Dienstgeberbeitragspflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0222 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/2596-W/08-RS1 | wie RV/0489-W/03-RS1 Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 haben die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten. Entscheidender Bedeutung kommt vielmehr dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde () |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für die Jahre 2002 bis 2004, entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:
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Jahr | Summe der Arbeitslöhne gem. § 41 (3) FLAG€ | DB - Abgabenbetrag(x 0,045)€ | an DB bereits entrichtet€ | verbleibende Nachforderung an DB€ |
2002 | 292.538,23 | 13.164,22 | 10.875,03 | 2.289,19 |
2003 | 322.989,46 | 14.534,53 | 12.245,34 | 2.289,19 |
2004 | 343.393,25 | 15.452,70 | 13.163,51 | 2.289,19 |
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der variable Teil des Bezuges des an der Berufungswerberin (Bw.) wesentlich beteiligten Geschäftsführers i.H.v. 50.870,99 € in den Streitjahren 2002 bis 2004 der DB-Besteuerung unterliegt.
Geschäftsführer (GF) war in den Streitjahren Herr A, der lt. Firmenbuch (FN 87876k) einen Anteil von 100 % am Stammkapital hielt.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum bis eine Außenprüfung gem. § 147 ff BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2004 davon ausgegangen wurde, dass der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei. Von den Bemessungsgrundlagen der unten angeführten "variablen" GF-Bezüge seien in den Jahren 2002 bis 2004 kein DB einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben betreffend die GF-Bezüge von der Bw. mittels der im Spruch genannten Bescheide nachgefordert werden mussten (vgl. Lohnsteuerprüfungsbericht vom ):
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Zeitraum | "variable" GF-Bezüge lt. Bescheid v. | = DBlt. Bescheidv. |
1-12/2002 | 50.870,99 | 2.289,19 |
1-12/2003 | 50.870,99 | 2.289,19 |
1-12/2004 | 50.870,99 | 2.289,19 |
In der dagegen eingebrachten Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Prüfer sei auf die Besonderheiten des GF-Bezuges und auf entsprechende aufliegende Vereinbarungen hingewiesen worden. Der Prüfer habe aber davon keine Notiz genommen, weshalb das Verfahren mit schweren Verfahrensmängeln behaftet sei.
Der Prüfer habe weder festgestellt auf welcher Grundlage der variable GF-Bezug ausbezahlt werde noch auf welcher Vereinbarungsbasis dies erfolgte.
Eine diesbezügliche Begründung sei weder dem Prüfbericht noch dem Bescheid zu entnehmen.
Mit Vorhalt vom ersuchte daher das Finanzamt um Vorlage folgender Unterlagen:
GF-Vertrag für den Streitzeitraum 2002 bis 2004.
Vereinbarung über die Berechnung und die Auszahlungsmodalitäten des variablen Anteiles des GF-Bezuges.
Abrechnungsbelege bzw. Honorarnoten über den variablen Teil des GF-Bezuges.
Sonstige Vereinbarungen den variablen Teil des GF-Bezuges betreffend.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Der Gesellschafter-GF habe einen zweigeteilten Bezug erhalten, wobei in den Jahren 2002 bis 2004 der als "fix" bezeichnete Teil dem DB unterzogen worden sei, nicht hingegen der als "variabel" bezeichnete Teil i.H.v. jährlich 50.870,99 €.
Im Jahre 2005 habe die Bw. von sich aus auch den "variablen" Teil der DB-Besteuerung unterzogen.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Nachverrechnung des "variablen" Teils des GF-Bezuges sei vom GF der Bw. lt. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zur Kenntnis genommen worden.
Da die Bw. die geforderten Unterlagen unter Fristsetzung zum der Abgabenbehörde nicht vorgelegt habe und die Bw. selbst im Folgejahr die "variablen" Bezüge der DB-Besteuerung unterzogen habe, sei kein Grund ersichtlich gewesen, weshalb die "variablen" Bezüge der Streitjahre nicht der DB-Besteuerung zu unterwerfen gewesen hätten sein sollen.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bat um Fristerstreckung bis zum und lt. Schriftsatz vom bis zum für "eine zusätzliche Untermauerung" ihrer Berufung. Eine "Untermauerung" erfolgte aber von der Bw., ohne Angabe von Gründen, bis dato nicht.
Als weitere Verfahrenshandlungen folgten:
Mit stattgebender zweiter Berufungsvorentscheidung vom wurden die Abgabenbescheide vom aufgehoben. Am wurden neue Sachbescheide für DB 2002, 2003 und 2004 erlassen, wogegen die Bw. am Berufung erhob.
Mit Bescheid gem. § 299 BAO vom wurde die zweite Berufungs-vorentscheidung vom wegen Unrichtigkeit des Spruches aufgehoben. Den Berufungen vom gegen die neuen Sachbescheide wurde stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben.
Daraufhin erhob die Bw. am Berufung gegen den Bescheid gem. § 299 BAO, die mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Damit tritt das Verfahren wieder in den Stand des Vorlageantrages vom zurück.
Durch die rechtskräftige Aufhebung der zweiten Berufungsvorentscheidung vom ist der Vorlageantrag vom wiederum unerledigt. Es ist daher nunmehr über die Berufung vom gegen die Bescheide betreffend DB für die Jahre 2002 bis 2004 vom abzusprechen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Herr A war in den Streitjahren zu 100 % am Stammkapital beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung seit wahr (vgl. Firmenbuch FN 87876k).
Aufgrund der übereinstimmenden Angaben betreffend die Höhe der "variablen" GF-Bezüge in den Jahresabschlüssen der GesmbH sowie den Prüfungsfeststellungen, wird mangels anderer Nachweise, von folgenden gleichbleibenden "variablen" GF-Bezügen in den Streitjahren ausgegangen:
2002: 50.870,99 € 2003: 50.870,99 € 2004: 50.870,99 €
Dass der Gesellschafter-GF ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätte, wurde vor der Abgabenbehörde bloß behauptet, jedoch trotz mehrerer Vorhalte nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte A die Geschäftsführung seit aus.
Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben ().
Wie im Gesellschaftsvertrag vom festgehalten ist, ist der GF A insbesondere für die Vertretung der Gesellschaft zuständig.
Dass der GF die Geschäftsführeragenden seit Jahren wahrnimmt, wurde nicht bestritten und ist in Anbetracht der oben zitierten Judikatur ausreichend für die Bejahung der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw.
Die trotz Vorhalt nicht konkretisierten Berufungsausführungen zum behaupteten Unternehmerrisiko gehen dementsprechend mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung und mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen etwa gewährte "Erfolgsprämien" neben dem "Fixbezug" der DB-Besteuerung, da Erfolgsprämien bei Dienstverhältnissen nicht unüblich sind (vgl. ; , 2001/14/0054). Die gesamten Einkünfte (= "fixe" und "variable") des GF fallen daher unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind somit in der o.a. Höhe der DB-Besteuerung zu unterziehen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2005/15/0110 und vom , 2001/14/0199).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Dienstgeberbeitrag wesentliche Beteiligung Eingliederung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at