Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 26.11.2004, RV/0371-F/02

Teilwertabschreibung von Wasserkraftwerken infolge der Strommarktliberalisierung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0371-F/02-RS1
Infolge der Strommarktliberalisierung und der damit verbundenen Öffnung des Elektrizitätsmarktes eingetretene Strompreissenkungen vermögen eine Teilwertabschreibung von Wasserkraftwerken nicht zu begründen, wenn im Rahmen der Teilwertermittlung weder der Substanzwert noch der betriebliche Zusammenhangswert Berücksichtigung fand, sondern ausschließlich auf die zukünftigen Ertragsaussichten bzw. die Bezugskosten für Fremdstrom abgestellt wurde und von einer nachhaltigen mangelnden Rentabilität der Kraftwerke nicht ausgegangen werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der V, vertreten durch die A-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch HR Dr. M und Mag. H betreffend Körperschaftsteuer 1999 nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin betreibt ein Energiedienstleistungsunternehmen. In der Bilanz für das Jahr 1999 wurde für das im Jahr 1992 in Betrieb genommene Kraftwerk A eine Teilwertabschreibung in Höhe von 100,844.681,00 S und für das im Jahr 1997 in Betrieb genommene Kraftwerk K eine solche in Höhe von 262,417.297,00 S vorgenommen. Von der gesamten Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke (363,3 Mio. S) entfallen 297,3 Mio. S auf die Position "Kraftwerke", 65,7 Mio. S auf die Position "Kraftwerksanlagen" und 0,3 Mio. S auf die Position "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung". Die Buchwerte der betriebsnotwendigen Grundstücke der beiden Kraftwerke wurden nicht vermindert. In den Erläuterungen (Tz 13) zur Bilanz zum wird dazu ausgeführt, die außerplanmäßige Abschreibung resultiere aus dem infolge der Strompreisliberalisierung eingetretenen geringeren Nutzungswert der Kraftwerksanlagen, gemessen an den gesunkenen Wiederbeschaffungskosten für Strombezüge. Zur Ermittlung des Teilwertes wurde der Unterschiedsbetrag zwischen den normalisierten Betriebsaufwendungen und den Bezugskosten für Fremdstrom in Form einer ewigen Rente mit einem Zinssatz von 4,5% kapitalisiert.

Anlässlich einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung versagte der Prüfer der Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke die steuerliche Anerkennung. Der Teilwertermittlung durch die Berufungsführerin lägen lediglich die zukünftigen Ertragsaussichten zu Grunde. Keine Berücksichtigung fänden hingegen der Substanzwert, der Zusammenhangswert und die mit dem Betrieb dieser Kraftwerke verbundenen Synergieeffekte, wobei diese Bewertungskriterien gerade in der Elektrizitätswirtschaft von erheblicher Bedeutung seien. Der Teilwert sei nicht als Ertragswert, sondern als Substanzwert zu verstehen, komme die Ertragsfähigkeit doch im gesondert anzusetzenden Firmenwert zum Ausdruck. Eine durch die Marktöffnung bedingte Strompreissenkung und die daraus resultierende mangelnde Rentabilität eines Kraftwerkes könne für sich allein daher keine Teilwertabschreibung rechtfertigen, zumal auch die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb der Kraftwerke (Versorgungssicherheit, geringere Fremdstrombezüge und Marktabhängigkeit, Strommix, udgl.) Berücksichtigung finden müssten.

Gegen den der Auffassung des Prüfers folgenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 wurde Berufung erhoben. Begründend wurde unter ausführlicher Darlegung der handels- und steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze zusammengefasst ausgeführt, dass das aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden: Elektrizitätsbinnenmarkt-RL) ergangene Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (im Folgenden: ElWOG) den bisher einem im Wesentlichen staatlich regulierten Regime unterliegenden österreichischen Elektrizitätsmarkt dem Wettbewerb geöffnet habe und in der Fassung der Novelle 2000 die vollständige Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes ab festgelegt habe. Damit sei die vollständige Öffnung des österreichischen Elektrizitätsmarktes verwirklicht worden und sämtliche Stromkunden hätten ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten auf dem freien Elektrizitätsbinnenmarkt zu wählen und von den aufgrund der Liberalisierung stark sinkenden Strompreisen zu profitieren. Der kurzfristige Übergang von einem staatlich regulierten zum marktwirtschaftlichen System treffe neben den langfristigen Stromlieferungsverträgen vor allem die Erzeugungskapazitäten. Dies sei auf den langfristigen Planungshorizont für derartige Investitionen, die langen Vorlaufzeiten, die hohe Kapitalintensität sowie die extrem lange Amortisationsdauer zurückzuführen. Im liberalisierten Elektrizitätsmarkt würden die Strompreise nunmehr marktwirtschaftlich, dh. aufgrund von Angebot und Nachfrage am Elektrizitätsmarkt bestimmt. Folglich könne auch der Einsatz der einzelnen Produktionsmittel von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nunmehr ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgen. Durch den Wegfall der amtlichen Preisregelung könne seitens der Elektrizitätsversorger nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die fortgeschriebenen Anschaffungskosten der Kraftwerke jedenfalls im Elektrizitätspreis Deckung fänden. Investitionsentscheidungen seien daher unter Einbeziehung der gegenwärtigen und zukünftigen Marktgegebenheiten und der Einschätzung der Entwicklung der Elektrizitätspreise zu treffen. Es sei daher hinsichtlich jeder einzelnen Erzeugungsanlage für sich zu beurteilen, ob diese werthaltig sei oder ob der Verkehrswert des Kraftwerkes unter die fortgeschriebenen Anschaffungskosten gesunken sei. Der Teilwert sei aus Sicht eines potenziellen Erwerbers zu ermitteln. Dazu sei der Preis, den ein möglicher Erwerber für das Gesamtunternehmen zu zahlen bereit wäre, zu bestimmen und aus diesem Gesamtkaufpreis seien die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bestimmen. Die Ermittlung des Kaufpreises für ein Unternehmen erfolge nach vorherrschender Praxis auf Basis einer Unternehmensbewertung, wobei die allgemein anerkannten Grundsätze der modernen Unternehmensbewertung Anwendung fänden. Die moderne betriebswirtschaftliche Lehre gehe übereinstimmend davon aus, dass der Wert eines Unternehmens zukunftsbezogen zu verstehen sei. Der Unternehmenswert leite sich somit aus seinen nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolgen ab. Im Rahmen der Ermittlung der nachhaltigen Zukunftserfolge werde in der Regel eine zahlungsstromorientierte Betrachtung angestellt, dh. als nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg werde der prognostizierte Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben angesetzt. Zwecks Vergleichbarkeit seien die zukünftigen Erfolge mit dem Kapitalisierungszinssatz, der auch eine Risikokomponente enthalte, abzuzinsen. Auch nach der Judikatur sei bei der Bewertung von Wirtschaftgütern auf den Ertragswert und somit auf die prognostizierten Zukunftserträge abzustellen. Bei der Bestimmung des Teilwertes von Wirtschaftsgütern wie den gegenständlichen Kraftwerken sei somit nicht auf den Substanzwert, sondern auf den Ertragswert als Summe sämtlicher - mittels eines gewichteten durchschnittlichen Kapitalisierungszinssatzes abgezinster - zukünftiger Einnahmenüberschüsse (Free Cash Flows) abzustellen. Bereits im Jahr 1999 habe die beginnende Öffnung des österreichischen Elektrizitätsmarktes und das dadurch sinkende Strompreisniveau zur Einräumung erheblicher Rabatte durch die Berufungsführerin an Groß- und Mittelbetriebe geführt, sodass sich die Frage einer im Jahresabschluss im Wege einer außerplanmäßigen Abschreibung zu berücksichtigenden Verringerung des Wertes der einzelnen Kraftwerke gestellt habe. Aufgrund des Prinzips der Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die steuerliche Gewinnermittlung sei diese Frage auch für Zwecke der Durchführung einer steuerrechtlichen Teilwertabschreibung einzelner Kraftwerke entscheidend. Zudem führe die Deckungsgleichheit des handelsrechtlichen Begriffes des beizulegenden Wertes gemäß § 204 HGB mit dem steuerrechtlichen Begriff des Teilwertes gemäß § 6 Abs. 1 EStG 1988 zu einer nicht nur dem Grunde nach, sondern auch im Hinblick auf die Höhe der Bewertung und das Ausmaß der Abschreibung gleichlaufenden handels- und steuerrechtlichen Vorgangsweise. Gegenständlich sei eine verpflichtende außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 HGB und damit eine verpflichtende Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke vorzunehmen, da die Entscheidung des Energieversorgungsunternehmens zur Durchführung der in Frage stehenden Investition vor Inkrafttreten des ElWOG und im Vertrauen auf die damals geltenden gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen worden sei, die Investition infolge der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten aber nicht mehr planmäßig amortisiert werden könnte. Die dadurch eingetretene Unrentabilität der Kraftwerke sei somit von Dauer und es sei daher von einer Fehlinvestition auszugehen. Die vollständige Amortisation der langfristigen und kapitalintensiven Investitionen der Energieversorgungsunternehmen sei nunmehr nicht mehr möglich. Da die Herstellung der Kraftwerke aufgrund anderer wirtschaftlicher Erwartungen getätigt worden sei und eine Fehlmaßnahme vorliege, sei der Teilwert unter die fortgeschriebenen Anschaffungskosten gesunken und somit ein zulässiger Grund für eine Teilwertabschreibung gegeben. Für die Ermittlung des Teilwertes sei auf die prognostizierten Zukunftserträge der Wirtschaftsgüter abzustellen, weil sich der Wert der Wirtschaftsgüter im gegenständlichen Fall nicht aus dem Unternehmenszusammenhang definiere. Die Tatsache, dass die Kraftwerksanlagen K und A weiterbetrieben würden, ändere nichts am Vorliegen einer Fehlmaßnahme, da die wirtschaftlichen Erwartungen aufgrund der Elektrizitätsmarktliberalisierung nicht erfüllt werden könnten. Der Weiterbetrieb der Kraftwerke sei, solange er zur Deckung der Fixkosten beitrage, betriebswirtschaftlich auch dann sinnvoller als die Stilllegung, wenn sie keinen positiven Beitrag zum Unternehmensergebnis leisteten. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vornahme der Teilwertabschreibung sei festzuhalten, dass die Ursache der Wertminderung - das Inkrafttreten des ElWOG und der damit verbundene Übergang zum marktwirtschaftlichen System im Bereich der Elektrizitätsversorgung - im Zeitraum vor dem Abschlussstichtag liege und die mit der Strommarktliberalisierung verbundenen Risiken und Wertminderungen in diesem Zeitpunkt daher grundsätzlich bekannt gewesen seien. Die Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke ergebe sich aus der Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und stehe auch in Übereinstimmung mit grundsätzlichen Aussagen des BMF, das Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen aufgrund von Marktöffnungen als zulässigen Grund für die Vornahme einer Teilwertabschreibung anerkenne.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Der Teilwert sei ein Zusammenhangswert, der nicht als Ertragswert zu verstehen sei. Hierfür spräche die historische Entwicklung des Begriffes wie auch der Begriff des Firmenwertes, der den Mehrwert gegenüber dem Substanzwert der einzelnen Wirtschaftsgüter darstelle. Die Aktivierung eines Firmenwertes außerhalb der Veräußerung des Unternehmens käme einem Ausweis nicht realisierter Gewinne gleich und würde dem bilanziellen Vorsichtsprinzip widersprechen. Zukünftige Ertragsaussichten dürften daher in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Da bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter die Ertragsaussichten somit nicht zu berücksichtigen seien, könne sich eine Verschlechterung der Ertragsaussichten bei unverändertem Substanzwert auch nicht auf den Wertansatz in der Bilanz auswirken. Mangels Vorliegens einer Fehlmaßnahme könne das Nichterzielen von beim Bau erwarteten Erträgen allein eine Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen. Zudem liege eine Unrentabilität nach den Berechnungen der Abgabenbehörde nicht vor, da die Produktionskosten je erzeugter kWh, die sich aus der AfA bei einer Mindestrestnutzungsdauer von 45 bzw. 40 Jahren (das entspricht dem Zeitraum bis zum Ablauf der Konzession für die Kraftwerke) und den Betriebskosten zusammensetzen, bei beiden Kraftwerken unter den Kosten eines Stromzukaufes je kWh lägen. Der Betrieb der Kraftwerke sei somit bereits bei einer auf die erstmalig erteilte Konzession abgestimmten Nutzungsdauer kostengünstiger als ein Stromzukauf.

