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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 25.10.2007, FSRV/0103-L/06

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da Selbstanzeige

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JS, Fahrzeugbau, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , SN 041-2006/00057-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gegen JS wird das mit Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , SN 041-2006/00057-001, rechtskräftig eingeleitete Finanzstrafverfahren insoweit ausgedehnt, als (zusätzlich) der Verdacht besteht, er habe als Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes 2005 und 2006 durch die Einreichung unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, Februar, April, Juni, Juli und September bis Dezember 2005 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume iHv. insgesamt 8.216,88 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten

und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00057-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass der Genannte als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/05 in der Höhe von insgesamt 8.198,10 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen habe.

In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer im Unternehmen des Verdächtigen durchgeführten (abgabenrechtlichen) Außenprüfung und darauf verwiesen, dass, wie auch für die beiden Vorjahre, auch für 2005 keine Umsatzsteuer entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom (§ 152 Abs. 1 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Wie bereits in der zu den vorgeworfenen Fakten eingebrachten, mit einem entsprechenden Ratengesuch verbundenen, Selbstanzeige dargestellt, habe die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer ihre Ursache in einer Erkrankung der, für die Durchführung der Buchhaltung verantwortlichen Ehefrau des Bf. gehabt. Es seien aber trotz einzelner Schwierigkeiten immer letztendlich alle Steuerbeträge entrichtet und keinesfalls vorsätzlich Steuern hinterzogen worden. Obwohl seitens des Finanzamtes stets Straffreiheit bei entsprechender Selbstanzeige in Aussicht gestellt worden sei, komme es nun trotzdem zu einem Strafverfahren. Wenn nunmehr dennoch Strafe bezahlt werden müsste, so wären eine Schließung des Betriebes und ein damit verbundener Verlust von Arbeitsplätzen die notwendige Folge.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Ab.s 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 83/3 ff).

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Als Tatbeitrag ist dabei jede physische oder psychische Unterstützungshandlung, die die Tatbildverwirklichung durch einen Dritten ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert, zu verstehen (vgl. , wonach auch eine bloße Duldung, sofern durch sie der unmittelbare Täter beispielsweise psychisch unterstützt wird, einen Tatbeitrag iSd. § 11 FinStrG begründen kann).

Analog zu § 33 Abs. 1 leg.cit. kommt mangels einer gesetzlichen Einschränkung des Täterkreises als unmittelbarer Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, nicht nur der den Verpflichtungen des § 21 UStG 1994 unterliegende Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, sondern auch jeder in Betracht, der die betreffenden abgabenrechtlichen Angelegenheiten, somit also die Einreichung der zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen, tatsächlich bzw. faktisch wahrnimmt und die angeführte(n) Tathandlung(en) ausführt.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21 UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. zB. ).

Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine (derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf Anspruch hätte (vgl. zB. ). Eine endgültige Abgabenhinterziehung ist für den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit nicht gefordert.

Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung rechtzeitig (Abs. 3) der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, wobei gemäß Abs. 5 die Selbstanzeige nur für jene Personen wirkt, für die sie erstattet wird (vgl. auch § 29 Abs. 5 FinStrG).

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 1. Satz FinStrG).

Die Darlegung der Verfehlung wird dabei eine so genaue Beschreibung derselben zu enthalten haben, dass der Abgabenbehörde eine rasche und richtige Sachentscheidung ermöglicht wird. Allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, genügen dafür nicht. In der Offenlegung wiederum (vgl. dazu § 119 BAO) sind der Behörde die zutreffenden Bemessungsgrundlagen, bei einer Verfehlung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG etwa in Form einer zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung, mitzuteilen (s. dazu zB. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/6-9).

Des Weiteren ist zufolge Abs. 3 leg.cit. neben der zusätzlich geforderten Entrichtung der sich aus der Verfehlung ergebenden geschuldeten Abgabenbeträge entsprechend den abgabenrechtlichen Vorschriften, der strafbefreienden Wirkung der gegebenenfalls einen nachträglichen Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellenden Selbstanzeige nach Abs. 1 hinderlich, wenn ua. bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG).

