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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 28.08.2009, FSRV/0052-L/08

Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Einstellung der Tätigkeit des steuerlichen Vertreters wegen Nichtzahlung des Honorars

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SW, geb. 19XX, whft. in K, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 051-2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten insoweit abgeändert, als die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

2.400,00 €

(in Worten: zweitausendvierhundert Euro)

und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zwölf Tage

verringert werden.

Die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG 240,00 €.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 051-2007/00000-001, hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) für schuldig erkannt, als Abgabepflichtige im Bereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2003 bis 2005 vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar bis September 2003 und August bis Dezember 2004 einen Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 11.846,47 € (02-09/2003: 5.775,26 €; 08-12/2004: 6.071,21 €) bewirkt zu haben, indem sie keine Vorauszahlungen entrichtet und die diesfalls einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei sie die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über die Beschuldigte gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv. 2.800,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.

Weiters wurden die (von der Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 280,00 € bestimmt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Untersuchungsverfahrens verwiesen, denen zufolge der nach den Angaben der Bw. für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständige, im Verfahren als Zeuge einvernommene Steuerberater angegeben habe, dass infolge entsprechender Honorarrückstände der Bw. nach dem Jänner 2003 von Seiten der steuerlichen Vertretung keine Voranmeldungen mehr erstellt bzw. abgegeben worden seien. Davon sei die ebenso auf die, nunmehr von ihr selbst wahrzunehmenden abgabenrechtlichen Pflichten hingewiesene Bw. ausdrücklich informiert worden.

Die in der mündlichen Verhandlung (nach der genannten Zeugenaussage) sodann geständige Bw. ("Antrag auf milde Bestrafung") habe somit trotz entsprechender Kenntnis um ihre Pflichten gemäß § 21 UStG 1994 bzw. Wissen um die Folgewirkungen ihres Verhaltens tatbildmäßig und somit schuldhaft iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt.

Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit, der (teilweise erstatteten) nicht strafbefreienden Selbstanzeige, der schwierigen Wirtschaftslage (zu den jeweiligen Tatbegehungszeitpunkten) und des, angesichts des Zeitpunktes und der Umstände allerdings keinen nennenswerten Beitrag mehr zur Wahrheitsfindung liefernden Geständnisses, jeweils als strafmildernd, des längeren Tatzeitraumes hingegen als straferschwerend, sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. gelangte die Erstbehörde zu der von ihr vorgenommenen Strafausmessung.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das dem gesamten Inhalt nach angefochtene Straferkenntnis lasse unberücksichtigt, dass der Steuerberater erst im Jahr 2003 seine Tätigkeit für die Bw. beendet habe und somit die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß erstellt worden seien. Weiters sei auch der Umstand, dass sich die Bw., wie der Behörde hinlänglich bekannt, im Jahr 2003 in Insolvenz befunden habe und die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten zur Voranmeldungsabgabe somit allein Sache des Masseverwalters gewesen sei, sodass allfällige Pflichtverletzungen jedenfalls nicht ihr zur Last gelegt werden könnten, außer Acht gelassen worden. In weiterer Folge habe aber die Bw. ihre abgabenrechtlichen Pflichten stets ordnungsgemäß erfüllt bzw. lägen für ein gegenteiliges Verhalten zumindest keine entsprechenden Beweise vor. Anhand des Erkenntnisses sei im Übrigen auch der Zeitraum der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht erkennbar bzw. nachvollziehbar.

Abgesehen davon, dass die Bw. mittellos sei und für zwei Zwillinge Sorgepflichten habe, sei die ausgesprochene Strafe bei weitem überhöht und entspreche nicht den tatsächlichen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen.

Allenfalls liege aufgrund des gegen die ursprüngliche Strafverfügung der Erstinstanz erhobenen Einspruches eine Verjährung (des Strafanspruches) vor.

Es wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bw. eingestellt werde, bzw. in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung um Entscheidung insbesondere zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige (des Finanzvergehens) einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der dem Regelungsregime des genannten Gesetzes unterliegende Unternehmer (§ 2 leg.cit.) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. § 108 der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt entsprechend.

Eine (derartige) Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer ua. (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 leg.cit., versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung einer falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert(e) eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB VwGH 93/13/0055, bzw. OGH 14 Os 127/90, EvBl. 1992/26).