Mit Schriftsatz vom beantragte die steuerliche Vertreterin unter Vorlage von zwei Gutachten, in denen jeweils bedeutend geringere Teilwerte für die beiden Kraftwerke ausgewiesen werden, die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der vom Finanzamt angestellten Berechnung wurde entgegengehalten, dass die (nicht zu tatsächlichen Ausgaben führenden) zukünftig steuerlich geltend zu machenden Absetzungen für Abnutzung zeitlich auf die angenommene Restnutzungsdauer verteilt werde. Obwohl jeder kaufmännisch agierende Erwerber den Wert der Kraftwerke aufgrund des langfristigen Betrachtungshorizontes im Wege einer dynamischen Investitionsrechnung, die auf baren Einnahmen und baren Ausgaben basiere, ermitteln würde, habe die Abgabenbehörde eine betriebswirtschaftlich ungeeignete statische Rechenmethode im Sinne einer "Kostenvergleichsmethode" gewählt und könne somit nur zu falschen Ergebnissen kommen. Wenn man den wirtschaftlichen Wert eines Wirtschaftsgutes aus den zukünftig erzielbaren Einnahmen (abzüglich Ausgaben) errechne und den bisherigen (fortgeschriebenen) Anschaffungs- und Herstellungskosten gegenüberstelle, müsse notwendigerweise die Absetzung für Abnutzung, die eine zeitliche Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für steuerliche bzw. bilanzielle Zwecke darstelle, unberücksichtigt bleiben. Die einzige Aussage, die aus der Gegenrechnung der Abgabenbehörde ableitbar sei, bestehe darin, dass die Eigenerzeugung von Strom durch Weiterbetrieb der Kraftwerke günstiger als der Zukauf sei. Dies sei insoweit unbestritten, als auf Grund der Erzielung positiver Deckungsbeiträge Teile der Fixkosten abgedeckt werden könnten. Dieser verbleibende wirtschaftliche Nutzen bleibe jedoch deutlich hinter dem für die Herstellung getätigten Aufwand zurück, die (fortgeschriebenen) Herstellungsaufwendungen seien überhöht, sodass sie von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebes nicht in voller Höhe im Kaufpreis honoriert würden. Abgesehen davon fehlten in der Gegenrechung wesentliche Kostenbestandteile. Bei derart langen Betrachtungszeiträumen müssten notwendige Reparatur- und Erhaltungsaufwendungen, die Ausgaben für Ersatzinvestitionen und zukünftige Ausgaben zur Erfüllung von Konzessionsauflagen berücksichtigt werden. Auch hätte dem Teilwert der gesamte Buchwert zuzüglich der betriebsnotwendigen Grundstücke gegenübergestellt werden müssen, da die betriebsnotwendigen Grundstücke mit den abnutzbaren Kraftwerksanlagen eine wirtschaftliche Bewertungseinheit bildeten.

Im Gutachten der K- GmbH vom wurde unter Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage sowie unterschiedlicher Methoden der Unternehmensbewertung für das Kraftwerk A eine Teilwertabschreibung von 396,0 Mio. S und für das Kraftwerk K eine solche von 336,4 Mio. S (gesamt somit 732,4 Mio. S) ermittelt. Als Berechnungsmethode wurde ein aus der Unternehmensbewertung abgeleitetes zahlungsstromorientiertes und absatzseitig ausgerichtetes Verfahren herangezogen, das auf die voraussichtlichen zukünftigen Einnahmenüberschüsse abstellt, wobei aus Vereinfachungsgründen teilweise unterstellt wurde, dass Erträge und Aufwendungen den Ein- und Auszahlungen entsprechen. Der diskontierte Barwert der Einzahlungsüberschüsse stellt als Berechnungsergebnis den Barwert dar. Der Kapitalisierungszinssatz wurde in Anlehnung an kapitalmarkttheoretische Modelle und Faktoren mit 7% für die Phase I, das ist der Zeitraum 2000 bis einschließlich 2004 für den eine von der Berufungsführerin erstellte Planerfolgsrechnung vorlag, und mit 5,5% für die Phase II, das sind die weiteren Jahre für die ein normalisiertes, repräsentatives Jahr ermittelt wurde, das auf Grundlage eines Rentenmodells in die Bewertung einfließt, angesetzt. Die Stromerlöse ergaben sich aus den Erlösvorschauen der Berufungsführerin und wurden als Energieerlöse ohne Netzentgeltsbestandteile angesetzt. Erlösmindernd wurden die Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Ausgleichsenergie und Clearinggebühren berücksichtigt. Die für die Ermittlung der Erzeugungskosten herangezogenen, im Einzelnen angeführten Kostenbestandteile wurden den Planungen der Berufungsführerin laut Kostenrechnung entnommen. Unberücksichtigt blieben dabei die Unternehmenssteuern.

Erläuternd wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnungen die von der Berufungsführerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen dem Grunde nach bestätigten, da die Teilwerte deutlich unter den bisherigen Buchwerten lägen. Dies belege, dass der Betrieb der beiden Kraftwerke in Folge der Strommarktliberalisierung durch sinkende Rentabilität gekennzeichnet sei. Ein potenzieller Erwerber würde den Kaufpreis nicht aus dem Substanzwert, sondern nach dem Ertragswert ermitteln und sich dabei an den voraussichtlich in Zukunft erzielbaren Periodenerfolgen oder Einnahmenüberschüssen orientieren. Der Substanzwert werde für die Bestimmung der Kapitalkosten benötigt und stelle somit einen wertbeeinflussenden Faktor dar.

