Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des Schmuggels
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0091-W/05-RS1 | Die Unterschrift des Bf. auf der Beschlagnahmequittung (Za 3) ist kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen GK, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Mag. Reinhard Lackner, vom , GZ. 100/90.684/2005-AFF/Tou, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/00693-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am vorsätzlich
"a) Sachen, nämlich Zigaretten, 1.600 Stk. der Marke 'Tiger', 200 Stk. 'LD light', 400 Stk. 'Mars M 20', 800 Stk. 'Marlboro light', 600 Stk. 'L&M', 200 Stk. 'Iris' und 20 Stk. 'Delight' vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht
b) und anschließend die unter Pkt. a) bezeichneten Waren im Bereiche des Zollamtes Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Kittsee in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht
und hiermit
zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei Kraftfahrer. Er habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Die Zigaretten hätten sich in den Gepäckstücken einiger Passagiere befunden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().
Am wurde der vom Bf. gelenkte Kleinbus der Marke Mercedes Sprinter mit dem Kennz. XYZ (PL), in dem sich mehrere Personen befanden, anlässlich der Einreise nach Österreich von Organen der Grenzkontrollstelle Kittsee einer Kontrolle unterzogen. Die Beamten entdeckten 1.600 Stk. Zigaretten der Marke Tiger, 200 Stk. Zigaretten der Marke LD Lights, 400 Stk. Zigaretten der Marke Mars M 20, 800 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 600 Stk. Zigaretten der Marke L&M Lights, 200 Stk. Zigaretten der Marke Iris und 20 Stk. Zigaretten der Marke Delight. Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Laut Bericht der Grenzkontrollstelle Kittsee an das Zollamt Wien vom befanden sich die Zigaretten "im mitgeführten Gepäck" und "unter der Sitzbank" des og. Kleinbusses.
Laut Bericht des Zollamtes Wien an den Unabhängigen Finanzsenat vom stammten die og. Zigaretten der Marke LD Lights und der Marke L&M Lights aus der Ukraine, die og. Zigaretten der Marken Tiger, Mars M 20, Marlboro Lights, Iris und Delight aus Polen.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zumindest ernstlich für möglich (im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG) gehalten (und sich mit ihr abgefunden) hat.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muß (vgl. ), ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhinterziehung Schmuggel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at