Wiederholte Nichtabgabe von Jahreserklärungen durch einen steuerlich vertretenen Zahnarzt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AM, Zahnarzt, geb. am 19XX, whft. in W, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2012/00170-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
AM ist schuldig, er hat in den Jahren 2008 bis 2010 dadurch, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich der Finanzämter Wien 9/18/19 Klosterneuburg und Freistadt Rohrbach Urfahr die von ihm einzureichenden Jahressteuerklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2008 beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und 2009 beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr nicht termingerecht eingereicht hat, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehen zu erfüllen, vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt und dadurch (jeweils) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
800,00 €
(in Worten: achthundert Euro)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Tagen
verhängt werden.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens iHv. 80,00 € und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (§ 185 Abs. 1 lit. d FinStrG), zu tragen.
II. Das darüber hinaus gegen den Berufungswerber (Bw.) wegen des Vorwurfes, er habe weiters dadurch, dass er 2011 als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr die von ihm einzureichenden Jahressteuererklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 2010 beim genannten Finanzamt nicht termingerecht eingereicht habe, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 052/2012/00170-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, weil im Bereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2007 bis 2010 verletzt habe, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, und dadurch das Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.300,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigen zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG (pauschal) mit 130,00 € bestimmt.
Begründend wurde nach Darstellung der sich aus der Aktenlage zur StNr. 052-12 ergebenden Sachlage, der zufolge der Beschuldigte die von ihm einzureichenden Jahreserklärungen nicht bzw. erst im Zuge gegen der von ihm gegen die für die einzelnen Jahre ergangenen Schätzungsbescheide erhobenen Berufungen abgegeben habe und der Anführung der Rechtsgrundlagen für die Zuständigkeit der einschreitenden Finanzstrafbehörde (§ 58 FinStrG), im Wesentlichen darauf verwiesen, dass nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, insbesondere den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom , der Beschuldigte sein Verhalten nicht den ihm hinlänglich bekannten gesetzlichen Vorschriften angepasst und seinen Erklärungspflichten wider besseren Wissens jeweils nicht nachgekommen sei und daher vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt habe.
Entsprechend den genannten Vorschriften seien unter Berücksichtigung der im Anlassfall vorliegenden Milderungsgründe der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit und des abgelegten Tatsachengeständnisses, sowie des ebenfalls zu konstatierenden Erschwerungsgrundes des langen Tatzeitraumes, die ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte, als Einspruch bezeichnete Berufung des Beschuldigten vom (vgl. §§ 150, 151 FinStrG), wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf der Beschuldigte vorgebracht hatte, dass seiner Ansicht nach eine Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg gegeben gewesen sei, dies aber offenbar auf eine Strafe verzichtet habe; dass er zwar die zur Erstellung der Jahreserklärungen benötigten Belege für die Jahre 2007 bis 2009 erst verspätet seiner mit der Erklärungserstellung bzw. -Einreichung beauftragten Steuerberaterin übermittelt habe, aber davon ausgegangen sei, dass diese - auch ohne Vorliegen sämtlicher Belege - die Steuererklärungen erstelle bzw. fristgerecht abgebe und davon ausgegangen sei, dass er die Belege für 2010 (rechtzeitig) der Steuerberaterin gegeben habe, verwies der Bw. darauf, dass ihm nicht ersichtlich sei, weshalb ein vom Finanzamt in Wien nicht für strafbar erachteter Sachverhalt nunmehr Grundlage eines Schuld- bzw. Strafausspruches sei und es sich möglicherweise um einen Racheakt dafür, dass er sich seinerzeit entschlossen habe, die Zuständigkeit im Abgabenverfahren zum Finanzamt seiner Wohnsitzgemeinde zu verlagern bzw. die zu entrichtenden Abgaben schlussendlich seiner Wohnsitzgemeinde zukommen zu lassen.