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. OGH 9 Os 30/85) für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit abfindet.

Als (unmittelbare) Täter von Finanzvergehen nach § 33 FinStrG kommen ua. grundsätzlich der Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtige bzw. jene (natürlichen) Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher (so zB der bestellte Masseverwalter hinsichtlich des Gemeinschuldners) oder vertraglicher (so zB der bestellte steuerliche Vertreter des Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtigen) Verpflichtung die den Tatbildern angeführten abgabenrechtlichen Pflichten des/r Erstgenannten wahrzunehmen haben oder auch bloß faktisch wahrnehmen, und so die geforderten Tathandlungen begehen.

Für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Entscheidung über die vorliegende Berufung war auf Grund der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Strafakt StrNr. 051-2007/00000-001 und den Veranlagungsakt der Bw., StNr. 12 (einschließlich den ABNrn. 34, 56 und 78 sowie Buchungsabfragen), erschließenden Aktenlage von nachstehendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:

Die (zuletzt) unter der angeführten StNr. steuerlich erfasste Bw. betrieb vom bis zum ein, im Zuständigkeitsbereich des genannten Finanzamtes gelegenes, (nicht protokolliertes) Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand Uhren- und Schmuckhandel. Steuerlich vertreten wurde die Bw. durch eine am Betriebsort ansässige Wirtschaftstreuhand GmbH, wobei zu deren grundsätzlichen Aufgabenbereichen ua. die Erstellung und Einreichung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen (anhand des ihr von der Bw. diesbezüglich übermittelten Zahlenmaterials) beim Finanzamt zählte.

Während zur genannten StNr. für die Zahllasten ausweisenden Voranmeldungszeiträume des Jahres 2000 bzw. 01 bis 05/2001, teilweise verspätet, Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht oder entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden (vgl. zur Rechtslage vor dem § 1 der VO BGBl. II 1998/206), wurden für den Zeitraum Juni bis Dezember 2001 bis zum März 2002 weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet (vgl. Buchungsabfragen, Veranlagungsakt). Erst aus Anlass einer (abgabenbehördlichen) Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 34 (Niederschrift vom ) wurden (seitens der steuerlichen Vertretung) im Wege einer (vor Prüfungsbeginn erstatteten) Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG nachträglich entsprechende Voranmeldungen (mit Zahllasten für die Zeiträume 06-08 und 12/2001) dem Finanzamt übergeben. Die neben dem Prüforgan auch vom Zeugen JS, Leiter der die Bw. vertretende Steuerberatungskanzlei, für die Abgabepflichtige unterfertigte ua. auch die Ausfolgung einer Durchschrift derselben bekundende Niederschrift enthält neben der im Zusammenhang mit der Selbstanzeige offenbar von deren Erstatter gewählten Formulierung "... Die Verbuchung von den laufenden Geschäftsfällen und die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer wird durch das Steuerbüro ... durchgeführt. Allerdings können entsprechende Arbeiten durch das Steuerbüro erst dann vorgenommen werden, wenn entsprechende Zahlungen an das Steuerbüro erfolgen. ..." den ausdrücklichen Vermerk (des Prüfers): "Es wird darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer für ein Monat bis zum 15. des übernächsten Monates zu entrichten bzw. bekannt zu geben (Gutschrift) ist ....WICHTIG!". Laut der diesbezüglich ob der Aussageumstände (Zeuge) und des mit den üblichen Verkehrsgepflogenheiten durchaus in Einklang stehenden und daher jedenfalls glaubwürdig bzw. im hohen Grad wahrscheinlich anmutenden Aussageinhaltes (vgl. zB VwGH 87/14/0186) wurde, entsprechend der normalen Kanzleiroutine, in weiterer Folge auch der Bw. vom steuerlichen Vertreter eine Kopie dieser Niederschrift ausgefolgt.

Für die, jeweils Zahllasten ergebenden Zeiträume des Jahres 2002 (01, 05 bis 08, 11, 12) wurden, jeweils verspätet, Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht und/oder entsprechende Vorauszahlungen (zB 06/2002: Entrichtung am ; 11/2002: Entrichtung am ) entrichtet. Ebenso wurde auch noch für Jänner 2003 (Zahllast: 1.158,65 €) eine verspätete Voranmeldung () eingereicht sowie für Juli 2003 (errechnete Zahllast: 2.071,76 €) am , ebenfalls verspätet, eine Vorauszahlung entrichtet (vgl. Buchungsabfragen bzw. Veranlagungsakt StNr. 12).

