Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2005, RV/0589-W/04

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch St., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) auf, die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung für 2000 bis zum einzureichen.

Die Bw. stellte vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Fristverlängerung, welcher vom Finanzamt mit Bescheid vom - unter Setzung einer Nachfrist bis zum - abgewiesen wurde.

Ein in der Folge eingebrachtes weiteres Fristverlängerungsansuchen der Bw. wies das Finanzamt mit Bescheid vom - unter Beibehaltung der Nachfrist bis zum - ab.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt ein weiteres Fristverlängerungsansuchen der Bw. - ohne Nachfristsetzung - ab.

In der Folge wurde die Bw. mit Verfügung des Finanzamtes vom an die Abgabe der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung für 2000 - unter Setzung einer Nachfrist bis zum - erinnert.

Mit Verfügung des Finanzamtes vom wurde die Bw. neuerlich an die Abgabe der Steuererklärungen für 2000 - unter Nachfristsetzung bis zum - erinnert. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde ihr gleichzeitig die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 350 € angedroht.

Zwei in der Folge eingebrachte Fristverlängerungsansuchen der Bw. wies das Finanzamt mit Bescheiden vom bzw. als verspätet zurück.

In der Folge stellte die Bw. vier weitere Fristverlängerungsansuchen (Fristverlängerungsansuchen vom , beantragte Fristverlängerung: bis ; Fristverlängerungsansuchen vom , beantragte Fristverlängerung: bis ; Fristverlängerungsansuchen vom , beantragte Fristverlängerung: bis ; Fristverlängerungsansuchen vom , beantragte Fristverlängerung: bis ).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen vom - ohne Nachfristsetzung - als verspätet zurück.

Mit Bescheid vom (laut Rückschein zugestellt am ) setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 350 € fest. An die Bw. erging zugleich die Aufforderung, das Versäumte bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 730 € angedroht.

Die Bw. brachte in der Folge zwei weitere Fristverlängerungsansuchen beim Finanzamt ein (Fristverlängerungsansuchen vom , beantragte Fristverlängerung: bis ; Fristverlängerungsansuchen vom , beantragte Fristverlängerung: bis ).

Mit Bescheid vom (laut Rückschein zugestellt am ) setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 730 € fest.

Strittig ist, ob die Festsetzung der (zweiten) Zwangsstrafe in Höhe von 730 € zu Recht erfolgte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ). Zu diesen Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen.

Eine Zwangsstrafe darf dann nicht verhängt werden, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt ist (vgl. ; ).

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Im gegenständlichen Fall war die vom Finanzamt im Bescheid vom (welcher laut Rückschein am zugestellt wurde) gesetzte Frist für die Nachholung der bisher unterlassenen Handlung - bis zum - in Anbetracht dessen, dass die Bw. bereits am erstmals aufgefordert wurde, die Steuererklärungen für 2000 einzureichen, nicht unangemessen. Die Bw. hat jedoch in der Folge am um Fristverlängerung bis zum und am um weitere Fristverlängerung bis zum für die Abgabe der Steuererklärungen für 2000 angesucht. Da keines dieser Fristverlängerungsansuchen vom Finanzamt abgelehnt wurde, durfte die Bw. darauf vertrauen, dass seitens des Finanzamtes eine weitere Fristverlängerung gewährt würde.

Bei der Ermessensübung ist weiters zu berücksichtigen, dass die Bw. aus der Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2000 keinen finanziellen Vorteil erzielte (die Veranlagung 2000 führte zu keinen Nachforderungen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer), sowie dass mit Bescheid vom bereits eine Zwangsstrafe in Höhe von 350 € wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2000 festgesetzt wurde.

Der Berufung wird daher in Ausübung des eingeräumten Ermessens Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom , mit dem eine (weitere) Zwangsstrafe in Höhe von 730 € festgesetzt wurde, wird aufgehoben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zwangsstrafe
Ermessen
angemessene Frist

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