In diesem Zusammenhang werde, da ihm bisher nur einzelne Belege aus dem Akt gezeigt worden seien, aus denen ein Grund für die nunmehrigen Strafmaßnahmen nicht hervorgehe, eine Übersendung einer Kopie des gesamten Aktes beantragt.
Überdies beantragte der Bw. die Bestellung eines Verfahrenshelfers.
Sinngemäß wurde daher in der genannten Berufung vom Rechtsmittelwerber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt (vgl. zur sinngemäßen Beurteilung von Anbringen im VwGH-Erkenntnis vom , 2004/16/0101, und im VwGH-Erkenntnis vom , 2007/16/0145).
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zum Antrag des Bw. auf die Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG auf den dazu seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz ergangenen, diesen Antrag (als unbegründet) abweisenden, Bescheid vom bzw. auf das durch die Erhebung einer (frist- und formgerechten) Beschwerde (vgl. §§ 150, 152 FinStrG) vom durch den Bw. in Gang gesetzte, beim Unabhängigen Finanzsenat unter der GZ. FSRV/0033-L/12 anhängige Rechtsmittelverfahren und die hierzu ergehende Beschwerdeentscheidung verwiesen.
Weiters wird zum Antrag des Bw. auf Aktenübersendung auf die dazu (im vorgenannten Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom ) ergangene Mitteilung verwiesen, wonach eine (beantragte) Übermittlung eine Kopie des "gesamten Aktes" im FinStrG im Rahmen der Akteneinsicht (§ 79 FinStrG) nicht vorgesehen sei, es dem Antragsteller aber jederzeit frei stehe, bei der betreffenden (Finanzstraf-)Behörde - nach zweckmäßiger Terminvereinbarung - Einsicht in den genannten Akt zu nehmen. Eine derartige Einsichtnahme bzw. eine entsprechende Kontaktaufnahme zur Ermöglichung einer Einsichtnahme, ist seitens des Bw., dem die am erfolgte Vorlage der gegenständlichen Berufungsangelegenheit an den Unabhängigen Finanzsenat (als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz; vgl. § 156 Abs. 3 FinStrG) zeitnahe mitgeteilt worden war, bisher nicht erfolgt.
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt. Dabei kann die Tathandlung sowohl durch ein aktives Tun, als auch durch ein Unterlassen eines nach der Rechtsordnung zu einem entsprechenden Tätigwerden Verpflichteten ("Garantenstellung") begangen werden (vgl. § 1 FinStrG; zB ).
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) zufolge hat der Abgabepflichtige alle für den Bestand oder Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften in den (von ihm einzureichenden) Abgabenerklärungen offenzulegen.
Im Hinblick auf die Einkommen- und Umsatzsteuer bestimmen die § 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 bzw. § 21 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 für den Abgabepflichtigen eine entsprechende (abgabenrechtliche) Verpflichtung zur Einreichung von Jahressteuererklärungen.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind derartige Jahressteuerklärungen bis zum Ende des Monates April jedes Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis zum Ende des Monates Juni (des Folgejahres) bei der Abgabenbehörde einzureichen. § 108 Abs. 3 BAO (Ende einer Frist) gilt dabei entsprechend.
Pflichtenträger iSd § 119 BAO ist, auch wenn sich der Abgabepflichtige - zur Erklärungserstellung und -Einreichung gegebenenfalls eines ua. damit von ihm beauftragten (bevollmächtigten) Vertreters iSd § 83 BAO bedient - weiterhin naturgemäß er selbst, sodass auch bei Nichteinreichung der Jahreserklärung durch den steuerlichen Vertreter zum genannten Termin grundsätzlich auch der Abgabepflichtige durchaus noch (unmittelbarer) Täter iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sein kann.
