Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.06.2011, RV/2879-W/07

Zusätzliche Leistung Jahre nach der Schenkung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2879-W/07-RS1
Wird Jahre nach Abschluss eines Schenkungsvertrages eine Vereinbarung abgeschlossen, in der sich die Berufungswerberin verpflichtet, als Wertausgleich für die unterschiedlichen unentgeltlichen Übertragungen von den Eltern an ihren Bruder einen bestimmten Betrag zu leisten, stellt der Wertausgleich eine zusätzliche Leistung nach § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG für die Schenkung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., vertreten durch R.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zwischen Herrn H.K., Frau F.G., Herrn H.W. und Frau F.S., der Berufungswerberin, wurde am eine Vereinbarung über Pflichtteilsverzichte abgeschlossen. Die für das Verfahren wesentlichen Punkte dieser Vereinbarung lauten:

"II) Präambel

Mit Schenkungsvertrag vom hat Herr H.W. von seinem Vater, Herrn H.K., einen Drittelanteil der Liegenschaft Einlagezahl 1 im Grundbuch 01Z., das ist das Haus an seiner derzeitigen Wohndresse, erhalten, nachdem er bereits zuvor die übrigen zwei Drittelanteile dieser Liegenschaft gekauft hat.

Mit Schenkungsvertrag vom hat Frau F.S. von ihrer Mutter, Frau F.G., die Liegenschaft Einlagezahl 2 im Grundbuch 02W., das ist das Haus an der Wohnadresse der übrigen Vertragsparteien, unter der Auflage des Belastungs- und Veräußerungsverbots für die Geschenkgeberin und der Dienstbarkeit der Wohnung für sie und Ihren Ehegatten, Herrn H.K. erhalten.

III) Zahlungsverpflichtung

Um einen Wertausgleich der unterschiedlichen unentgeltlichen Übertragungen von den Eltern auf die Kinder zu erzielen, verpflichtet sich Frau F.S., an Herrn H.W. einen Betrag von € 79.000,00 (neunundsiebzigtausend Euro) zu bezahlen, und zwar spätestens am ; ausdrücklich festgehalten wird, dass hinsichtlich dieses Betrages weder eine Wertsicherung, noch eine Verzinsung vereinbart wird.

Festgehalten wird dazu allerdings auch, dass Frau F.S. und Herr H.W. einander zusichern, in Zukunft allenfalls schlagend werdende persönliche Verpflichtungen aus dem zur laufenden Nummer 13a im Lastenblatt der Liegenschaft Einlagezahl 2 des Grundbuchs W. sicher gestellten Pfandrecht für die Sparkasse V. zum Höchstbetrag von ATS 819.000,00, dem eine Darlehensverpflichtung des gemeinsamen Vaters zu Grunde liegt, zu gleichen Teilen zu tragen.

IV) Pfandrecht

Zur Sicherstellung der im Vorabschnitt vereinbarten Zahlung verpfändet Frau F.S. Herrn H.W. die ihr gehörige Liegenschaft G. in A-12W. und Herr H.W. nimmt dieses Pfandrecht an in Kenntnis der im Abschnitt Präambel bereits erwähnten Belastungen und der vorangehenden Geldlast für die Sparkasse V., gesichert durch das zur laufenden Nummer 13a im Lastenblatt verbücherte Pfandrecht zum Höchstbetrag von ATS 819.000,00.

V) Aufsandung

Frau F.S., geb. am xy, erteilt deshalb ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechts zur Sicherstellung der Forderung von € 79.000,00 ob ihrer Liegenschaft EZ 2 GB 02W., bestehend aus den Gründstücken Nr. 1/1 Baufläche (begrünt) und .1/2 Baufläche.

.....

VII) Pflichtteilsverzichte

Weil damit der beabsichtigte Wertausgleich zwischen den unterschiedlichen unentgeltlichen Zuwendungen der Elternteile an ihre Kinder nach übereinstimmendem Parteiwillen hergestellt ist, verzichten nun zur Vermeidung von Schenkungspflichtteils-Anrechnungen für sich und ihre Rechtsnachfolger Herr H.W., geboren am yx, gegenüber Frau F.G., geboren am xx, und Frau F.S., geboren am xy, gegenüber Herrn H.K., geboren am yy, auf ihre jeweiligen Pflichtteile, und nehmen die Eltern diese Verzichte auch an. ....."

