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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 07.06.2011, RV/0440-I/10

Verlängerung der Studienzeit - Nachweispflicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0440-I/10-RS1
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Studienförderungsgesetz klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten, zu einer Verlängerung der Studienzeit führenden Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang der betriebenen Studien. Alleine die Tatsache, dass die Studienbeihilfenstelle eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester gewährt hat, kann, insbesondere wenn aus dieser Erledigung keine konkreten Gründe für die Verlängerung ersichtlich sind, für die Familienbeihilfenbehörde nicht bindend sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

Der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 ab wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die (spätere) Berufungswerberin einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2010. Diesem Antrag angeschlossen war eine Studienzeitbestätigung der Universität [X] und ein Schreiben der zuständigen Stipendienstelle, mit welchem die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe "auf Grund der geltend gemachten wichtigen Gründe" um ein Semester bestätigt wurde.

Mit Vorhalt vom wurde die Antragstellerin ersucht, bekannt zu geben, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sei, den zweiten Abschnitt des von ihr betriebenen Studiums innerhalb der "vorgesehenen Studienzeit" zu absolvieren. Weiters wurde darum gebeten, entweder einer Bestätigung der Universität nachzureichen, dass der Abschluss des zweiten Abschnittes aus "inneruniversitären Gründen" nicht möglich gewesen sei, oder durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen, dass dies aus Krankheitsgründen der Fall gewesen wäre.

In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte die Antragstellerin ein mit datiertes Schreiben, welchem sie eine (offenbar zuvor bereits bei der Stipendienstelle eingebrachte) Beilage anschloss. Zusammengefasst führte sie aus, dass bei dem von ihr betriebenen Studium das Kursangebot auf einander aufbauend sei und wenn man einen Kurs oder einen Laborplatz nicht bekomme, sehr schnell "ein Semester bis ein Jahr" verloren gehe, weil manche Kurse nur einmal im Studienjahr angeboten werden würden. Die Universität bestätige so etwas nicht; das gehöre dort zum "normalen Ablauf", dass nicht genügend Plätze zum schnellen Weiterkommen zur Verfügung stehen würden. Besonders Laborplätze seien sehr beschränkt; auch gäbe es verschiedene Vergabemodalitäten für die Plätze, je nachdem ob ein Professor längersemestrige Studenten oder schneller Studierende vorziehe. Im vierten Semester habe sie keinen Platz in einem Praktikum bekommen, weil der Prüfungstermin zu spät angesetzt worden sei. Daher habe sie dieses Praktikum erst mit zwei Semestern Verzögerung absolvieren können, was dazu geführt habe, dass das vorgesehene Labor ebenfalls verschoben werden habe müssen. Eine Verzögerung führe zu weiteren Verzögerungen, was im Ergebnis zu einer Studienzeitüberschreitung führe. Weitere Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden. An der Stipendienstelle, welche die Umstände an der Universität kenne, habe sie ohne Probleme eine Verlängerung bekommen. Auch wäre ihrer Mutter seitens einer Mitarbeiterin des Finanzamtes gesagt worden, dass sich die Familienbeihilfe der Studienbeihilfe anschließen würde.

Mit neuerlichem Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die gesondert übermittelten Formulare Beih 14 und 14a oder 14c von der Universität bestätigen zu lassen. Mittels an eine Mitarbeiterin des Finanzamtes gerichteter E-Mail vom teilte die Antragstellerin mit, dass die Universität derartige Bestätigungen nicht ausstellen würde. Die Verzögerung im Studienfortgang sei darauf zurück zu führen, dass sie in einem vorangehenden Semester eine Prüfung, welche Voraussetzung für die Teilnahme an einem Praktikum gewesen sei, "aus zeitlichen Gründen" erst zum zweiten Termin habe ablegen können, was aber zu spät gewesen sei, "noch in das Praktikum zu kommen". Ein weiterer Grund für die Verzögerung sei, dass sie neben dem Studium noch arbeiten müsse. Abgeschlossen wurde das Mail mit folgenden Worten: "Sie haben, nachdem die Studienbeihilfenbehörde mir ein weiteres Semester genehmigt hat, gesagt, dass Sie sich dem anschließen werden. Doch nun bekomme ich nur Aufforderungen für Bestätigungen, die man von der Uni nicht bekommen kann. Ich bitte Sie, Ihr Versprechen einzuhalten und von derartigen Forderungen abzulassen."