Eine (abgabenrechtliche) Offenlegungspflicht ist grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn die erforderlichen Abgabenerklärungen nicht innerhalb der - nicht im Einzelfall über ein entsprechendes Ansuchen hin behördlich verlängerten - Fristen des § 134 Abs. 1 BAO bei der Abgabenbehörde eingereicht werden, sodass beispielsweise auch dann, wenn ein Abgabepflichtiger es - schuldhaft - unterlässt, seinem mit der Erstellung bzw. Einreichung der Jahressteuererklärung(en) beauftragten steuerlichen Vertreter fristgerecht und vereinbarungsgemäß die für eine fristgerechte Erklärungsabgabe benötigten Belege bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen, tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne eines Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG anzunehmen ist.
§ 8 Abs. 1 FinStrG zufolge handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt also bereits derjenige, der es bei seiner Handlungsweise, beispielsweise dem Nichteinreichen der geforderten Abgabenerklärung(en), die reale Möglichkeit einer Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten bzw. das konkrete Risiko einer Tatbildverwirklichung (Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten) zwar erkennt, trotz entsprechender Bedenken dies jedoch in Kauf nimmt und - dennoch - tatbildmäßig agiert, indem er, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem dann möglichen Ereignisablauf, die entsprechenden Erklärungen nicht fristgerecht bei der Abgabenbehörde einreicht bzw. es verabsäumt, die dafür nötigen Handlungen (zB Bereitstellung der zur Erklärungserstellung und -Einreichung benötigten Belege) zu setzen.
Für die über die Berufung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Sachentscheidung war anhand der Aktenlage zur StrNr. 052/2012/00170-001 und zur StNr. 052-12 von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:
Der seit 2007 über einen Hauptwohnsitz im Bereich des als Finanzstrafbehörde erster Instanz einschreitenden Finanzamtes und daneben über einen Nebenwohnsitz im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg verfügende, unbeschränkt iSd § 1 Abs. 2 EStG 1988 steuerpflichtige, fortlaufend (zuletzt seit 1998 durch ein und dieselbe Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin) abgabenrechtlich vertretene und bis zum beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (StNr. 07-34) und danach beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (StNr. 052-12) geführte Bw. [vgl. zur abgabenrechtlichen Zuständigkeit ab § 52 BAO und §§ 20, 25 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) 2010 bzw. für Zeiten bis zum §§ 55, 61 und 73 BAO § 3 AVOG, BGBl. 1975/18], betreibt seit vielen Jahren in Wien eine Zahnarztpraxis und erzielt(e) aus dieser Tätigkeit neben (nichtselbständigen) Einkünften gemäß § 25 EStG 1988 selbständige Einkünfte iSd § 22 leg.cit. und führt(e) gemäß § 6 Abs. 1 Z 19, 20 UStG 1994 (echt) steuerbefreite Umsätze iSd UStG 1994 aus (Umsätze nach § 1 Z 1 und 2 UStG 1994 für 2007: 35.458,00 €; für 2008: 44.453,06 €; für 2009: 48.900,00 €; für 2010: 35.056,50 €; erzielte Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 für 2007: minus 7.611,00 €; für 2008: 982,39 €; für 2009: 1.080,63 €; für 2010: minus 10.723,07 €; jeweils laut den abschließend ergangenen Abgabenbescheiden der bezeichneten Finanzämter zu den genannten StNrn.).
Hinsichtlich der Abgabe der Jahreserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2007 - 2010 bzw. der zeitlichen Abfolge der in diesem Zusammenhang erfolgten aktenkundigen Verfahrenshandlungen (Erklärungsversendung; Erinnerungen; Fristsetzungen; Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsstrafen) wird auf die dazu getroffenen Feststellungen bzw. Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis vom verwiesen, wobei diese insofern zu ergänzen sind, als nach der Aktenlage zur StNr. 052-12 bzw. StNr. 07-34 die (schlussendliche, verspätete) Abgabe der Jahreserklärungen für 2007, 2008 und 2010 jeweils erst im Zuge gegen die zuvor ergangenen Jahressteuerbescheide (jeweils Schätzungen gemäß § 184 BAO; dabei geschätzte Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 2007: 10.000,00 €; 2008: 5.000,00 €; 2009: 1.080,63 €; 2010: 17.400,00 €) vom Bw. erhobener Berufungen, u. zw. für 2007 im September 2009, für 2008 im Mai 2010 und für 2010 im Juli 2012, erfolgte. Für 2009 (Abgabenbescheid/Schätzung vom ) erfolgte auch in dem durch Zurücknahme wegen Nichtbehebung von Mängeln vom beendeten Berufungsverfahren keine Erklärungsabgabe.
