Mangelnder Bescheidcharakter einer Mitteilung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
ZRV/0344-Z3K/10-RS1 | wie ZRV/0409-Z2L/03-RS1 Wird von der Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass und warum eine neuerliche Zustellung nicht erfolgen kann, so sind zumindest Zweifel angebracht, ob die Behörde über einen Antrag rechtsverbindlich in Form einer Mitteilung abgesprochen hat. Bei derartigen Zweifeln kommt dem Formerfordernis des § 93 Abs.2 BAO, wonach jeder Bescheid als solcher ausdrücklich zu bezeichnen ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigungen also nicht als Spruch iSd.§ 93 Abs.2 BAO gewertet werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., Anschrift, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom , Zl. 000000/00000/2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an das Zollamt X den Antrag, das Zollamt "möge den Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom ordnungsgemäß zuhanden der ausgewiesenen Rechtsanwälte zustellen".
In der Folge erging seitens des Zollamtes X das Schreiben vom , in dem die belangte Behörde der Bf einleitend mitteilte, dass sie im gegenständlichen Fall keinen Zustellungsmangel erkennen kann und daher die laut Zustellnachweis am erfolgte Zustellung des Sicherstellungsauftrages als rechtswirksam betrachte. Nach einer ausführlichen Darstellung der gesetzlichen Grundlagen hält das Zollamt abschließend fest, aus den dargelegten Gründen sehe es keine rechtliche Verpflichtung, den Sicherstellungsauftrag nochmals zuzustellen.
Gegen dieses Schriftstück brachte die anwaltlich vertretene Bf mit Schreiben vom eine Berufung ein. Diese wurde mit Bescheid des Zollamtes X vom im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Mitteilung vom handle es sich nicht um einen Bescheid, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob die A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Die Bf vertritt darin den Standpunkt, die zurückgewiesene Berufung vom wäre sehr wohl zulässig gewesen, weil mit der Mitteilung vom , dass der Sicherstellungsauftrag vom als wirksam zugestellt gilt und daher eine Zustellung nicht noch einmal zu erfolgen habe, Rechte und Pflichten begründet bzw abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt worden wären. Zudem wird auf die schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen durch die Ablehnung einer neuerlichen Zustellung verwiesen, was nach Ansicht der Bf ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Bescheides sei. Im Wesentlichen mit dem Argument, der in Rede stehende Sicherstellungsauftrag wäre mangels ordnungsgemäßer Zustellung rechtsunwirksam, wird im Berufungsschreiben die Mitteilung vom als ein die Angelegenheit abschließender Bescheid bewertet, der mit Berufung bekämpfbar sei. Auch ergebe sich aus dem Inhalt des Schreibens vom , dass die Behörde rechtsverbindlich und endgültig in Form eines Bescheides über einen Antrag abgesprochen habe. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom als unbegründet abgewiesen. Nach einer ausführlichen rechtlichen Begründung hält die belangte Behörde abschließend fest, die angefochtene Erledigung vom stelle keine Erledigung bzw keinen Bescheid dar, weshalb eine Berufung dagegen nicht zulässig gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängige Beschwerde der wiederum anwaltlich vertreten A vom . Mit einer zur Berufungsschrift im Wesentlichen gleichlautenden Begründung stellt die Bf den Antrag, der UFS möge den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/2010, dahingehend abändern, dass die Berufung des Beschwerdeführers vom zulässig ist und dass der "Bescheid - Sicherstellungsauftrag" vom ordnungsgemäß zu Handen der ausgewiesenen Anwälte zuzustellen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall geht es ausschließlich um die Frage, ob dem als Reaktion auf den Antrag der A vom auf neuerliche Zustellung des Sicherstellungsauftrages vom an die Bf übermitteltem Schreiben des Zollamtes X vom Bescheidcharakter zukommt. Die Frage, ob die am erfolgte Zustellung des Sicherstellungsauftrages mangelhaft war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nach § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht, und gemäß Abs 3 lit b auch eine Rechtsmittelbelehrung. An diesen Vorgaben ist das Schreiben des Zollamtes X vom zu messen.
Nach dem Betreff führt die belangte Behörde im Bezug Folgendes an: "Ihre Eingaben vom ...". Sodann folgt die Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren". Der Inhalt des Schreibens lautet wie folgt:
"Zu Ihren oben angeführten Schreiben, in welchen Sie bezüglich des im Betreff angeführten Sicherstellungsauftrages einen Zustellmangel aufgrund der Zustellung ohne Übersetzung in die kroatische Sprache geltend machen, wird Ihnen abschließend mitgeteilt, dass das Zollamt X im gegenständlichen Fall aus den nachstehend angeführten Gründen keinen Zustellmangel erkennen kann und daher die laut Zustellnachweis am an die AA. erfolgte Zustellung des Sicherstellungsauftrages als rechtswirksam betrachtet wird:[...] [Ausführungen zur Rechtsansicht der Behörde][...]Aus den dargelegten Gründen sieht das Zollamt X keine rechtliche Verpflichtung, den gegenständlichen Sicherstellungsauftrag nochmals zuzustellen."
Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführerin von der Behörde deren Rechtsansicht und die Erkenntnis daraus, nämlich dass eine neuerliche Zustellung nicht zu erfolgen hat, mitgeteilt worden ist. Soweit aus dem Inhalt dieses Schreibens, aus der Verwendung einer Anrede () oder etwa aus der Formulierung "wird mitgeteilt" () nicht bereits klargestellt ist, dass es sich bei der Erledigung um keinen Bescheid handelt, könnten eventuell Zweifel angebracht sein, ob die Behörde damit rechtsverbindlich über den Antrag vom abgesprochen hat. Bei derartigen Zweifeln kommt den Formerfordernissen des § 93 Abs 2 BAO ausschlaggebende Bedeutung zu (). Und diese Formerfordernisse sprechen verfahrensgegenständlich eindeutig gegen das Vorliegen eines Bescheides, weil sowohl die Bezeichnung als Bescheid als auch ein Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung fehlen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des § 93 Abs 2 BAO gewertet werden (in diesem Sinne ; , 93/14/0194; , 90/17/0117).
Das Vorliegen eines Bescheides kann nur dann angenommen werden, wenn die Behörde völlig eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie im Fall einer ablehnenden Erledigung den Antrag der Partei abweise (). Das ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Im Schreiben des Zollamtes X wird dezidiert nicht der Antrag aus dem Schreiben der Bf vom auf neuerliche Zustellung des Sicherstellungsauftrages abgewiesen (siehe dazu ), sondern der Rechtsstandpunkt der Behörde dargelegt; es enthält somit keinen Spruch, in dem über den Antrag abgesprochen worden wäre. Alleine der Umstand, dass mit der behördlichen Erledigung einem Antrag der Partei nicht entsprochen wurde, indiziert nicht das Vorliegen eines Bescheides ().
Aufgrund des Inhalts und der äußeren Form ist unter Beachtung der eindeutigen Aussagen in der zitierten Judikatur und der Literatur (siehe etwa Ritz, BAO4, § 93 Tz 4, 5 und 19, mit weiteren einschlägigen Judikaturhinweisen) das Schreiben des Zollamtes X vom nicht als Bescheid zu werten. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen ().
Da die Zurückweisung der Berufung gegen die Mitteilung vom als unzulässig aus den dargelegten Gründen zu Recht erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at