Univ.-Prof. Dr. B ermittelt im Gutachten vom unter Darlegung der rechtlichen Ausgangslage und nach umfassender Auseinandersetzung mit dem Teilwertbegriff für das Kraftwerk A eine Teilwertabschreibung von 338,88 Mio. S und für das Kraftwerk K eine solche von 366,68 Mio. S (gesamt somit 705,56 Mio. S). Ausgehend von einer Deckungsbeitragsrechnung werden die Produktionskosten den Kosten eines Stromzukaufes gegenübergestellt und mittels einer finanzmathematischen Annuitätenformel der Barwert des aus der Investition erwirtschafteten Fixkostendeckungsbeitrages ermittelt, der die amortisierbaren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Produktionsanlage beziffert. Der Kapitalisierungszinssatz wurde ausgehend von einer gleichgewichteten Eigen- und Fremdfinanzierung mit 7,00% angenommen. Der von der Berufungsführerin herangezogene Zinssatz von 4,5% sei nicht realistisch; ein gedachter Erwerber würde nicht einen Zinssatz für langfristige Risikoinvestitionen akzeptieren, wenn dieser Zinssatz durch Investitionen in risikoarme Finanzanlagen leicht zu übertreffen sei und eine langfristige Fremdfinanzierung zu diesem Zinssatz nicht realistisch sei. Die Restnutzungsdauer wurde mit 100 Jahren unterstellt. Eine unbegrenzte Nutzung wie sie die Berufungsführerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe, sei weder technisch noch wirtschaftlich realistisch. Der bei einer derartigen Nutzungsdauer zu berücksichtigende Aufwand für Ersatzinvestitionen beeinflusse den Risikozuschlag bei der Festlegung des Finanzierungszinssatzes. Die Frage nach einem sich wechselseitig ausschließenden Substanzwert oder Ertragswert sei verfehlt. Teilwert und Tageswert sähen ein Wirtschaftsgut in seiner Funktion im organischen Ganzen, im Betrieb. Ein vernünftiger Kaufmann stelle im Rahmen der Teilwertermittlung die Frage nach dem Substanzwert in Form des Wiederbeschaffungswertes (Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Reproduktionskosten) und die Frage nach dem Ertragswert in Form des voraussichtlich erzielbaren Zukunftserlöses, dh. nach dem aus dem einzelnen Wirtschaftsgut für den Betrieb zu erwartenden Nutzen. Der geringere der beiden Werte komme zum Ansatz. Entscheidendes Kriterium für die Bewertung von Produktionsanlagen sei der Zukaufswert. Lägen die variablen Kosten pro Produktionseinheit über den Kosten eines Zukaufes, sei die Produktion einzustellen. Lägen die variablen Kosten pro Produktionseinheit unter den Kosten eines Zukaufes, sei die Weiterproduktion sinnvoll, um wenigstens einen Teil der Fixkosten zu decken.

Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertreterin der Berufungsführerin die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO.

Mit Schreiben vom brachte die steuerliche Vertreterin ergänzend zum Vorlageantrag vor, dass die Berufungsführerin aufgrund der in den beiden Sachverständigengutachten ausgewiesenen niedrigeren Teilwerte gezwungen gewesen sei, diese im nächstfolgenden noch nicht rechtskräftigen Jahresabschluss entsprechend zu berücksichtigen, weil sonst gegen zwingende handelsrechtliche Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften verstoßen worden wäre. Es seien daher im Jahresabschluss zum weitere Teilwertabschreibungen vorgenommen worden. Der Berufungsantrag werde daher insoweit präzisiert, als die im Jahresabschluss zum in Höhe von 363,3 Mio. S vorgenommene Teilwertabschreibung der Kraftwerke K und A in der Steuerbilanz dieses Jahres auf 705,6 Mio. S zu erhöhen sei.

Die Großbetriebsprüfung Feldkirch hat mit Schreiben vom unter Vorlage von zwei Stellungnahmen von Univ.-Prof. Dr. D die Zulässigkeit der beantragten Teilwertabschreibung wiederum verneint. Dass, wie von Univ.-Prof. Dr. B ausgeführt, aufgrund der Strommarktliberalisierung eine Vollkostendeckung im Bereich der Energieerzeugung nicht mehr garantiert sei, heiße nicht, dass künftig eine Vollkostendeckung nicht mehr erreichbar sei. Zwar führe jede Marktöffnung zu einem intensiven Wettbewerb, erfahrungsgemäß könnten "Kampfpreise" aber nicht dauerhaft gehalten werden. So habe der Vorstand der V-AG in den Vorarlberger Nachrichten vom ausgeführt, dass seit Beginn der Strommarktliberalisierung der Marktpreis für Strom um mehr als 50% gestiegen sei, die V-AG daher ab dem Jahr 2005 den Strom (Energieanteil) für Industriekunden um rund 30% anheben werde und auch für Haushaltskunden eine Anpassung nach oben erfolgen könne. Die von Univ.-Prof. Dr. B angewandte Methode der Deckungsbeitragsrechnung baue ausschließlich auf Ertragswertkomponenten auf und lasse Substanzwertkomponenten, den Zusammenhangswert sowie mögliche Synergieeffekte unberücksichtigt. Gleiches gelte für die von der Berufungsführerin gewählte Methode der Teilwertfindung in Form einer "ewigen Rente". Zudem seien auch bei einer rein ertragswertorientierten Teilwertermittlung die wirtschaftlichen Vorteile (Flexibilität, Unabhängigkeit, Strommix) sowie die Rentabilität des gesamten Betriebes zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes werde darauf hingewiesen, dass die V-AG mit Wirkung vom ein Strombezugsrecht von der Vorarlberger I-AG um 600 Mio. S erworben habe und diesbezüglich ebenfalls Zinssätze von 4 bzw. 6% zugrunde gelegt worden seien. Weiters sei der für die ewige Rente herangezogene Strompreis von 39,48 bzw. 42,47 Groschen je kWh nicht auf Dauer zu erwarten. Mit dem Kraftwerk A sei laut Projektbericht ein energiewirtschaftlich erwünschter, geschlossener Ausbau des Wasserkraftpotenzials der B-ache erreicht worden. Die spezifischen Ausbaukosten (Investitionskosten) seien laut Projektbericht mit 10,30 S je kWh geschätzt und als günstig eingestuft worden. Für das Kraftwerk K ergäben sich spezifische Ausbaukosten von 10,03 S je kWh. Nach einer der Großbetriebsprüfung Feldkirch vorliegenden wissenschaftlichen Studie vom Dezember 2000 zur Wirtschaftlichkeit eines geplanten Kleinwasserkraftwerkes seien die spezifischen Investitionskosten je nach Projektvariante mit 9,22 bzw. 10,48 S pro kWh errechnet und die Wirtschaftlichkeit bescheinigt worden. Auch wenn die Anschaffungskosten für das Strombezugsrecht auf einen Zeitraum von 100 Jahren umgelegt würden bzw. die Investitionskosten ausgehend vom Regelarbeitsvermögen der beiden Kraftwerke auf die Leistung aus dem Strombezugsrecht umgerechnet würden, ergäben sich weit über den tatsächlichen Investitionskosten liegende Beträge. Keine Beachtung habe in den Berechnungen auch der Aspekt gefunden, dass die Berufungsführerin nicht nur Energie liefere, sondern auch das Netz für den Transport zur Verfügung stelle und Dienstleistungen in Form von Service und Beratungen erbringe. Unberücksichtigt sei weiters der strategische Wert der Wasserkraft als erneuerbarem Energieträger wie auch die schrittweise Marktöffnung geblieben. Die Berufungsführerin sei von der ersten Stufe laut Aktionärsbrief 9/1999 nicht betroffen gewesen, die Vollliberalisierung (3. Stufe) sei erst am in Kraft getreten. Zudem habe die Berufungsführerin mit der Strommarktliberalisierung den Stromhandel aufgenommen. Einer Presseaussendung in den Vorarlberger Nachrichten vom zufolge sei der Stromhandel im Jahr 2000 erheblich gesteigert worden, was nach Aussage des Vorstandes nur möglich gewesen sei, weil mit der Eigenaufbringung aus eigenen Kraftwerken, Bezugsrechten und dem Liefervertrag mit der E- AG (im Folgenden: E-AG) auf die Nachfrage optimal reagiert werden habe können. Es könne somit weder von der Unwirtschaftlichkeit der Kraftwerke noch einer dauernden Wertminderung noch einer Fehlinvestition ausgegangen werden.

Univ.-Prof. Dr. D verneint in seiner Stellungnahme die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke. Eine Fehlinvestition liege schon deshalb nicht vor, weil Laufkraftwerke auch nach der Stromliberalisierung neu geplant und inzwischen auch errichtet worden seien. Dass der Strompreis am Beschaffungsmarkt gesunken sei, rechtfertige ebenfalls keine Teilwertabschreibung, bedeute dies doch nicht, dass die Eigenproduktion unrentabel sei, sondern nur, dass die Gewinnspannen unterschiedlich seien. Wesentlich sei, ob das eigene Produkt noch mit Gewinn oder nur mehr mit Verlust verkauft werden könne, wobei es auch unternehmensstrategische Gründe geben könne, weshalb Verluste in Kauf genommen würden. Den angestellten Kalkulationen könne nicht gefolgt werden, weil bauliche Anlagen als abnutzbar behandelt würden, obwohl sie als Investition in Grund und Boden nicht abnutzbar seien und weder einer technischen noch wirtschaftlichen Abnutzung unterlägen. Einerseits würden Schäden an den baulichen Anlagen einer Kraftwerksanlage, wenn überhaupt, in den ersten Jahren nach der Errichtung auftreten, sodass in den späteren Jahren von keinen erhöhten Reparatur- oder Erhaltungsaufwendungen auszugehen sei, andererseits gelte die Stromproduktion aus erneuerbarer Energie als eine der sichersten Investitionen überhaupt. Werde aber das Fehlen einer technischen und wirtschaftlichen Abnutzung unterstellt, liege kein Werteverzehr, sondern infolge der gestiegenen Baukosten ein Wertzuwachs vor, wenn die Gefahr unvorhersehbarer Bauschäden und entsprechender Risiken in der Anlaufphase nicht mehr bestehe. Die Kalkulation entspreche auch nicht den empirischen Ergebnissen, seien doch vergleichbare Laufkraftwerke in Österreich vereinzelt seit rund hundert Jahren in Betrieb und ein Ende ihrer Nutzungsdauer nicht erkennbar. Auch käme eine Teilwertabschreibung von Kraftwerken, die zur optimalen Ausbeutung der Wasserkraft in einem Flusslauf hintereinander errichtet worden seien und daher wirtschaftlich sinnvoll nur einheitlich verkauft werden könnten, nur in Betracht , wenn der Gesamtwert aller Kraftwerke im Flusslauf niedriger wäre als der Buchwert aller Kraftwerke. Schließlich sei die im Jahr 1999 vorgenommene Teilwertabschreibung jedenfalls verspätet erfolgt, weil die EU-Richtlinie über die Stromliberalisierung bereits im Jahr 1996 ergangen sei. Unabhängig vom Inkrafttreten des ElWOG seien die Folgen der Stromliberalisierung daher bereits im Jahr 1996 absehbar gewesen.