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom wurde der Berufungswerberin für diesen Vorgang die Grunderwerbsteuer mit € 1.580,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid lautet:

"Grunderwerbsteuerbescheid

Betrifft:Vereinbarung über Pflichtteilsverzichtevom mit F=F.G.

Die Grunderwerbsteuer für den oben angeführten Rechtsvorgangwird festgesetzt mit 1.580,00 €

Dieser Betrag ist am fällig.

Bitte verwenden Sie zur Einzahlung den der Buchungsmitteilung angeschlossenen Erlagschein.

Berechnung der festgesetzten Grunderwerbsteuer:Gemäß § 7 Z. 1 GrEStG 1987 2 % von der Gegenleistungin Höhe von 79.000,00 € (gerundet gemäß § 204 BAO) 1.580,00 €

Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987:Sonstige Leistungen 79.000,00 €

Begründung:Sonstige Leistung = Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt III) gegenüber H=H.W."

Danach folgt noch die Rechtsmittelbelehrung.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht.

"1. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Betrag von € 1.580,00 als Grunderwerbsteuer vorgeschrieben und bezog sich ausdrücklich auf die ,Vereinbarung über Pflichtteilsverzichte vom '. Vermutlich - auch hier findet sich keine nähere Begründung - ist die Behörde davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung einen steuerbaren Erwerbsvorgang (wohl) iS § 1 (2) GrEStG darstelle. Dies ist unrichtig:

Es liegt kein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand vor.

Gemeinsames Merkmal sämtlicher Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet sein, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht ().

Selbst bei dem Erwerbsvorgang nach § 1 (2) GrEStG ist entscheidend, dass - mit Ausnahme des Eigentumsrechts - die Übertragung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht mit einher gehen muss (ebda) und dem Übertragenden eingeräumt wird, das gegenständliche Grundstück auf ,eigene Rechnung' nutzbar zu machen ( uva).

Gerade diese Voraussetzungen liegen bei dem in Frage kommenden Rechtsgeschäft erkennbar nicht vor: Die Vereinbarung über Pflichtteilsverzichte verändert weder eine sachenrechtliche Zuordnung, noch erteilt sie irgendwelche Verwertungsbefugnisse. Vielmehr bleibt die sachenrechtliche Zuordnung - ungeachtet gar nicht bestehender Verwertungsbefugnisse - unangetastet weil die Vereinbarung lediglich einen schuldrechtlichen Wertausgleich für bereits vor Jahren getätigte - unentgeltlicher - Übertragungsakte vorsieht.

Dem entspricht auch, dass es in der gegenständlichen Vereinbarung nur eine Aufsandungserklärung hinsichtlich des eingeräumten Pfandrechtes gibt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die typische Charakteristika eines Pfandrechtes zu verweisen, welches in der fehlenden Verfügungsermächtigung des Pfandgläubigers besteht, solange der Pfandschuldner seiner Zahlungspflicht nachkommt. Diese besteht allerdings nicht vor . Dem Pfandgläubiger ist es sohin nicht möglich, die Verwertung selbst herbeizuführen, weshalb die Anwendung des § 1 (2) leg. cit. scheitern muss (). Dessen ungeachtet kann aber das Pfandrecht nicht kausal für die Steuerschuld sein, weil es lediglich zur Absicherung der Gegenleistung dient.

Aus diesen Gründen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand darstellt, weder mit dem klaren Gesetzestext, noch mit der stRsp des VwGH in Einklang zu bringen. Der Bescheid leidet somit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Verfahrensmangel

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht entnehmbar, auf welche Rechtsnorm(en) er sich stützt. Vielmehr begnügt sich die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis auf die (anscheinend) anzuwendende Steuerklasse (§ 7 Z 1 GrEStG). Völlig unklar bleibt, unter welchem Steuergrundtatbestand der vorliegende Sachverhalt subsumiert wird und wie die Begründung für diese - unrichtige - Subsumtion lautet. Der Rechtsmittelwerberin ist damit die Verfolgung ihrer Rechte nicht möglich, vielmehr kann sie die Rechtsrüge auf bloße Vermutungen stützen, weshalb der angefochtene Bescheid mit der formellen Rechtswidrigkeit belastet ist.