Im Anlassfall ergibt sich aus der der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden Aktenlage (Veranlagungsakt StNr. 12 einschließlich Gebarungskonto), dass für das im Abgabenverfahren seit März 1998 durch verschiedene gewillkürte Vertreter, zuletzt, seit Oktober 2004, durch die Dr. Gerald Büger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GesmbH vertretene Einzelunternehmen des Bf., der ua. eine (ungetilgte) finanzstrafrechtliche Vorstrafe wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen (vgl. Straferkenntnis des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 041-2002/00098-001) iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie getilgte Vorverurteilungen im Zusammenhang mit Selbstbemessungsabgaben gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aufweist und gegen den mit dem im Spruch angeführten Bescheid (neuerlich) - unbeeinsprucht iSd. § 152 FinStrG - ein Strafverfahren wegen der Begehung von Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Hinblick auf die Umsatzsteuer(-Vorauszahlungen) für 01-12/03 und 01-12/04 iHv. insgesamt 18.560,75 € eingeleitet wurde, von den im nunmehr angefochtenen Spruch des Bescheides vom genannten Zeiträumen für die jeweils nach der vom Abgabepflichtigen vorgenommenen Selbstberechnung Zahllasten ergebenden Monate Jänner, Februar, März, Mai, Oktober und Dezember 2005 termingerecht entweder Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht oder entsprechende Vorauszahlungen entrichtet wurden (im Einzelnen: 01/05: Zahllast iHv. 66,15 €; 02/05: Zahllast iHv. 123,43 €; 03/05: Zahllast iHv. 2.126,85 €; 05/05: Zahllast iHv. 743,80 €; 10/05: Zahllast iHv. 911,42 € und 12/05: Zahllast iHv. 2.223,00 €). Für die sich ergebenden Zahllasten für die Monate April, Juni, Juli, August und September 2005 iHv. 1.079,59 € (04/05), 674,20 € (06/05), 457,56 € (07/05), 1.569,24 € (08/05) und 1.761,35 € (09/05) wurden, jeweils verspätet (zwischen 1-8 Tage), entsprechende Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde abgegeben bzw. Vorauszahlungen entrichtet. Für den Zeitraum 11/05 schließlich erfolgte die Einreichung der, laut Selbstberechnung des Abgabepflichtigen eine Gutschrift von 94,16 € ausweisenden Voranmeldung am .

In der Zeit vom 5. bis fand im Unternehmen des Bf. unter der ABNr. 34 eine abgabenrechtliche Außenprüfung, betreff. ua. die Umsatzsteuer 2005 und 2006, statt. Laut Arbeitsbogen wurde vom Abgabepflichtigen (steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen) bis zum Beginn der Amtshandlung eine Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG erstattet. Laut Blatt 32 des Arbeitsbogens wurden dabei jedoch keinerlei Berechnungen oder Nachzahlungsbeträge erklärt und erfasste das Prüforgan die Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/05 anhand der trotz Aufforderung vom (Blatt 36 des Arbeitsbogens) ohne weitere Unterlagen, wie Buchhaltung, Umsatzsteuerjournale und Saldenlisten, vorgelegten Belege. Dabei (vgl. Blatt 32 ff des Arbeitsbogens) wurden, ausgehend vom eingesehenen Belegmaterial, die Umsatzsteuer-Zahllasten für die Zeiträume 01-12/05 wie folgt ermittelt: 01/05: 563,64 €; 02/05: 263,81 €; 03/05: 2.126,46 €; 04/05: 1.759,89 €; 05/05: 731,37 €; 06/05: 1.239,20 €; 07/05: 823,85 €; 08/05: 1.563,30 €; 09/05: 1.762,03 €; 10/05: 927,78 €; 11/05: 2.308,48 € und 12/05: 5.770,74 €, insgesamt somit 19.840,55 €.