Dazu entgegnete die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom unter Beilage einer Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. B , dass die Finanzverwaltung, wenn sie bereits während der Betriebsprüfung die Auffassung vertreten hätte, dass die Teilwertabschreibung im Jahr 1996 vorzunehmen gewesen wäre, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Prüfung auf das Jahr 1996 hätte ausdehnen müssen. Zudem gelte das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG auch für die Wiederaufnahme von Abgabenverfahren für bereits rechtskräftig veranlagte Jahre und wäre daher die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerveranlagung 1996 zulässig und von Amts wegen vorzunehmen.

Univ.-Prof. Dr. B führt in der Stellungnahme vom aus, dass bis zum Inkrafttreten des ElWOG am die Strompreise auf Grund der amtlichen Preisregulierung festgesetzt worden seien, die Rentabilität der Kraftwerke daher bis zu diesem Tag gesichert gewesen sei. Änderungen des Preisgefüges am Markt seien in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten seien. Auf Grund der Marktpreisentwicklung im Jahr 1999 seien die bis dahin rentablen Anlagen zu solchen geworden, deren Fixkosten in den alternativen Beschaffungskosten für die erzeugte Energie nicht mehr gedeckt seien. Die EU-Richtlinie habe den Mitgliedstaaten das Ziel der Stromliberalisierung vorgegeben. Jeder Mitgliedstaat sei jedoch in der Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung der vorgegebenen Stromliberalisierung frei gewesen. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang vor allem auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen auf die bis dahin bestehende Vollkostendeckung hätte einen Schutz der Vollkostendeckung der am bereits getätigten Investitionen in Energieerzeugungsanlagen sachlich gerechtfertigt (zB durch amtlich geregelte Zuschläge). Die Auswirkungen der Strompreisliberalisierung seien jedoch weder für den österreichischen Gesetzgeber noch für die Energieversorgungsunternehmen ex ante vorhersehbar oder berechenbar gewesen.

Die Teilwertabschreibung der beiden Kraftwerke zum sei zwingend, weil

  • eine Vollkostendeckungsgarantie beginnend mit nicht mehr bestanden habe;

  • die Vollkosten aus der Energieerzeugung der beiden Kraftwerke am die alternativen Beschaffungskosten am Strommarkt deutlich überschritten hätten;

  • die beiden Kraftwerke von gewinnbringenden Energieerzeugungsanlagen noch am zu Verlustträgern am geworden seien;

  • die am noch rentablen Produktionsanlagen durch das Absinken der Strompreise zu nach den tatsächlichen Verhältnissen am Bilanzstichtag unrentablen Anlagen und somit zu einer Fehlinvestition geworden seien.

Der Buchwert von Grund und Boden sei im Gutachten von vornherein ausgeschieden worden. Investitionen in technische Anlagen seien abnutzbar. Aus wirtschaftlicher Sicht seien die beiden Kraftwerke so lange zu betreiben, als die variablen Kosten die alternativen Energiebeschaffungskosten unterschritten. Angesichts der fehlenden Gesamtkostendeckung und steigender Lohnkosten sowie steigender Kosten von auszutauschenden Anlageteilen (zB Turbinen) liege einer Restnutzungsdauer von 100 Jahren eine optimistische Einschätzung zu Grunde. Auch Druckstollen seien abnutzbare Betriebsvorrichtungen, die einer regelmäßigen Überwachung und Wartung bedürften. Im Fall der beiden Kraftwerke gehe es nicht um eine gesunkene Gewinnspanne, es gehe um eine auf Grund der Marktentwicklung im Jahr 1999 eingetretene mangelnde Rentabilität. Die für die technischen Anlagen investierten Herstellungskosten seien nicht mehr amortisierbar. Die Produktionskosten der erzeugten Energie lägen über den alternativen Zukaufskosten. Ein Unternehmenserwerber würde aber maximal die Kosten für eine Produktionsanlage abgelten, welche ihm durch diese Anlage am alternativen Beschaffungsmarkt erspart würden. Die beiden Kraftwerke seien einzeln unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsmerkmale bewertet worden. Die Gesamtrentabilität des Unternehmens der Berufungsführerin stehe einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Die in Rede stehenden Kraftwerke seien keine Spitzenstromlieferanten. Während rentable Fluss- und Speicherkraftwerke auch in Zukunft gebaut würden, würden die beiden Kraftwerke aus der Sicht der am bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gebaut. Der Teilwert der beiden Kraftwerke sei unter Zugrundelegung betriebsoptimaler Einsatzzeiten und unter Berücksichtigung einer niedrigen Ersatzrate mit einem optimistischen Zinssatz von 7% auf eine maximale Nutzungsdauer von 100 Jahren berechnet worden. Dieser Teilwert sei somit der Betrag, den ein gedachter vernünftiger Erwerber maximal bezahlen könne. Im Fall eines höheren Entgeltes müsste er bereits sichere Verluste in Form der durch die Energieerzeugung nicht amortisierbarer Fixkosten in Kauf nehmen.

Am fand auf Anregung der Berufungsführerin ein Erörterungsgespräch mit Vertretern der Berufungsführerin, dem steuerlicher Vertreter sowie Univ.-Prof. Dr. B als Sachverständigem und dem Vertreter der Amtspartei sowie ADir. Z als Auskunftsperson statt. Univ.-Prof. Dr. B betonte, dass er in seinem Gutachten äußerst optimistische Annahmen getroffen habe und dies durch die tatsächliche Entwicklung in den letzten Jahren bestätigt sehe. Tatsächlich sei beim Kraftwerk K anstelle des im Gutachten angesetzten Output-Optimums von 23,8 Mio. eine Leistung von 16,8 Mio. (2001), 18 Mio. (2002) und 14.4 Mio. (2003) erzielt worden. Die Vertreter der Berufungsführerin wiesen darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnungen früher nach anderen Kriterien angestellt worden seien als nunmehr im liberalisierten Markt. Bei den durch die Strompreisbehörde festgelegten Preisen seien auch die volkswirtschaftlichen Kosten einer Kraftwerkserrichtung abgegolten worden. Die Vorbereitung auf die Marktöffnung habe in den Jahren 1996/1997 begonnen. Es sei das Image der Berufungsführerin als regionalem Netzbetreiber und Lieferant aufgebaut worden, weil dem Kunden im liberalisierten Markt die Ware "Strom" verkauft werden musste. Die Organisation sei auf eine Vertriebsstruktur umgebaut worden, für die Massenkunden seien Call-Center eingerichtet und für die Industriekunden Key-Account-Manager ausgebildet worden. Dazu sei ein noch tiefer greifendes Kostenmanagement gekommen. Die Auswirkungen auf die Preise seien im Vorfeld nicht erkennbar gewesen. Szenarien seien natürlich durchgerechnet worden; dabei sei festgestellt worden, dass Vorarlberg im Verhältnis zum österreichischen Durchschnitt sehr niedrige Strompreise habe, die anderen Netzanbieter daher noch viel zu tun gehabt hätten, um auf dieses Niveau zu kommen. Es habe im Einzugsbereich der Berufungsführerin keine Vorbilder gegeben. In Deutschland sei die Marktöffnung im Jahr 1998 erfolgt, die Auswirkungen hätten sich aber erst 1999 gezeigt. Durch die Versorgungsgebiete in Deutschland habe man das hautnah mitverfolgen können. Als im Jahr 1999 erkennbar gewesen sei, wohin sich die Preise bewegten, habe unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden, wobei die vorgenommenen Abschreibungen als moderat anzusehen seien, zumal nicht der damalige Marktbeschaffungspreis herangezogen worden sei. Jetzt liege der Strompreis bei den Haushaltskunden auf dem selben Niveau wie im Jahr 1999. Bei den Gewerbekunden habe sich der Preis im Jahr 1999 gegenüber dem Jahr 1998 nicht verändert, im Jahr 2000 sei eine Preissenkung von ca. 20% erfolgt. Bei den Industriekunden sei der Strompreis ab 1997 in zwei bzw. drei Etappen um jeweils 5% gesenkt worden. Im Jahr 2001 sei der Preis um 50 bis 60% gesunken. Jetzt sei er wieder auf ca. 80% des Preises vor der Liberalisierung gestiegen. Dies sei aber nicht vorhersehbar gewesen, es seien mit den Industriekunden noch im Jahr 2001 Verträge auf zwei oder drei Jahre mit Fixpreisen auf sehr niedrigem Niveau abgeschlossen worden. Die Situation in der E-Wirtschaft habe sich grundlegend geändert. Während man vor 5 Jahren noch von einem Überangebot und niedrigen Strompreisen ausgegangen sei, schaue es jetzt so aus, dass es in Europa im Jahr 2007 oder 2008 zu Versorgungsengpässen kommen könnte. Es müsse auch im Hinblick auf Kyoto und die Wasserrahmenrichtlinie generell damit gerechnet werden, dass Energie teurer werde. Die Kundenverluste infolge der Liberalisierung wurden mit 2% der Netzstromabgabe beziffert, von den insgesamt ca. 140.000 Haushaltskunden hätten ca. 200 den Lieferanten gewechselt.

