Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.06.2011, RV/0237-L/11

Doppelte Haushaltsführung eines Polen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2009
Einkommen
17.247,98 €
Einkommensteuer
1.599,74 €
anrechenbare Lohnsteuer
-2.093,73 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
493,99 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielt nichtselbständige Einkünfte.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 beantragte der Berufungswerber die Absetzung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten von gesamt 5.072,00 €.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw. von bis in A, Adr, einen Nebenwohnsitz gemeldet hat und von bis laufend in A , Adr., einen Nebenwohnsitz gemeldet hat.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom setze das Finanzamt die Einkommensteuer mit 2.093,74 € an, wobei es die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten von gesamt 5.072,00 € sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigte. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da im Fall des Berufungswerbers die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Da diese Voraussetzungen im Fall des Berufungswerbers nicht zutreffen würden, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Der Berufungswerber erhob am Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und beantragte einerseits die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, andererseits die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Begründend führte der Berufungswerber aus, dass der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt sei, um täglich nach Hause zu fahren und somit eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt werde. Er habe einen Familienwohnsitz in Polen, in Österreich habe er einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stehe dem Berufungswerber auch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, weil er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet gewesen sei und von dem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Beigelegt wurden a) die Zulassungsbescheinigung bezüglich dem Auto, ausgestellt auf Frau SL, R, Adresse, b) einen Auszug aus dem Heiratsregister der Standesamtsbehörde R , aus dem hervorgeht, dass der Berufungswerber, geb. 1963, und Frau SB, geb. 1964, am xx.xx.1987 geheiratet haben, neuer gemeinsamer Name L, ausgestellt am , c) eine Meldebescheinigung, ausgestellt am , aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber die feste Anmeldung vom unter der Anschrift R , Adresse , hat. Mit dem oben Genannten sind folgende Personen angemeldet: ML, geb, SL , geb. sowie Fl, geboren, d) eine Rechnung der Jausenstation K betreffend Übernachtungen des Berufungswerbers für das Jahr 2009 in Höhe von 1.980,00 €.

Das Finanzamt richtete folgenden Vorhalt an den Berufungswerber: "Ist die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aufgrund eines abweisenden Bescheides nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich? Ein entsprechender Bescheid ist vorzulegen. Die Kosten für die Familienheimfahrten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Sind Sie mit dem eigenen PKW nach Hause gefahren? Gab es eine Fahrgemeinschaft mit Landsleuten oder sind Sie mit Bahn oder Bus gereist? Falls Sie mit dem eigenen PKW gefahren sind, haben Sie das Fahrtenbuch für alle Jahre unter Anschluss von Servicerechnungen und Tankbelegen vorzulegen. Bei Fahrten mit Bahn oder Bus können nur die nachgewiesenen Kosten für die Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Wie oft sind Sie im Jahr 2009 nach Hause gefahren? Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzulegen. Das Formular E 9 der Gattin für das betreffende Jahr ist ebenfalls vorzulegen."

Der Berufungswerber antwortete am auf den Vorhalt und ergänzte, dass er nicht vor habe, seinen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen. Lebensmittelpunkt sei und bleibe R , Polen. In Österreich arbeite er nur vorübergehend. Sobald er in Polen Arbeit gefunden habe, werde er dorthin zurückkehren. Er habe in der Erklärung Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung beantragt (Miete = 1.700,00 € und die Pauschale für Familienheimfahrten = 12 Mal 281,00 €). Er sei monatlich mit dem eigenen PKW nach und von Österreich gefahren. Die Kopie des Fahrzeugscheines und die übrigen angeforderten Belege seien beigefügt.

Beigelegt wurden a) eine Bescheinigung EU/EWR vom , aus der hervorgeht, dass die Ehegattin SL , geb. 1964, über keine Einkünfte in Polen verfügt, b) österreichische Tankrechnungen in der Gesamtsumme von 506,43 €, c) eine Aufstellung über die durchgeführten Familienheimfahrten,


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R -
Braunau
Braunau -
19/09R
godz. 22.30 Uhr, Samochodowy wypadek, Braunau
Braunau -
R
Braunau -
R
R -
Braunau
R -
Braunau
Braunau -
R
Braunau -
R
R -
Braunau
Braunau -
R
R -
Braunau
Braunau -
R
R -
Braunau
Braunau -
R
R -
Braunau
Braunau -
R
R -
Braunau
Braunau -
R
R -
Braunau

d) die Zulassungsbescheinigung betreffend dem Auto , eingetragen SL , R , Adresse , e) eine unübersetzte Bestätigung vom betreffend dem Sohn Fl .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 vom abgeändert. Im Vergleich zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2009 berücksichtigte jetzt das Finanzamt zusätzlich den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494,00 €, sodass sich eine Einkommensteuer in Höhe von 1.599,74 € ergeben hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufung vom teilweise stattgegeben worden sei. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei wie beantragt berücksichtigt worden. Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort ausgehend seien im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da der Berufungswerber seit in Österreich beschäftigt sei, könne von keiner vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden. Die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung könnten nicht anerkannt werden.

