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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.04.2013, RV/0083-S/13

Entstehen der Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Ort, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien vom betreffend Gebühren (Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz GebG, Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw) beim Magistratischen Bezirksamt Ortxy einen Antrag auf Feststellung der formellen Befähigung als "Berufsfotograf" ein. Im Schreiben vom teilte das Bezirksamt dem Bw mit, dass es die Eingabe als Gewerbeanmeldung werte, und forderte zusätzliche Unterlagen an. Dem vorletzten Absatz des genannten Schreibens ist folgender Hinweis zu entnehmen: "Sie werden daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die noch fehlenden Unterlagen beizubringen, andernfalls die Gewerbeausübung gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt werden müsste und die Gebühren für die Gewerbeanmeldung vorzuschreiben wären".

Mit Bescheid vom untersagte das Bezirksamt die Ausübung des Gewerbes. Laut im Akt vorliegendem Rückschein wurde der Bescheid mit beim Postamt hinterlegt. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid wurde der Bw auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung mit auszugsweise wiedergegebenem folgenden Hinweis aufmerksam gemacht: "Für die Berufung ist ein Gebühr von EUR 47,30 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird". Dem Bescheid ist ein internes Schreiben gleichen Datums mit dem Briefkopf des Bezirksamtes im Akt beigelegt, worin die anfallenden Gebühren in Höhe von EUR 47,30 (Gewerbeanmeldung) und 7 x 3,90 Beilagengebühr, somit gesamt EUR 74,60 aufgelistet sowie die Bescheidzustellung mit RSb mit Zahlschein vermerkt ist.

Am nahm das Bezirksamt einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren auf, woraus hervorgeht, dass der Bw bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von EUR 74,60 entrichtet hat. Die Befundaufnahme wurde an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet, welches am den berufungsgegenständlichen Gebührenbescheid erließ. Darin wurde mit der Begründung, dass die Gebühr für die "Eingabe vom beim Magistratischen Bezirksamt wegen Gewerbeanmeldung" nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 2 Gebührengesetz (GebG) (EUR 47,30), Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs 1 GebG (EUR 27,30) und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühren (EUR 37,30) vorgeschrieben.

In seiner Berufung gegen den Gebührenbescheid vom wendet der Bw ein, dass er am keine Eingabe beim Magistratischen Bezirksamt Ortxy gemacht hätte. Er habe auch keine Gebührenforderung oder Mahnung seitens des Magistratischen Bezirksamtes erhalten. Sollte sich der Gebührenbescheid auf seine Eingabe vom beziehen, so wird vorgebracht, dass über diese Eingabe am negativ entschieden worden und nie eine Zahlungsaufforderung allfälliger Gebühren an ihn ergangen sei. Überdies wäre der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes zu entnehmen, dass eine Gebührenschuld erst im Zeitpunkt, in dem eine abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt worden sei, entstünde. Tatsächlich wäre am eine Berufung gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes eingebracht worden, über welche ihm jedoch noch kein abschließender Bescheid zugegangen wäre. In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde das Berufungsbegehren unter Bezugnahme auf § 11 GebG mit der Begründung abgewiesen, dass die Gebührenschuld für Eingaben - und Beilagengebühr mit Hinterlegung des Bescheides des Bezirksamtes beim Postamt xy entstanden sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag bringt der Bw vor, dass sowohl im Gebührenbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung die Daten betreffend Eingabe beim Bezirksamt bzw. Hinterlegung des Bescheides des Bezirksamtes, welche nach seinen Aufzeichnungen nicht am sondern am erfolgt sei, wahrscheinlich verwechselt worden seien. Im Bescheid des Bezirksamtes werde weder auf eine Gebührenforderung hingewiesen noch sei eine Zahlungsaufforderung erfolgt oder ein Zahlschein beigelegt worden. Er enthält lediglich einen Hinweis, dass Gebühren nach Abschluss einer Berufung anfielen. Die Seiten dieses Bescheides seien nicht nummeriert, daher nicht ersichtlich, ob ein Teil wie etwa Anlagen fehlen. Fehler seien in einem nicht von ihm zu vertretenden Bereich passiert, die Gebührenerhöhung deshalb zurückzuweisen. Auch dem Gebührenbescheid wäre trotz Hinweis auf den angeschlossenen Erlagschein ein solcher tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen. Vielmehr sei dieser in einem separaten Kuvert einen Tag später ohne Bezugnahme auf einen konkreten Vorgang bei ihm angekommen. Es werde im Übrigen auf Löschung der wodurch auch immer entstandenen Steuernummer ersucht, da der Bw weder "Gebühren noch Verkehrsteuern eintreibe, noch aktiv oder passiv, gewerblich oder privat, legal oder illegal Glücksspiel betreibe".