Anlässlich der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung hat HR Dr. M. als Vertreter der Amtspartei neuerlich darauf hingewiesen, dass der Teilwert kein Ertragswert sei, sondern ein Substanzwert und Zusammenhangswert, für den Synergieeffekte und strategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielten. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Kraftwerk A zu einer Kraftwerkskette gehöre und das Kraftwerk K in den Jahren 1994 bis 1997, somit in einer Zeit, in der das Thema der Strommarktliberalisierung längst in Diskussion gestanden sei, gebaut worden sei. Der Umfang der Stromerzeugung der beiden Kraftwerke lasse darauf schließen, dass sie ganzjährig in Betrieb gewesen seien und dieser Betrieb der Unternehmensstrategie entsprochen habe. Es müsse daher auch von einer sinnvollen wirtschaftlichen Vorgangsweise ausgegangen werden. Auch gehe aus dem Vertrag mit der E-AG hervor, dass mit einer nur kurzen Phase niedriger Strompreise infolge der Liberalisierung gerechnet worden sei. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1999 sei für das Jahr 2000 ein Preis von 39,40 Groschen pro Kilowattstunde vereinbart worden. Der vereinbarte Preis habe sich bis zum Jahr 2004 auf 31,66 Groschen pro Kilowattstunde reduziert, sei ab dem Jahr 2005 aber wieder angestiegen und für das Jahr 2008 bereits mit 45,73 Groschen pro Kilowattstunde angesetzt worden. Gehe ein Erwerber eines Betriebes aber davon aus, dass die Preise langfristig steigen würden, sei eine Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt.

Univ.-Prof. Dr. B replizierte, dass er im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2000 nicht wissen habe können, wohin sich die Preise bewegen würden. Nach dem Stichtagsprinzip sei der Teilwert grundsätzlich zum Bewertungsstichtag auf Basis des Informationsstandes zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu ermitteln. Er sehe sich aber im Nachhinein durch die tatsächliche Entwicklung in den folgenden Jahren voll bestätigt. Höhere Werte seien zum Bewertungsstichtag nicht vertretbar gewesen, weil kein Erwerber eine Anlage kaufen würde, wenn er wüsste, dass sich die Kosten nicht mehr amortisierten. Die optimistischen Annahmen hätten es vorweggenommen, dass die Preise nicht auf dem niedrigen Niveau der Jahre 1999 und 2000 blieben, sondern in weiterer Folge wieder anstiegen.

Die Vertreter der Berufungsführerin wiesen ergänzend darauf hin, dass es eine Diskussion über die Öffnung des Strommarktes zwar auch schon vor 1995 gegeben habe, zu Beginn der Diskussion allerdings nicht klar gewesen sei, ob Strom überhaupt eine Ware sei. Es sei technisch nicht klar gewesen, wie eine Abkehr von bisher geschlossenen Versorgungsgebieten überhaupt vollzogen werden könne. Die V-AG habe ihr Versorgungsgebiet gehabt und einen steigenden Strombedarf befriedigen müssen. Neben den gesicherten Beschaffungsmöglichkeiten bei der Verbundgesellschaft sei dies nur über die Erhöhung der Eigenerzeugung möglich gewesen. Einen Strommarkt habe es noch nicht gegeben. Die im Vorfeld eines Kraftwerkbaues abzuwickelnden Verfahren nähmen aber Jahre in Anspruch. Nach dem damaligen System habe die Erhöhung der Eigenerzeugung auch Sinn gemacht, da die Strompreisbehörde auf die damaligen Kosten der Eigenerzeugung abgestellt habe. Das habe sich mit der Marktöffnung geändert. Die angesprochene Kraftwerkskette könne nur zwischen dem Kraftwerk Ab und dem Kraftwerk A hergestellt werden, weil das Kraftwerk A unterhalb des Kraftwerkes Ab liege und daher das dort abgearbeitete Wasser wieder nutzen könne. Aufgrund des minimalen Speichers des Kraftwerkes Ab sei eine Verlagerung der Wasseraufbringung jedoch kaum möglich. Das Kraftwerk L nutze überhaupt andere Zuflüsse. Der Vertrag mit der E-AG sei ein Sonderfall, wobei es zu weit führen würde, die Hintergründe für die Anpassungen zu erläutern. Es sei aber richtig, dass diese Preise nicht angeboten worden wären, wenn man für den Zeitraum von 2000 bis 2005 und damit immerhin für fünf Jahre nicht von einem äußerst niedrigen Preisniveau ausgegangen wäre. Dies sei geradezu eine Bestätigung für die Notwendigkeit einer außerordentlichen Abschreibung, weil der Strom zu einem weit höheren Preis über den Markt nicht verkauft werden hätte können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.

Bei der von der Berufungsführerin anzuwendenden Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 kommt somit die so genannte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zum Tragen. Im Rahmen des steuerlich durch § 6 EStG 1988 vorgegebenen Wahlrechts ist eine Teilwertabschreibung daher zwingend vorzunehmen, wenn sich aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine solche Abwertungsverpflichtung ergibt (vgl. ).

Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 204 Abs. 1 HGB). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind Gegenstände des Anlagevermögens ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist (§ 204 Abs. 2 HGB).

Ungeachtet der eigenständigen steuerrechtlichen Begriffsbestimmung kann davon ausgegangen werden, dass der Teilwert dem Tageswert (Zeitwert) in der Handelsbilanz (Wert am Abschlussstichtag) entspricht (vgl. Doralt, EStG6, § 6 Tz 132; ausführlich Doralt, Der Teilwert als Anwendungsfall des Going-Concern-Prinzips, ÖStZ 1989, 63, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Die Entwertung des Wirtschaftsgutes ist nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, wobei dieser Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung sich auf die Umstände beziehen muss, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen wäre (vgl. , ).

Teilwertabschreibungen können somit nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen ("werterhellende Umstände"), sind zu berücksichtigen. Ebenso sind vorhersehbare Risiken und Verluste, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, im Rahmen der Bewertung zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung vor dem Stichtag verursachter, aber noch nicht realisierter Risken und Verluste ist Ausfluss des Vorsichtsprinzips.

Nach der am in Kraft getretenen Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt haben die Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Öffnung ihrer Elektrizitätsmärkte sicherzustellen. Im Artikel 19 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL werden der Marktöffnungsgrad, der zumindest erreicht werden muss, und dessen Ermittlung bestimmt, wobei eine schrittweise Herabsetzung des als Schwellenwert für die Berechnung heranzuziehenden Jahresverbrauches vorgesehen ist. Nach Artikel 27 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie bis zum nachzukommen.

Österreich hat die Elektrizitätsbinnenmarkt-RL mit dem am in Kraft getretenen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, umgesetzt. Ferner mit ergänzenden Gesetzen für die neun Länder. Im EIWOG idF BGBl. I Nr. 143/1998 war eine schrittweise Marktöffnung für Großabnehmer, gestaffelt nach dem Jahresverbrauch vorgesehen. Als Grenzwerte für Endverbraucher sind in § 44 Abs. 1 EIWOG idF BGBl. I Nr. 143/1998 ein Verbrauch von 40 GWh ab , von 20 GWh ab und von 9 GWh ab festgelegt. Für die Betreiber von Verteilernetzen ist eine gesonderte Staffelung vorgesehen.

Nach der mit BGBl. I Nr. 121/2000 vom novellierten Fassung des ElWOG wurde die vollständige Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes bereits mit festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können daher sämtliche Stromkunden den Stromlieferanten auf dem freien Elektrizitätsbinnenmarkt selbst wählen. Auch hinsichtlich bestehender Stromlieferverträge zwischen Netzbetreibern und den zugelassenen Kunden gilt ab über einen mit Verordnung festzulegenden Marktpreis das Marktpreisniveau des liberalisierten Marktes.

Die Berufungsführerin sowie die Sachverständigen begründen die vorgenommenen Teilwertabschreibungen im Wesentlichen mit den infolge dieser Marktöffnung gesunkenen Preisen und der deshalb nicht mehr gegebenen Vollkostendeckung. Außer Streit steht, dass nach dem bis zum Inkrafttreten des ElWOG bestehenden System die von der Strompreisbehörde nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegten Höchstpreise nicht nur die Kosten für die eigentliche Energieversorgung, sondern auch jene für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben deckten. Die Strompreisfestsetzung orientierte sich somit weitgehend an den Kosten der Energieversorgungsunternehmen. Unbestritten ist weiters, dass es infolge der Strommarktliberalisierung zu teilweise drastischen Preissenkungen - nach den Angaben der Vertreter der Berufungsführerin anlässlich des Erörterungsgespräches ist der Strompreis im Jahr 2001 bei den Gewerbekunden um ca. 20%, bei den Industriekunden um 50 bis 60% gesunken - gekommen ist.

Wenngleich es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein Preisverfall und eine dadurch bedingte (dauerhafte) Unrentabilität eines Wirtschaftsgutes bzw. eines Unternehmens eine Teilwertabschreibung zu rechtfertigen vermag, kann gegenständlich nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates aufgrund nachstehender Überlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilwerte der beiden Kraftwerke tatsächlich auf das von der Berufungsführerin bzw. das in den beiden Sachverständigengutachten errechnete Ausmaß gesunken wären.

