Führungskräfteseminar eines Bereichsleiters Informationstechnologie auf La Gomera (Kanarische Inseln)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 berufliche Fortbildungskosten iHv. 2.346,00 € als Werbungskosten wie folgt geltend:
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Titel | Betrag in €
|
---|---|
Seminarkosten "Kraft und Stille - Umgang mit persönlichen Ressourcen von Führungskräften" | 1.650,00 |
Hotelkosten ( bis ) | 623,00 |
Flugkosten | 364,00 |
Fahrtkosten Linz - FH München (550 km à 0,38 €) | 209,00 |
Abzüglich Kostenbeteiligung der Firma | -500,00 |
Summe der Fortbildungskosten | 2.346,00 |
Dazu gab der Bw. an: "Berufliche Relevanz als Manager & Coach: Im Rahmen meiner Entwicklung als Führungskraft (Bereichsleiter Informationstechnologie für eine Abteilung mit 40 MitarbeiternInnen)". Als Berufsbezeichnung gab der Bw. "Bereichsleiter Informationstechnologie" an.
Im Steuerakt befindet sich weiters eine Veranstaltungsbeschreibung des Seminarveranstalters (T-Akademie). Das (im Folgejahr; Anmerkung) von bis auf La Gomera statt gefundene Seminar mit dem Titel "Kraft und Stille 2009" wird im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
"FührungsKRAFT sein bedeutet, sich binnen kurzer Zeit auf unterschiedliche Anforderungen einzustellen und situationsadäquat die richtigen Entscheidungen zu treffen und konsequent zu handeln. Das kostet Kraft. Vor allem, wenn die Zeit immer schnelllebiger wird und zunehmend weniger Raum für Rückzug bietet. Stille, Muße, Nachdenken, Besinnung auf die eigenen Werte, Kontemplation, Meditation, die innere Mitte finden sind Kraftquellen, die immer seltener und damit kostbarer werden.
Dieser Workshop auf der Kanareninsel "La Gomera" richtet sich an Führungskräfte, die sich eine bewusste Auszeit gönnen um über ihre persönlichen Ressourcen und Kraftfelder zu reflektieren.
Vorrangig arbeiten wir an der Frage, wo wir die Kraft hernehmen, und wie wir die Balance in unserem Leben halten können. Zentrales Thema sind die persönlichen Ressourcen und wie wir sie nutzen, entwickeln, pflegen und bewahren können. Im Zeitraum einer Woche wird eine kleine Gruppe mit uns beiden die Insel La Gomera erwandern, Orte der Kraft aufsuchen und sich auf die Suche nach Orten der Stille begeben und dabei eine Reise nach innen wagen.................
Für die Teilnahme ist eine persönliche Einladung der beiden Trainer erforderlich: Dieser Workshop findet in einem kleinen und sehr persönlichen Rahmen mit maximal 12 Teilnehmerlnnen statt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, darauf zu achten, dass die Teilnehmerkonstellation "stimmig" ist. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung - Nach einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen mitteilen, ob und wann eine Teilnahme möglich ist."
Mit Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt (FA) die geltend gemachten Fortbildungskosten mit folgender Begründung nicht:
"Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind gem. § 16 (1) 10 EStG dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder mit einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist dabei die konkrete Einkunftsquelle (Dienstverhältnis). Die Aufwendungen für den Workshop "Kraft und Stille" in La Gomera stellen nach Ansicht des Finanzamtes bei der Tätigkeit als Bereichsleiter Informationstechnologie keine Fort- bzw. Ausbildungskosten dar. Daher waren diese Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 EStG zuzuordnen und konnten nicht berücksichtigt werden."
Dagegen erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung:
"I) Fortbildungskosten fallen unter Werbungskosten. Werbungskosten dienen lt. § 16 EstG der Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen. Ich beziehe meine monatlichen Einnahmen lediglich aus meinem Beruf als Bereichsleiter für lT. Da für mich als lT Bereichsleiter aufgrund des ständig stattfindenden technologischen Wandels, der Vielzahl an Veränderungsprozessen und Projekten und daraus resultierenden teils sehr schwierigen Situationen in der Mitarbeiterführung und im Management der Umgang mit den eigenen Ressourcen erfolgskritisch und immer wichtiger wird, diente die oben genannte Fortbildung lediglich der Sicherung meines Berufs um den wachsenden Anforderungen als Bereichsleiter gerecht werden (bleiben) zu können. Aus diesem Grund sehe ich die Aufwendungen für dieses Seminar ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung meiner Einnahmen. Es ist für mich nicht verständlich, dass in Zeiten in denen das Thema Burn out unter Managern vermehrt in den Medien diskutiert wird, präventive Fortbildungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang ganz klar der Einkommenssicherung dienen, nicht anerkannt werden.
II) Darüber hinaus erachtete mein zuständiger Vorstandsdirektor und Vorgesetzter bei unserem Mitarbeitergespräch im Jahr 2008 diese Fortbildung als für mich beruflich notwendig (siehe Beilage).
III) Eine berufliche Veranlassung und konkreter Bezug zur Tätigkeit ergibt sich bereits allein aus der Tatsache, dass ein Teil des Kurses von meinem Arbeitgeber übernommen wurde.
IV) Eine berufliche Relevanz als Bereichsleiter ist ferner deshalb gegeben, weil mir im Bereich Informationstechnologie der X-Versicherung 39 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstellt sind und an mich daher entsprechende Anforderungen gestellt werden, deren Bewältigung neben der fachlichen auch entsprechende soziale und persönliche Fähigkeiten verlangt. Gerade im Spannungsfeld zwischen Leistung und persönlichen Ressourcen, gibt es Themen die weit über das fachliche Können hinausgehen und entsprechende Kenntnis der eigenen wie auch fremden Bedürfnisstrukturen verlangen.
V) Auch richtet sich der Kurs an Führungskräfte unterschiedlicher Unternehmen und Institutionen und ist entsprechend der Kursinformationen der Veranstalter als Fortbildungsmaßnahme in der Buchhaltung absetzbar. Dies wird unter anderem dadurch belegt, dass der Großteil der Teilnehmer laut deren Auskunft 100 % der Kosten vom Unternehmen (u.a. auch aus dem xy Landesdienst) bezahlt bekam. Insofern erachte ich eine Ablehnung als Fortbildungsmaßnahme, nur weil diese zum Teil selbst finanziert wird, als unbegründet und einer Gleichbehandlung widersprechend.
VI) Aus dem Legalitätsprinzip ergibt sich, das Handeln der Finanz nur auf Grund von Gesetzen erfolgen darf. Daher verwundert es mich sehr, dass mir auf meine genaue Anfrage beim zuständigen Finanzamt kein Finanzbeamter darüber Auskunft erteilen konnte, was genau für mich als Bereichsleiter abzugsfähige Kurse sind. Es wurde nur lapidar festgestellt, dass dieser eine Kurs nicht abzugsfähig ist. Es wurde vom Finanzbeamten damit argumentiert, dass für einen EDV Leiter Programmierkurse abzugsfähig sind, was meiner Meinung nach an der Realität völlig vorbei geht. Von einem EDV Leiter eines Unternehmens mit mehr als 700 Mitarbeitern, der eine Abteilung mit 40 Personen führt, wird keinerlei Programmierarbeit erwartet, da dies für die konkrete Ausübung seines Berufs (Bereichsleiter, Manager) total irrelevant ist. Doch diese berufliche Relevanz ist Voraussetzung für eine steuerliche Geltendmachung. Daher an dieser Stelle erneut die Frage: Was sind konkret absetzbare Kurse für einen Bereichsleiter IT?