Der Verfahrensmangel ist relevant, weil die belangte Behörde unter Anwendung der gebotenen Subsumtion der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zum Ergebnis gelangt wäre, dass das vorliegende Rechtsgeschäft mangels Eingriff in sachenrechtliche Verfügungsrechte bzw mangels Gewährung von Verwertungsbefugnissen keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand herzustellen vermag."

Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Die Zahlungsverpflichtung stellt eine zusätzliche Gegenleistung gegenüber Fr. F.G. (siehe Betreff) zu dem Schenkungsvertrag vom (EZ 2W.) dar. Eine wie in der Berufung angeführte Beurteilung nach § 1(2)GrEStG hat nicht stattgefunden.

Der rechtliche Zusammenhang ist offensichtlich, zumal in der Präambel der Vereinbarung die Hintergründe dargelegt bzw. die dazugehörigen vorausgehenden Verträge genauest angeführt werden. Deshalb wurde auch seitens des Finanzamtes auf nähere Ausführungen verzichtet bzw. ergibt sich auch folgerichtig der Steuersatz nach § 7(1) GrEStG im Zusammenhang mit dem im Betreff erwähnten Vertragspartner.

Nach § 5 Abs 2 Z 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Als zusätzliche Leistung ist jede Leistung anzusehen, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt und die nicht bereits vom § 5(1) GrEStG erfasst ist. § 5(2)1 GrEStG kennt keine zeitliche Beschränkung für die zusätzliche Gewährung von Leistungen."

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt:

"Die Abgabenbehörde begründet ihren Steuerbescheid nunmehr zwar erstmalig aber leider unverständlich bzw rechtswidrig. Soweit ersichtlich führt sie aus, dass der ,rechtliche Zusammenhang offensichtlich' wäre und subsumiert aus § 5 Abs 2 Z 1 GrEStG eine Steuerpflicht der Berufungswerberin. Dies ist unzulässig

Ungeachtet der anscheinenden ,Offensichtlichkeit' wird die Abgabenbehörde nicht an der Benennung eines grunderwerbsteuerbaren Vorganges vorbeikommen. Die §§ 5 und 7 GrEStG vermögen diesen nicht zu vermitteln, weil sie nur die Rechtsfolgen eines grunderwerbsteuerbaren Vorganges determinieren.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt sich, dass im konkreten Fall kein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand vorliegt.

Gemeinsames Merkmal sämtlicher Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet sein, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht ().

Selbst bei dem Erwerbsvorgang nach § 1 (2) GrEStG ist entscheidend, dass - mit Ausnahme des Eigentumsrechts - die Übertragung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht mit einher gehen muss (ebda) und dem Übertragenden eingeräumt wird, das gegenständliche Grundstück auf ,eigene Rechnung' nutzbar zu machen ( uva).

Gerade diese Voraussetzungen liegen bei dem in Frage kommenden Rechtsgeschäft erkennbar nicht vor: Die Vereinbarung über Pflichtteilsverzichte verändert weder eine sachenrechtliche Zuordnung, noch erteilt sie irgendwelche Verwertungsbefugnisse. Vielmehr bleibt die sachenrechtliche Zuordnung - ungeachtet gar nicht bestehender Verwertungsbefugnisse - unangetastet weil die Vereinbarung lediglich einen schuldrechtlichen Wertausgleich für bereits vor Jahren getätigte - unentgeltlicher - Übertragungsakte vorsieht.