Zusammengefasst ergibt sich aus den Berechnungen folgendes Bild, wobei die Ansätze im Gutachten der K-GmbH auch den Grund und Boden beinhalten:

K:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in Mio. Schilling
Bilanz V-AG
Gutachten K-GmbH
Gutachten Dr. B
Buchwert
554,7
558,0
554,7
Teilwertabschreibung
262,4
396,0
366,7
Teilwert
292,3
162,0
188,0

A:


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in Mio. Schilling
Bilanz V-AG
Gutachten K-GmbH
Gutachten Dr. B
Buchwert
766,9
770,4
766,9
Teilwertabschreibung
100,9
336,4
338,9
Teilwert
666,0
434,0
428,0

Den Berechnungsvarianten der Berufungsführerin sowie der Sachverständigen ist gemeinsam, dass sie im Wesentlichen auf eine einzige bestimmende Größe, nämlich die alternativen Strombezugskosten bzw. den Ertragswert, abstellen. Definiert wird der Teilwert als kapitalisierter Unterschiedsbetrag zwischen den Bezugskosten für Fremdstrom und den Produktionskosten bzw. als Barwert der erzielbaren Einnahmenüberschüsse. Dies sei der Betrag, den ein potentieller Erwerber für die beiden Kraftwerke im Rahmen des Gesamtkaufpreises (maximal) ansetzen würde.

Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kann das aus diesen Berechnungen hervorgehende Verständnis des Teilwertbegriffes aus den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht abgeleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Teilwert ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet, wobei dieser im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit beim Anlagevermögen meist erheblich höher sei als der Einzelverkaufspreis und selbst im ungünstigsten Fall nicht unter den Einzelverkaufspreis sinken könne (). Das Wesen des Teilwertes als eines anteiligen Betriebswertes bestehe darin, dass man bei einem Abgehen vom Anschaffungswert und Übergang zu einem am Verkehr orientierten Wert die Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zu einem weiter bestehenden Betrieb nicht außer acht lasse. Dieses Moment der Betriebszugehörigkeit verleihe aber dem einzelnen betrieblichen Wirtschaftgut einen besonderen Wert, eben den anteiligen Betriebs- oder Teilwert ().

Zum Zwecke der Teilwertermittlung haben Lehre und Rechtsprechung eine Reihe von Teilwertvermutungen entwickeltet. Demnach besteht eine Vermutung dafür, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt (vgl. und die dort angeführten Verweise). Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei daher grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun könne, dass die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto stärker sei die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer seien die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen.

Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens gilt nach der Judikatur die Vermutung, dass der Teilwert den um die AfA verminderten Anschaffungskosten entspricht, zumal der durch die Benützung eines Anlagegutes eintretenden Entwertung in der Regel durch die Absetzung für Abnutzung ausreichend Rechnung getragen werde und von einem Kaufmann angenommen werden könne, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwende, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert sei (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist jedoch auch darauf, dass die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung entwickelten Wertvermutungen bloß als Bewertungshilfen im Sinne der Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung von einem Wirtschaftsgut zu verstehen seien, die nicht in zu schematischer Anwendung den Blick auf die den Teilwert prägenden spezifischen Wertfaktoren verstellen dürften. Im Falle von Beteiligungen zählt der Verwaltungsgerichtshof dazu neben dem Substanzwert und dem Ertragswert der Beteiligung auch die funktionale Bedeutung der Beteiligung für das beteiligte Unternehmen (vgl. ).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen werden, dass der Teilwert der beiden Kraftwerke entsprechend der Vorgangsweise im Gutachten der K-GmbH dem Ertragswert bzw. jener im Gutachten von Univ.- Prof. Dr. B den im Vergleich mit den Fremdstrombezugskosten ermittelten amortisierbaren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichgesetzt werden kann. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof, wie von der Berufungsführerin eingewendet, schon mehrfach ausgeführt hat, dass der Teilwert einer Beteiligung für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln sei, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden ansieht (vgl. ua. , sowie betreffend die Teilwertabschreibung von Beteiligungen), kann daraus nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht abgeleitet werden, dass der Teilwert abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wege einer in der Unternehmensbewertung Anwendung findenden Methode zu ermitteln wäre, die einzig auf den Ertragswert bzw. die Kosten einer alternativen Fremdbeschaffung abstellt, verweist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 92/13/0081 betreffend die Teilwertabschreibung einer Hotelanlage, hinsichtlich eines Gutachtens, das die Berücksichtigung des Substanzwertes ablehnt und allein den Ertragswert für maßgeblich hält, doch auch darauf hin, dass den tatsächlichen Gegebenheiten in der Regel durch eine Bewertung entsprochen werde, die auf mehrere Bewertungsverfahren und damit nicht ausschließlich auf das Kriterium des prognostizierten Zukunftsertrages Rücksicht nehme.

Nach Doralt (EStG6, § 6 Tz 138) ist der Teilwert des einzelnen Wirtschaftgutes kein Ertragswert, sondern ein Substanzwert - der Ertragswert komme im Firmenwert zum Ausdruck. Die gesunkene Rentabilität eines Unternehmens alleine vermöge eine Teilwertabschreibung nicht zu begründen; die Rentabilität habe nur für die Frage Bedeutung, ob die Fortführung des Unternehmens unterstellt werden könne (ebenda, Tz 138). Während der gemeine Wert ein von der Absatzseite her zu bestimmender (Einzel)Verkaufspreis sei, ergebe sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes aus dem Wert des Zusammenhanges in Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb (ebenda, § 6 Tz 134).

Abgesehen von dem ohne Zweifel bestehenden hohen Substanzwert der Anlagen, wobei auch zu bedenken ist, dass neue Kraftwerksprojekte grundsätzlich nicht unbegrenzt umgesetzt werden können und die Wiederbeschaffungskosten für derartige Projekte aufgrund von Umweltauflagen oder erforderlichen Ablösezahlungen udgl. steigen, kann somit der Zusammenhangswert, dh. die Bedeutung der beiden Kraftwerke im Rahmen des Gesamtunternehmens der Berufungsführerin entgegen der Vorgangsweise der Berufungsführerin bzw. in den beiden Sachverständigengutachten im Rahmen der Teilwertermittlung nicht gänzlich außer Ansatz gelassen werden, ergibt sich der Teilwert nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, wie oben dargelegt, doch gerade aus dem betrieblichen Zusammenhangswert. Dass aber den beiden Kraftwerke im Unternehmen der Berufungsführerin ein solcher maßgeblicher Zusammenhangswert zukommt, ergibt sich schon im Hinblick auf die strategische Ausrichtung.

Im Geschäftsbericht für das Jahr 2003 werden als grundsätzliche strategische Ziele angeführt

  • kostengünstige, umweltschonende und sichere Versorgung der Bevölkerung in Vorarlberg und von Teilen des benachbarten Allgäus mit elektrischer Energie;

  • langfristige Sicherung und Nutzung des Wasserkraftpotenziales des Landes Vorarlberg zu angemessenen Preisen;

  • die Erhaltung wettbewerbsfähiger und profitabler eigenständiger Unternehmen unter einheitlicher Führung;

  • ausgeprägte Kundenorientierung.

Ebenso wird auf der Homepage der Berufungsführerin (http://www....at) wiederholt auf die vorrangige strategische Bedeutung der Nutzung des Wasserkraftpotentials hingewiesen. Ua. wird ausgeführt:

"Wasserkraft ist eine der umweltfreundlichsten Arten Strom zu gewinnen. ... Die Vorteile liegen auf der Hand - umweltfreundlich, regenerativ und rentabel."

"Unser erklärtes Ziel ist der verantwortungsvolle Umgang mit der Umwelt."

"Wir erzeugen Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen."

"Aufbauend auf 100 Jahre Erfahrung möchten wir auch in Zukunft durch eine hohe Versorgungssicherheit, ausgezeichnete Dienstleistungen, eine saubere Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und durch attraktive Preise überzeugen."

Die großen Stromausfälle des vergangenen Jahres in Italien und England haben gezeigt, dass die Versorgungssicherheit von großer Bedeutung und nicht selbstverständlich ist. Vorarlberg ist hier durch das Zusammenwirken von I und V-AG in einer bevorzugten Situation, da auch bei großflächigen Stromausfällen in Mitteleuropa mit den eigenen Kraftwerks- und Netzkapazitäten in relativ kurzer Zeit eine so genannte Inselversorgung aufgebaut werden könnte.

Angesichts dieser Ausführungen sowie des auch im Zuge des Erörterungsgespräches und der mündlichen Berufungsverhandlung von den Vertretern der Berufungsführerin wiederholt betonten Bekenntnisses zur Stromerzeugung aus Wasserkraft kann nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel darüber bestehen, dass jedem einzelnen Kraftwerk im Unternehmen der Berufungsführerin ein weit höherer Wert beizumessen ist, als er sich alleine unter Berücksichtigung vorübergehend gesunkener Ertragsaussichten errechnet, wurden im Rahmen der Wertermittlung, wie sie von der Berufungsführerin bzw. in den Gutachten vorgenommen wurde, doch Aspekte wie die Versorgungssicherheit in Zusammenhang mit einer gewissen Autarkie der Stromversorgung und der damit verbunden Unabhängigkeit von den Stromlieferanten, der zur Verfügung stehende Strommix oder die Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten und das bestehende Verteilungsnetz gänzlich außer Acht gelassen. Dafür, dass die beiden Kraftwerke keinen im Rahmen des Gesamtunternehmens der Berufungsführerin diesbezüglich zu berücksichtigenden Beitrag leisteten, ergab sich für den unabhängigen Finanzsenat nicht der geringste Anhaltspunkt und wurde derartiges auch seitens der Berufungsführerin nicht eingewendet.