VII) Als Bereichsleiter besteht meine Aufgabe auch darin, meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen und entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen sowie zu fordern und fördern. Dies bedarf einiger psychologischer und sozialer Kompetenzen, welche ich auch auf diesem Seminar erworben habe.
VIII) Was mich zu einigen weiteren Fragen führt, die mir bisher kein Finanzbeamter beantworten konnte.
a) Warum kann eine Firma ein und den selben Kurs für ein und den selben Mitarbeiter als Betriebsausgabe geltend machen und der Mitarbeiter selbst kann diesen Kurs steuerlich nicht geltend machen?
b) Wie verträgt sich das mit einer Gleichbehandlung von Mitarbeiter und Unternehmen bzw. wo liegt die sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung?
Bei Ablehnung meines Antrags ersuche ich um eine genaue Stellungnahme der oben angeführten Punkte mit einer konkreten Begründung anhand der zugrundeliegenden Rechtsquellen."
Der Berufung legte der Bw. folgendes Schreiben seines Vorgesetzten, des zuständigen Vorstandsdirektors, bei:
"Herr i. zeichnet in unserem Hause seit Oktober 2006 für den Bereich Informationstechnologie verantwortlich und ist mir als ressortzuständiger Vorstandsdirektor direkt unterstellt. In diesem Zusammenhang arbeitet er mit in einem 40-köpfigen Team an der Umsetzung unserer lT Strategie sowie an der Sicherstellung eines reibungslosen EDV Betriebs der xy Versicherung. Herr K. trägt darüber hinaus als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung, Handlungsbevollmächtigter und Teilnehmer der Managementkonferenz eine anspruchsvolle Führungsverantwortung.
Die Vielzahl der Anforderungen an die lT sowie die seit Anfang 2008 ebenfalls in seiner Verantwortung liegende mobile Kommunikation und Festnetz-Telefonie verlangen nebst einem großen Engagement sehr viel Geschick und Gespür bei der Planung und dem Management von Veränderungsprozessen. Da diese Prozesse naturgemäß nicht immer einfach und friktionsfrei sind und sowohl innerhalb der eigenen Abteilung als auch abteilungsübergreifend entsprechende Widerstände auftreten, sind die Anforderungen an ihn als Führungskraft sehr hoch. Verdeutlicht man sich die hohe Abhängigkeit eines Versicherungsunternehmens von der lT wird klar, dass ein gesunder Umgang mit Verantwortung, wachsendem Druck, konsequenter Leistungsorientierung und beruflich bedingten Spannungsfeldern wesentliche Voraussetzung ist, um in seinem Beruf langfristig bestehen zu können.
Im Zuge unseres Mitarbeitergesprächs im Jahr 2008 wurden daher Maßnahmen diskutiert, um dem wachsenden Druck auf die lT und das Bereichsmanagement auch zukünftig bestmöglich gerecht zu werden. Das Seminar "Kraft und Stille" adressiert genau jenen Bereich der Führungskräfteentwicklung, der zu einer ausgewogenen Balance zwischen obigen Herausforderungen und bewusstem Umgang mit Ressourcen führen soll. Da es im Interesse der xy Versicherung liegt, dass Herr K. seinen Job bestmöglich erfüllt und unsere lT auch zukünftig reibungslos funktioniert, haben wir seine Fortbildung unterstützt und einen Teil der Kurskosten übernommen (eine gänzliche Übernahme der Kurskosten war vor dem Hintergrund weiterer geplanter Ausbildungsschwerpunkte im Jahr 2008 nicht möglich).
In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der xy Versicherung ein Bezug des Seminars "Kraft und Stille" zur beruflichen Tätigkeit von Herrn K. jedenfalls gegeben und dieses als Fortbildungsmaßnahme zu qualifizieren."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ersuchte der UFS den Bw., folgende Fragen zu beantworten:
"1. Zu welchen Zeitpunkten wurden die Kursgebühren und die übrigen geltend gemachten Aufwendungen iHv. insgesamt 2.846,00 € bezahlt? Um Vorlage der Zahlungsnachweise wird ersucht.
2. Dem vorgelegten Schreiben Ihres Vorgesetzten vom ist zu entnehmen, dass Sie Ihrem ressortzuständigen Vorstandsdirektor direkt unterstellt sind und mitarbeiten in einem 40-köpfigen Team.
Laut Punkt IV der Berufung vom sind Sie als Leiter des Bereiches Informationstechnologie tätig, wobei Ihnen 39 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstellt sind.
Existiert für die von Ihnen im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses ausgeübte Funktion eine Arbeitsplatzbeschreibung bzw. ein Anforderungsprofil der Funktion im Unternehmen?Um Vorlage entsprechender Unterlagen wird ersucht.
3. Geben Sie bitte die Details zu Organisation und Inhalt des von Ihnen im Jahr 2008 besuchten Seminars "Kraft und Stille" wie folgt bekannt:
a) Liegt der gegenständlichen Reise eine lehrgangsmäßige Planung und Durchführung zu Grunde?
b) Geben Sie bitte folgende Zeitpunkte bekannt: Seminarbeginn, Seminarende.
c) Beschreiben Sie bitte den gesamten Tagesablauf dieses Auslandaufenthalts (inclusive allgemein interessierende Programmpunkte!).
d) Legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
Seminarprogramm, Reiseprogramm, Stundenplan des Seminars
e) Geben Sie bitte die Seminarinhalte im Detail bekannt.Um Vorlage entsprechender Unterlagen, wie Prospekte, Kurseinladung- bzw. Ausschreibung, Inhaltsangaben, Scripten, Kursmitschriften etc. wird ersucht.
Anmerkung: Eine Internet-Recherche (www.t..co.at) hat ergeben, dass vom 24. 4. bis ein Workshop "Kraft und Stille - Umgang mit persönlichen Ressourcen von Führungskräften" mit Dr. C.P.W. auf La Gomera, Kanarische Inseln statt gefunden hat.
Dazu wird unter anderem folgende Beschreibung angeführt:
"FührungsKRAFT sein bedeutet, sich binnen kurzer Zeit auf unterschiedliche Anforderungen einzustellen und situationsadäquat die richtigen Entscheidungen zu treffen und konsequent zu handeln. Das kostet Kraft. Vor allem, wenn die Zeit immer schnelllebiger wird und zunehmend weniger Raum für Rückzug bietet. Stille, Muße, Nachdenken, Besinnung auf die eigenen Werte, Kontemplation, Meditation, die innere Mitte finden sind Kraftquellen, die immer seltener und damit kostbarer werden.
