Devolutionsantrag zu Berufung
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Abgabepfl., Anschrift, vom wegen Nichterledigung der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Der Antrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Abgabepfl. rügte die Nichterledigung seiner Berufung durch das Finanzamt und beantragte, der Unabhängige Finanzsenat möge dem Finanzamt gem. § 311 Abs. 3 BAO auftragen, innerhalb von drei Monaten über seine Berufung zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Für den Fall, dass das Finanzamt keinen Berufungsbescheid erlässt oder angibt, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, möge der Unabhängige Finanzsenat selbst entscheiden (§ 311 Abs. 4 BAO).
Nachdem das Finanzamt vorab mit Schreiben vom von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, verständigte es den Unabhängigen Finanzsenat mit Nachricht vom von der Erlassung der in Kopie beigelegten Berufungsvorentscheidung vom .
Gemäß § 311 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen ("Devolutionsantrag"). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung über Berufungen - ungeachtet der der Abgabenbehörde erster Instanz durch § 276 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher, auch wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. unter Verweis auf Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 311 Anm. 17). Der Devolutionsantrag war aus diesem Grund hier unzulässig.
Wird die Abgabenbehörde erster Instanz (das Finanzamt) in einem Rechtsmittelverfahren säumig, so steht dem Berufungswerber aber die Möglichkeit einer so genannten Vorlageerinnerung nach § 276 Abs. 6 BAO offen. Diese begründet frühestens zwei Monate nach dem Einbringen der Berufung die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenats. Bleibt auch der Unabhängige Finanzsenat sechs Monate nach Begründung seiner Zuständigkeit () untätig, steht dem Berufungswerber die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung (Art. 132 B-VG).
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung4 § 11 Rz 41 unter Hinweis auf ). Da die Berufungsvorentscheidung zwischenzeitig erlassen wurde, wäre der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at