Laut der auch diesbezüglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung schon ob ihrer äußeren Umstände (ausdrückliche Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage) und des durchaus den üblichen Gepflogenheiten im Verkehr zwischen Vollmachtgeber und -nehmer entsprechenden Inhaltes für glaubwürdig zu erachtenden, und im Übrigen ursprünglich auch von der (anschließend geständigen) Bw. offenbar für zutreffend anerkannten Zeugenaussage des oa. steuerlichen Vertreters (vgl. dazu zB VwGH 85/16/0084) wurden wegen zunehmender Honorarrückstände der Bw. ab Februar 2003 für die Klientin keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen mehr erstellt bzw. beim Finanzamt abgegeben und überdies die Bw. darauf, dass sie bei Nichtbegleichung der Honorarrückstände die entsprechenden Voranmeldungen selbst erstellen bzw. einreichen müsse, ausdrücklich hingewiesen.

Nach Ankündigung einer weiteren (abgabenrechtlichen) Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung (wegen Nichtbekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 02 bis 06/2003) im Oktober 2003 und einer mehrmaligen Verschiebung des Prüfungstermins (ua. wegen Krankheit der Bw.) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom , AZ 910, über das Unternehmen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet. Anhand der vom bestellten Masseverwalter übermittelten Umsatzliste (monatliche Bruttoumsätze bzw. Vorsteuer für den Zeitraum 02/2003 bis Konkurseröffnung) wurden im Rahmen der Prüfung ABNr. 56 von der Abgabenbehörde am (gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994) die ua. auch die Monate Februar bis September 2003 beinhaltenden Umsatzsteuervorauszahlungen für 02-11/2003 bescheidmäßig festgesetzt (Umsätze 02 bis 09/2003: 82.154,00 €; davon 20 % Umsatzsteuer = 13.692,40 €; Vorsteuer: 5.845,38 €; ergibt somit eine Zahllast iHv. 7.847,02 €; davon entrichtet laut Zahlung vom : 2.071,76 €).

Nach Annahme eines Zwangsausgleiches zum oa. AZ (Zahlungsquote: 20 %) im Mai 2004 wurde das vorangeführte Konkursverfahren am eingestellt.

Während für die jeweils Zahllasten ergebenden Monate Jänner, April, Mai und Juli 2004, teilweise verspätet (07/2003) Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. entsprechende Vorauszahlungen entrichtet wurden, wurden (bis zum Februar 2005) für den Zeitraum 08 bis 12/2004 keine Vorauszahlungen entrichtet bzw. auch keine Umsatzsteuerdaten dem zuständigen Finanzamt bekannt gegeben.

Vor Beginn einer im März 2005 durchgeführten neuerlichen (abgabenbehördlichen) Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung (ABNr. 78; Niederschrift vom ) wurde dem Prüforgan vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige (der Bw.) sowie die Umsatzsteuerdaten hinsichtlich der genannten Zeiträume [ausgewiesene Zahllasten: 289,47 € (08); 318,00 € (09); 1.576,49 € (10); 540,80 € (11); 7.594,30 € (12)] übergeben. Das Finanzamt setzte anhand dieser Angaben die Vorauszahlungen mit Bescheid vom (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) iHv. 10.319,13 € und die Zahlungsfrist hiefür mit fest.

Innerhalb der zuletzt genannten Frist erfolgte (am ) die Einreichung der einen Überschuss iHv. 4.247,92 € ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005 und wurde diese Gutschrift am genannten Abgabenkonto entsprechend den Bestimmungen des § 214 BAO verrechnet (vgl. Buchungsabfragen, Rückstandsaufgliederung zum ).