Im den Antrag abweisenden Bescheid vom führte das Finanzamt nach Wiedergabe des Verwaltungsablaufes unter Hinweis auf eine Gesetzesstelle des FLAG 1967 aus, dass, da die "abverlangten Unterlagen nicht eingebracht" worden wären, "angenommen werden müsse, dass "im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden" habe bzw bestehe.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vorerst wurde gerügt, dass der Bescheid über einen Antrag vom abspreche, was nicht der Wahrheit entspreche, da dieser schon Ende Feber gestellt worden sei. Auch sei die Behauptung, es wären Unterlagen nicht vorgelegt worden, unwahr. Die Studienzeitverzögerung wäre ausführlich begründet worden. Die gewünschten Bestätigungen wären trotz Versuchen an drei Stellen der Universität nicht zu bekommen gewesen. Bestätigungen zu verlangen, die eine Partei trotz Bemühungen nicht erbringen könne, "um dann einen Grund für eine Abweisung zu haben", sei "unlauter" und "Amtswillkür". Es werde daher darum ersucht, die mündlich gemachten Zusagen einzuhalten und die bisherigen Schreiben entsprechend zu würdigen. "Da die Studienzeitverzögerung grössten Teils in der mangelnden Organisation der Universität gründet", werde "die Universität dies kaum jemals bestätigen".

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur weiteren Bearbeitung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenständlich ist an Sachverhalt davon auszugehen, dass die am [TT.MM.JJJJ] geborene Antragstellerin an der Universität [X] das [Studium] betreibt und ihrer Mutter bis inklusive [MM.JJJJ] für sie Familienbeihilfe für den ersten und zweiten Studienabschnitt inklusive jeweils eines Toleranzsemesters gewährt wurde.

Mit dem nunmehr strittigen Bescheid wurde der durch die Antragstellerin beantragte Weiterbezug im Eigenanspruch abgewiesen.

Die im Folgenden angeführten Gesetzesstellen beziehen sich auf die für den Streitzeitraum gültige Fassung.

Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Dazu bestimmt § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 unter anderem, dass - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Durch den Verweis auf § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 ist bei volljährigen Kindern, die eine inländische Universität besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Studienzeit wird aber - unter anderem - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert.

Für den nunmehr zu entscheidenden Fall kommt eine beihilfenrechtlich wirksame Verlängerung der Studienzeit nur dann in Frage, wenn die oben im letzten Satz angeführten Umstände vorliegen würden. Andere Verlängerungsgründe sind nicht ersichtlich und hat die Berufungswerberin selbst auch nicht behauptet, dass derartige vorliegen würden.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das FLAG 1967 den Begriff "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" nur durch den hinzugefügten Klammerausdruck "z.B. Krankheit" näher umschreibt, damit aber keine wie immer geartete Einschränkung hinsichtlich der Art der "Ereignisse" trifft. Im StudFG findet sich in § 19 Abs 2 Z 3 ebenfalls der Begriff des "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses". Zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffes des FLAG 1967 kann somit auf Grund des wortgleichen Begriffes, des inhaltlichen und thematischen Zusammenhanges der beiden Gesetze sowie des ausdrücklichen Hinweises auf eine Anlehnung an das StudFG in den Erläuternden Bemerkungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996, mit welchem die in Rede stehende Wortfolge in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 aufgenommen wurde, auf die Rechtsprechung zum StudFG zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/12/0377, zum StudFG zu Recht erkannt, dass ein Ereignis dann unvorhergesehen ist, wenn es von der betroffenen Person tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu entscheiden (vgl ).

