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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 14.05.2012, RV/0651-S/10

Anspruch auf Familienbeihilfe eines Asylberechtigten für sich selbst (§ 6 Abs. 5 FLAG) besteht, wenn zwar Sozialhilfe bezogen wird, aber "Heimerziehung" nicht vorliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, AdresseBw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch VertrFA, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Darstellung des Verfahrensganges:

Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt), ein Staatsangehöriger Y, der am Geburtsdatum geboren ist, beantragte im Juni 2010 die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag), mit der Begründung, dass er "Schüler" sei. Als Nachweis für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verwies er auf die dem Antrag beiliegende Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom Datum. In diesem Bescheid wurde dem Bw. gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Als Anlage zu dem Antrag übersandte der Berufungswerber die Kopie einer Schulbesuchsbestätigung des Lernzentrums Salzburg, aus der hervorgeht, dass der Bw. den Hauptschulkurs zur Vorbereitung auf die Hauptschulabschlussprüfung im Lernzentrum Salzburg absolviert, dass das Schuljahr am begonnen hat und die Prüfungen bis November 2010 in der Hauptschule Name abgelegt werden, sowie, dass der Unterricht an fünf Tagen in der Woche stattfindet.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, mitzuteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite sowie die entsprechenden Unterlagen und den Mietvertrag vorzulegen sowie eine Kontonummer bekanntzugeben.

Aus der Beantwortung des Vorhaltes ergab sich, dass der Bw. seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des Sozialamts bestreitet. Außerdem wurde die Ablichtung eines Wohnplatznutzungsvertrages im Einrichtung vorgelegt.

Dem Wohnplatznutzungsvertrag (vom ) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

II. VertragsdauerPunkt 1.: Der Wohnplatzbenützungsvertrag wird im Zuge sozialpädagogisch betreuten Wohnens während eines aufrechten Beratungsverhältnisses beim Integrationshaus INTO Salzburg abgeschlossen (mit entsprechender Beratungsvereinbarung und Integrationsplan). Er dient der vorübergehenden Wohnversorgung, während diverse Integrationsmaßnahmen gesetzt und evaluiert werden, bzw. bis eine Finalwohnung bezogen werden kann.Der Wohnplatzbenützungsvertrag beginnt am unten eingesetzten Datum und wird bis zur Zuweisung eines Finalwohnplatzes abgeschlossen, längstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr. D.h., das Vertragsverhältnis endet automatisch, wenn● eine Gemeindewohnung oder von der öffentlichen Hand geförderte Wohnung zugewiesen wurde,● eine Finalwohnung durch den Österreichischen Integrationsfonds zugewiesen wurde oder ● eine Finalwohnung von INTO gefunden und vorgeschlagen wurde.Längstens endet das Vertragsverhältnis jedoch automatisch 12 (in Worten: zwölf) Monate nach der Vertragsunterzeichnung.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2010 abgewiesen mit folgender Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Da Sie im Einrichtung untergebracht sind und auf Kosten der Sozialhilfe Ihren Lebensunterhalt bestreiten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. eine eigene Mietwohnung bewohne und sich nicht in Heimerziehung befände, dass er als Asylberechtigter über den Status eines den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Drittstaatsangehörigen verfüge und somit uneingeschränkt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 erfülle. Seinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sei daher stattzugeben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Begründung ist Folgendes zu entnehmen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.Da Sie laut vorgelegtem Wohnplatznutzungsvertrag (Punkt II, Ziffer 1) im Rahmen des betreuten Wohnens untergebracht sind, liegt auf Grund der Art der Unterbringung eine Heimerziehung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor.Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Bw. brachte in der Folge den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Ergänzend führte er darin aus, dass er eine eigene Mietwohnung bewohne und sich nicht in Heimerziehung befinde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Darstellung des Verfahrensganges gibt auch den von den Parteien unbestritten gebliebenen Sachverhalt wieder.

Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob der Bw., der sich in Schulausbildung befindet, der als Asylberechtigter mit Hilfe des Sozialamtes seinen Lebensunterhalt bestreitet und der in einer Einrichtung sozialpädagogisch betreuten Wohnens Beratungen erhält, sich in Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG befindet.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 (in der maßgebenden Fassung) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abs. 2 und 3 des § 3 FLAG 1967 lauten: Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

§ 6 FLAG 1967 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 besagt: Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 ist unter anderem zu entnehmen: Absatz 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Absatz 2: Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder .........