Schlussendlich wurde am unter der AZ 1112 des Landesgerichtes Steyr über das Unternehmen der Bw. (neuerlich) das Konkursverfahren eröffnet (Aufhebung am ).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass, wie auch von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, die zu den maßgeblichen, von § 21 Abs. 1 UStG 1994 bestimmten Zeitpunkten (April bis November 2003 bzw. Oktober 2004 bis Februar 2005) abgabenrechtlich zur StNr. 12 alleinverantwortliche Bw., indem jeweils unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer (zutreffenden) Umsatzsteuervoranmeldung Vorauszahlungen iHv. 5,775,26 € (02 bis 09/2003) bzw. 10.319,13 € (08 bis 12/2004) nicht fristgerecht entrichtet und damit verkürzt wurden, tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Dass die ursprünglich, nach der genannten Zeugenaussage (vgl. Verhandlungsniederschrift vom ) auch geständige Bw. dabei auch vorsätzlich bzw. schuldhaft nach der vorgenannten Bestimmung gehandelt hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ergebnissen des (bereits) von der Erstinstanz durchgeführten Untersuchungsverfahrens. Danach war der Bw., der im Übrigen ein abgabenrechtliches Basiswissen darstellende grundlegende Kenntnis des österreichischen Umsatzsteuerrechtes, zumindest was die termingebundene Entrichtung bzw. Bekanntgabe von (vereinnahmten) Umsatzsteuerbeträgen angeht, unterstellt werden kann, spätestens seit der Prüfung ABNr. 34 bzw. seit Kenntnisnahme der Niederschrift klar, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen (Zahllasten) bis zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt des § 21 UStG 1994 zu entrichten bzw. der Abgabenbehörde (im Wege einer fristgerechten Voranmeldung) bekannt zu geben sind. Ebenso war ihr ab diesem Zeitpunkt auch hinlänglich bekannt, dass der ua. mit der Erstellung bzw. Abgabe der Voranmeldungen betraute steuerliche Vertreter sein Tätigwerden an die vereinbarungsgemäße Entrichtung der laufenden Honorarzahlungen knüpfte (vgl. Selbstanzeige vom ), sodass sie bei diesbezüglichen Zahlungsverzügen (so betrug laut der im Erstverfahren vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Aufstellung der Honorarrückstand bis zum April 2003 bereits 2.713,20 €) trotz allfälliger rechtzeitiger Bekanntgabe der für die Voranmeldungserstellung benötigten Unterlagen bzw. Daten, nicht mit einer (fristgerechten) Erklärungsabgabe rechnen konnte und wurde die Bw. im Übrigen von ihrem Vertreter ja auf diesen Umstand auch ausdrücklich hingewiesen.

Daraus, dass trotz dieses Wissens, sieht man von einer (lediglich teilweisen, verspäteten) Vorauszahlung hinsichtlich der Zahllast für 07/2003 einmal ab, ab April bis zum November 2003 bzw. ab Oktober 2004 bis Februar 2005 von ihr weder Vorauszahlungen geleistet, noch Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht wurden - auch eine bloße Bekanntgabe der auch diesbezüglich vorliegenden Abgabenschuldigkeiten hätte ja zu einer Anhebung des Schuldenstandes und damit zu einer Vergrößerung des allgemeinen Gläubigerrisikos und möglicherweise zu einer früheren Insolvenz des Unternehmens geführt - lässt den Schluss zu, dass die Bw., die in den Zeiträumen zuvor durchaus terminnahe Zahlungen geleistet hatte, indem sie die ab dem genannten Zeitpunkt vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge (nach Abzug allfälliger Vorsteuern) nicht (termingerecht) an den Fiskus abgeführt bzw. bekannt gegeben hat, sondern die fälligen Beträge zur weiteren Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. für ihren privaten Lebensunterhalt verwendet hat, sich durchaus jeweils bewusst zu dieser, aus ihrer Sicht zwar nachvollziehbar erscheinenden, aber dennoch rechtswidrigen Disposition entschlossen hat und auch jeweils die nachteiligen Folgen ihrer Handlungsweise(n) in Kauf zu nehmen bereit war.

Insgesamt erweist sich der diesbezügliche Schuldausspruch der Erstinstanz daher voll und ganz gerechtfertigt.

Zu Überlegungen in Richtung einer allfällig (allenfalls versuchten) Hinterziehung der (anteiligen) Jahresumsatzsteuern 2003 und 2004 ist anzumerken, dass sich Derartiges hier schon insofern als entbehrlich erweist, als die tatsächlichen Zahllasten zwar verspätet, aber jeweils lange vor den Terminen des § 134 BAO bekannt gegeben wurden.

