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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2009, RV/1588-W/09

Aussetzung der Einhebung bedarf der Darstellung der Beträge der einzelnen Abgaben

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1588-W/09-RS1
wie RV/2190-L/02-RS1
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. , ÖStZB 1999, 483; , ÖStZB 1991, 8; , ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. , ÖStZ 1997, 528).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Gerhard Wertanzl, Wirtschaftstreuhänder, 1130 Wien, Maxingstraße 70, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 3 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Vorlageantrag vom gegen die betreffenden Grundlagenbescheide beantragte der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben:


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Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004
€ 24.648,84
Einkommensteuer 2002, 2003, 2004
€ 721,25
"zugehörige Säumniszuschläge"

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, da der Antrag nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages enthalte.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die Darstellung der Ermittlung in diesem Fall unterbleiben könne, da diese die Kopie der Daten des Steuerkontos betreffe. Es wären einzig und allein nur die angefochtenen Abgaben auf dem Steuerkonto enthalten; die Summe entspreche dem Aussetzungsbetrag. Die formale Aufsummierung und Gliederung der einzelnen Abgaben könne nicht Zweck der Bestimmung des § 212a Abs. 3 BAO sein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf abstelle, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich wäre. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages müsse bei sonstiger Zurückweisung im Akt enthalten sein.

Darunter wäre eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhänge, zu verstehen. Betreffe ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so wäre hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt werde.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind gemäß § 212 Abs. 3 BAO zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Dem Einwand des Bw., dass die Darstellung diesfalls unterbleiben könne, weil sich die einzelnen Abgabenbeträge bereits aus dem Steuerkonto ergäben, muss die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, wonach § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf abstellt, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (, , bis 0029, und ). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird ().

Im gegenständlichen Fall wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag betreffend die "zugehörigen Säumniszuschläge" nicht einmal beziffert. Auch die Zusammenfassung der Umsatzsteuernachforderungen für drei Jahre genügt der geforderten Darstellung der einzelnen Abgabe nicht. Hinsichtlich der Einkommensteuern 2002-2004 ist nicht einmal der zusammengefasste Betrag von € 721,25 korrekt, der aus der Einkommensteuer 2003 von € 571,77, der Einkommensteuer 2004 von € 75,16 und den gar nicht vom Aussetzungsantrag umfassten Anspruchszinsen 2003 von € 74,32 besteht.

Damit fehlt dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser gemäß § 212a Abs. 3 BAO wesentliche Inhalt und es musste die Zurückweisung erfolgen.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der beantragten Einkommensteuer 2002 war auch schon aus einem anderen Grund zurückzuweisen, nämlich gemäß § 212a Abs. 1 BAO, weil die Festsetzung dieser Abgabe keine Nachforderung, sondern eine Gutschrift in Höhe von € 2.030,47 ergab, deren "Einhebung" nicht ausgesetzt werden kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at