§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 ist unter anderem zu entnehmen: Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: .........

Im vorliegenden Berufungsfall ist nach der Aktenlage vom Vorliegen der Voraussetzungen laut § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 (Bw. hat das 26. Lebensjahr zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht vollendet, Wohnsitz im Inland, ... ...) auszugehen, dies wurde auch nicht in Streit gestellt.

Vom Finanzamt wurde dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2009 im Abweisungsbescheid vom mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der Bw. im Einrichtung untergebracht sei und auf Kosten der Sozialhilfe seinen Lebensunterhalt bestreite; in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt darüber hinaus aus, dass der Bw. laut vorgelegtem Wohnplatznutzungsvertrag (Punkt II, Ziffer 1) im Rahmen des betreuten Wohnens untergebracht sei und deshalb auf Grund der Art der Unterbringung eine Heimerziehung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliege.

Vom Unabhängigen Finanzsenat wird dazu Folgendes festgestellt:

In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Thema ausgesprochen:

Im Beschwerdefall steht nur das Tatbestandselement in Streit, dass die "Kinder sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden". Die belangte Behörde meint, die Unterbringung in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe sei einer Heimunterbringung gleichzusetzen. Gegen diese Auslegung spricht jedoch der klare Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur Kinder von der Familienbeihilfe ausschließt, die sich IN HEIMERZIEHUNG befinden. Nichts deutet darauf hin, dass nur eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterbringung des Kindes - wo auch immer - und nicht eine solche in einem Heim maßgebend sein sollte. Vielmehr zeigen in gleicher Weise die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 296/1981, mit dem § 6 Abs. 5 in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eingefügt wurde (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP), dass es auch nach der Absicht der Gesetzesredaktoren auf eine HEIMerziehung ankommen sollte. Heißt es doch in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage), die Neuregelung solle eine Härte für Kinder beseitigen, die sich weitgehend selbst erhalten müssen. "Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) IN EINEM HEIM erzogen wird. IN DIESEN FÄLLEN würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten." Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien geht der Gesetzgeber erkennbar von der Vorstellung aus, dass die Heimerziehung das Kind jedenfalls der Sorgen um seinen Lebensunterhalt enthebt, während er bei einer Lebensführung außerhalb eines Heimes den Lebensunterhalt offenbar nicht in gleicher Weise für gesichert hält. Wenn es sich dabei auch um eine schematische, einer einfacheren Vollziehung des Gesetzes dienende Betrachtung handelt, so trifft doch das Gesetz hier eine sachlich vertretbare Differenzierung. Zwar ließe sich der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Standpunkt, der letztlich darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, sachlich ebenfalls vertreten, doch hat sich der Gesetzgeber diesen Standpunkt nicht zu eigen gemacht; er kann daher auch den angefochtenen Bescheid nicht tragen.

Den Gesetzesmaterialien (die der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung genannt hat) entsprechend, soll die gesetzliche Regelung eine Härte für Kinder beseitigen, die sich weitgehend selbst erhalten müssen. Nur in den Fällen, in denen die Gewährung der Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessert, weil es durch die Heimerziehung jedenfalls der Sorgen um seinen Lebensunterhalt enthoben ist, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten würde, wird eine solche Härte nicht angenommen.

Wie dem vom Bw. vorgelegten Wohnplatznutzungsvertrag zu entnehmen ist, dient dieser der vorübergehenden Wohnversorgung, während diverse Integrationsmaßnahmen gesetzt und evaluiert werden, bzw. bis eine Finalwohnung bezogen werden kann.

Nach der Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats kann unter diesen Voraussetzungen nicht von einer Heimerziehung ausgegangen werden. Der Bw. bezog im Zeitpunkt der Antragstellung zwar Sozialhilfe, befand sich aber nicht in Heimerziehung.

Die Abweisung des Antrages des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt erfolgte zu Unrecht. Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Salzburg, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at