Was die im Zusammenhang mit den angelasteten Vorauszahlungshinterziehungen für August bis Dezember 2004 allenfalls schuldspruchrelevante, rechtzeitig und formgerecht erstattete Selbstanzeige vom (vgl. § 29 Abs. 1 und 3 lit. c FinStrG) angeht, ist auf die Bestimmung des Abs. 2 leg.cit. hinzuweisen, derzufolge die strafbefreiende Wirkung einer (ordnungsgemäß erstatteten) Selbstanzeige an die Entrichtung der geschuldeten Beträge im Sinne der Abgabenvorschriften gebunden ist. Im Fall der gegenständlichen, grundsätzlich bereits früher fälligen und daher unverzüglich zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge, wurde mit deren bescheidmäßiger Festsetzung vom der Termin für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabenschuld iSd. Abgabenvorschriften auf den erstreckt (vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 29/11, bzw. VwGH 2005/14/0072). Da - wie oben dargestellt - innerhalb dieser Nachfrist, die Geltendmachung eines Überschusses mit der Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2005, dieser durch Verrechnung entsprechend den Bestimmungen der BAO zu einer Verringerung des betreffenden Rückstandes im Ausmaß von 4.247,92 € führte, war, wie auch schon im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, der diesbezüglichen Selbstanzeige eine teilweise strafbefreiende Wirkung (hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.247,92 €; strafbestimmender Verkürzungsbetrag somit 11.846,47 €) zuzuerkennen.

Insgesamt verbleiben daher der Bw., wie bereits im Erstverfahren, vorwerfbare Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von 11.846,47 € (02-09/2003: 5.775,26 €; 08-12/2004: 6.071,21 €) zur Last zu legen.

Was den erhobenen Berufungseinwand einer allfälligen Verjährung der Strafbarkeit iSd. § 31 FinStrG angeht, so ist darauf zu verweisen, dass einerseits der Fortlauf der gemäß Abs. 1 bis 3 leg.cit. iVm. §§ 207 Abs. 2, 208 Abs. 1 lit. a BAO und § 19 Abs. 2 UStG 1994 mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzten 5-Jahres-Frist (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 31/10, Absatz 2) gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG mit dem Ergehen der Strafverfügung vom gehemmt wurde und andererseits die (absolute) Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen ist.

Gemäß § 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung nach § 33 mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, hier somit insgesamt 23.692,94 €, zu ahnden.

§ 23 Abs. 1 FinStrG zufolge bildet grundsätzlich die Schuld des Täters die Grundlage für die im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen festzusetzende Strafe(n).

Nach Abs. 2 leg.cit. sind bei deren Bemessung unter sinngemäßer Geltung der §§ 32 bis 35 StGB die (zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden) Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG idF des BGBl. I 2004/57, SteuerreformG 2005 ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem (strafbestimmenden) Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese mit in Kraft getretene Bestimmung auf die hier zu ahndenden Finanzvergehen infolge des § 4 Abs. 2 FinStrG nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2004 (relevanter Verkürzungsbetrag: 6.071,21 €) ausdrücklich anwendbar ist, ergibt sich daraus ein nicht zu vernachlässigender zusätzlicher Hinweis zur (generell auch schon vor diesem Zeitpunkt gebotenen) Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da nach der Absicht des Gesetzgebers offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen schon deshalb mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, um andere potentielle Finanzstraftäter (in der Lage der Bw.) von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten (vgl. zur Generalprävention generell zB VwGH 91/13/0130).

Bei Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG (auch) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei hindert aber der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner tatsächlichen (persönlichen und wirtschaftlichen) Verhältnisse die verhängte Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörde(n), eine solche entsprechend den rechtlichen Verhältnissen vorzuschreiben (vgl. zB VwGH 85/16/0044).

Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen (hinsichtlich der Geldstrafe) erschiene, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe annähernd die Waage und würden im Anlassfall durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beschuldigten vorliegen, angesichts des hier an den Tag gelegten, zwar nicht auf die endgültige, sondern lediglich auf eine vorübergehende Abgabenverkürzung gerichteten, grundsätzlich aber ansonsten als geradezu deliktstypisch einzustufenden Schuldverhaltens der Bw., ein Drittel des (gesetzlich möglichen) Strafrahmens, de. annähernd 8.000,00 €, angemessen, um den auch noch eine entsprechende Spezialprävention (vgl. zB 90/16/0077) umfassenden gesetzlichen Strafzwecken ausreichend zum Durchbruch zu verhelfen.