Am langte beim Finanzamt Braunau Ried Schärding ein firmenmäßig gefertigtes Schreiben vom ein, worin der Bf. ("... Ich erstatte hiermit Selbstanzeige gem. § 20 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 ..."), dem in zahlreichen, seit Juli 1985 im Zusammenhang mit nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Selbstbemessungsabgaben gegen ihn als Beschuldigten durchgeführten und mit Schuldsprüchen iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG endenden verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowohl die Grundsätze der bei derartigen Abgaben bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen als auch Folgen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung für den Abgabengläubiger deutlich und nachhaltig vor Augen geführt wurden (vgl. Finanzstrafakten zu den StrLNrn. 5/1985, 6/89, 7/95), Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 erstattete und erklärte, dass die aus Anlass der Prüfung festgestellten Fehler der schwer erkrankten, für die Buchhaltung des Unternehmens verantwortlichen, Gattin unterlaufen seien. Gleichzeitig wurde angesichts der angespannten finanziellen Betriebssituation um die Gewährung einer niedrigeren monatlichen Ratenzahlung als 1.700,00 € ersucht.

Aus den in freier Beweiswürdigung bis auf Weiteres auch für das verfahrensgegenständliche durch den angefochtenen Bescheidspruch bestimmte Finanzstrafverfahren angeführten abgabenbehördlichen Feststellungen (vgl. ) geht hervor, dass, indem zur StNr. 12 für die Zeiträume Jänner, Februar, April, Juni, Juli und September bis Dezember 2005 unzutreffende, Zahllasten (Vorauszahlungen, u. zw. iHv. 66,15 € anstelle von 563,64 €; 123,43 € anstelle von 263,81 €; 1.079,59 € anstelle von 1.759,89 €; 674,20 € anstelle von 1.239,20 €; 457,56 € anstelle von 823,85 €; 1.761,35 € anstelle von 1.762,03 €; 911,42 € anstelle von 927,78 € und 2.223,00 € anstelle von 5.770,74 €) bzw. einen Überschuss für 11/05 iHv. 94,16 € anstelle einer Zahllast von 2.308,48 €, ausweisende Voranmeldungen abgegeben wurden, sieht man von der (geringfügig) verspäteten Einreichung der Voranmeldungen für 06 und 09/05 (keine sofortige Entrichtung der Zahllasten wie zu 02, 04, 08 und 09/05, daher diesbezüglich Anwendbarkeit des § 29 FinStrG hinsichtlich der in den Voranmeldungen bekannt gegebenen Vorauszahlungsbeträge, vgl. , bzw. Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG) einmal ab, unter Verletzung der Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 Umsatzsteuerverkürzungen iHv. insgesamt 8.216,88 € bewirkt wurden. Für die vom angefochtenen Bescheidspruch erfassten Zeiträume März, Mai und August 2005 jedoch stellte die Abgabenbehörde jeweils niedrigere als die tatsächlich erklärten Zahllasten (2.126,46 € anstelle von 2.126,85 €; 731,37 € anstelle von 743,80 € und 1.563,30 € anstelle von 1.569,24 €) fest, sodass diesbezüglich keine Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG vorliegt.