Zudem kann die solcherart anzunehmende höher Werthaltigkeit der Kraftwerke auch aus den Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. W im Rahmen des Erörterungsgespräches am abgeleitet werden, der sich auf die Frage, ob die Berufungsführerin das Kraftwerk K oder das Kraftwerk A um den im Gutachten ermittelten Preis veräußern würde, dahingehend geäußert hat, dass er - obgleich Univ.-Prof. Dr. B der Berufungsführerin dazu raten würde - nicht wüsste, ob er als Vorstand einen solchen Antrag stellen könnte. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte er dies dahingehend, dass es sicher gegen die generelle Einstellung im Lande wäre, wenn man ein Kraftwerk herauslösen und verkaufen würde, es sei dies aber ohnedies nur eine hypothetische Frage, da ein Erwerber mit einem Kraftwerk isoliert nichts anfangen könnte. Folglich kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob ein gedachter Erwerber allenfalls nur den errechneten Preis bezahlen würde, zumal nach Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer, Kommentar, 9. Lieferung, § 6 allgemein Tz 27) bei der im Schätzungswege zu ermittelnden Höhe des Teilwertes nicht nur zu berücksichtigen ist, was der Käufer bieten würde, sondern auch, ob der Betriebsinhaber das Wirtschaftgut tatsächlich zu diesem Preis abzugeben bereit wäre, was insbesondere dann nicht der Fall sein werde, wenn der Nutzwert des Wirtschaftsgutes für den Betrieb höher sei, als dessen Einzelveräußerungspreis.

Ob hinsichtlich des Kraftwerkes A wie vom Finanzamt angenommen, von einer Kraftwerkskette und einem infolgedessen bestehenden besonderen Zusammenhangswert ausgegangen werden kann, zumal in der Kraftwerksbeschreibung auf der Homepage der Berufungsführerin darauf hingewiesen wird, dass diese Anlage die Gefällstrecke der B-ach zwischen den Kraftwerken Ab und L nütze und so ein energiewirtschaftlich geschlossener Ausbau der B-ach und ihrer Nebenflüsse erreicht worden sei, oder ob dies im Hinblick auf die für den Berufungssenat nachvollziehbaren Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. W im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass eine eigentliche Kraftwerkskette nur zwischen Ab und A hergestellt werden könne, infolge der geringen Speicherkapazitäten eine zeitliche Verlagerung aber nur in sehr eingeschränktem Maße möglich sei, zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, kommt diesem Umstand alleine doch ohnedies keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung ist die Frage der Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Für eine außerplanmäßige Abschreibung von Gegenständen des Anlagevermögens - ausgenommen Finanzanlagen - ist nach § 204 Abs. 2 HGB zwingende Voraussetzung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Für den Bereich des Steuerrechts hält der Verwaltungsgerichtshof eine Teilwertabschreibung allgemein nur bei dauernder und erheblicher Wertminderung für zulässig (vgl. , , , ). Weder das HGB noch der Verwaltungsgerichtshof erläutern jedoch das Kriterium der dauernden Wertminderung. In der Literatur wird bei abnutzbarem Anlagevermögen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der beizulegende Wert voraussichtlich während eines erheblichen Teiles der Restnutzungsdauer unter dem Buchwert nach Abschreibungsplan liegt (vgl. Gassner, Lahodny-Karner, Urtz: Kommentierung zum Rechnungslegungsgesetz - Vorabdruck aus Straube, HGB-Band II, 2. Auflage, ecolex 1999, Beilage RLG, 33 und die dort angeführten weiteren Verweise). Umso länger die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist, umso höher müssen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates somit auch die an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer dauerhaften Wertminderung zu stellenden Anforderungen sein.

Davon aber, dass der Strompreis auf Dauer auf dem niedrigen Niveau nach der Marktöffnung bliebe und daher, selbst wenn man nur Ertragskomponenten berücksichtigen wollte, eine dauerhafte Wertminderung vorläge, konnte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht ausgegangen werden. Nicht nur, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass es in einem Zeitraum von 100 Jahren keine Preisbewegung geben sollte, wird auf der Homepage der Berufungsführerin ausgeführt (http://www..../..):

"International und auch national ist seit einiger Zeit ein starker Anstieg der Strompreise vor allem im Großhandelsbereich festzustellen. Dieser Trend wird sich voraussichtlich noch verstärken. Die Gründe dafür sind insbesondere zusätzliche Kosten durch die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und den Handel mit Emissionszertifikaten sowie vor allem ein riesiger Investitionsbedarf für neue Kraftwerkskapazitäten. Allein im Bereich der EU-25 Mitgliedsländer wird bis 2030 mit einem Erfordernis von 600.000 MW zusätzlicher Kraftwerksleistung gerechnet. Im Vergleich dazu beträgt die Netzhöchstlast in Vorarlberg rund 470 MW. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die V-AG aus, es ist deshalb im nächsten Jahr mit Anpassungen bei den Kundenstrompreisen zu rechnen."

Abgesehen davon, dass entsprechende Preiserhöhungen von den Energieversorgungsunternehmen zwischenzeitig auch bereits umgesetzt wurden und nach den Angaben der Vertreter der Berufungsführerin zB bei den Industriekunden die um 50% bis 60% gesunkenen Strompreise zwischenzeitig bereits wieder ein Ausmaß von 80% des Preises vor der Liberalisierung erreicht hätten und im Hinblick auf Kyoto und die Wasserrahmenrichtlinie generell damit gerechnet werden müsse, dass Energie teurer werde, sind die oben angeführten Umstände keine solchen, die nicht schon früher bekannt oder angesichts insgesamt steigender Energiepreise, der Erdölverknappung, eines steigenden Energiebedarfs, strengerer Umweltauflagen, dem Ausstieg aus der Kernenergie in Deutschland und rückläufiger Erzeugung aus Kohlekraftwerken, rechtlicher Rahmenbedingungen udgl. zumindest absehbar gewesen wären. Weshalb vor diesem Hintergrund im Jahr 1999, wie von den Vertretern der Berufungsführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, noch mit (langfristigen) Überkapazitäten und niedrigen Preisen gerechnet worden sein sollte, ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, zumal aus dem von der Berufungsführerin im Jahr 1999 mit der E-AG abgeschlossenen Stromliefervertrag abgeleitet werden kann, dass auch die Berufungsführerin selbst mit wieder steigenden Strompreisen gerechnet hat. Nach § 3 des Vertrages bezahlt die Berufungsführerin für die bezogenen Energiemengen nachstehende Preise (in Groschen pro kWh unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 7,0355):


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Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Preis
39,40
37,29
34,47
31,66
31,66
35,18
38,70
42,21
45,73

Auch wenn, der Vertrag mit der E-AG, wie von Dipl.-Ing. Dr. W im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, ein Sonderfall sein mag, können die vereinbarten Preise jedenfalls, ebenso wie sie von Dipl.-Ing. Dr. W als Bestätigung dafür gesehen werden, dass man für einen Zeitraum von fünf Jahren von einem äußerst niedrigen Preisniveau ausgegangen sei, als Bestätigung dafür herangezogen werden, dass die Berufungsführerin mit wieder steigenden Preisen gerechnet hat. Dass die Berufungsführerin im Jahr 2001 noch Verträge mit Fixpreisen auf zwei bzw. drei Jahre abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, wurden doch auch im Vertrag mit der E-AG steigende Preise erst wieder im Jahr 2005 angesetzt und steht der Umstand, dass die Preise tatsächlich offensichtlich früher angezogen haben, als von den Energieversorgungsunternehmen erwartet, der Annahme längerfristig steigender Preise in keiner Weise entgegen.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die gesunkenen Strompreise auf die Liberalisierung des Strommarktes und damit eine erwartete neue Wettbewerbssituation zurückzuführen sind bzw. waren und somit grundsätzlich kein solcher Umstand vorlag, der künftige Preisanstiege aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen hätte und damit die Annahme einer dauernden Wertminderung grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre. Marktpreise werden durch die Regulative des Marktes bestimmt. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Preissenkungen im Rahmen einer Marktöffnung nur von größeren Mitbewerbern länger zu halten sind und es zu einem Verdrängungswettbewerb bzw. zu Zusammenschlüssen führt, sodass sich die Zahl der Mitbewerber wieder reduziert, diesen damit wieder eine höhere Marktmacht zukommt und folglich auch die Preise wieder steigen. Anders gesagt bilden die Kosten längerfristig nur die untere Grenze für die Preisbildung, nach oben wird der Preis nach der eingetretenen Marktbereinigung durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Es kann somit - wie dies durch die tatsächliche Entwicklung auch bestätigt wird - keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein freier Markt a priori auf Dauer niedrigere Preise garantieren würde (vgl. Ehrbar, Strommarktliberalisierung hat Nebenwirkungen, Zeit-Fragen Nr. 33 vom ; http://www.zeit-fragen.ch/ARCHIV/ ZF_95c/INDEX.HTM). Nach Haberfellner - Hujber - Koch (Strommarktliberalisierung in Österreich, Working Paper Nr. 8, Seite 29; http://www.e-control.at/pls/econtrol/docs/FOLDER/ INTERN/ADMINISTRATION/DATEIEN/WORKINGPAPERS/WP8+-+STROMMARKTLIBERALISIERUNG+IN+OESTERREICH_0.PDF) droht der Bereich der Stromerzeugung und des Stromvertriebs aufgrund der Zusammenschlüsse und eigentumsrechtlichen Verflechtungen zu einem Oligopol zu werden, in dem ein Marktzutritt von neuen Wettbewerbern erschwert werde, wobei aufgrund der Struktur der österreichischen Elektrizitätsunternehmen wettbewerbsfeindliches Verhalten begünstigt und durch die Homogenität des Produktes Strom zusätzlich gefördert werde. Umso mehr gilt dies, wenn im Netzbereich nach wie vor ein natürliches Monopol der Netzbetreiber besteht. Dies wird auch als einer der wesentlichen Gründe für den nur eingeschränkt stattfindenden Wettbewerb (auch im Versorgungsgebiet der Berufungsführerin kam es nur zu geringfügigen Kundenwechseln; Dipl.-Ing. Dr. W bezifferte das Ausmaß mit ca. 2% der Leistung, von den insgesamt ca. 140.000 Haushaltskunden hätten ca. 200 den Stromlieferanten gewechselt) angeführt.