Rechtzeitige Erklärungsabgaben (iSd § 134 BAO, dh. jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 BAO) beim zuständigen Finanzamt, d. w. für 2007 und 2008 das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und für 2009 das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Zuständigkeitsübergang am ; vgl. § 25 Z 3 AVOG 2010), erfolgten, zumindest für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009, deshalb nicht, weil der Bw. es (jeweils) unterlassen hatte, seiner steuerlichen Vertretung, mit der vereinbart war, dass diese nach Erhalt des entsprechenden Belegmaterials die Jahreserklärungen erstellen und beim Finanzamt einreichen werde, sämtliche der für eine ordnungsgemäße Erklärungserstellung benötigten Unterlagen vor den jeweiligen Erklärungsterminen zukommen zu lassen (vgl. dazu die Angaben des Bw. laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom bzw. die Schreiben der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt vom und vom ).
Da der langjährig steuer- und erklärungspflichtige Bw., der nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen wohl auch von seiner steuerlichen Vertreterin bei der Begründung des aktuellen Bevollmächtigungsverhältnisses hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichten gemäß §§ 119, 134 Abs. 1 BAO aufgeklärt worden ist und darüber hinaus - nach eigenen Angaben - auch Kenntnis von den laufenden abgabenbehördlichen, an die steuerliche Vertretung ergangenen Erklärungserinnerungen (2004, 2005 und 2006; ebenfalls verspätete Erklärungseinreichungen) gehabt hat, die ihm als Abgabepflichtigen auferlegten gesetzlichen Erklärungspflichten jeweils kannte, kann anhand des dargestellten Sachverhaltes mit der für einen Schuldspruch im Finanzstrafverfahren (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass er, indem offenbar innerhalb der Fristen des § 134 Abs. 1 BAO die gesamten, für die Erklärungserstellung 2007, 2008 und 2009 vom steuerlichen Vertreter benötigten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, auch mit der (realen) Möglichkeit gerechnet hat, dass die Erklärungen von der steuerlichen Vertretung nicht termingerecht erstellt bzw. eingereicht und so die gesetzlichen Offenlegungspflichten nicht eingehalten werden würden, diese (naheliegende) Möglichkeit jedoch jeweils in Kauf genommen hat und damit bedingt vorsätzlich im Hinblick auf das (objektive) Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Für 2010 (Termin gemäß § 134 Abs. 1 BAO: ) gab der Bw. jedoch - allerdings ohne nähere Zeitangaben - an, geglaubt zu haben, dass er die erforderlichen Unterlagen bereits an seine Steuerberaterin übergeben habe und machte diese - in der Berufung vom (gegen die Schätzungsbescheide vom ) - von ihrer Seite aus Krankheitsgründen abgesagte Besprechungstermine mit ihrem Mandanten für die (bisherige) Nichtabgabe verantwortlich, sodass mangels (weiterer) konkreter Anhaltspunkte dafür, dass auch hier schon die Belegübermittlung durch den Bw. bereits außerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist und daher die verspätete Abgabe bzw. die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht von Seiten des Beschuldigten schon dadurch ebenfalls vorsätzlich erfolgte, ein diesbezügliches Finanzvergehen dem Bw. mit entsprechender Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) letztlich nicht nachgewiesen werden kann.
Der Bw. hat daher im Hinblick auf die Erklärungsjahre 2007 bis 2009 jeweils ein schuldhaftes bzw. vorsätzliches Verhalten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und damit jeweils ein entsprechendes Finanzvergehen zu verantworten.