Wenngleich anhand der bis zum nunmehrigen Zeitpunkt, insbesondere auch die bisherigen Vorgangsweisen bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Unternehmen des Bf. (vgl. Veranlagungsakt zur StNr. 12, wonach einzelne, im Akt erliegende Umsatzsteuervoranmeldungen die Unterschrift der Ehegattin des Bf. aufweisen bzw. der Bf. in früheren Strafverfahren vorgebracht hat, dass die Voranmeldungen von seinem steuerlichen Vertreter erstellt wurden) berücksichtigenden, vorliegenden Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens noch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob tatsächlich der Bf. selbst oder letztlich dritte Personen (die Ehegattin bzw. der steuerliche Vertreter) unmittelbar objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt haben (vgl. dazu ), so verbleibt jedenfalls ein gegen den nunmehr Beschuldigten gerichteter entsprechender Tatverdacht. Er, so die sich aus den bisherigen Verfahrensergebnissen erschließende Verdachtslage, dem ja einerseits die Tatsache der Erkrankung seiner Ehegattin und die damit verbundene Beeinträchtigung bei der Erstellung des betrieblichen Rechenwerkes und andererseits in der angespannten Unternehmenssituation (vgl. Darstellung in der Selbstanzeige) sowohl der laufende Geschäftsgang und die Zahlungssituation bzw. die Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Abgaben als auch der Umstand, dass bereits in der Vergangenheit mehrmals im Zusammenhang mit der Bekanntgabe bzw. der Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben und insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen gravierende Mängel aufgetreten waren bzw. es zu erheblichen Pflichtverletzungen gekommen war, hinlänglich bekannt war, hat entweder selbst die unzutreffenden Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht oder die ihm auch bei der Delegierung einzelner Pflichten dennoch als Abgabepflichtigen obliegende Kontrollpflicht in diesem Zusammenhang nicht wahrgenommen und damit tatbestandsmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt. Ein entsprechender Verdacht in Richtung eines, in Bezug auf die Wissentlichkeit der Abgabenverkürzung ja nicht auch notwendigerweise den exakten Verkürzungsbetrag umfassenden Tatvorsatz ergibt sich insbesondere auch daraus, dass dem Bf. als einschlägig Vorbestraften die mit dem Betrieb des Unternehmens verbundenen Pflichten im Zusammenhang mit den laufenden Selbstbemessungsabgaben ebenso wie die Folgewirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung ausreichend bekannt waren.

Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. bereits mit dem Vorsatz der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gehandelt hat und so besehen ein Tatverdacht in Richtung einer versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer iSd. §§ 33 Abs. 3 iVm 13 FinStrG (vgl. ) gegeben ist, bietet der bisher festgestellte Sachverhalt, demzufolge hier einerseits, wenn eben falls auch unzutreffende, Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und andererseits der Bf. schon ob der Erfahrungen der Vorjahre (2003 und 2004) wohl nicht damit rechnen konnte, dass die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer allein auf Basis der laufenden (unrichtigen) Voranmeldungen erfolgen werde, allerdings nicht.

Die vom Bf. einerseits zwar vor Beginn der Außenprüfung, gleichsam pauschal und ohne jedwede Dar- bzw. Offenlegung der für die Abgabenbehörde bedeutsamen Tatumstände der Verfehlung und der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (§ 29 Abs. 1 und 2 FinStrG) bzw. andererseits nach Abschluss der abgabenrechtlichen Prüfung und damit verspätet iSd. Abs. 3 lit. c leg.cit. eingebrachten Selbstanzeigen stehen dabei mangels Erfüllung der eng zu interpretierenden Kriterien für eine strafbefreiende Wirkung (vgl. , bzw. , Jus-Extra 1997, OGH-St 2207) einer Maßnahme iSd. § 83 Abs. 1 FinStrG nicht entgegen.

Darauf, dass nach der Aktenlage die mit Bescheid vom gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 zur angeführten StNr. geltend gemachte Umsatzsteuernachforderung 2005 iHv. 8.198,10 € zum überwiegenden Teil, nämlich iHv. 7.433,35 €, noch als unentrichtet aushaftet und das in der Selbstanzeige vom gestellte Ratengesuch mit Bescheid vom abgewiesen wurde, wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Ob der somit an Hand der bisherigen Erhebungsergebnisse in modifizierter Form zu bestätigende Tatverdacht zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG letztlich erforderlichen Überzeugung, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen, führen wird, bleibt ebenso wie die jedenfalls notwendig erscheinende nähere Klärung des Täterverhaltens im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid angesprochene Delikt, dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf auch dem Beschuldigten ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Tatvorsatz
Selbstanzeige
Inhalt
Rechtzeitigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at