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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.05.2012, RV/0371-W/12

Keine Haushaltszugehörigkeit und keine überwiegende Unterhaltsleistung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn H., geb. 1993, bis September 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom war H. bis mit einem Hauptwohnsitz im Haushalt der Bw. gemeldet. Im streitgegenständlichen Zeitraum (April bis September 2011) war er in B., gemeldet.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches forderte das Finanzamt von der Bw. mit Bescheid vom die für den Zeitraum April 2011 bis September 2011 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass die Bestimmung, wonach für Kinder, die beim Arbeitsmarktservice als Arbeit Suchende vorgemerkt seien, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, mit außer Kraft getreten sei.

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, aus der als Anlage beigeschlossenen Bestätigung des NÖ Landesjugendheimes L. gehe hervor, dass ihr Sohn bis dort ausgebildet worden sei. Sie hätte daher die Beträge zu Recht bezogen.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. um schriftliche Nachweise über geleistete Kostenersätze zu den Heimkosten ihres Sohnes sowie geleistete Unterhaltskosten (Ausgaben für die Lebensführung) ab April 2011 bis laufend. Dieser Ergänzungsauftrag wurde am nachweislich zugestellt, von der Bw. aber nicht beantwortet.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass die Bw. die für die Erledigung der Berufung erforderlichen Unterlagen trotz Vorhalt nicht vorgelegt habe.

Die Bw. stellte im Jänner 2012 mittels Formular Beih1 unter Beilage der Berufung einen neuen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April bis September 2011 (= Rückforderungszeitraum). Als Wohnadresse ihres Sohnes gab sie seine Meldeadresse im Streitzeitraum an. In der Rubrik "Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?" kreuzte sie "ja" an.

Das Finanzamt wertete den Antrag als Vorlageantrag und legte ihn der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Der unabhängige Finanzsenat ersuchte die Bw. mit Schreiben vom unter Setzung einer vierwöchigen Frist um einen Nachweis (zB Kontoauszug), dass sie ihren Sohn tatsächlich überwiegend finanziell unterstützt habe.

Die Bw. hat das Schreiben am persönlich übernommen. Eine Reaktion darauf erfolgte weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Tag dieser Berufungsentscheidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe somit primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 u.a. dann nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Feststehender Sachverhalt:

Dem Schreiben des NÖ Landesjugendheimes L. vom ist Folgendes entnehmen:

"Es wird hiermit bestätigt, dass H. ... gem. § 29 des Berufsausbildungsgesetzes , BGBl.Nr. 142/69, seit dem im Landesjugendheim L. als Installations- und Gebäudetechnik-Lehrling in Ausbildung steht und diese Lehre voraussichtlich am beendet.

Während des Heimaufenthaltes bezieht der Genannte kein Entgelt; es wurden lediglich die Sozialversicherungsbeiträge, Bemessungsgrundlage 2009 € 673,80/mtl. für ihn entrichtet.

Das Taschengeld in der Höhe von € 230,--/mtl. ( - ) hatte keinen Entgelt- bzw. Lehrlingsentschädigungscharakter, sondern diente dem Genannten als finanzielle Unterstützung seiner persönlichen Bedürfnisse sowie Bestreitung der An- und Rückreisekosten vom und zum Ausbildungsort. Ab erhält der Genannte an Stelle des Taschengeldes einen Zuschuss vom AMS zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in der Höhe von € 240,--. Eine Bestätigung über die Höhe dieses Betrages erhält der Berechtigte über Antrag bei seiner regionalen AMS-Geschäftsstelle.

Vom LJH - L. wird zur finanziellen Unterstützung seiner persönlichen Bedürfnisse (Wochenendurlaub) und der anfallenden An- und Rückreisekosten von und zum Ausbildungsort ein Zuschuss in der Höhe von € 30,-/60,-/120,- mtl. (1. Lj./2. LJ./3. Lj.) ausbezahlt. In Vorbereitung auf die Lehrbeendigung wird zudem ein mtl. Betrag von € 30,- angespart, damit zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Heim ein kleines Startkapital zur Verfügung steht."

Auf der Homepage http://www.ljh-korneuburg.at/angebote/angebote-aufgaben/berufsausbildung/ steht betreffend die von H. absolvierte Lehre Folgendes:

"Lehre

Ausbildung als wichtige Perspektive - Lehrberuf im Heim

Für junge Menschen, die im Rahmen einer Jugendwohlfahrts- oder Sozialhilfemaßnahme stationär oder teilstationär untergebracht sind, werden Lehrausbildungen in hauseigenen sozialpädagogischen Lehrwerkstätten angeboten. SozialpädagogInnen geben Unterstützung beim Erwerb der beruflichen Kompetenzen und fördern in der Entwicklung der sozialen Kompetenzen.

Lehrausbildung im sogenannten "Dualen Berufsausbildungssystem".

Die Lehrzeit beträgt für alle angeführten Berufe mit Ausnahme der Elektroinstallationstechniker drei Jahre. Die fachtheoretische Ausbildung (mit Ausnahme der Elektroinstallateure, Spengler und Köche) erfolgt in der heiminternen Berufsschule, an der ausschließlich pädagogisches Personal unterrichtet. Für die Vermittlung der praktischen Kenntnisse in den 14 Lehrberufen stehen 23 pädagogisch ausgebildete Lehrmeister zur Verfügung. Die Wochenarbeitszeit der Lehrlinge beträgt 38,5 Stunden.

Die Lehrausbildung für Mädchen ist allerdings nur teilstationär möglich.

Im Landesjugendheim L. werden folgende Lehrberufe angeboten

...

Installations- und GebäudetechnikerIn

..."

Rechtliche Würdigung:

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann.

Insbesondere wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt ().

Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (zB Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt ().

Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt bei der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 in Verbindung mit Abs 5 erster Satz keine Rolle (s ).

Die Daten des Melderegisters haben bei der Beurteilung einer noch vorhandenen Wohngemeinschaft zu den Eltern Indizwirkung, maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (sh. Nowotny in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Rz 140f).

Die Bw. bestreitet nicht, dass sich ihr Sohn H. im Streitzeitraum nicht in ihrem Haushalt befunden hat. Auch für eine bloß vorübergehende Abwesenheit ergibt sich kein Hinweis. Sie vertritt die Meinung, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April bis September 2009 deswegen zu Unrecht erfolgt ist, weil sich ihr Sohn bis im NÖ Landesjugendheim L. in Ausbildung befunden hat.

Dies allein ist aber für einen Bezug von Familienbeihilfe nicht ausreichend; da der Sohn der Bw. im Streitzeitraum nicht zu ihrem Haushalt gehört hat, wäre es erforderlich gewesen, dass sie ihm überwiegend Unterhalt geleistet hätte.

Da die Bw. aber weder - wie bereits in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom festgehalten - den Vorhalt des Finanzamtes vom (nachweislich zugestellt am ) betreffend die Leistung von Kostenersätzen zu den Heimkosten und geleisteter Unterhaltszahlungen, noch den Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit dem ihr nochmals Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Nachweise gegeben wurde, beantwortet hat, muss davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Unterhaltsleistung im Streitzeitraum nicht erfolgt ist.

Die Berufung musste daher abgewiesen werden.

Wien, am

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