Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 02.10.2008, RV/0068-S/08

Berufung betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurden der Berufungswerberin (Bw) der Firma A Säumniszuschläge in Höhe von € 640,76, € 662,76 und € 91,33 vorgeschrieben, weil Körperschaftsteuer 10-12/2007, Umsatzsteuer 09/2007 und Körperschaftsteuer 2006 nicht bis zu der Frist (Fälligkeitstag) am entrichtet wurden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass immer am gleichen Tag des Monats (je nachdem auf welchen Tag die Fälligkeit des Betrages fällt) überwiesen werde, weshalb die nicht zeitgerechte Entrichtung unerklärlich war. Aus den Überweisungsbelegen gehe hervor, dass in den früheren Monaten immer vom C-Konto überwiesen wurde, im gegenständlichen Fall die Zahlung vom D-Konto durchgeführt wurde. Somit muss von diesem Konto ein längerer Bankweg der Grund für dieses "Zu-Spät-Einlangen" der Beträge sein. Als Beispiel wurde eine Überweisung der Abgaben mit Fälligkeit welche mit per Telebanking-C überwiesen und zeitgerecht auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden ist, angeführt. Die Überweisung der Abgaben mit Fälligkeit wurde von der Bw am per Telebanking an die D übermittelt und sind diese nicht zeitgerecht auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden.

Aus diesem Grund werde beantragt, dieses Mal von der Verrechnung von Säumniszuschlägen abzusehen. Die Verspätung habe in diesem Fall nur einen Tag betragen. Aus dem Zahlungsverhalten in den letzten Jahren sei sehr wohl zu erkennen, dass die Bw bemüht ist, zeitgerecht und ordnungsgemäß die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten.

In Zukunft werde natürlich beachtet werden, dass bei Überweisungen von einem anderen Konto als der C ein längerer Bankweg einzurechnen ist.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung - in der auf das Vorliegen eines groben Verschuldens eingegangen wurde - wird verwiesen.

Daraufhin stellte die Bw mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das vom Finanzamt angenommen grobe Verschulden nicht bestätigt werden könne.

Ergänzend zur Berufung wurde ausgeführt, dass seit Jahren der fällige Betrag von der Bw am Tag vor Ablauf der Respirofrist überwiesen (gemeint wohl der Auftrag hiefür erteilt werde) werde und es damit noch nie Probleme mit der Einhaltung der Zahlungsfrist gegeben habe. Im November 2007 (Fälligkeitsdatum ) lief diese Respirofrist bis zum . Da eben seit Jahren immer am Tag vor Ende der Respirofrist überwiesen wurde, sei davon ausgegangen worden, dass dies auch in diesem Monat zeitgerecht sei. Gerade aus diesem Grund sei kein grobes Verschulden unsererseits gegeben.

Auch bei der Überweisung durch die D sei davon ausgegangen worden, dass es sich um ein verlässliches Bankinstitut handelt, weshalb nicht angenommen wurde, dass hier der Bankweg länger dauert, als bei früheren Überweisungen. Also sei allein der Wechsel der Auftraggeberbank dafür verantwortlich, dass die Überweisung einen Tag zu spät auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde.

Es werde daher ersucht im Ausnahmefall unter Hinweis auf das Zahlungsverhalten in den letzten Jahren von der Verrechnung von Säumniszuschlägen abzusehen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie aus dem Abgabenkonto der Bw zu ersehen ist erfolgte die Gutschrift der gegenständlichen Abgabenbeträge am .

Die letzte Säumnis betrifft die am fälligen Lohn - und Lohnnebenabgaben für 9/07 (L, Db, Dz) die ebenfalls um einen Tag verspätet (ohne Auslösung eines Säumniszuschlages) am entrichtet wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

§ 211 Abs. 1 lit. d BAO lautet:

Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;

§ 211 Abs. 2 lautet:

Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß § 211 Abs. 2 BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Unbestritten blieb, dass die gegenständlichen Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag dem sondern erst am (somit 1 Tag nach Ablauf der Respirofrist; § 211 Abs. 2 BAO) entrichtet wurden. Die Vorschreibung der Säumniszuschläge in Höhe von 2 % der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbeträge erfolgte daher zu Recht.

§ 217 Abs. 5 BAO (Frist von weiteren fünf Tagen bei ausnahmsweiser Säumnis) kommt deshalb nicht zur Anwendung, da die Lohnabgaben für 09/07 verspätet - wenn auch ohne Auslösung eines Säumniszuschlages - entrichtet wurden. Siehe dazu die Feststellungen aus dem Akteninhalt.

Strittig bleibt somit ob die Bw an der verspäteten Entrichtung der gegenständlichen Abgaben ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO trifft.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 217, Tz. 46). Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an das Kreditinstitut ().

Der Sinn der Bestimmungen über die Respirofrist ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, vielmehr geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann ().

Das bedeutet aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der Abgaben der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag hätte erteilt werden müssen (, usw. und zuletzt , RV/0104-L/07).

Da nach den eigenen Angaben der Bw die Anweisung zur Überweisung erst am erteilt worden ist, somit vier Tage nach Fälligkeit bzw. einen Tag vor Ablauf der Respirofrist, ist vom Vorliegen eines groben Verschuldens bei der Bw selbst auszugehen. Dies auch deshalb, da die Bw stets - wie die Bw im Vorlageantrag angibt - die Überweisungsaufträge einen Tag vor Ende der Respirofrist in Auftrag gibt. Wenn die Bw somit diese klare Rechtslage bewusst außer Acht lässt und selbst nur zwei Tage für die Banküberweisung einkalkuliert handelt sie jedenfalls grob fahrlässig. Die Auftragserteilung nach Fälligkeit wäre nur dann nicht schädlich, wenn das Geld tatsächlich rechtzeitig am Postscheckkonto gutgeschrieben worden wäre.

Wenn die Bw einwendet, dass der Fehler lediglich darauf zurückzuführen ist, dass gegenüber den letzten Jahren erstmals eine andere Bank beauftragt wurde und deshalb einmalig eine Fristversäumnis eingetreten ist, ist, wie bereits oben dargestellt wurde, entgegenzuhalten, dass nur bei rechtzeitigem Auftrag (bis zum Fälligkeitstag) an ein idR verlässliches Bankinstitut ein verspätete Überweisung kein grobes Verschulden darstellt. Dazu ist nochmals darauf zu verweisen, dass mit der Einräumung einer Respirofrist weder eine Änderung der Fälligkeit noch die Einräumung einer zusätzlichen Zahlungsfrist verbunden ist. Es bleibt lediglich die bereits eingetretene Verspätung ohne Rechtsfolgen. Dies gilt jedoch nicht für erst nach Fälligkeit erteilte Überweisungsaufträge an die Bank, wenn in der Folge die Gutschrift verspätet erfolgt. Es ist daher im gegenständlichen Fall von einem groben Verschulden der Bw auszugehen.

Auf den von der Bw angesprochenen Umstand, sich bemüht zu haben, dass Überweisungen zeitgerecht erfolgen kommt es nach § 217 Abs. 7 BAO nicht an. Die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen ist somit nur an das Verschulden gebunden und damit keine Ermessensentscheidung. Dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO für derartige Fälle der einmaligen Säumnis welche innerhalb von sechs Monaten gegeben ist, nicht anwendbar ist, wurde bereits oben ausgeführt.

Insgesamt kommt der Berufung somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Überweisung
Bank

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