Als mildernd (iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG) schlägt neben der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB) und der schlechten bzw. angespannten Wirtschaftslage zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB) hier zu Buche, dass die Beschuldigte zumindest hinsichtlich eines Teilfaktums (Umsatzsteuerhinterziehungen 08 bis 12/2004) durch die Erstattung einer (nicht bzw. nur teilweise strafbefreienden) Selbstanzeige sich einerseits gleichsam selbst gestellt (vgl. § 34 Abs. 1 Z 16 StGB) und andererseits auch zur (strafrechtlichen) Wahrheitsfindung zumindest teilweise beigetragen hat (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 leg.cit.). Der noch von der Erstbehörde, anhand der (damals geständigen) Beschuldigtenverantwortung in der mündlichen Verhandlung vom , herangezogene Milderungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 17 StGB in Form eines (reumütigen) Geständnisses liegt nunmehr, da ja ein schuldhaftes Verhalten in der Berufung gleichsam generell in Abrede gestellt wird, jedoch nicht mehr vor.

Zum (bisher noch nicht relevierten) Milderungsgrund der Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB) ist festzustellen, dass zwar am Abgabenkonto zur StNr. 12 keine der hier verfahrensgegenständlichen (verkürzten) Abgaben mehr aushaften, eine nähere Analyse der Buchungsdaten jedoch ergibt, dass dieser Umstand neben einer (sich grundsätzlich zu Gunsten des überführten Täters auswirkenden) Schadensgutmachung durch die Bw. (im Ausmaß von 6.071,21 €, de. annähernd 51,25 % des gesamten Hinterziehungsbetrages) im Ausmaß des restlichen strafrelevanten Verkürzungsbetrages letztlich auf eine, der Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht zu Gute zu haltende Löschung wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 235 BAO (vom ) zurückzuführen ist (vgl. Buchungsabfragen zur StNr. 12).

Diesen (der Anzahl nach gegenüber dem angefochtenen Erkenntnis gleich gebliebenen) Milderungsgründen steht der Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB (mehrere strafbare Handlungen bzw. Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum) gegenüber.

Insgesamt wäre auch unter Beachtung der durch die nunmehrige, nicht selbständige Tätigkeit der Beschuldigten reduzierten Spezialprävention, solcherart eine Geldstrafe iHv. 4.000,00 € angebracht gewesen.

Darüber hinaus rechtfertigt aber die persönliche Situation der über nsA-Einkünfte verfügenden Bw. (Sorgepflicht für 2 Kinder im Alter von annähernd drei Jahren) und vor allem ihre derzeitige angespannte wirtschaftliche Situation (kein Vermögen, im Dezember 2009 zur Bezahlung heranstehende erste Konkursquote aus AZ 1112) einen weiteren Abschlag um weitere 40 % auf somit 2.400,00 € an Geldstrafe.

Einer weiteren Verringerung der Geldstrafe im Anlassfall, in dem nicht ausschließlich strafmildernde Tatumstände vorgelegen sind, stehen jedoch die oa. Strafzwecke, insbesondere der bereits angeführte Aspekt der Generalprävention entgegen. Auf die generelle Möglichkeit der Erwirkung von Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit der Entrichtung der nunmehrigen Geldstrafe iSd. § 172 Abs. 1 FinStrG iVm. § 212 BAO wird hingewiesen.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG zwingend neben der Geldstrafe auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei allerdings hier der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da letztere Maßnahme ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen ist.

Der gängigen Spruchpraxis (ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe für 7.000,00 € bis 8.000,00 € Geldstrafe) folgend, wäre, ausgehend von den vor Anwendung des § 23 Abs. 3 FinStrG erwogenen 4.000,00 €, im Anlassfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen vorzugehen.

Da aber bereits die Erstbehörde bei einer nunmehr von 2.800,00 € auf 2.400,00 € zu verringernden Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, de. einem fiktiven Umrechnungssatz iHv. 200,00 €/Tag, ausgesprochen hat, war infolge des auch diesfalls Platz greifenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG auch das Ausmaß der subsidiären Freiheitsstrafe auf das bereits von der Erstinstanz herangezogene Verhältnis entsprechend zu verringern.

Der ebenfalls zu ändernde Ausspruch hinsichtlich der pauschal iHv. einem Zehntel der Geldstrafe festgesetzten Verfahrenskosten findet seine Grundlage in der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Selbstanzeige
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at