Wenngleich der Teilwert einen Stichtagswert darstellt, müssen, sofern der Ertragswert in die Ermittlung einfließen soll, die künftigen Ertragsaussichten im Schätzungswege ermittelt werden. In den vorliegenden Berechnungen wurden Preisvalorisierungen bzw. die langfristige Preisentwicklung in keiner Weise berücksichtigt, sondern ein auf die Verhältnisse des Streitjahres abstellender Fremdstrompreis von 39,48 Groschen pro kWh (K) bzw. 42,47 Groschen pro kWh (A) herangezogen. Nach den Ausführungen der Berufungsführerin im Schreiben vom wurden aufgrund der unterschiedlichen Energiequalität unterschiedliche Absatzpreise angesetzt, wobei als Maßstab für die Differenzierung die Bewertung mit einem äquivalenten Strombezug, zB dem Beschaffungspreis für gleichwertigen Strom an der Leipziger Strombörse herangezogen wurde. Auch im Zuge des Erörterungsgespräches und der mündlichen Berufungsverhandlung wurde mehrfach betont, dass die Bewertung (anhand viertelstündlicher Aufzeichnungen) nach den Kriterien der Einsetzbarkeit der Kraftwerke vorgenommen worden sei, dh. der Zukaufspreis der Energie, die die beiden Kraftwerke bei betriebsoptimaler Ausnutzung liefern könnten, angesetzt worden sei. Der unterschiedliche Preis trägt somit dem Umstand Rechnung, dass mit dem Kraftwerk A aufgrund des - wenn auch kleinen - Speichers eine Produktionsverlagerung möglich ist und daher vermehrt auch zu Spitzenzeiten geliefert werden kann. Folglich kann aber entgegen den Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. B anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertung auf optimistischen Annahmen beruhe, die es sozusagen vorweggenommen hätten, dass die Preise nicht auf dem niedrigen Niveau der Jahre 1999 bzw. 2000 geblieben, sondern wieder gestiegen seien. Soweit Univ.-Prof. Dr. B sein Gutachten bzw. die Annahme optimistischer Werte durch die tatsächliche Entwicklung der Ergebnisse bestätigt sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Berechnungen nach der selben Methode angestellt wurden bzw. auf den selben Absatzpreisen beruhen und die geringeren Ergebnisse lediglich auf die auf äußere Einflüsse zurückzuführende, unter dem Regelarbeitsvermögen liegende tatsächliche Stromerzeugung zurückzuführen sind.

Eine nachhaltige mangelnde Rentabilität der Kraftwerke wurde auf dieser Grundlage somit nicht prognostiziert.

Infolgedessen liegt aber auch keine Fehlinvestition vor, wie dies in den Schriftsätzen der Berufungsführerin sowie von Univ.-Prof. B eingewendet wurde. Eine nach der Rechtsprechung eine Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme oder Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (vgl. ). Als Beispiel für eine solche Fehlmaßnahme wird im Erkenntnis vom , 89/14/0091, unter Verweis auf das Erkenntnis des BFH vom , BStBl. 1988 II 488, der Erwerb einer Produktionsanlage zur Herstellung einer bestimmten Ware angeführt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung der Anlage und dem maßgeblichen Bilanzstichtag der Vertrieb der Ware gesetzlich verboten wird und die Produktionsanlage auch anderweitig nicht nutzbar ist. Damit ist der gegenständlich zu beurteilende Fall nicht vergleichbar, ist doch nur von einer vorübergehenden, von der Marktlage abhängigen Preissenkung und einer dadurch bedingten Rentabilitätsverminderung auszugehen, zumal auch die Vertreter der Berufungsführerin nicht in Abrede stellten, dass sich die Kraftwerke langfristig wieder rechnen können. Aus dem selben Grund ist daher auch der von Univ.-Prof. Dr. B wiederholt angesprochene Vergleich mit dem Atomkraftwerk Zwentendorf verfehlt, konnte dieses doch aufgrund einer politischen Willensentscheidung nicht in Betrieb genommen werden und ist infolgedessen tatsächlich als Fehlinvestition anzusehen.

Hinsichtlich des für die Teilwertermittlung herangezogenen Absatzpreises ist nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates schließlich auch miteinzubeziehen, dass Strom insofern ein besonderes Produkt ist, als er nicht speicherfähig ist und eine Zuordnung des erzeugten und ins Netz gespeisten Stromes zu einem bestimmten Abnehmer und damit einem konkret feststellbaren Absatzpreis nicht möglich ist. Infolgedessen stellt der Fremdbezugspreis für die vergleichbare Energiequalität insoweit nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates keinen geeigneten Maßstab dar, besagt dies doch in keinster Weise, dass der von der Berufungsführerin in ihren Kraftwerken erzeugte Strom tatsächlich zu diesen Preisen geliefert würde und liegt zB auch der von der Berufungsführerin angegebene Durchschnittserlös (Tarifkunden, Großkunden, Wiederverkäufer) von 49,4 Groschen pro kWh im Jahr 1999 deutlich über den für die beiden Kraftwerke angesetzten Preisen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin (seit 2003 deren 100%ige Tochtergesellschaft, die Ü-AG) über das entsprechende Leitungsnetz verfügt. Die Trennung des Strompreises in den eigentlichen Energiepreis und den Netzpreis ist im Zuge der Strommarktliberalisierung erfolgt. Bis dahin gab es nur einen einheitlichen Preis und ist sohin davon auszugehen, dass im Rahmen der Beurteilung der Rentabilität eines Kraftwerkes dieser, eine anteilige Netzkomponente enthaltende Gesamtstrompreis berücksichtigt wurde. Folglich kann nach Überzeugung des Berufungssenates im Rahmen einer auf eine Vollkostendeckung abstellenden Teilwertabschreibung nicht der aufgrund der nunmehrigen Trennung der Strompreiskomponenten isolierte Energiepreis zugrundegelegt werden, zumal der in einem Kraftwerk der Berufungsführerin erzeugte Strom naturgemäß nur über das bestehende Netz an die Kunden geliefert werden kann. Die Trennung der Entgeltbestandteile und das Ausmaß des auf die Netzkomponente bzw. die Energie unmittelbar entfallenden Anteils wird aus den von der Berufungsführerin für die Jahre 1995 bis 2003 bekannt gegebenen Durchschnittserlösen (Tarifkunden, Großkunden, Wiederverkäufer) ersichtlich:


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1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
Erlös gesamt
104,1
104,8
104,5
104,9
97,0
90,6
84,8
81,4
81,6
davon Energie
49,4
46,2
43,2
40,9
42,5

Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass für die Frage der Teilwertabschreibung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entgegen der von Univ.-Prof. Dr. D in seiner Stellungnahme vertretenen Auffassung (vgl. auch Doralt, EStG6, § 6 Tz 144), von einer Einheit eines Gebäudes mit dem Grund und Boden auszugehen ist, wobei zu diesem (einheitlichen) Wirtschaftsgut nicht nur jener Boden gehört, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit "Bebautes Grundstück" angesehen wird (vgl. sowie das dort angeführte Judikat; ebenso Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 6 Tz 31 lit. g). Ein Gutachten, das die Frage des Wertes von Grund und Boden nicht berücksichtigt, ergibt daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb keinen schlüssigen Beweis für einen niedrigeren Teilwert (vgl. ).

Zusammengefasst stand der Anerkennung der geltend gemachten Teilwertabschreibung entgegen, dass nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates der Teilwert eines Wasserkraftwerkes nicht allein unter Berücksichtigung von Ertragswertgesichtspunkten ermittelt werden kann, sondern auch der Substanzwert und insbesondere der Zusammenhangswert zu berücksichtigen sind. Auch fehlt es im Hinblick auf die im Rahmen einer Marktöffnung eingetretenen Preissenkungen und den erwartbaren künftigen Preissteigerungen am Merkmal der Dauerhaftigkeit einer allfälligen Wertminderung. Zudem ist der für die Teilwertermittlung herangezogene alternative Fremdbeschaffungspreis insofern kein geeigneter Maßstab, als dieser nichts über den tatsächlichen Absatzpreis aussagt und andererseits auch den Netzbestandteil unberücksichtigt lässt.

Da sohin eine Wertminderung im errechneten Ausmaß weder nachgewiesen noch für den unabhängigen Finanzsenat glaubhaft dargestellt werden konnte, kann die Frage, ob eine Teilwertabschreibung im Hinblick auf die nach den Ausführungen der Vertreter der Berufungsführerin erst im Jahr 1999 erkennbare Preisentwicklung zur Gänze im Jahr 1999 oder wie von Univ.-Prof. Dr. D in seiner Stellungnahme vertreten, bereits im Jahr des Ergehens der EU-Binnenmarktrichtlinie vorzunehmen gewesen wäre oder ob allenfalls eine schrittweise Anpassung der Teilwertabschreibung geboten gewesen wäre, kann somit dahingestellt bleiben.

Die Berufung war somit gesamthaft gesehen als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 204 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Teilwert
Teilwertabschreibung
Wasserkraftwerk
Strommarktliberalisierung
Rentabilität
Vollkosten
Preissenkung
Wiederbeschaffungskosten
Substanzwert
Ertragswert
Zusammenhangswert
Fehlinvestition
dauernde Wertminderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at