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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.06.2010, RV/4206-W/09

Glaubhaftmachung des Unterhaltsabsetzbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw. machte in der Einkommensteuererklärung 2008 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Dieser wurde vom Finanzamt nicht gewährt, da die Partnerbeziehung mit aufgehoben worden war.

In der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom beantragte der Bw. "neuerliche Berechnung", da Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder (B, geboren 2000, C, geboren 2002 und D, geboren 2003) und seine Gattin, E, nicht berücksichtigt wurden.

Das Finanzamt forderte den Bw. auf, den letztgültigen behördlich festgesetzten Betrag bzw. einen schriftlichen Vertrag oder eine Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Zahlungen vorzulegen. Weiters wurde ein Nachweis der Zahlungen abverlangt. In Beantwortung des Vorhaltes legte der Bw. ein notariell beglaubigtes "Übereinkommen über die Haushaltstrennung (getrennte Wohnsitznahme) und über den Unterhalt" vom vor. Darin wurde festgehalten, dass die Eheleute E und Bw. trotz formell aufrechter Ehe wegen der Zerrüttung ihrer Ehe im Sinne der §§ 47 ff Ehegesetz ihre häusliche Gemeinschaft aufgelöst haben und der Bw. einen neuen getrennten Haushalt begründet hat. Weiters verpflichtete sich der Bw. in diesem Übereinkommen zu monatlichen Unterhaltsleistungen von € 180,00 für seine Ehegattin und von € 320,00 für seine Kinder.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab. Da kein Nachweis der Zahlungen erfolgt sei (Kontoauszüge,...), könne der Unterhaltsabsetzbetrag nicht anerkannt werden.

Im Vorlageantrag vom gab der Bw. an, er habe "per hand" seiner Frau monatlich € 600,00 an Unterhaltszahlungen geleistet. Dem Vorlageantrag wurde eine schriftliche Bestätigung von Frau E vom beigelegt, wonach sie von ihrem Mann während der getrennten Lebenszeit für sich und die Kinder "jeden Monat mindestens 600 € Unterhaltszahlung per Hand Bargeld bekommen" hat.

Die Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bw. brachte am vor dem Unabhängigen Finanzsenat mündlich vor:

Er habe bis 2006 in Form eines Einzelunternehmens ein Taxiunternehmen betrieben. Im Jahr 2006 sei über das Unternehmen der Konkurs eröffnet worden.

In der Folge sei von der Hausbank die Bankverbindung aufgelöst worden. Er habe daher im Berufungszeitraum keine Überweisungen tätigen können; Bareinzahlungen auf das Konto der Gattin seien wegen der damit verbundenen Bankgebühren nicht getätigt worden.

Erst seit März 2009 habe der Bw. wieder ein Bankkonto, und zwar bei der Bank B.

Im Jahr 2008 und auch bis August 2009 (ab September 2009 wieder gemeinsamer Haushalt) habe der Bw. für seine Kinder regelmäßig mindestens die vereinbarten € 320,00/Monat - bar - bezahlt.

Das sei auch von seiner Gattin mit Schreiben vom für die Zeit der getrennten Haushaltsführung bestätigt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 b EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt angehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu.

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind gemäß § 33 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben.

Für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages genügt die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen.

Im Berufungsfall ist unstrittig, dass der Bw. im Zeitraum März 2006 bis September 2009 von seiner Gattin getrennt lebte und dass er sich mit Vertrag vom zu monatlichen Unterhaltszahlungen von € 320,00 an seine Kinder verpflichtete.

Strittig ist, ob er im Jahr 2008 diese Zahlungen tatsächlich geleistet hat.

Der Bw. brachte in diesem Zusammenhang vor dem Unabhängigen Finanzsenat vor, dass aufgrund des Konkurses seiner Firma im Jahr 2006 seine Bank die Kontoverbindung aufgelöst hatte.

Aufgrund dieser besonderen Sachlage erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat die schriftliche Bestätigung der Ehegattin, wonach die Unterhaltszahlungen bar entrichtet wurden, als glaubwürdig.

Der Unterhaltsabsetzbetrag war somit zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag
Glaubhaftmachung
Banküberweisung
Zahlung
Bestätigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at