Schuldbefreiende Wirkung einer Rückzahlung im Falle des Bestehens einer Sachwalterschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom , und erfolgten die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2005, 2003 und 2006, die Einkommensteuergutschriften in Höhe von € 226,18, € 83,29 und € 0,06 ergaben. Da auf den durch die Steuerberatung der Berufungswerberin (Bw.) eingereichten Abgabenerklärungen keine Bankverbindung für die Überweisung der Abgabenguthaben angegeben wurde, erfolgte die Auszahlung von Amts wegen in bar im Wege der Post an die bekanntgegebene Adresse der Bw. X-Straße.
Mit Schreiben vom teilte der Notar Dr. G.F. dem Finanzamt mit, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom zum Sachwalter der Bw. bestellt worden wäre. Auf Grund der Einkommensteuerbescheide 2005, 2003 und 2006 wären die daraus resultierenden Abgabengutschriften an die Bw. zur Anweisung gebracht worden, die an eine Bedienstete des Pflegeheimes durch die Post bar ausbezahlt worden wären, welche die Gelder an die Bw. weitergeleitet hätte.
Da er als Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden wäre, hätten diese Auszahlungen ausschließlich an ihn erfolgen dürfen, weshalb es sich daher jeweils um wirkungslose Zahlungen gehandelt hätte. Er ersuche daher um Auszahlung der genannten Steuerguthaben zu seinen Handen auf ein von ihm genanntes Bankkonto.
Mit Schreiben vom gab das Finanzamt dem Sachwalter bekannt, dass am die Steuerberatungsgesellschaft über FinanzOnline ihre Vertretungsvollmacht (inklusive Zustellungs- und Geldvollmacht) für die Bw. auf deren Abgabenkonto vermerkt hätte. Auf § 88 Abs. 9 WTBG werde hingewiesen. Es wäre davon auszugehen, dass diese Vollmacht durch den Sachwalter erteilt worden wäre, weshalb daher einerseits der Steuerberatungsgesellschaft die Sachwalterbestellung hätte bekannt gewesen sein müssen und andererseits der Sachwalter mit dem Ergehen von Abgabenbescheiden rechnen hätte müssen, da die genannte Steuerberatungsgesellschaft die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen eingereicht hätte.
Bis zum Einlangen des Schreibens vom wäre dem Finanzamt weder von der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft noch durch den Sachwalter der Umstand bekanntgegeben worden, dass für die Bw. ein Sachwalter bestellt worden wäre, noch in welchem Umfang. Da auf den eingebrachten Abgabenerklärungen keine Bankverbindung angegeben gewesen wäre, wäre die Auszahlung der sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Gutschriften in bar an die in den Abgabenerklärungen angegebene Adresse erfolgt. Die Beträge wären von Bediensteten des Pflegeheimes in XY übernommen worden. Es wäre davon auszugehen, dass auch diese von der Bestellung eines Sachwalters in Kenntnis gewesen wären.
Einzig das Finanzamt wäre von der Bestellung eines Sachwalters nicht informiert gewesen und hätte daher keinerlei Fehlverhalten hinsichtlich des Auszahlungsvorganges zu vertreten.
Mit Schreiben vom beantragte der Sachwalter erneut die Auszahlung der sich aus den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003, 2005 und 2006 ergebenden Guthaben in Höhe von gesamt € 309,53 auf das von ihm genannten Bankkonto. Begründend wurde vorgebracht, dass die Guthaben seinerzeit durch das Finanzamt direkt an die Bw. ausbezahlt worden wären. Da er aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom zum Sachwalter der Bw. bestellt worden wäre, könne eine Auszahlung mit schuldbefreiender Wirkung lediglich an ihn als Sachwalter erfolgen.
Mit weiterem Schreiben vom wiederholte der Sachwalter den Rückzahlungsantrag und ersuchte im Ablehnungsfall um eine bescheidmäßige Abweisung, um im Anschluss den Instanzenzug beschreiten zu können.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Rückzahlungsantrag ab, da auf dem Abgabenkonto kein entsprechendes Abgabenguthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) mehr bestünde, nachdem die Rückzahlung (§ 239 BAO) der betreffenden Erstattungsbeträge an die Abgabenpflichtige bereits im Zuge der Durchführung der Veranlagungen im Jahr 2008 vorgenommen worden wäre.