Folgende ergänzende Erhebungen wurden seitens des Unabhängigen Finanzsenates geführt:

Im Zuge einer telefonischen Anfrage beim Magistratischen Bezirksamt wurde durch die zuständige Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass dem Bw im Rahmen des oben erwähnten Schreibens vom Parteiengehör gewährt und auf den Anfall der Eingaben- und Beilagengebühr für die Gewerbeanmeldung aufmerksam gemacht worden sei. Anlässlich der Erlassung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes vom , worin die Gewerbeausübung untersagt wurde, sei dem Bw auch ein Zahlschein betreffend Gebühren mitversendet worden. Diese Tatsache sei in einem Kanzleiweisungsblatt dokumentiert, welches sich in Kopie auch im Akt des Unabhängigen Finanzsenates befindet. Es handelt sich dabei um ein internes Arbeitsblatt, welches nicht dem Bescheidadressaten zugeht, nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist und primär - wie bereits erwähnt - als Kanzleiweisungsblatt zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der gesetzten Verfahrensschritte dienen sollte. Die Sachbearbeiterin übermittelte des Weiteren dem Unabhängigen Finanzsenat einen Auszug aus dem elektronischen Gewerbeakt. Darin ist als Saldo die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von EUR 74,60 vermerkt. Darüber hinaus ist ein Vermerk TNR ersichtlich. Diese sogenannte Transaktionsnummer wird nur vergeben, wenn die Gebühren synchronisiert, also im System gespeichert werden. Unter Status ist in diesem Auszug der Vermerk "Vorschreibung bereitgestellt" angeführt. Dieser Vermerk bedeutet, dass die Gebühren nicht bezahlt worden sind und somit der Verrechnungsstelle (Magistratsabteilung Buchhaltungsabteilung) in die Rückstandsbetreuung übergeben werden. Dies erfolgt automatisch nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist. Im Zuge der Übernahme der Forderung in die Rückstandsbetreuung wird von der MA 6 automatisch eine vorausgefüllte Notionierung (Befundaufnahme) erstellt und zur Ausfertigung an das Magistratische Bezirksamt übermittelt. Dies ist auch im gegenständlichen Fall in Form des Amtlichen Befundes vom , welcher am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel eingegangen ist, geschehen.

Im Gebührenakt des Finanzamtes befindet sich außerdem ein Rückschein, woraus hervorgeht, dass der abschlägige Gewerbebescheid vom ab beim Postamt hinterlegt wurde. Über Anfrage des Finanzamtes an das Magistratische Bezirksamt vom teilte dieses mit, dass laut elektronischem Gewerbeakt der Bescheid vom Postamt nicht retourniert sondern vielmehr behoben wurde. Dafür spricht auch, dass der Bw gegen den negativen gewerbehördlichen Bescheid berufen hat, was ohne Kenntnis dessen nicht möglich wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach der Bw am - entgegen der im Betreff des angefochtenen Gebührenbescheides angeführten Datumsangabe - keine Eingabe wegen Gewerbeanmeldung beim Magistratischen Bezirksamt eingebracht haben soll, ist anzuführen:

Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wird auf den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes Bezug genommen, welcher laut Rückschein am beim Postamt xy hinterlegt worden ist. Als Absender ist auf dem Rückschein das Magistratische Bezirksamt Ortxy sowie die Geschäftszahl angeführt. Die Geschäftszahl stimmt mit jener, welche auf dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom betreffend Gewerbeanmeldung und Untersagung der Gewerbeausübung aufscheint, überein. In diesem Bescheid ist im Begründungsteil angeführt, dass der Bw am das im Spruch genannte reglementierte Gewerbe angemeldet hat.

Das Finanzamt hat somit in der Berufungsvorentscheidung über diese Verweiskette den Besteuerungsgegenstand - nämlich die Eingabe vom betreffend Gewerbeanmeldung - definiert und insofern von der Möglichkeit, Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren zu sanieren, wahrgenommen (vgl. Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Ritz, BAO4, § 93, Tz 16). Dass auch für den Bw der Gebührenbesteuerungsgegenstand eindeutig ist, belegt zudem der Passus in seiner Berufung: "Sollte sich der Gebührenbescheid auf meine Eingabe vom beim Magistratischen Bezirksamt Ortxy beziehen.......")

Berufungsgegenstand ist somit die in Zusammenhang mit dieser Eingabe vorgeschriebene Eingaben - und Beilagengebühr bzw. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 14 TP 5Gebührengesetz (GebG) Beilagen (auszugsweise):

(1)Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage

§ 14 TP 6GebG Eingaben lautet (auszugsweise):

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen

1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

§ 11 (1)GebG: Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird

§ 9GebG: Gebührenerhöhung (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 34 GebG: Befundaufnahme

1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundes­gesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) Hinterlegung lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel - und Rechtsgebühren führt zu § 11 GebG in den Randziffern Rz 2 ff aus:

Nach Z 1 des § 11 Abs 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. Daraus folgt im Übrigen auch, dass Eingaben in Verfahren, in denen keine schriftliche Erledigung ergeht, nicht der Eingabengebühr unterliegen.

Als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt.

Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl. UFS, , RV/0049-I/04).

Die Gebührenschuld entsteht nur, wenn die Zustellung rechtswirksam iS des Zustellgesetzes erfolgt ist.

Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, hat den Gebührenschuldner nach den Gebührenrichtlinien (GebR) aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Das Gebührengesetz selbst sieht aber nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht also bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat.

Wurde die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde also iS des § 34 Abs 1 GebG einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. ).

Für den Gegenstandsfall bedeutet dies:

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom erging eine in dieser Instanz abschließende Erledigung über die Eingabe des Bw vom betreffend dessen Gewerbeanmeldung. Laut vorliegendem Rückschein ist als Beginn der Abholfrist für den beim Postamt hinterlegten Bescheid der vermerkt. Im Sinne des oben zitierten § 17 Abs 3 ZuStG gilt mit diesem Datum der Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes als zugestellt und der als sowohl für die Eingaben- als auch Beilagengebührenschuldentstehung maßgebliches Datum. Dass im Gegenstandsfall der Bescheid rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde (vgl. § 17 Abs 1 ZustG....und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält....), kann schon aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Bw innerhalb der Berufungsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes am dagegen Berufung erhoben hat und somit auch vom Bescheidinhalt Kenntnis erlangen musste. Dass der Beginn der Abholfrist laut Rückschein entgegen den Aufzeichnungen des Bw, wonach die Hinterlegung bereits am begonnen und er nach seinen Aufzeichnungen den Bescheid am vom Postamt abgeholt haben soll, tatsächlich am war, ist auf Grund dieser Sachverhaltskonstellation belanglos.

Betreffend das Argument des Bw, wonach dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes keine Zahlungsaufforderung in irgendeiner Form beigelegt oder in diesem selbst erwähnt worden wäre, ist auszuführen: wie bereits oben zu § 11 GebG dargelegt, entsteht die Gebührenschuld mit Zustellung der in einer Instanz abschließenden Erledigung auch dann, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Tatsächlich ist aber ohnehin durch das Magistratische Bezirksamt der Hinweis auf eine Gebührenvorschreibung erfolgt, indem es in der Mitteilung an den Bw vom im vorletzten Absatz anführte, dass......"andernfalls die Gewerbeausübung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt werden müsste und die Gebühren für die Gewerbeanmeldung vorzuschreiben wären".

Wenn der Bw ausführt, dass im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom "nur auf die Gebühren nach Abschluss einer möglichen Berufung hingewiesen wird", so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Hinweis sich nicht auf die Gebühr betreffend die ursprüngliche Eingabe (Gewerbeanmeldung vom ) sondern auf ein mögliches Berufungsverfahren in einer anderen Instanz bezieht, in dem Vergebührungsgegenstand nicht die Eingabe sondern die Berufung gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes ist, für welche die Gebührenschuld erst in dem Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Berufungserledigung entsteht (vgl § 11 Abs 1 Z 1 GebG). Insoferne ist dem Bw beizupflichten, dass die Gebühr für die Berufung, zumal hierüber noch keine in einer Instanz (Berufungsinstanz) abschließende Entscheidung ergangen ist bzw zugestellt wurde, noch nicht entstanden ist.

Dem Einwand des Bw, dass seitens des Magistratischen Bezirksamtes vergessen worden sei, dem Bescheid einen Zahlschein beizulegen, steht die Auskunft des Bezirksamtes und das oben erwähnte Kanzleiweisungsblatt entgegen, worin vermerkt wurde, dass der Bescheid per RSB mit Zahlschein versendet wurde. Im Übrigen hat die Versendung eines Zahlscheines keine gebührenauslösende Wirkung, zumal gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG die Gebührenschuld bereits mit Zustellung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes in Form der rechtswirksamen Hinterlegung entstanden ist.

Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs Abs. 1 GebG ist auszuführen:

Nach § 3 Abs 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Ein Abgabenbescheid ist dabei unter sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO nur zu erlassen, wenn die festen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. Dies ist im Gegenstandsfall durch den im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens abzuhandelnden Gebührenbescheid vom geschehen. Im Falle einer solchen bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühren ist auch die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge bzw Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Das Ausmaß dieser Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs 2 GebG bezahlt wurde. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. Fellner, § 9 GebG, Rz 6ff).

Zum Vorbringen des Bw, dass beim Versand des Gebührenbescheides der Erlagschein nicht im selben Kuvert angeschlossen war, ist anzumerken, dass die Abgabenfestsetzung (Erlassung des Bescheides) im Abgabenverfahren und die kontomäßige Gebarung EDV-technisch in zwei verschiedenen Verfahren erfolgen. Dies erklärt die getrennte Versendung von Bescheid und Erlagschein. Bezüglich der Steuernummer ist auszuführen, dass die Vergabe im Zuge der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren erfolgte und vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vergeben wurde. Es handelt sich dabei seit um eine Dauersteuernummer, unter der alle gebühren- und verkehrsteuerrechtlichen Vorgänge einer Person abgehandelt werden. Sie ist nicht ident mit jener, die etwa für die Erhebung der Einkommensteuer vergeben wird.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise

GebR, Gebührenrichtlinien
-I/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at