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG ist eine Finanzordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € zu ahnden (idF BGBl. I 2007/99).
§ 20 FinStrG zufolge ist (zugleich) neben der Geldstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf eine, bei nicht gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG einem Spruchsenat vorbehaltenen Finanzvergehen sechs Wochen jedenfalls nicht übersteigende, Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen.
Hat jemand durch eine oder mehrere (selbständige) Taten mehrere Finanzvergehen begangen und wird darüber gleichzeitig erkannt, ist auf eine einzige Geld- bzw. Freiheitsstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß § 23 Abs. 1 leg.cit. bildet die durch die spezifische Schuldform (zB Grad des Vorsatzes; vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG) und die durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Täterschuld die Grundlage der innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens vorzunehmenden Strafausmessung.
Daneben sind neben wie bei jeder strafrechtlicher Sanktionierung auch zu beachtenden Auswirkungen auf das künftige rechtskonforme Verhalten des zu Bestrafenden (Spezialprävention) und auf die möglichen Folgewirkungen durch das Bekanntwerden des gegenständlichen Straffalles in der Öffentlichkeit im Hinblick auf eine Vermeidung der künftigen Begehung gleichartiger Finanzvergehen durch Dritte (Generalprävention), die, nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) und - für die Bemessung der Geldstrafe - die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 2, 3 FinStrG).
Ausgehend von hier festgestellten Schuld- und Tatumständen, nämlich einerseits bedingter Vorsatz (dem Bw. kann mangels entsprechend konkreter Ermittlungsansätze eine, für einen höheren Verschuldens- bzw. Vorsatzgrad iSd § 8 Abs. 1 FinStrG erforderliche Gewissheit um die Verletzung der Offenlegungspflicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da es ihm, in Verkennung der, eine lückenlose Offenlegung der abgabenrechtlichen Verhältnisse gebietenden Rechtslage nicht völlig ausgeschlossen erschien, dass die steuerliche Vertretung dennoch, offenbar in Kenntnis der ihr bisher zugeflossenen Teilinformation, fristgerechte Erklärungen für 2007 bis 2009 einreichen werde) und andererseits der aus der mangelnden, erst im späteren Rechtsmittelverfahren erfolgten Offenlegung der tatsächlichen Besteuerungsverhältnisse resultierende Behördenmehraufwand, geradezu als deliktstypisch zu qualifizierenden Grundlagen iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, erschiene bei gleichzeitigem Vorliegen von annähernd als ausgewogen bzw. als durchschnittlich einzustufenden Tat- und Täterumständen nach dem Abs. 2 leg.cit., eine Geldstrafe etwa in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Höchstausmaßes angemessen.
An gewichtigen, für den Bw. sprechenden Milderungsgründen sind hier dessen bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), sowie die sich zwar nicht als (umfassendes und damit strafmilderndes) Geständnis, sondern als Mitwirkung an der (finanzstrafrechtlichen) Sachverhaltsermittlung iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB (vgl. ) darstellende Täterverantwortung, zu konstatieren. Dem gegenüber steht jedoch der jedenfalls als straferschwerend zu wertende Umstand, dass die strafbaren Handlungen, wenn auch nicht (mehr) vier, so doch (immerhin) drei Jahre und damit immer noch über eine längere Zeitspanne fortgesetzt wurden, sowie, dass der Bw. überdies auch mehrere strafbare Handlungen (ein und derselben Art) begangen hat (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB).