Dieser Workshop auf der Kanareninsel "La Gomera" richtet sich an Hochleistungsträger und Führungskräfte, die sich eine bewusste Auszeit gönnen um über ihre persönlichen Ressourcen und Kraftfelder zu reflektieren.
Für die Teilnahme ist eine persönliche Einladung der beiden Trainer erforderlich: Dieser Workshop findet in einem kleinen und sehr persönlichen Rahmen statt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, darauf zu achten, dass die Teilnehmerkonstellation "stimmig" ist. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung - Nach einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen mitteilen, ob und wann eine Teilnahme möglich ist.
Informationen und Anmeldung unter C.K.t..co.at oder P.W.t..co.at .
Die Veranstaltung findet auf La Gomera statt."
Weiters ist aktenkundig, dass vom 14. 5. bis ein Workshop "Kraft und Stille 2009", ebenfalls auf La Gomera, statt gefunden hat (siehe Beilage).
Frage: Ist das von Ihnen besuchte Seminar 2008 inhaltsgleich mit den angeführten Seminaren 2009 und 2010?
4. Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes xy . etc.)?
5. Hat Ihr Arbeitgeber für den Zeitraum der Teilnahme an dem Seminar bezahlte Dienstfreistellung gewährt oder hatten Sie hierfür Urlaubstage zu verwenden?
6. Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht? Legen Sie bitte, wenn möglich eine Teilnehmerliste vor (Name, Adresse, ausgeübter Beruf).
7. Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesem Seminar notwendig? (Die Aussage in der oben angeführten Beschreibung des Workshops, die Teilnehmerkonstellation müsse "stimmig" sein, erscheint nicht ausreichend).
8. Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit vor, in denen die erlernten Seminarinhalte konkret zur Anwendung gelangten bzw. gelangen.
a) Geben Sie bitte auch den Umfang bzw. die Häufigkeit der beruflichen Anwendung bekannt.
b) Führen Sie bitte für die einzelnen Tätigkeitsbereiche typische praktische Anwendungsbeispiele an, die die konkrete Verwertung im Beruf dokumentieren.
9. Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.
10. In Punkt V der Berufung vom haben Sie erwähnt, dass der Kurs "entsprechend der Kursinformationen der Veranstalter als Fortbildungsmaßnahme in der Buchhaltung absetzbar" sei. Um Vorlage dieser Kursinformationen wird ersucht.
11. Zu der in Punkt VIII der Berufung gestellten Frage wird Ihnen freigestellt, die näheren Umstände der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen (Kursbeitrag für das von Ihnen besuchte Seminar) seitens Ihres Arbeitgebers bekannt zu geben."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bw. Folgendes bekannt und legte entsprechende Unterlagen vor:
1. Die Zahlungen erfolgten via Internet-Banking am (Seminar), (Hotel) und (Flug) - siehe Anlage 1 Rechnungen und Anlage 2 Zahlungsbestätigungen.
2. siehe Anlage 3: Stellenbeschreibung Bereichsleiter GDB-ITIn dieser Funktion trug ich 2008 die Verantwortung für die Abteilungen IT Business Beratung, Anwendungsentwicklung, Systemtechnik, Produktionsbetrieb sowie Helpdesk mit insgesamt 40 Personen (mich eingeschlossen).
Seit bin ich darüber hinaus für die Abteilung Post/Logistik zuständig und habe seither zusätzliche 14 MitarbeiterInnen in meinem Verantwortungsbereich.
3. a) Der Workshop ist ganz sicher als Lehrgang zu verstehen, da es sich um eine intensive, in einer Gruppe erfolgte theoretische und praktische Auseinandersetzung mit den Herausforderungen einer Führungskraft handelt. Dass Lernen hierbei in der Natur und beim Wandern stattgefunden hat, mag zwar entgegen der weit verbreiteten Seminargepflogenheiten (Frontalunterricht im Seminarraum) unüblich erscheinen, ist aber sicher im Sinne eines ganzheitlichen Lernverständnisses positiv zu bewerten. Der Ablauf folgte einer entsprechenden Struktur und Themenfolge (siehe c,d,e)Beide Trainer sind darüber hinaus anerkannte Experten, Vortragende und Begleiter von Personen und namhaften österreichischen Unternehmen.
b) Seminarbeginn: Sonntag , 16:00
Seminarende: Freitag , Abend
c) Der Tagesablauf war so organisiert, dass am Morgen ein gemeinsamer Start zu einer Gruppenwanderung erfolgte, im Rahmen derer die jeweiligen Themen von den Trainern erörtert und praktische Übungen durchgeführt wurden. Veranstaltungsort und Ablauf sind so gewählt, dass es einem als Führungskraft gelingt, das Tagesgeschäft für kurze Zeit bewusst hinter sich zu lassen (quasi als "Auszeit von E-Mail, Handy & Co") und mit der nötigen Begleitung durch die Trainer sowie der Diskussion/Reflexion in der Gruppe Impulse für eine bessere Bewältigung der beruflichen Herausforderungen zu erhalten, auch durch den intensiven Erfahrungsaustausch mit anderen Führungskräften.
Von den vielen Management-Trainings die ich in meiner Laufbahn(insbesondere Global Executive MBA) absolvierte, waren die meisten sehr fachorientiert und hatten weniger Fokus auf die Führungskraft als Person im Wirkungsgeflecht zwischen dem eigenen Ich, der Arbeit und den Beziehungen. Beruflich Leistung zu erbringen und dabei zu einem bewussten Umgang mit seinen Ressourcen und Beziehungen zu finden zählt sicher zu den Erfolgsfaktoren im heutigen Wirtschaftsleben.
d,e) Seminarprogramm: 4 Schwerpunkte = Arbeit, Beziehungen, Ich, Spiritualität
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Tag | Inhalte/Themen |
---|---|
Sonntag | Einstimmen, Kennenlernen & Ziele |
Montag | Erfolg, Anstrengung, Lust und Qualen der ArbeitZufriedenheiten mit der ArbeitLeistung und AnstrengungRhythmus und Regeneration |
Dienstag | Zeitscheibe und Verteilung Beziehungen und Beziehungskreise Erfolgsdruck Beziehungskiller |
Mittwoch | Individuelles Reflektieren/Bearbeiten |
Donnerstag | Circle of Influence und Erfolgsprinzipien (lt.Steven Covey "Die 7 Wege zur Effektivität",ManagemenliteraturRollen und -vielfalt) |
Freitag | Charaktertypen (in Anlehnung an "Das Labyrinth der fünf Charakterstrukturen", Reinhold DietrichSpiritualität |
siehe weiters Anlage 4: Anreiseinformationen und Anlage 5 Beispielunterlagen
Das Seminar 2008 war inhaltsgleich mit den Seminaren 2009/10 (siehe Anlage 6 -
Kurzbeschreibung).
