Geschäftsführerhaftung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des L, vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz zu Steuernummer 000/0000
1) vom , mit dem der Berufungswerber für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma H-GmbH. im Ausmaß von 63.283,65 € in Anspruch genommen wurde, und
2) vom , mit dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen wurde,
entschieden:
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird Folge gegeben. Der Haftungsbescheid wird aufgehoben.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben wird stattgegeben, und die Aussetzung der Einhebung bewilligt.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0098-L/03, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom , 2003/14/0054, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Über die im gegenständlichen Bescheidspruch angeführten Berufungen war daher im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu entscheiden.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/14/0054, dargelegte Rechtsanschauung, an die der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist, wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Überwachungsverschulden |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at