Aus spezialpräventiver Sichtweise ist festzuhalten, dass die Aktenlage zur StNr. 052-12 den Schluss nahelegt, dass der Beschuldigte sich auch außerhalb des vom nunmehrigen Schuldspruch umfassten Handlungsrahmens seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber zumindest äußerst nachlässig verhalten hat. So wurden nämlich auch die Jahreserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 erst nach mehrmaliger Erinnerung und nach Androhung entsprechender Zwangsstrafen schlussendlich beim Finanzamt eingereicht bzw. erfolgten auch die nach den hier festgestellten Finanzvergehen erfolgten Erklärungsabgaben neuerlich verspätet, weil erst nach entsprechenden behördlichen Erinnerungen und Androhung bzw. Setzung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 111 BAO (vgl. -L/09). Wenngleich nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die genannten Versäumnisse zumindest teilweise auch auf ein Fehlverhalten der steuerlichen Vertretung zurückgehen, so scheint, im Hinblick auf die aus der Beschuldigtenverantwortung und dem Akteninhalt (zB mehrmalige Verschiebung von im Lichte einer gesetzlichen bzw. behördlichen Fristsetzung anberaumten Besprechungsterminen) hervorleuchtende generell nachlässige oder zumindest gleichgültige Einstellung des Bw., dennoch eine deutliche Sanktionierung der festgestellten Finanzvergehen geboten, um den Beschuldigten mit Nachdruck in Hinkunft zu einem sorgfältigeren und gewissenhafteren Umgang mit seinen abgabenrechtlichen Pflichten bzw. zu einer Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Terminen anzuhalten.
Aus dem Gedanken heraus, dass die Einhaltung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten an der Ermittlung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltes eine wesentliche Säule der österreichischen Abgabenrechtsordnung darstellt, scheint im vorliegenden Fall darüber hinaus auch aus generalpräventiven Erwägungen eine entsprechende Bestrafung eines mehrmaligen schuldhaften Verhaltens, das über einen längeren Zeitraum gesetzt wurde, angebracht bzw. sogar notwendig.
Angesichts der genannten Umstände reduzierte sich das schuld- und tatangemessen, sowie strafzweckadäquat erscheinende Geldstrafenausmaß auf 1.200,00 € bzw. die zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Ausmaß von vier Tagen.
Berücksichtigt man zusätzlich - hinsichtlich der Geldstrafe - die nach eigenen Angaben trotz eines zuletzt (vgl. Einkommensteuerbescheid 2011 vom ) iHv. annähernd 29.000,00 € erzielten (Gesamt-)Jahreseinkommens schlechte und angespannte finanzielle Lage des Bw., der (in der gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe erhobenen Beschwerde) darauf verwiesen hat, dass ein Großteil seines aktuellen Einkommens verpfändet sei (vgl. dazu auch den Einbringungsakt zur StNr. 052-12), so kann - diesen Angaben folgend - der oa. Ausgangswert (nochmals) um ein Drittel auf 800,00 € reduziert werden.
Was die grundsätzlich unabhängig von den (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe angeht, so ergibt sich das spruchgemäße, sowohl gegenüber dem oben genannten Ausgangswert, als auch gegenüber jenem des Ersterkenntnisses zu vermindernde Ausmaß im Hinblick auf den nunmehrigen auf die im Schuldspruch genannten Teilfakten reduzierten Tatvorwurf aus dem auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe Platz greifenden Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG (vgl. ; - ÖStZB 2006/51).
Abschließend wird hinsichtlich der in der Berufung angesprochenen (örtlichen) Zuständigkeit des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere auch für vom Beschuldigten noch im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg begangenen Finanzvergehen, festgehalten, dass sich diese aus der Vorschrift des § 58 Abs. lit. f FinStrG und aus dem aktenkundigen Umstand ergibt, dass vor der Änderung der abgabenrechtlichen Zuständigkeit (siehe oben) das bis dahin auch finanzstrafbehördlich zuständige zweitgenannte Finanzamt zur do. StNr. keine finanzstrafbehördlichen Amtshandlungen gesetzt hatte (vgl. § 82 Abs. 3 FinStrG) und ein da. Strafverfahren jedenfalls nicht anhängig gemacht worden war (vgl. zB Tannert, FinStrG8, § 58 Anm. 5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz Strafbemessung Zuständigkeit |
Verweise | -L/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at