4. Nein, es wurde kein sonstiger Kursbeitrag beantragt bzw. gewährt.
5. Die Teilnahme erfolgte in Form von Urlaub (wie seinerzeit als ich die MBA-Fortbildung absolvierte).
6. Teilnehmerkreis bzw. -liste (Status 2008 gemäß meinem Kenntnisstand)
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Name | Firma | Position |
---|---|---|
a. | R. Südtirol | Geschäftsführer |
b. | B. | Produktmanagerin |
c. | YY | Leitender Angesteller Personal |
d. | F. | Gruppenleiter Prozesstechnik |
e. | Tw. | Leitender Angestellter Personal |
f. | D. Schalungstechnik | Leiter Anwendungstechnik |
g. | I. | Geschäftsführerin |
h. | Land Z. | Bezirkshauptmann abc |
i. | xy Versicherung | Bereichsleiter IT |
j. |
7. Ein schriftliches, spezifisches Anforderungsprofil hat meines Wissens nach nicht vorgelegen. "Stimmig" ist aus meiner Sicht so zu verstehen, dass es im Vorfeld vor der Teilnahmezusage ein persönliches Gespräch mit Dr. W gegeben hat, um eine aus seiner Sicht möglichst ideale Gruppenzusammensetzung (unter Berücksichtigung von Beruf, Charakter, Lebenssituation/-erfahrung, etc.) zu erzielen (vgl. Frage 8, Beispiel b6).
8. Anwendung
a) Die gelernten Inhalte werden von mir im beruflichen Alltag täglich angewandt und sind für mich als Führungskraft von großem Nutzen, um etwa folgenden Definitionen/Ansprüchen gerecht zu werden:
"Managers do the things right, leaders do the right things".
"Führen ist die Kunst, den Schlüssel zu finden, der die Schatztruhe des Mitarbeiters aufsperrt."
"A leader is not someone who makes other people do what he or she wants, but someone who makes them want what he or she wants."
Produktivität steigern und gleichzeitig Kosten senken.
"do more with the same or even less".
b) Typische praktische Anwendungsbeispiele
b1) "Pro-aktiv sein": in meiner Rolle als Führungskraft ist es meine Aufgabe, schwierige Situationen möglichst vorab zu erkennen und nicht zu warten bis diese eskalieren, sondern frühzeitig pro-aktiv tätig zu werden. Gerade in der IT ist es wichtig, nahende Probleme oder Schwierigkeiten rechzeitig zu antizipieren und nicht zu warten bis alles eskaliert. Z.B.:
- Terminverzögerungen in der Softwareentwicklung pro-aktiv kommunizieren und mit den Betroffenen frühzeitig bzgl. möglicher organisatorischer Übergangslösungen reden.
- Regelmäßige IT Sicherheitsüberprüfungen veranlassen bevor etwas passiert, etc.
b2) "Vorbereitet sein": im Rahmen der Entwicklung unserer IT Strategie, bei aufwendigen Systemmigrationen oder bei Verhandlungen, die ich bei Neuverträgen federführend zu tun habe, ist die richtige Vorbereitung entscheidend für den Erfolg. Z.B.:
- Eine schriftlich formulierte und verabschiedete IT Strategie hilft uns, auf die
Herausforderungen des Marktes vorbereitet zu sein, um gegebenenfalls flexibel agieren zu können.
- Zwischen Jänner und April diesen Jahres hatte mit mehreren potentiellen Lieferanten Verhandlungen über einen Notebook-Vertrag um rund € 1Million zu führen. Mithilfe der entsprechend detaillierten Vorbereitung ist es gelungen, ein sehr erfreuliches Ergebnis für unser Unternehmen zu erreichen und die Kosten erneut zu senken.
b3) "Das Wichtigste zuerst" und "Nein sagen": Prioritätensetzung ist in meiner Arbeit täglich erforderlich, insbesondere, um für meine MitarbeiterInnen klare Vorgaben und Ziele festlegen zu können. Ich bin täglich mit einer Vielzahl von Entscheidungen konfrontiert, die Kunst ist, in der Alltagshektik zwischen Wichtigem und vermeintlich Dringendem zu unterscheiden. Z.B.:
- Als Gesamtverantwortlicher der IT in einem Unternehmen mit mehr als 1000 PCArbeitsplätzen gibt es de facto täglich Anforderungen, deren Umsetzung es inhaltlich und terminlich abzuwägen und in Einklang mit der Strategie zu bringen gilt.
- Ein gedanklicher "Anker" in Form einer im Seminar entwickelten Checklist am Schreibtisch erinnert mich daran nicht dem Primat der Dringlichkeit zu erliegen.
b4) "Konsequente Zeitplanung": die intensive Arbeit erfordert, eine fundierte Planung, die ich jedenfalls wöchentlich aktualisiere. Z.B.:
- Einsatz eines elektronischen Kalenders inklusive mobilem Blackberry
b5) Beziehungen - "denken und handeln in "Gewinner/Gewinner Strategien": als IT Manager in einer Querschnittsfunktion hängt mein Erfolg sehr stark von der Leistung meines Teams und der Zusammenarbeit mit den internen Kunden (Fachbereichen) und externen Partnern ab - deshalb ist es aus meiner Sicht wichtig und richtig, "das Beziehungskonto balanciert zu halten". Z.B.:
- Mitarbeiterführung und Motivation ist zum Großteil Beziehungsarbeit - im Mitarbeitergespräch konstruktive Kritik üben, aber nicht abwerten
- Interessensausgleich bei Abstimmrunden mit den Fachbereichskollegen - als ITManager bin ich gezwungen aus Kapazitätsgründen viele Anforderungen abzulehnen - dabei muss ich darauf achten nicht immer einseitig die Interessen meiner Abteilung "durchzubringen" sondern für alle Beteiligten das Beste daraus zu machen
- Vermeiden von Beziehungskillern bei Lieferantenverhandlungen
b6) das Verständnis für die unterschiedlichen Charaktertypen ist Grundlage für den richtigen Umgang mit den MitarbeiternInnen, KollegenInnen und externen Lieferanten sowie als Auftraggeber von strategischen Projekten, wo es wesentlich darauf ankommt, die verschiedenen Stärken und Schwächen aller "Typen" zusammenzubringen, um eine optimale Teamleistung zu ermöglichen. Z.B.:
- Als Auftraggeber für das Projekt "Neues Vertriebssystem" im heurigem Jahr, bei dem eine übergreifende, möglichst befruchtende Zusammenarbeit aus den verschiedensten Unternehmensbereichen erforderlich war/ist.
- Erkennen der Charaktertypen in Verhandlungsgesprächen und entsprechendes Agieren im Sinne der Firma.
b7) Rhythmus - den richtigen Rhythmus im privaten und beruflichen Umfeld zu finden, beeinflusst maßgeblich die Leistungsfähigkeit und somit meinen Erfolg als Bereichsdirektor. Der Workshop-Input sowohl aus der medizinisch/psychologischen Praxis als auch aus der Managementperspektive hat dazu beigetragen, dass ich meinen Tagesablauf besser strukturiert habe (Stichwort "24h Zeitscheibe") und meine Produktivität insgesamt weiter gestiegen ist. Z.B.:
- Sport vor dem Büro bringt positiven Energieschub und erhöht meine Belastbarkeit.
- Fixe Zeiten bzw. Spielregeln für E-Mail Bearbeitung.
- Tagesplanung mit Prioritäten, etc.
Diese Beispiele haben wesentlich dazu beigetragen, dass ich im letzten Jahr zusätzlich die Verantwortung über die Post/Logistik unseres Hauses übernehmen konnte.
