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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.11.2006, RV/1029-L/04

Keine Schulfahrtsbeihilfe für Schulbesuch außerhalb des grenznahen Gebietes im Ausland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Schulfahrtbeihilfe für das Kind x, für das Schuljahr 2003/04, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für das Schuljahr 2003/04 unter Hinweis auf § 30a Abs. 1 lit. a und b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Aus zollrechtlichen Gründen sei der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt worden. Da sich die Berufsschule M. (Bayern) nicht im grenznahen Bereich befinde, habe dem Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht stattgegeben werden können.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird bezüglich der Begründung und die Anträge auf die Berufungsschrift vom (Schuljahr 2002/03) verwiesen. Aus dieser geht hervor, dass die Tochter des Berufungswerbers keine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentliche Schülerin besuche, weil es für sie günstiger sei, die Berufsschule in M. zu erreichen, als die Berufsschule für den Zahnmedizinischen Dienst in Österreich. Eine schulbehördliche Bewilligung liege nicht vor und brauche auch nicht vorzuliegen. Eine Begrenzung und Einengung im Bereich des grenznahen Gebietes auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie sei in diesem Fall für die Beurteilung, ob eine Schulfahrtbeihilfe gewährt werde oder nicht, nicht maßgebend. Ebenso sei die Bergründung, wonach M. nicht im grenznahen Bereich liege, schlichtweg unrichtig und falsch. Es gebe keine Grenze innerhalb der EU mehr. Die Bezeichnung eines grenznahen Gebietes sei daher nach Ansicht des Berufungswerbers unangebracht, dies auch dann, wenn im FLAG (§ 30a (1) Z. b) das grenznahe Gebiet im Ausland angeführt sei. Diese Bezeichnung entspreche nicht dem "EU-Recht". Wie aus der Bestätigung der Berufsschule, des Lehrherrn und aus anderen Unterlagen ersichtlich sei und dem Finanzamt bekannt sei, unterliege das Lehrverhältnis auch hinsichtlich des verpflichteten Berufsschulbesuches den gesetzlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. Ein Wahlrecht, ob die Tochter die Berufsschule in Bayern oder in Österreich besuche, könne nicht ausgeübt werden. Außerdem werde die Tochter nicht der einzige Lehrling sein, der bei den Eltern in Österreich wohne und einen Lehrherrn oder eine Lehrherrin im benachbarten Bayern habe. Es könne nicht so sein, dass z.B. für einen Lehrling, dessen Lehrherr den Betriebssitz in Braunau habe und der Lehrling die Berufsschule in L. (ca. 118 km) besuchen müsse, eine Schulfahrtbeihilfe gewährt werde, wogegen dem Berufungswerber die Schulfahrtbeihilfe für eine Strecke von 35 km (Ü. bis M. ) verweigert werde und das noch dazu in der EU. Als Beihilfenbezieher nach der österreichischen Gesetzgebung stehe dem Berufungswerber das Recht zu, die Schulfahrtbeihilfe nach österreichischem Recht zu beantragen. Eine Schlechterstellung gegenüber Beihilfenbeziehern, bei deren Töchtern oder Söhnen der Wohnsitz mit dem Lehrlingsausbildungsplatz in Österreich ident sei, sei nicht einzusehen. Eine gesetzliche Regelung könne nicht so aussehen, dass der Berufungswerber einerseits die Kosten für den Berufsschulbesuch im benachbarten Bayern aus gesetzlichen Gründen nicht beantragen könne, andererseits werde ihm die Gewährung der Kosten für den Berufsschulbesuch (Pflichtschulbesuch) in einem anderen EU-Land (Österreich) mit der Begründung versagt, weil er bzw. seine Tochter die Lehrstelle in B. habe, sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für den Berufsschulbesuch das Land Bayern (im Falle seiner Tochter die Berufsschule in M.) zuständig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Auf § 30a (1) FLAG 1967 wurde hingewiesen. In Anlehnung an zollrechtliche Bestimmungen werde dem grenznahen Gebiet grundsätzlich jener Bereich zugordnet, der sich über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise ins jeweils benachbarte Ausland erstrecke. Für den Besuch von Schulen im Ausland, welche in größerer Entfernung als 15 km von der Grenzübertrittsstelle liegen würden, sei eine Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht vorgesehen. Die Tochter des Berufungswerbers besuche die Berufsschule in M. , Bayern. Dieser Schulort könne nicht mehr als im grenznahen Gebiet im Ausland gelegen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen angesehen werden, da dieser mehr als 15 km Luftlinie vom Grenzübergang entfernt sei.

Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass die Tochter des Berufungswerbers die Berufsschule in M. bzw. im grenznahen Gebiet (richtig sei: in einem anderen EU-Staat) nicht deswegen besuche, weil die Berufsschule günstiger gelegen sei, sondern weil die Tochter aufgrund des Lehrvertrages bzw. der Lehrstelle in B. und der damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen für die Lehrlingsausbildung in Bayern verpflichtet sei, die für sie zuständige Berufsschule in M. zu besuchen. Außerdem möchte der Berufungswerber betonen, dass ein Wahlrecht hinsichtlich des Berufsschulbesuches nicht ausgeübt werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30a lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist.

Im Kommentar zum Familienlastenausgleich (Wittmann, Papacek) wird zu § 30a Folgendes ausgeführt: "Der Begriff "im grenznahen Gebiet" ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Man wird aber in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , 82/14/0155, 1964, in welchem der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon ausgehen können, dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen Gebiet" im benachbarten Ausland befindet.

Somit steht im vorliegenden Berufungsfall eindeutig fest, dass die von der Tochter des Berufungswerbers besuchte Schule jedenfalls außerhalb des grenznahen Gebietes liegt.

Der Berufungswerber sieht aber auch das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union durch die Anwendung des § 30a FLAG 1967 gegeben.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis 96/13/0112, vom aus:

"Nach Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung vor der Änderung durch den Vertrag von Amsterdam vom , ABl EG Nr. C 340 vom , S. 1, (Art. 48 EGV, nunmehr Art. 39 EG) umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt - vorbehaltlich hier nicht interessierender Beschränkungen - den Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben. Nach Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42 EG) beschließt der Rat die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen.

Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom , ABl EG Nr. L 149 vom , S. 2, erlassen.

Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom , ABl EG Nr. L 331 vom , S. 1, hat ein Arbeitnehmer oderein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Schulfahrtbeihilfe nach § 30a FLAG um eine Familienleistung im Sinn des Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt, wie sie der in den Rechtssachen Hoever und Zachow, Rs C-245/94 und C-312/94, Slg I- 4895, beschrieben hat, nämlich um eine Leistung, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres den Personen gewährt wird, die bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient.

Für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 wird nämlich durch deren Art. 1 Buchstabe h der Begriff "Wohnort" als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und mit deren Art. 1 Buchstabe i der Begriff "Aufenthalt" als der vorübergehende Aufenthalt definiert. Der Swaddling, Rs. C-90/97, Slg I-1075, ausgesprochen, dass der Ausdruck "Wohnort" im Sinn dieser Verordnung eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat. Im Zusammenhang mit dem Begriff des"Wohnmitgliedstaats" im Art. 10a der Verordnung wird damit der Staat bezeichnet, in dem der Betroffene gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Die Dauer des Wohnens ist (nur) in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Bereits im hat der EuGH in der Rechtssache Knoch, Rs. C-102/91, Slg I-4341, ausgesprochen (21. Erwägungsgrund), dass der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" auf den Staat zu beschränken ist, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Diese zuArt. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Aussage trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Art. 73 der zitierten Verordnung zu."

Da die Tochter des Berufungswerbers den Hauptwohnort unverändert an der Anschrift ihres Vaters in Österreich hatte und die Tochter nach Schulende an den Familienwohnort zurückkehrte kann von einem vorübergehenden Aufenthalt der Tochter ausgegangen werden. Ein vorübergehender Aufenthalt kann nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt und damit zu einem Wohnort im Sinne des Art. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 führen.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis 96/13/0112, vom aus:

"Bestärkt wird diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem streitigen Schul(Studien-)jahr mit der Verordnung (EWG) Nr. 1290/97 vom , ABl EG Nr L 176 vom , S. 1, ein Art. 22c eingefügt wurde, womit Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen aufhalten, Anspruch gemäß den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 1408/71 (Leistungen im Krankheitsfall) gewährt werden soll. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn ein solcher Aufenthalt im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ohnehin schon dem Begriff des "Wohnens" gleichzuhalten wäre."

Aufgrund dieser Ausführungen hatte die Tochter des Berufungswerbers nicht in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnort im Sinn der Verordnung Nr. 1408/71. Es war daher die Bestimmung des Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 schon deshalb nicht anzuwenden.

Da § 30a FLAG 1967, wie oben ausgeführt, nicht gegen EU-Recht verstößt und die Tochter des Berufungswerbers. weder eine Schule im Inland noch eine im grenznahen Gebiet im Ausland besuchte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulfahrtsbeihilfe
grenznahes Gebiet

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at