Dagegen erhob der Sachwalter im Namen der Bw. am die Berufung und brachte vor, dass auf Grund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003, 2005 und 2006 Steuerguthaben bestünden, die noch nicht an ihn als Sachwalter ausbezahlt worden wären. Die Zahlung an andere Personen hätte keine schuldbefreiende Wirkung.
Über die Berufung wurde erwogen:
In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
Nach § 215 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde ein Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO ) erfolgen.
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Da infolge der Rückzahlung der sich aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003, 2005 und 2006 ergebenden Abgabenguthaben an die Bw. derzeit bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung des Sachwalters kein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wird bzw. wurde, ist dem Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen.
In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (). Da sich aus dem Vorbringen der Bw. ergibt, dass strittig ist, ob dieses Abgabenguthaben schuldbefreiend an die Bw. zurückgezahlt werden durfte, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch an den Sachwalter zu Recht bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich ().
In Anbetracht der bereits vorstehend geschilderten Sachlage ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht erkennbar, dass das Finanzamt die in Rede stehenden Arbeitnehmerveranlagungsguthaben seinerzeit (im Anschluss an die Bescheiderlassungen im Juli und August 2008) gesetzeswidrig oder fehlerhaft an eine unberechtigte Person ausbezahlt hätte, da das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt (unverschuldet) keine Kenntnis von der Sachwalterschaft hatte. Im Gegenteil wäre es Angelegenheit des Sachwalters bzw. der von ihm bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei (der Annahme des Finanzamtes der Bevollmächtigung wurde seitens des Sachwalters nicht widersprochen) gewesen, darauf hinzuweisen.
Für eine nochmalige Auszahlung in Verbindung mit einer (erforderlichenfalls auch zivilrechtlichen) Rückforderung des zu Unrecht Geleisteten durch das Finanzamt von einer dritten, von einer unberechtigten Auszahlung begünstigten Person besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung (und auch keine Möglichkeit), zumal der Sachwalter selbst offenbar nicht in Frage stellt, dass die von ihm vertretene (besachwaltete) Bw. den ihr zustehenden Abgabenerstattungsbetrag auch tatsächlich erhalten hatte.
Der Schuldbetrag muss gemäß § 1424 ABGB dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
Obwohl es sich bei dem eingeforderten Rückzahlungsanspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für den die Grundsätze der Bundesabgabenordnung gelten, kann mangels legistischer Regelung in der BAO über schuldbefreiende Zahlungen der Abgabenbehörde in Analogie das ABGB zur Auslegung herangezogen werden.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass laut Beschluss des Bezirksgerichtes XY vom der einschreitende Notar als Sachwalter der Bw. bestellt wurde. Als solcher hat er gemäß § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB alle Angelegenheiten zu besorgen.
Es trifft daher grundsätzlich zu, dass die Rückzahlung des Abgabenguthabens - wäre die Sachwalterbestellung dem Finanzamt bekannt gewesen - schuldbefreiend nur an den Sachwalter erfolgen hätte dürfen. Allerdings ist in § 1424 ABGB geregelt, dass die Wirksamkeit der Erfüllung eines Rechtsgeschäftes (Zahlung) zwar von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten abhängt. Jedoch ist die Zahlung an einen nicht voll Geschäftsfähigen insoweit dennoch wirksam (und befreit den Schuldner insoweit), als das Bezahlte noch vorhanden ist oder zum Nutzen des Empfängers verwendet wurde.
Da der Sachwalter selbst vorbrachte, dass die Zahlungen an das Pflegeheim erfolgt wären und die Bediensteten die Gelder in weiterer Folge der Bw. übergeben hätten, kann daraus berechtigterweise der Schluss gezogen werden, dass diese Gelder im Sinne des § 1424 ABGB entweder noch vorhanden sind oder für die Bw. verwendet wurden, zumal dies auch durch den Sachwalter nicht bestritten wurde.
Eine nochmalige Zahlung hätte daher auch im Bereich des Zivilrechtes nicht gefordert werden dürfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1424 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at