9. Eine schriftliche Seminarbestätigung wurde nicht ausgestellt, kann aber falls gewünscht sicherlich nachgereicht werden.
10. siehe Anlage 4: Anreiseinformationen unter Punkt "Kosten" ... "Der Workshop ist als betriebliche Fortbildungsmaßnahme in der Buchhaltung absetzbar".
11. Die Frage begründete sich in meiner Vermutung, dass es für Unternehmen ganz allgemein möglich scheint, ein derartiges Seminar in der Buchhaltung abzusetzen (vgl. auch Punkt 10) während es für mich als Privatperson bislang nicht anerkannt wurde.
Der Workshop auf La Gomera hat mir als noch sehr junge Führungskraft dabei geholfen, einmal in Ruhe gewisse Bereiche zu reflektieren und darauf aufbauend neue Impulse mitzunehmen, die ich in der täglichen Arbeit berücksichtigen kann, um noch besser in meinem Job zu sein. Auch wenn Veranstaltungsort und Ablauf auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen mögen, so ist es gerade das stimmige Gesamtkonzept aus Ort, Trainern, Teilnehmern, Inhalten und Ablauf, das erfolgreiches Lernen und persönliche und berufliche Weiterentwicklung ermöglicht.
Ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Ihre Fragen zufriedenstellend zu beantworten, den Nutzen und die berufliche Relevanz des Seminars deutlich zu machen und verbleibe mit der Bitte um eine baldige, positive Erledigung meiner Berufung."
Der Vorhaltsbeantwortung waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Rechnungen, Zahlungsbestätigungen, Stellenbeschreibung, Anreiseinformationen, Beispielunterlagen, Kurzbeschreibung Kraft & Stille 2008, Kostenübersicht.
Die vorgelegte Stellenbeschreibung gibt als Zweck der Stelle die "Leitung des Bereiches Informations- und Kommunikationstechnologien mit der Gesamtverantwortung für die Beschaffung, den reibungslosen Betrieb und Weiterentwicklung aller IT Systeme" an und enthält im Wesentlichen folgende Aufgabenbeschreibung:
"Führungsaufgaben
- Vereinbaren und Überwachen von Zielen sowie Führen, Fördern, Informieren, Motivieren und Beurteilen der Mitarbeiter entsprechend den Führungsgrundsätzen
- Sicherstellen der effektiven und effizienten Arbeitsabläufe sowie Aufgabenerfüllung im Verantwortungsbereich
- Mitwirken bei der Mitarbeiterauswahl, -einstellung und -versetzung sowie bei Qualifikationsmaßnahmen zusammen mit dem Bereich Personal.
- Festlegen von Gehaltsänderungen für Mitarbeiter im Rahmen des Budgets und der von der Personalabteilung vorgegebenen Rahmenbedingungen
- Mitwirken an der unternehmensweiten Ziele- und Maßnahmenplanung
- Planen und Controllen des jährlichen IT-Budgets
- Beratung des Vorstandes sowohl im Rahmen der erweiterten Geschäftsleitung als auch im originären Aufgabenbereich
- Mitarbeit bei der Entwicklung und Realisierung der Geschäftsstrategie
- Planung und Management von Projekten
Entwicklung und Umsetzung der IT Strategie
- Schriftliches Formulieren und Kommunizieren einer IT Strategie in Abstimmung mit dem Vorstand
- Festlegen der Entwicklungsrichtung für die Bereiche Anwendungen, Infrastruktur und Organisation
- Definieren der strategischen IT Ziele auf Basis der Unternehmensstrategie
- Jährliches Aktualisieren und Konkretisieren der IT Ziele im Rahmen des Planungsprozesses
- Erarbeiten und Umsetzen der Konzeption zur Sicherstellung des effizienten Einsatzes zukunftsgerichteter Informationssysteme
- Koordinieren der Umsetzung der Anwendererfordernisse in optimale DV-technische Lösungen
- Planen und Umsetzen von IT-Maßnahmen zur bestmöglichen Unterstützung der Geschäftsprozesse
- Analysieren der Anforderungen und Möglichkeiten des Hard- und Softwareeinsatzes unter Berücksichtigung der Entwicklungen und technischen Veränderungen
- Definieren und laufende Pflege des IT Servicekataloges"
Weiters sind in der Stellenbeschreibung folgende Schwerpunkte näher ausgeführt:
Sicherstellen einer effizienten Benutzerbetreuung
IT Benutzerausstattung
Sicherstellen des reibungslosen Betriebes der IT Infrastruktur
Sicherstellen von an den Bedürfnissen des Versicherungsgeschäftes und den Benutzer ausgerichteten Anwendungssystemen
Einkauf IT -Hard- und Software
IT Sicherheit und das IT Risikomanagement
Befugnisse:
Genehmigen von Hard- und Softwareanforderungen
IT-Budgetverantwortung
Zeichnungsrecht der Stufe 2
Handlungsvollmacht
Die "Anreiseinformationen" enthalten neben einer Beschreibung der Anreise (Flug nach Teneriffa Sur, mit dem Taxi nach Los Christianos zum Hafen, mit der Fähre nach La Gomera, Sa., weitere Bootsfahrt zur Finka im abgelegenen Tal EC) folgende näher beschriebene Detailinformationen betreffend Unterkunft und Verpflegung, Empfehlungen für die mitzubringenden Ausrüstungsgegenstände (vor allem für Wanderungen und Strand) auch folgende Zeiteinteilung für das Seminar:
"Ab Montag jeweils am Morgen Beginn um 7.00 mit Körperarbeit (Körperübungen), danach Frühstück und um 9.00 Uhr machen wir uns auf eine Tour auf. Jede Tour wird unter einem anderen thematischen Motto stehen. Bei den Touren selbst werden wir zu den jeweiligen Themen Aufgabenstellungen bearbeiten, teils in Gruppenarbeiten, teils in Einzelarbeiten. Freie Zeiten: Freie Zeiten gibt es jeweils nach den Touren am späteren Nachmittag für persönliche Reflexionen, baden, faulenzen, lesen, ... aus unserer Einschätzung und Erfahrung ist es nicht günstig, dazu die Finka zu verlassen (die Zeit wird knapp). Für Mittwoch ist ein Tag ohne Touren geplant. Diesen Tag kann man für sich nutzen und auch die Hauptstadt Sa. besuchen (dort gibt es hervorragende Zigarren). Sa. ist übrigens eine sehr geschichtsträchtige Stadt: es ist der Hafen von dem Christoph Kolumbus aufgebrochen ist, um den Seeweg nach Indien zu entdecken ...
Workshop Ende: Der Workshop endet am Freitag, am Abend."
Rückreise: die Rückreise könnt ihr ab Samstag, planen. Wer noch verlängern möchte, der soll mir Bescheid geben, ich schließe dann den Kontakt zwischen der Finka und euch.
Kosten: Der Preis für den Workshop selbst beträgt € 1.980,-- (€ 1.650,-- plus 20 % Mehrwertssteuer). Der Workshop ist als betriebliche Fortbildungsmaßnahme in der Buchhaltung absetzbar.