Nach der Verwaltungspraxis zählen auch Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb zu den eine Verlängerung der Studienzeit bewirkenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen. Zum Zwecke des Nachweises, dass derartige Umstände vorgelegen sind, wurden entsprechende Formulare aufgelegt, in welchen nicht nur die für den Abschluss des entsprechenden Studienabschnittes noch ausständigen Prüfungen anzuführen sind, sondern auch von der Universität bestätigt werden kann, dass die Studienverzögerung auf ein nicht vom Studierenden zu vertretendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb zurückzuführen ist.

Unbestritten ist, dass derartige Formulare der Berufungswerberin seitens des Finanzamtes übermittelt wurden. Ebenso unbestritten ist, dass die Universität nicht bestätigt hat, dass die Studienverzögerung auf ein nicht von der Berufungswerberin zu vertretendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb zurückzuführen ist.

Nunmehr ist der Berufungswerberin zuzugestehen, wenn sie - wie aus ihren Eingaben zu schließen ist - urgiert, dass alleine mit der Begründung der Nichtvorlage der Formulare eine abweisende Entscheidung im vorliegenden Fall nicht zulässig ist. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sehen nämlich nicht vor, dass ein entsprechender Nachweis ausschließlich durch derartige Formulare zu erbringen ist. Somit kommt entsprechend der Bestimmung des § 166 BAO als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.

Nach § 115 Abs 1 BAO haben die Beihilfenbehörden die beihilfenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Dazu bestimmt § 138 Abs 1 BAO, dass Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht ergänzend dazu klar hervor, dass in Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in den Hintergrund tritt und der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird (vgl etwa ). Diese gesetzlichen Vorgaben und Grundsätze sind im vorliegenden Fall von entscheidender Relevanz und hat der Verwaltungsgerichtshof zum Studienförderungsgesetz klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (vgl zB , , sowie , und die dort zitierte Vorjudikatur).

Sodann hat die zuständige Beihilfenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beihilfenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gegenständlich steht fest, dass die zuständige Studienbeihilfenbehörde die Ausführungen der Berufungswerberin als ausreichend für die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe anerkannt hat. Aus dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben der Studienbeihilfenbehörde geht jedoch nicht hervor, welche "wichtigen Gründe" für diese Verlängerung ausschlaggebend waren. Unter diesem Gesichtspunkt war das Finanzamt somit zweifelsfrei nicht nur berechtigt, sondern in Erfüllung der Verpflichtung des § 115 Abs 1 BAO sogar angehalten, die Berufungswerberin aufzufordern, diese Gründe bekannt zu geben und die Richtigkeit ihrer Ausführungen zu beweisen (Vorhalt vom ).

Wenn die Berufungswerberin sodann im universitären Bereich gelegene Gründe ins Treffen führt, kommt der Tatsache, dass die Universität keine Bestätigung darüber ausstellte, dass die Studienverzögerung auf ein nicht von der Berufungswerberin zu vertretendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb zurückzuführen ist, eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Es wäre nunmehr an der Berufungswerberin gelegen gewesen, die berechtigt beim Finanzamt entstandenen Zweifel auszuräumen. Dazu ist ihren Eingaben zu entnehmen, dass es ihr im vierten Semester nicht möglich gewesen wäre, an einem Praktikum teilzunehmen, weil - wie aus dem der Vorhaltsbeantwortung beigelegten, vermutlich auch der Studienbeihilfenbehörde vorgelegten Schreiben zu entnehmen ist - "der Prüfungstermin, der dafür Voraussetzung war zu spät angesetzt wurde". Dies habe zu weiteren Verschiebungen von Lehrveranstaltungsbesuchen und damit zur Studienzeitüberschreitung geführt.