Dem entspricht auch, dass es in der gegenständlichen Vereinbarung nur eine Aufsandungserklärung hinsichtlich des eingeräumten Pfandrechtes gibt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die typische Charakteristika eines Pfandrechtes zu verweisen, welches in der fehlenden Verfügungsermächtigung des Pfandgläubigers besteht, solange der Pfandschuldner seiner Zahlungspflicht nachkommt. Diese besteht allerdings nicht vor . Dem Pfandgläubiger ist es sohin nicht möglich, die Verwertung selbst herbeizuführen, weshalb die Anwendung des § 1 (2) leg. cit. scheitern muss (). Dessen ungeachtet kann aber das Pfandrecht nicht kausal für die Steuerschuld sein, weil es lediglich zur Absicherung der Gegenleistung dient.

Aus diesen Gründen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand darstellt, weder mit dem klaren Gesetzestext, noch mit der stRsp des VwGH in Einklang zu bringen. Der Bescheid leidet somit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Trotz (nunmehriger) Begründung leidet der erstinstanzliche Bescheid nach wie vor an formaler Rechtswidrigkeit, weil nach wie vor unklar ist, auf welche Rechtsnorm(en) er sich stützt. Vielmehr begnügt sich die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis auf die (anscheinend) anzuwendende Steuerklasse (§ 7 Z 1 GrEStG). Völlig unklar bleibt, unter welchem Steuergrundtatbestand der vorliegende Sachverhalt subsumiert wird und wie die Begründung für diese - unrichtige - Subsumtion lautet. Der Rechtsmittelwerberin ist damit die Verfolgung ihrer Rechte nicht möglich, vielmehr kann sie die Rechtsrüge auf bloße Vermutungen stützen, weshalb der angefochtene Bescheid mit der formellen Rechtswidrigkeit belastet ist.

Der Verfahrensmangel ist relevant, weil die belangte Behörde unter Anwendung der gebotenen Subsumtion der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zum Ergebnis gelangt wäre, dass das vorliegende Rechtsgeschäft mangels Eingriff in sachenrechtliche Verfügungsrechte bzw mangels Gewährung von Verwertungsbefugnissen keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand herzustellen vermag."

Über die Berufung wurde erwogen:

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich festgestellt, dass eine wie in der Berufung angeführte Beurteilung nach § 1 Abs. 2 GrEStG nicht stattgefunden hat. Da kein Fall des § 1 Abs. 2 GrEStG vorliegt, sind die Ausführungen im Vorlageantrag zum § 1 Abs. 2 GrEStG nicht verständlich. Weiter wird in dieser Berufungsvorentscheidung festgehalten, dass die Zahlungsverpflichtung eine zusätzliche Gegenleistung gegenüber Frau F.G. zu dem Schenkungsvertrag vom (EZ 2 W.) darstellt und dass nach § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG zur Gegenleistung Leistungen gehören, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.

Nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung hat ein Bescheid den Spruch (§ 93 Abs. 2) und (mit der im Gesetz vorgesehenen Einschränkung) eine Begründung zu enthalten. Im Bescheidspruch bedarf es stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes, und damit für die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes unter die in Betracht kommende Vorschrift erforderlich sind. Der Sachverhalt als solcher muss somit dem Spruch nach identifizierbar sein. Durch die spruchmäßige Erfassung des Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die Verwaltungssache als solche konkretisiert. Sie ist insoweit bestimmt und von der Rechtskraft des Bescheides erfasst, damit ist über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit ein weiterer Anspruch unzulässig (vgl ).

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. ). Für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides ist auch die Begründung heranzuziehen, besonders dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches Zweifel an seinem Inhalt bestehen.

Wenn in der Berufung nicht ganz zu Unrecht vorgebracht wurde, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen lässt, welcher von der Behörde angenommene Sachverhalt aus welchen rechtlichen Erwägungen unter welchen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand subsumiert wurde, ist aber auch festzuhalten, dass diese Versäumnisse in der Berufungsvorentscheidung nachgeholt wurden. Auf Grund des Inhaltes der Berufungsvorentscheidung ist jedenfalls nachvollziehbar, welcher Sachverhalt aus welchen rechtlichen Erwägungen unter welchen grunderwerbsteuerbaren Vorgang subsumiert wurde.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer, sofern sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG - die Fälle der Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle liegen hier nicht vor - ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Unter der Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen zu verstehen.