Die vom Bw. vorgelegten "Beispielunterlagen" sind handschriftlich abgefasst und behandeln stichwortartig folgende Themen:
- Hilfreiche Prinzipien für den Umgang mit mir selbst:
1. Pro aktiv sein (be proactive)
2. Beginne mit dem Ende
3. Das Wichtigste zuerst
4. Disziplin
5. Bewusstsein über die eigenen Bedürfnisse
6. Akzeptanz und Wertschätzung
7. Vorbereitet sein
8. Vor Entscheidungen den Abschied üben
9. Vom Unverständnis zum eigenen Standpunkt finden
10. Den Weg des Herzens gehen!
11. Mut!
12.Demut!
Exkurs: Die Säge schärfen (S. Covey); dabei besprochene Bereiche: Mental, physisch, sozial/emotional, spirituell
- Beziehungen & Kontakt (S. Covey); hilfreiche Gewohnheiten im Umgang mit anderen Menschen:
1. Denken und Handeln in Gewinner/Gewinner Strategien;
- Das Beziehungskonto balanciert halten
- Das Gesetz der Liebe achten: Selbstdisziplin, Integrität, Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit, authentisch, Kooperation, Kontribution (Beiträge leisten)
2. Zuerst verstehen, dann verstanden werden
3. Synergien erzeugen; Kette oder Seil: Das Leben auf mehrere Standbeine stellen, identifizieren der persönlichen Lebens...., Fokus auf Ausgewogenheit: Beruf, Familie, Liebesbeziehung, Freunde, Gesundheit.
Die Kurzbeschreibung des Seminars "Kraft und Stille 2008; Umgang mit persönlichen Ressourcen von Führungskräften " ist textgleich mit dem oben wiedergegebenen Inhalt der Veranstaltungsbeschreibung des von bis auf La Gomera statt gefundenen Seminars "Kraft und Stille 2009".
Die beigeschlossene Kostenübersicht enthält die Aufgliederung der bereits oben angeführten Gesamtkosten von 2.346,00 € für das Seminar.
Zu ergänzen ist, dass die Kanarischen Inseln ein allgemein bekanntes und überaus beliebtes Urlaubsziel darstellen.
Dies beweist auch ein Blick ins Internet, wo unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Kanarische_Inseln" allgemeine und weiters, insbesondere über die Insel La Gomera, folgende Informationen abfragbar sind:
"La Gomera fasziniert mit wildromantischen Landschaften, einzigartiger Flora und typischen Ortschaften. Die vielen Facetten der zweitkleinsten Insel der Kanaren machen die Insel La Gomera zu einem tollen Urlaubsziel.
Urlaub auf La Gomera: Ideal eignet sich La Gomera für einen Urlaub mit der richtigen Mischung aus Entspannung und Aktivitäten. Zur Erleichterung der Urlaubsplanung finden Reiselustige viele Infos etwa zum Wetter, zur Anreise oder zu den Fähren nach La Gomera.
Die Insel La Gomera entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem überaus reizvollen Reiseziel nicht nur für Naturliebhaber.
Mit vielen Angeboten zu Aktivitäten und Wellness ist die grüne Insel La Gomera ein herrliches Urlaubsziel, um einmal so richtig auszuspannen.
Ruhesuchende, Singles, Familien und sportlich Aktive kommen auf La Gomera gleichermaßen auf ihre Kosten.
Reisezeiten und Temperaturen
Im Frühling liegen die Temperaturen zwischen 18°C und 22°C und im Sommer zwischen 23°C und 30°C. Zwischen Juni und August fällt auf La Gomera kaum Niederschlag. Am meisten regnet es in den Wintermonaten. Generell ist das Wetter in den südlichen und westlichen Küstenorten auf La Gomera, wie dem Valle Gran Rey und Playa Santiago, wärmer und sonniger als im Rest der Insel (Quelle: www.gomeralive.de).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
"Bestünden die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit a gezogenen Grenzen nicht, müsste stets eine Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies schwierig wäre und keine objektiven Gesichtspunkte für eine zutreffende Aufteilung gefunden werden können. Die wesentliche Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 2 liegt somit in einem Aufteilungsverbot (Schimetschek in FJ 5/1977, 65ff; Margreiter in ÖStZ 1/1984, 1 ff), das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem Beruf oder der Tätigkeit des Stpfl förderlich ist. Denn damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) verhindert, dass Stpfl Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird (BFH v , BStBI 1971 II 17, Beschluss des Großen Senates, ferner BFH v , BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung außergewöhnlich hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika einer Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv nachprüfbarer Abgrenzungsmerkmale)." (Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 3 zu § 20 EStG).
Zum so genannten "Aufteilungsverbot" siehe auch Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 20 Rz 12, wo jedoch auch auf die diesbezüglich geänderte Judikatur des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom , GrS 1/06) hingewiesen wird; worauf in der Folge noch näher einzugehen sein wird.
Nach dem Aufteilungsverbot stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Zur Frage der Berufsbezogenheit eines NLP-Kurses siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/14/0173. In diesem Fall teilte der GH - ungeachtet des Umstandes, dass die besuchten Kurse auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu verbessern - die Ansicht der belangten Behörde, dass die Kurse keine berufsspezifische Fortbildung darstellten. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten Auszüge aus den Kursmitschriften waren von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet waren, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Fortbildungskosten im steuerlichen Sinn stehen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf und dienen dazu, in diesem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder die für seine Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004 ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.
Mit Beschluss vom , GrS 1/06, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes (in Beantwortung einer ihm vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage) zu Recht erkannt, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dieser Beurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Der Kläger besuchte --wie auch in den Vorjahren-- eine Computer-Messe in Las Vegas, auf der er im Vorjahr einen Vortrag gehalten hatte. Er flog am Freitag, dem --ohne die Klägerin--, nach Las Vegas. Die Messe begann am darauf folgenden Montag und endete an dem darauf folgenden Donnerstag. Von Montag bis Mittwoch fanden in der Zeit von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr (mit drei halbstündigen Pausen) Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen statt. Am Donnerstag dauerten die Fachveranstaltungen von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Am darauf folgenden Samstag flog der Kläger von Las Vegas zurück nach Köln; dort traf er am Sonntag ein."
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) berücksichtigte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt. Von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Die Flugkosten seien zu 4/7 als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufteilung dieser Kosten sei möglich, weil an den einzelnen Messetagen ganztägig berufliche Veranstaltungen stattgefunden hätten.
Die eingangs erwähnte Ansicht des Großen Senats wird in der Fachpresse beispielsweise wie folgt kommentiert:
"Die aktuelle Judikatur des BFH tendiert dazu, Ausgaben, bei denen eine Abgrenzung des beruflichen vom privaten Charakter nicht unmittelbar erkennbar ist bzw die "gemischt" veranlasst sind, - gegebenenfalls anteilig - zum Abzug zuzulassen; dem hat sich auch der UFS teilweise angeschlossen.