Der Unabhängige Finanzsenat stimmt mit der Ansicht des Finanzamtes überein, dass mit diesen Ausführungen ein Nachweis über das Vorliegen der notwendigen familienbeihilfenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Verlängerungssemesters nicht erbracht worden ist, sondern lediglich unsubstantiierte und unbelegte Behauptungen aufgestellt wurden. Wenn sich die Studienbeihilfenbehörde - aus welchen Gründen auch immer - mit der bloßen Behauptung einer zu späten Ansetzung einer Prüfung zufrieden gegeben, keine weiteren Nachforschungen betrieben und eine Verlängerung der Anspruchsdauer bewilligt hat, kann dies auf das Familienbeihilfenverfahren nicht durchschlagen. Dies umso mehr, als im Mail vom sodann ausgeführt wurde, dass die notwendige Prüfung von der Berufungswerberin "aus zeitlichen Gründen erst zum zweiten Termin" habe abgelegt werden können und dieser zweite Termin zu spät gewesen sei, "um noch in das Praktikum zu kommen" und als weiterer Grund für die Studienverzögerung angeführt wurde, dass die Berufungswerberin neben dem Studium arbeiten müsse. Somit ist aber klar davon auszugehen, dass ein früherer Prüfungstermin tatsächlich angeboten worden ist und der Prüfungsantritt lediglich "aus zeitlichen Gründen" (was auch immer darunter zu verstehen ist) auf den zweiten Termin verschoben wurde. Mangelnde Planung des Studienablaufes oder allenfalls notwendige mehrmalige Prüfungsantritte (vgl , und RV/0087-I/10) stellen aber, ebenso wie die Ausübung einer (geringfügigen) Berufstätigkeit neben dem Studium, niemals einen Grund dafür dar, vom Eintritt eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausgehen zu können.

Wenn die Berufungswerberin zudem im Mail vom die sich um Sachverhaltsklärung bemühende Beihilfenbehörde explizit auffordert, "von derartigen Forderungen abzulassen" und in der Berufung in diesem Zusammenhang unterstellt wird, die Vorgangsweise der Beihilfenbehörde wäre "unlauter" und "Amtswillkür", muss davon ausgegangen werden, dass - obwohl ihr mehrfach dazu Gelegenheit geboten wurde - die Berufungswerberin nicht darlegen kann, dass tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für die Verzögerung ihres Studienfortschrittes verantwortlich ist.

Abschließend erlaubt sich der Unabhängige Finanzsenat noch darauf hinzuweisen, dass im Regelfall auf Grund der wortgleichen Begriffe, des in diesem Punkt inhaltlichen und thematischen Zusammenhanges zwischen dem FLAG 1967 und dem StudFG sowie des ausdrücklichen Hinweises auf eine Anlehnung an das StudFG in den Erläuternden Bemerkungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996, mit welchem die in Rede stehende Wortfolge in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 aufgenommen wurde, eine - wie von der mehrfach namentlich genannten Mitarbeiterin des Finanzamtes in Aussicht gestellte - inhaltlich mit der Studienbeihilfe übereinstimmende Erledigung auch in Familienbeihilfensachen zu erwarten ist. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass eine derartige Rechtsauskunft als "Versprechen" oder "Zusage" gewertet wird und die Finanzbehörde dazu zwingen würde, trotz erheblichen Zweifeln an der Rechtskonformität einer begründungslosen und daher inhaltlich nicht nachvollziehbaren Erledigung der Studienbeihilfenbehörde verbunden mit der seitens der Berufungswerberin an den Tag gelegten standhaften Weigerung entsprechende Beweismittel vorzulegen, unreflektiert auch eine Verlängerung des Beihilfenanspruches zuzugestehen.

In Folge der dem Unabhängigen Finanzsenat nach § 276 Abs 1 BAO zukommenden Änderungsbefugnis war der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das Einbringungsdatum des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Antrages abzuändern.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at