Nach Absatz 2 Z. 1 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Auch "nachträglich" zugesagte Leistungen für den Erwerb eines Grundstückes gehören zu den "zusätzlichen" Leistungen. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 1 GrEStG unverständlich. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist die Abgabenerklärung nach Abs. 1 bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Leistung gewährt wird, zweitfolgenden Monats jedenfalls auch dann vorzulegen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird. Daher sind auch Leistungen, die von den Vertragsparteien in einem Nachtrag vereinbart werden, zusätzliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG. Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die zusätzliche Leistung vereinbart wird (vgl. ).

Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt, gehören dem Grunde nach gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG zur Gegenleistung. Eine derartige nachträgliche zusätzliche Gegenleistung berührt indes die Tatbestandsmäßigkeit des ursprünglichen Erwerbsvorganges nicht, sondern begründet vielmehr einen weiteren Steueranspruch des Steuergläubigers. Der Steuertatbestand besteht hier in der zusätzlichen Leistung in Verbindung mit dem Schenkungsvertrag, der allein den Tatbestand für die weitere Steuererhebung nicht bilden kann, weil die nachträgliche Leistung auf Umständen beruht, die erst nach Abschluss des Schenkungsvertrages eingetreten sind. Das Gesetz knüpft die Steuer an die zusätzliche Leistung, dieses Tatbestandsmerkmal ist deshalb auch erst mit der Vereinbarung der zusätzlichen Gegenleistung erfüllt. Da mit der Vereinbarung einer nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung ein eigenständiger Steuertatbestand verwirklicht wird, wirkt ein solches Ereignis auch nicht auf den ursprünglichen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang zurück, sondern lässt diesen vielmehr unberührt. Die Erlassung eines den Gesamtvorgang umfassenden Änderungsbescheides kommt daher nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom , II R 93/90, BStBl II 817).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der Tatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Beschränkung kennt. Insbesondere werden durch den Erweiterungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch in zeitlicher Hinsicht nachträgliche Leistungen erfasst. Solche nachträgliche Leistungen sind zwar mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang logisch nicht mehr kausal verknüpft, doch kommt es darauf auch gar nicht an; entscheidend ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Erwerbsvorgang und der nachträglich vereinbarten zusätzlichen Leistung. Besteht ein solcher, dann sind auch diejenigen nachträglichen Leistungen als Gegenleistungen anzusehen, die mit dem seinerzeitigen Erwerbsvorgang nur mittelbar zu tun haben (vgl. ).

Dass die Vereinbarung einen schuldrechtlichen Wertausgleich für bereits vor Jahren getätigte - unentgeltlicher - Übertragungsakte vorsieht, wird nicht bestritten. Die Berufungswerberin verpflichtete sich deshalb den Betrag in der Höhe von € 79.000,-- an Herrn H.W. zu bezahlen, um einen Wertausgleich der unterschiedlichen unentgeltlichen Übertragungen von den Eltern auf die Kinder zu erzielen.

Diese zusätzliche Leistung wird im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom erbracht, da die Berufungswerberin mit diesem Schenkungsvertrag wertmäßig mehr erhalten hat als ihr Bruder. Dieser Betrag ist ein Wertausgleich für den Mehrerwerb, womit der rechtliche Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom gegeben ist. Die Bezahlung dieses Betrages stellt eine zusätzliche Leistung für die mit dem Schenkungsvertrag vom erworbene Liegenschaft Einlagezahl 2 im Grundbuch 02 W. dar, also eine typische zusätzliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG.

Der Erwerbsvorgang, für den diese zusätzliche Leistung nach § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG erbracht wurde, ist der Schenkungsvertrag vom mit Frau F.G.. Dieser Schenkungsvertrag ist jenes Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, für welches diese zusätzliche Leistung erbracht wird. Da die Leistung für das mit Schenkungsvertrag vom von Frau F.G. erhaltenen Grundstück erbracht wird, erfolgte die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer von der zusätzlichen Leistung in der Höhe von € 79.000,-- durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu Recht.

Diese Erledigung wurde der Berufungswerberin mit Vorhalt vom , nachweislich übernommen am , vorgehalten. Eine Stellungnahme wurde zu diesem Vorhalt bis zum heutigen Tag nicht abgegeben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at