Der Berufungswerber erhob am Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und beantragte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (Miete und Familienheimfahrten). In der Regel könne die doppelte Haushaltsführung für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. In Ausnahmefällen z.B. in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; bei ausländischem Familienwohnsitz oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen, könne auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. In Österreich habe er einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt geführt. Weil eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt worden sei, habe er die Aufwendungen für diese Wohnung und für die Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht. Der Berufungswerber habe seinen Familienwohnsitz in Polen. Die Ehefrau und der Sohn würde in Polen leben. Als Zimmermann arbeite er im Baugewerbe auf verschiedenen Baustellen. Aus den oben genannten Gründen sei eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht beabsichtigt und nicht zumutbar.

Das Finanzamt richtete am folgenden Vorhalt an den Berufungswerber: "Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nach Ablauf von zwei Jahren ein Nachzug der Familie an den Arbeitsort zumutbar ist - es sei denn, der andere Ehegatte geht am Hauptwohnsitz einer Beschäftigung nach und erzielt Einkünfte von mehr als 2.200,00 € jährlich. Sie werden daher aufgefordert Folgendes bekannt zu geben: Ist Ihre Ehegattin voll erwerbstätig? Welche Einkünfte hat sie im Jahr 2009 erzielt? Wie sehen Ihre Wohnverhältnisse in Polen aus? Bewohnen Sie ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung oder wohnen Sie in Miete? Wohnen Sie in Polen mit anderen Familienangehörigen zusammen? Wie groß ist Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung in Polen? Falls Sie in Miete wohnen - wie hoch sind die Miete und die Betriebskosten pro Monat? Sonstige Gründe für den Verbleib der Ehegattin in Polen?"

Mit Schreiben vom führte der Berufungswerber aus, dass er die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht beabsichtige. Die Ehegattin sei nicht berufstätig, aber ihr Lebensmittelpunkt sei in Polen. Hier würden sie zusammen mit dem gemeinsamen Sohn ein eigenes Haus bewohnen (ca. 150 m²). Die Ehefrau und der Sohn würden die deutsche Sprache nicht beherrschen. Der Sohn besuche in Polen die Schule. Der Lebensmittelpunkt des Berufungswerbers bleibe in Polen. In Österreich arbeite er nur vorübergehend. Sobald er in Polen eine Arbeit gefunden habe, werde er hierher zurückkehren.

Die Referentin richtete am folgenden Vorhalt an den Berufungswerber: "1) Sie arbeiten seit Anfang 2004 in Österreich, zwar für zwei verschiedene Firmen, aber nahezu durchgehend. Sie behaupten in der Berufung vom , dass Sie in Österreich nur vorübergehend arbeiten und dass Sie nach Polen zurückkehren, sobald Sie dort eine Arbeit gefunden haben. Seit wann suchen Sie als Zimmermann eine Arbeit in Polen? Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen in Polen (Unterstützung der Bauwirtschaft durch EU-Gelder) dürfte es in der Vergangenheit nicht schwierig für Sie gewesen sein, dort Arbeit im Baugewerbe zu finden, wenn auch mit einer schlechteren Bezahlung als in Österreich. Es wird Ihnen jedoch die Gelegenheit eingeräumt, Ihre umfangreichen Bewerbungen in Polen, insbesondere durch Vorlage der zahlreichen Absagen durch diverse Firmen, mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2) Um die beigelegte Urkunde, ausgestellt am , einer rechtlichen Würdigung unterziehen zu können, möge sie von einem vereidigten Übersetzer der deutschen Sprache aus dem Polnischen zu übersetzt werden. Dem äußeren Anschein nach handelt es sich um eine Bestätigung, dass der Sohn Fl in R. die Schule besucht. 3) Im gemeinsamen Haus in Polen wohnen die Ehegattin SL und der gemeinsame Sohn Fl (lt. Ihrem Schreiben vom ). Ist das richtig?"

Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Doppelte Haushaltsführung:

Unstrittig ist Folgendes:

Der Berufungswerber hat seit Jänner 2004 in Österreich (Z) einen Wohnsitz und geht dort seitdem einer Arbeit als Zimmermann nach. Beschäftigt war bzw. ist er bei JH in Y, bei der Fa. bzw. bei der Fa.. in Z .

Der Berufungswerber ist seit 1987 mit Fr. SL verheiratet. Mit ihr hat er den gemeinsamen Sohn Fl . Die Ehegattin und der Sohn wohnen in R. in Polen. Die Ehegattin erzielt keine Einkünfte in Polen. Der Sohn besucht in R. die Schule.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch den § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die dauernde Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch die Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind ().

Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().

Behält ein Steuerpflichtiger den bisherigen Wohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat.

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ().

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Dieser Zeitraum beträgt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ca. zwei Jahre, d.h. ca. zwei Jahre kann der Steuerpflichtige die Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Der Berufungswerber wohnt und arbeitet seit Beginn des Jahres 2004 in Österreich, die Möglichkeit die Kosten für die doppelte Hauhaltsführung vorübergehend für die ersten beiden Jahre zu gewähren ist daher bereits vorüber.

Zu beurteilen ist, ob der Berufungsweber im Jahr 2009 die Voraussetzungen für die Gewährung einer doppelten Haushaltsführung (Miete und Familienheimfahrten) erfüllt hat, wobei die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wurde.

Ein wichtiger Grund für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass die Ehegattin im Ausland nachhaltig Einkünfte von nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt.

Da die Berufungswerber unbestrittenermaßen in Polen keine Einkünfte erzielt, ist ihr der Nachzug nach Österreich aus diesem Grund zumutbar.

Wirtschaftliche Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wurden auch nicht vorgebracht.

Das Vorhandensein eines Hauses ist kein Grund für die Unzumutbarkeit des Übersiedelns, da die persönliche Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht ausreicht.

Dass die Ehegattin und der Sohn die deutsche Sprache nicht beherrschen, ist ebenfalls kein Grund für die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich. Gerade der Sohn, geboren 2002, hätte bei alsbaldigem Nachzug der Familie nach Österreich im Jahr 2006 (Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EG) ebendort den Kindergarten besuchen können. Der Bw. führte aber dazu aus, dass ein Nachzug der Familie nach Österreich gar nicht geplant war.

Die Haushaltsführung durch die Ehegattin in Polen und der Schulbesuch des Sohnes in Polen - also die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes in Polen - sind durch private Motive verursacht und sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Argument, dass der Bw. nach Polen zurückkehre, sobald er dort eine Arbeit gefunden habe, geht ins Leere, da gerade ein Zimmermann in Polen leicht Arbeit findet, wenn auch zu schlechteren Konditionen als in Österreich. Diese Feststellung wurde vom Bw. auch nicht widerlegt.

Auch wenn der Berufungswerber behauptet an unterschiedlichen Baustellen gearbeitet zu haben, war er seit Anfang 2004, also über längere Zeit bei denselben Firmen (mit Sitz in Y - ca. ¼ Autostunde von Z entfernt - bzw. direkt in Z ) beschäftigt und hat seinen Wohnsitz durchgehend in Z gehabt. Der Berufungswerber wurde lediglich auf Baustellen entsendet. Es liegt daher keine ständig wechselnde Arbeitsstätte vor.

Die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung von gesamt 5.072,00 € stellen keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 dar, da dem Bw. die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen an den Ort der Beschäftigung in Z , wie oben dargestellt, zumutbar gewesen ist.

Dieser Berufungspunkt war daher abzuweisen.

2) Alleinverdienerabsetzbetrag:

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG in der für den gegenständlichen Rechtsstreit geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich wie im gegenständlichen Berufungsfall bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 €.

Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits mit Berufungsentscheidung vom , RV/2283-W/05, im Falle eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Staatsbürgers mit Familienwohnsitz in Polen entschieden hat, besteht unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung in Österreich die persönliche und familiäre Lage in gleicher Weise, wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird und somit die selben Steuervergünstigungen gewährt werden (, Schumacker sowie EUGH , C-87/99, Zurstrassen).

In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechts steht dem Berufungswerber - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigt - für seine am Familienwohnsitz in Polen mit dem Sohn lebenden Ehegattin der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv. 494,00 € zu.

Diesem Berufungspunkt war wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom stattzugeben.

Insgesamt war der Berufung teilweise stattzugeben. Inhaltlich wird hinsichtlich dem Steuerergebnis auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
doppelte Haushaltsführung
Haus
Polen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at