Dieser pragmatische und im Ergebnis sachgerechte Ansatz muss jedoch seine Grenzen haben, weil er nicht dazu führen kann, dass Stpfl Lebensführungskosten in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können. (FN 47) Die Grenzen hat der Große Senat des BFH eindeutig gezogen: Bestehen nämlich nach Ausschöpfung von Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Stpfl weiterhin gewichtige Zweifel, dass den geltend gemachten Ausgaben eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt, kommt schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht. (FN 48) Außerdem dürfen sich die Rechtsmittelbehörden idR nicht allein auf die Darstellung des Stpfl stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Vielmehr hat der Stpfl die berufliche Veranlassung der Ausgaben im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen." (Renner, ecolex 2010, 383)
Mit Urteil vom , VI R 5/07 hat der Bundesfinanzhof im Fall einer achttägigen, nach einem festen Programm ablaufenden, Fortbildungsveranstaltungen, kulturelle Vortragsveranstaltungen sowie einen Tagesausflug umfassenden Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin Folgendes ausgesprochen:
"Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten nach Auffassung des BFH auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind. Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (, GrS 1/06) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind."
Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Besuch von Fortbildungskursen im Ausland in seiner Rechtsprechung bestimmte Kriterien erarbeitet, die alle erfüllt sein müssen, um die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu bewirken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen ().
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen (vgl. zB , , ):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen.
Diese Auflistung zeigt, dass beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland - im Gegensatz zu einem solchen im Inland - hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen strengere Maßstäbe anzulegen sind. Insbesondere muss das Tagungsprogramm derart gestaltet sein, dass kein Anschein (auch) einer privaten Mitveranlassung entstehen kann. Die (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung wird durch die Erfüllung sämtlicher obiger Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht.
Für den Berufungsfall ist zunächst fest zu halten, dass der eingangs wiedergegebene Sachverhalt unstrittig ist und daher der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt wird.
Zur Überprüfung der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen, sowie der dargestellten, vom VwGH erarbeiteten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Kosten für den Besuch von Fortbildungskursen im Ausland wurde der Bw. (insbesondere) in Punkt 3 des Vorhaltes vom ersucht, die Details zu Organisation und Inhalt des von ihm im Jahr 2008 besuchten Seminars "Kraft und Stille" bekannt zu geben.
Die Antworten des Bw. auf den Vorhalt des UFS, insbesondere zu dessen Punkt 3, lassen jedoch weder eine lehrgangsmäßige Planung und Durchführungdes Seminars, noch einen fixen Tagesablauf dieses Auslandaufenthalts (inclusive allgemein interessierender Programmpunkte) erkennen. Ein detaillierter Stundenplan des Seminars fehlt. Anstatt dessen wurde eine Aufgliederung eingereicht, aus der hervorgeht, dass an bestimmten Tagen (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) Schwerpunktthemen (Arbeit, Beziehungen, Ich und Spiritualität) behandelt wurden.
Auf das Ersuchen, die Seminarinhalte im Detail bekannt zu geben und entsprechende Unterlagen, wie Prospekte, Kurseinladung- bzw. Ausschreibung, Inhaltsangaben, Scripten, Kursmitschriften vorzulegen, wurde auf die Anlagen 4 und 5 (Anreiseinformationen und Beispielunterlagen) verwiesen. Die "Anreiseinformationen" enthalten neben einer Beschreibung der Anreise (Flug nach Teneriffa Sur, mit dem Taxi nach Los Christianos zum Hafen, mit der Fähre nach La Gomera, Sa. , weitere Bootsfahrt zur Finka im abgelegenen Tal EC ) und Empfehlungen für die mitzubringenden Ausrüstungsgegenstände (vor allem für Wanderungen und Strand) auch folgende Zeiteinteilung für das Seminar: Körperarbeit (Körperübungen) um 7:00 Uhr, anschließend Frühstück und um 9:00 Uhr Aufbruch zu einer Wanderung (bis zum späteren Nachmittag); anschließend freie Zeit für persönliche Reflexionen, baden, faulenzen, lesen,........ Die angesprochenen "Beispielunterlagen" beziehen sich auf allgemein interessierende, persönlichkeitsbildende Themen und enthalten vor allem Anleitungen für den Umgang mit sich selbst und hilfreiche Gewohnheiten im Umgang mit anderen Menschen. In diesen Unterlagen wird auf Stephen Covey, einen Erfolgsautor, hingewiesen. In dessen Werk "Die 7 Wege zur Effektivität: Prinzipien für persönlichen und beruflichen Erfolg", finden sich im Wesentlichen die genannten Inhalte. Dieses Werk, ein Bestseller im Managementbereich, ist laut Internetrecherche aber von seinem Inhalt her, "der von Covey mit grosser Klarheit, Menschenliebe und spürbarer Authentizität dargelegt wird, für ein viel breiteres Publikum zu empfehlen! Es gibt wohl kaum jemanden, der aus diesem Buch nicht Wesentliches lernen kann" (Quelle: http://www.amazon.de/product-reviews).
Die vom Bw. übermittelten Antworten gehen über allgemein gehaltene Informationen nicht hinaus und lassen objektive Kriterien für eine Abgrenzung der abzugsfähigen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen dieser Auslandsreise nicht erkennen.
Auch die beim Bw. mit Vorhalt nachgefragten Zeitkomponenten, vor allem betreffend den Tagesablauf des Auslandsaufenthaltes (inclusive allgemein interessierender Programmpunkte) und Stundenplan des Seminars, wurden sehr unbestimmt beantwortet. Nach der Darstellung des Bw. ist offenbar sogar das "Tagesprogramm" vom Mittwoch, welches in der "Anreiseinformation" definitiv als Freizeitprogramm ausgewiesen ist, beruflich veranlasst. An diesem Tag stehe "Individuelles Reflektieren/Bearbeiten" auf dem Programm. Nachdem das offizielle Reisprogramm (die "Anreiseinformationen") für Mittwoch ausdrücklich Freizeit vorsieht, erscheint die Darstellung des Bw., es hätte an diesem Tag eine "Bearbeitung" statt gefunden, unglaubwürdig. Mag sein, dass auch in der Freizeit berufliche Probleme bzw. Inhalte reflektiert werden; eine berufliche Veranlassung vermag diese gedankliche "Reflexion" jedoch nicht zu bewirken.
Nicht die vom Bw. dargestellte Motivation des Bw., an diesem Seminar teilzunehmen, sondern das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt, ist maßgebend. Dabei ist - nach der Judikatur des VwGH - eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie -entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (vgl. Jakom/Baldauf, aaO, § 20 Rz 17 und 18 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Der dargestellte Sachverhalt betreffend die gegenständliche Reise zu den Kanarischen Inseln zur besten Reisezeit Ende April/Anfang Mai, insbesondere die Inhalte der oben angeführten "Anreiseinformationen" vermitteln insgesamt bzw. weitaus überwiegend das Bild einer Urlaubsreise. Auch der Bw. selbst spricht in der Berufung von "präventiven Fortbildungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang ganz klar der Einkommenssicherung dienen" und räumt weiters in seiner Vorhaltsbeantwortung ein, dass es unüblich erscheinen mag, dass "Lernen hierbei in der Natur und beim Wandern statt gefunden hat". Weiters führte er aus, der Ablauf folgte einer entsprechenden Struktur und Themenfolge, unter Hinweis auf lit. c, d und e der Vorhaltsbeantwortung. Aus diesen Punkten geht hervor, dass es den Teilnehmern im Rahmen der Gruppenwanderungen gelingen sollte, das Tagesgeschäft für kurze Zeit bewusst hinter sich zu lassen. Bei bisher von ihm besuchten Management-Trainings sei weniger "die Führungskraft als Person im Wirkungsgeflecht zwischen dem eigenen Ich, der Arbeit und den Beziehungen" im Mittelpunkt gestanden. An vier Seminartagen wurden die vier Schwerpunkte "Arbeit, Beziehungen, Ich, Spiritualität" behandelt.
