bestimmungsstelle gestellt hat. Unterlagen aus denen die Abgabenbehörde erster Instanz Rückschlüsse auf eine allfällige Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung ziehen hätte können, lagen nicht vor. Dem auf einen Erlass der Abgaben gemäß Art. 236 ZK abzielenden Begehren der Bf. war daher nach der damaligen Aktenlage die Erfolgsaussicht abzusprechen.

Zum Einwand der Bf., ihre Intervention beim Kunden habe letztlich dazu geführt, dass "dieser die Ware Ende vergangenen Jahres (also Ende 2003) verzollt habe" wird ausgeführt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Mitteilungen der Zollverwaltungen Ungarns und des Vereinigten Königreichs davon auszugehen ist, dass das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet worden und dadurch die Zollschuld entstanden ist. Gemäß Art. 215 Abs. 1 erster und zweiter Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt, oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Die Bestimmung des Ortes der Zollschuldentstehung nach diesen Regelungen war nicht möglich.

Art. 215 Abs. 1 dritter Anstrich ZK iVm Art. 450a ZK-DVO bestimmt, dass die Zollschuld dann, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort der Zollschuldentstehung innerhalb einer Frist von zehn Monaten ab Annahme der Versandanmeldung weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort entsteht, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.

Die österreichischen Zollbehörden waren auf Grund des erwähnten Grenzübergangscheins nach der letztgenannten Norm für die Abgabenfestsetzung zuständig und gemäß Art. 218 ZK zur umgehenden buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrages verpflichtet. Nachweise dafür, dass der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen ließ, wie von der Bf. angedeutet, doch im Vereinigten Königreich eintreten sein könnte, liegen bislang nicht vor. Den von der Bf. vorgelegten Ablichtungen kommt in diesem Zusammenhang alleine deshalb keine Bedeutung zu, weil sie sich offensichtlich auf ein im Juli 2003 eröffnetes Versandverfahren beziehen. Das oben erwähnte Versandverfahren ist hingegen bereits am eröffnet worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abgabenfestsetzung somit zu Recht erfolgt ist.

Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung wird gemäß Art. 876a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO nur dann ausgesetzt, wenn ein Antrag auf Erlass gemäß Art. 236 ZK vorliegt und die in Art. 244 Unterabsatz 2 ZK vorgesehenen Voraussetzungen (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder die Gefahr der Entstehung eines unersetzbaren Schadens beim Beteiligten) erfüllt sind.

Wie oben festgestellt, lagen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung vor. Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens hat die Bf. weder geltend gemacht noch ist eine solche dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Das Hauptzollamt Wien hat daher im Ergebnis zu Recht sowohl das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung als auch für die begehrte Aussetzung der Zahlungspflicht verneint und den diesbezüglichen Antrag der Bf. abgewiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 222 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 876a Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Aussetzung
Entrichtung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at