Die solcherart vom Bw. angebotenen Informationen enthalten weder ein festes Reiseprogramm, aus welchem eine konkrete Zeiteinteilung hervorgeht, noch inhaltlich nachvollziehbare, von der privaten Sphäre trennbare Seminarinhalte.
Es ist daher fest zu halten, dass es im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, die beruflich veranlassten Zeitanteile nach objektiven Kriterien fest zu stellen bzw. zu beurteilen, ob diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Eine Aufteilung von Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Teil iSd neueren Judikatur des BFH kommt somit im Berufungsfall nicht in Betracht. Nicht anwendbar ist deshalb im vorliegenden Fall auch jene Rechtsprechung, in Fällen, in denen eindeutig beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen auf Basis des Aufteilungsverbots vom Abzug abgeschossen werden; vor allem wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird (zB durch "Voranstellen" oder "Anhängen" eines Urlaubs; vgl. Kofler in Doralt, Tz 27 zu § 20 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH und des UFS).
Wenn in der Stellungnahme des direkten Vorgesetzten des Bw. von wachsendem Druck, konsequenter Leistungsorientierung und beruflich bedingten Spannungsfeldern die Rede ist, deren Bewältigung durch die Teilnahme des Bw. an dem gegenständlichen Seminar "Kraft und Stille" ermöglicht werden sollte und sich darüber hinaus der Arbeitgeber des Bw. deshalb an den Kosten mit einem Betrag iHv. 500,00 € beteiligt, weil er einen "Bezug des Seminars" zu dessen beruflicher Tätigkeit sieht, so spricht dies für die Argumentation der Berufung. Dieser Aspekt wird jedoch zumindest im selben Ausmaß überlagert von dem Umstand, dass dem Bw. für den Zeitraum der Teilnahme an dem Seminar keine Dienstfreistellung gewährt wurde, weshalb er für diese Auslandsreise Urlaubstage zu verwenden hatte.
Ein weiterer Grund für die Annahme, dass im gegenständlichen Seminar keine ausschließlich berufsspezifischen Inhalte angeboten wurden, stellt die Tatsache dar, dass das Seminar von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen bzw. Hierarchieebenen (wie Geschäftsführer, Produktmanager, leitende Angestellte, Leiter bzw. Gruppenleiter Prozesstechnik bzw. Anwendungstechnik, Bezirkshauptmann und ein Bereichleiter IT) besucht wurde (vgl. auch ).
Die Bezeichnung "Führungskräfte" erscheint in diesem Zusammenhang zu weit gegriffen; das Auswahlkriterien für dieses Seminar, die Teilnehmerkonstellation müsse "stimmig" sein, d.h. es sollte eine möglichst ideale Gruppenzusammensetzung (unter Berücksichtigung von Beruf, Charakter, Lebenssituation/-erfahrung, etc.) erzielt werden, wurde nicht ausreichend konkret in eine bestimmte berufliche Richtung formuliert. Das Überwiegen persönlicher bzw. privater Auswahlkriterien ist hierbei evident.
Jedenfalls ist eine homogene Teilnehmerstruktur - trotz des Hinweises des Bw., es handle sich hierbei um Führungskräfte - im Hinblick auf die unterschiedlichen bekannt gegebenen Positionen der Seminarteilnehmer in den einzelnen Firmen bzw. Institutionen nicht erkennbar.
Darüber hinaus konnte der Bw. auch keinen schlüssigen Zusammenhang der - wie oben bereits ausgeführt ohnehin überwiegend nur allgemein interessierenden - Seminarinhalte mit einer konkreten Anwendung dieser Inhalte in seinem Beruf herstellen.
Die von ihm dargestellten Anwendungen in seiner täglichen Berufspraxis, wie dem Bestreben bestimmten Grundsätzen gerecht zu werden ("Managers do the things right, leaders do the right things" etc.), "pro aktiv", "vorbereitet" zu sein,"Das Wichtigste zuerst" zu tun und "Nein sagen", über eine "konsequente Zeitplanung", zu verfügen "zu denken und zu handeln in "Gewinner/Gewinner Strategien", Verständnis zu haben für die unterschiedlichen Charaktertypen, Stichwort "24h Zeitscheibe", Sport vor dem Büro, Fixe Zeiten bzw. Spielregeln für E-Mail Bearbeitung sowie Tagesplanung mit Prioritäten, sind offenbar spiegelbildlich in den von ihm vorgelegten "Beispielunterlagen" enthalten. Diese Beispielunterlagen befassen sich mit allgemein interessierenden Inhalten wie "hilfreiche Prinzipien für den Umgang mit mir selbst" bzw. "hilfreiche Gewohnheiten im Umgang mit anderen Menschen", welche für einen breiten Personenkreis von Interesse sein können.
Bei Prüfung der "Notwendigkeit" der geltend gemachten Aufwendungen als "verlässliches Indiz der beruflichen bzw. privaten Veranlassung" fällt auf, dass sich eine Gruppe von Österreichern auf eine Urlaubsinsel (La Gomera) begeben hat, um "sich eine bewusste Auszeit zu gönnen, um über ihre persönlichen Ressourcen und Kraftfelder zu reflektieren". Ziel dieses Seminars ist also offensichtlich, für die Teilnehmer einen Erholungseffekt in angenehmer Umgebung zu bewirken und die Aufrechterhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit zu erreichen. Eine "Notwendigkeit" dieser Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit des Bw. erscheint aus diesen Gründen, vor allem aber auch im Hinblick auf die allgemein interessierenden, der Persönlichkeitsbildung dienenden Inhalte des Seminars, nicht gegeben. Das Bewirken positiver Effekte auf die berufliche Tätigkeit des Bw. als Bereichsleiter IT sollen damit jedoch nicht in Abrede gestellt werden.
Im Ergebnis verbleiben nach Ansicht des UFS erhebliche Zweifel daran, ob und in welchem Ausmaß die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst waren.
Eine steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen kommt somit insgesamt nicht in Betracht.
Was schließlich die "Vermutung" des Bw. betrifft "dass es für Unternehmen ganz allgemein möglich erscheint, ein derartiges Seminar in der Buchhaltung abzusetzen" (siehe Punkt 11 der Vorhaltsbeantwortung), wogegen das FA den von ihm geltend gemachte Seminaraufwand nicht anerkannt hat, wird darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgabe gesondert zu prüfen ist und dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen -Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob das Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber dem Bw. vorgegangen ist ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Führungskräfteseminar Aufteilungsverbot Notwendigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAD-11127